Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) betreffend persistente organische Schadstoffe (POP-Protokoll)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Bekämpfung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung kann nicht auf innerstaatliche Maßnahmen beschränkt werden, vielmehr ist ein international koordiniertes Vorgehen erforderlich.
Österreich hat die nationalen Emissionen von persistenten organischen Schadstoffen bereits deutlich reduziert. Eine weitere Reduzierung erfordert nicht nur nationale, sondern auch internationale Bemühungen.
Das Protokoll dient der Begrenzung, Verringerung oder Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe (POP).
Ziel(e)
Annahme der Protokolländerungen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Die Änderungen des POP-Protokolls dienen dazu, die Liste der unter das Protokoll fallenden Schadstoffe zu aktualisieren, die Anpassung des POP-Protokolls an künftige Entwicklungen bei der besten verfügbaren Technik (BVT) zu erleichtern und den Beitritt von Vertragsparteien im Übergang zur Marktwirtschaft in Südost- und Osteuropa, im Kaukasus und Zentralasien zu vereinfachen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung“ der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
In Österreich ist die spezielle Transformation der Änderungen des POP-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Unionsrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, und durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (im Folgenden IED) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 erfolgt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG.
Vorlage von nur zwei von insgesamt sechs authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B- VG.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Keine.
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