Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles der Änderungen eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch die Änderungen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das POP-Protokoll ist in englischer, französischer und russischer Sprache authentisch, gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 lit. a B-VG werden dem Nationalrat die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Das Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 157/2004, POP-Protokoll) ist ein Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 idgF (Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).

Das Übereinkommen ist für Österreich seit 16. März 1983 in Kraft. Es ist mit seinen stoffspezifischen Protokollen eines der zentralen Vertragswerke zur europäischen und internationalen Luftreinhaltung. Wichtig sind die Geltung und Anwendung über die Europäische Union (EU) hinaus in den Vereinigten Staaten, Kanada, in Osteuropa, im Kaukasus und in Zentralasien. Darüber hinaus ist das Übereinkommen Vorbild für ähnliche Vertragswerke in anderen Regionen der Welt. Vertragsparteien sind mit Stand August 2020 50 Staaten und die EU.

Mit den Luftreinhalteprotokollen soll der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung begegnet werden. Österreich hat das POP-Protokoll am 27. August 2002 ratifiziert. Mit Stand August 2020 hat das POP-Protokoll 33 Vertragsparteien, darunter die EU. Ziel des Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe, d. h. solcher gesundheitsbedenklicher Stoffe, die unter natürlichen Bedingungen biologisch nicht abbaubar sind. Es wird damit u. a. der Vorsorgegrundsatz realisiert.

Die nunmehr zu genehmigenden Änderungen des POP-Protokolls sind in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens enthalten. Damit wird der Wortlaut des Protokolls und seiner Anhänge I, II, III, IV, VI und VIII geändert. Diese Änderungen dienen dazu, die Liste der unter das Protokoll fallenden Schadstoffe zu aktualisieren, die Anpassung des Protokolls an künftige Entwicklungen bei der besten verfügbaren Technik (BVT) zu erleichtern und den Beitritt von Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft zu vereinfachen.

In Österreich ist die spezielle Transformation der Änderungen des POP-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Recht der EU, insbesondere durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, VO (EU) 2019/1021, und durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung), RL (EU) 2010/75/EU erfolgt.

Da Österreich allen Arbeiten zur Implementierung des Übereinkommens im Allgemeinen und der Reduktion der Emissionen von persistenten organischen Verbindungen im Besonderen größte Bedeutung beimisst, sollen die Änderungen des POP-Protokolls – nicht zuletzt im Lichte des 40-jährigen Jubiläums des Übereinkommens – durch die Republik Österreich angenommen werden. Dies ist auch ein Beitrag zum völkerrechtlichen Inkrafttreten der Änderungen des POP-Protokolls. Die Änderungen treten für die annehmenden Parteien 90 Tage nach erfolgter Annahme durch mindestens zwei Drittel (d.h. 22) der Parteien des POP-Protokolls in Kraft. Mit Stand August 2020 haben 19 Parteien die Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, VI und VIII bzw. 17 Parteien die (zusätzlichen) Änderungen der Anhänge I und II angenommen.

Auf der Basis des Übereinkommens sind bisher acht Protokolle (ein Finanzierungsprotokoll und sieben Luftreinhalteprotokolle) erarbeitet worden.

Das POP-Protokoll und seine Anhänge wurden am 18. Dezember 2009 durch die Annahme der Entscheidungen 2009/1, 2009/2 und 2009/3 (ECE/EB.AIR/99/ADD.1) vom Exekutivorgan des Übereinkommens geändert. Aufgrund Art. 14 des Protokolls bedürfen die in den Entscheidungen 2009/1 und 2009/2 enthaltenen Änderungen des Protokolls sowie der Anhänge I bis IV, VI und VIII der Annahme.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Änderung der Begriffsbestimmung „neue ortsfeste Quelle“.

Zu Artikel 3:

Die ursprünglich in Anhang V ausgewiesenen „besten verfügbaren Techniken“ für größere ortsfeste Quellen werden nun in „Leitfäden, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurden“, dargestellt (siehe Entscheidung 2009/4, ECE/EB.AIR/99/ADD.1).

Zu Artikel 13:

Formale Änderung des Verweises auf Anhänge des Protokolls, da Anhang VII (Empfohlene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe aus beweglichen Quellen) entfällt.

Zu Artikel 14:

Um die Flexiblität hinsichtlich der Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zu erhöhen, wird ein schnelles Änderungsverfahren für die Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII eingerichtet.

Zu Artikel 16:

Es besteht die Möglichkeit der Ablehnung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 14 Abs. 5b. Österreich gibt keine Erklärung diesbezüglich ab.

Zu Anhang I (Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen) und II (Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe):

Es kommt zur Aufnahme neuer Stoffe: Hexachlorbutadien, Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether, Pentachlorbenzol, Perfluoroctansulfonat (PFOS), polychlorierte Naphthaline und kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP) .

PFOS wird in der POP-Verordnung strenger beschränkt: PFOS enthaltende Feuerlöschschäume dürfen nicht mehr verwendet werden.

Die Durchführungsbestimmungen für DDT, Heptachlor, Hexachlorbenzol und PCB werden aktualisert.

Zu Anhang III:

Aufnahme von PCB in die Liste der Stoffe, deren jährliche Emissionen unter dem Stand des Bezugsjahres bleiben müssen und zu melden sind.

Zu Anhang IV:

Es werden neue Emissionsgrenzwerte für PCDD/F-Emissionen aus Sinteranlagen und Elektrolichtbogenöfen und zur Aktualisierung der Emissionsgrenzwerte für PCDD/F-Emissionen aus bestimmten Abfallverbrennungsanlagen festgelegt. Die Änderungen, bei denen es um eine Aktualisierung der Emissionsgrenzwerte für bestimmte Verbrennungsöfen gemäß Anhang IV Nummer 7 des Protokolls geht, sind vollständig von Anhang VI der Industrieemissionsrichtlinie abgedeckt.

Zu Anhang VI:

Es wird eine Flexibilität für die dem geänderten Protokoll beitretenden Vertragsparteien im Übergang zur Marktwirtschaft vorgesehen. (z. B. die Fristen für die Anwendung der Emissionsgrenzwerte und der besten verfügbaren Technik (BVT) und die Wahl des Bezugsjahres, auf dessen Grundlage die Vertragsparteien ihre jährlichen Gesamtemissionen von z. B. PCCD/F, HCB und PCB verringern müssen.)

Zu Anhang VIII:

Darin werden drei Arten von stationären Quellen hinzugefügt. Es sind dies:

            die Abfallverbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen und Abfällen aus dem Medizinbereich sowie von Klärschlamm,

            sowie spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil und

            thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis.

Diese fallen in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie.