Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Ziel 1: Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu fördern und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Festlegung der Behördenzuständigkeit im Hinblick auf den geänderten und erweiterten Anwendungsbereich der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung und Durchführung des erweiterten Befugniskataloges der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung unter Berücksichtigung grundrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsvorgaben.

-       Neuschaffung eines Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission zur Ausübung von Befugnissen in Bezug auf ausgewählte Anbieterinnen und Anbieter im digitalen Umfeld.

 

Wesentliche Auswirkungen

Für den Bund entsteht durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz genannten Behörden im Vergleich zum Status quo im Jahr 2021 ein Mehraufwand von Euro 845.000,--; in den Folgejahren von mind. Euro 658.000,-- (Personal und Sachkosten).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Verbraucherbehördenkooperationssystem ist als grenzüberschreitendes Amtshilfesystem konzipiert. Die folgende Einschätzung der finanziellen Auswirkungen des Systems wird auf Grundlage der Erfahrungswerte seit dessen Bestehen (2007) und einer Einschätzung des zukünftigen Aufwandes unter Berücksichtigung des erweiterten Anwendungsbereiches der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung und der Ausdehnung der Befugnisse der befassten Behörden erstellt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

0

‑845

‑658

‑671

‑684

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Art. 35 VBKVO zufolge hat die Europäische Kommission eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung eingerichtet und unterhält diese. Nach Art. 35 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 44 VBKVO hat die Europäische Kommission zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise dieser elektronischen Datenbank erlassen (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen, ABl. Nr. L 332 vom 23.01.2019 S. 163). Durch das neue elektronische System, welches die Europäische Kommission bis zum 17. Jänner 2020 zu etablieren hatte, sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, in einer sicheren Umgebung Informationen über mögliche Verstöße nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung auszutauschen. Die bislang von den Verbraucherbehörden genutzte Datenbank wurde mit 17. Jänner 2020 durch eine Anwendung als Pilotprojekt im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems abgelöst (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung"), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1 und Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 332 vom 23.01.2019 S. 159). Die Verfahren der Amtshilfe, der Warnmeldungen und der koordinierten Aktionen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung (im Sinne der Art. 11 bis 23, 26, 27 und 28 VBKVO) werden über einen vordefinierten Arbeitsablauf im Rahmen des "IMI-Systems" bearbeitet, der es sämtlichen im System registrierten Anwenderinnen und Anwendern ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren. Im Durchführungsrechtsakt zur IMI-Verordnung ist vorgesehen, dass für den Zweck dieses Pilotprojektes die zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle, welche auf Grundlage des Art. 5 VBKVO benannt wurden, sowie die zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO ermächtigten Stellen jeweils als "zuständige Behörden" im Sinne des Art. 5 Buchstabe f der IMI-Verordnung handeln. Art. 7 Abs. 3 IMI-Verordnung zufolge ist in Bezug auf ihre eigenen, von einem ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten jede "zuständige Behörde" im Sinne der IMI-Verordnung als "der für die Verarbeitung Verantwortliche" anzusehen. Die "zuständige Behörde" stellt sicher, dass betroffene Personen ihre Rechte im Einklang mit Kapitel III und Kapitel IV IMI-Verordnung und erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission ausüben können. Im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sind die datenschutzrechtlichen Rollen für sämtliche in der IMI-Datenbank Agierenden bereits definiert. Die "zuständigen Behörden" nach der IMI-Verordnung werden als "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung tätig, weshalb im vorliegenden Durchführungsgesetz für die Verarbeitung in der elektronischen Datenbank von einer datenschutzrechtlichen Rollenverteilung Abstand genommen wird.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von kollektiven Verbraucherrechten im Rahmen des EU Behördenkooperations-Netzwerkes durch Entwicklung effizienterer Kooperationsmechanismen." für das Wirkungsziel "Stärkung der Rechtsposition der VerbraucherInnen und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung." der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006, regelt die grenzüberschreitende Amtshilfe zur Rechtsdurchsetzung ausgewählter Verbraucherrechtsmaterien der Europäischen Union. Es wurde im Jahr 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. L 364 vom 09.12.2004 S. 1, erlassen.

 

Am 12. Dezember 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO) beschlossen. Die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung ist am 16. Jänner 2018 in Kraft getreten und gilt seit 17. Jänner 2020. Sie hob die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 mit 17. Jänner 2020 zur Gänze auf.

 

Im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit und der operativen Mechanismen der genannten Verordnung durch die Kommission im Jahr 2014 gelangte diese zum Schluss, dass die Verordnung aus dem Jahr 2004 nicht ausreicht, um den Herausforderungen bei der Durchsetzung im Rahmen des Binnenmarkts einschließlich des digitalen Binnenmarkts zu begegnen.

 

Gegenstand des grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzungsverfahrens sind Verstöße gegen das im Anhang genannte Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen, sofern dadurch die Kollektivinteressen von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschädigt wurden oder werden. Die Verordnung legt Bedingungen fest, unter denen die zuständigen Verbraucherbehörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren. Die Durchsetzung individueller Verbraucherrechtsansprüche ist nicht Gegenstand der Verordnung.

 

Der vorliegende Entwurf einer VBKG-Novelle benennt sieben Behörden als zuständige Behörden im Sinne der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung. Diese haben im Rahmen der Befugnisausübung zum Teil andere Behörden – wie etwa die Staatsanwaltschaften oder die Telekom-Control-Kommission – zu befassen. Seit 2007 haben die zuständigen Behörden insgesamt 44 Durchsetzungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten erhalten, dementsprechend waren bisher im Schnitt vier österreichische Unternehmen pro Jahr von Durchsetzungstätigkeiten des Netzwerkes betroffen.

 

Österreich ist dem Vorschlag einer neuen Verbraucherbehördenkooperationsverordnung von Beginn an skeptisch gegenübergestanden. Primärer Kritikpunkt war die Ausweitung der Befugnisse der zuständigen Behörden auf teilweise grundrechtsinvasive Maßnahmen, ohne im Sinne des Bestimmtheitsgebotes einen Bezug zu den konkreten Verbraucherrechtsverstößen herzustellen.

 

Durchführungsspielraum: Im Rahmen der Verhandlungen konnte erreicht werden, dass bei der Durchführung der Verordnung neben der Einhaltung grundrechtsrelevanter Rechtsvorschriften auch der Einklang mit dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 2 VBKVO).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Eine ineffektive Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Verstößen, einschließlich Verstößen im digitalen Umfeld, ermöglicht es Unternehmen, sich der Durchsetzung zu entziehen, indem sie ihren Standort innerhalb der Union wechseln. Das führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten gesetzestreuer Unternehmen, schädigt Verbraucherinnen und Verbraucher und untergräbt das Vertrauen in grenzüberschreitende Transaktionen sowie den Binnenmarkt.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

-) Impact assessment accompanying the document Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on cooperation between national authorities responsible for the enforcement of consumer protection laws (SWD (2016) 164 final)

 

-) Das Single Market Scoreboard der Europäischen Kommission 2020 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Tätigkeit der Verbraucherbehördenkooperation.

Beide Studien fließen in die Beurteilung der zukünftigen Belastung des Bundeshaushaltes ein.

 

-) Consumer Conditions Scoreboard, 2019; Quelle für Indikatoren

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

 

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine interne Evaluierung des Vorhabens wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzesvorhabens durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Fallzahlen im Amtshilfesystem, insbesondere auch betreffend die Schnittstelle Österreich, erscheint ein kürzerer Evaluierungszeitraum nicht zielführend.

Als wesentliche Grundlage einer solchen Evaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierung der Kommission herangezogen werden (vgl. Art. 40 VBKVO).

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu fördern und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Consumer Conditions Index *(Konsumentenlage-Index, veröffentlicht 2019): 63,0 Punkte (EU-Mittel)

 

Quelle: Consumer Conditions Scoreboard der Europäischen Kommission, Ausgabe 2019

 

*Der Verbraucherlage-Index ist ein zusammengesetzter Indikator, der auf Mitgliedstaatenebene berechnet wird, um die nationalen Rahmenbedingungen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermitteln. Der Index beruht auf einer Reihe von Schlüsselindikatoren, die aufgrund von EU-weit durchgeführten Erhebungen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie

Einzelhändlerinnen und Einzelhändlern ermittelt werden.

Consumer Conditions Index plus 4 Punkte

Anzahl der koordinierten Aktionen des Behördenkooperationsnetzwerkes, welche zu einer inhaltlichen Einigung mit dem Unternehmen führen: Status quo: eine pro Jahr

Anzahl der koordinierten Aktionen, welche zu einer inhaltlichen Einigung mit dem Unternehmen führen: Zielzustand: zwei pro Jahr

Vertrauen der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher bei grenzüberschreitenden Online-Käufen: 2018: 48,3 %

(Quelle: Consumer Conditions Scoreboard der Europäischen Kommission 2019; Für diese konkrete Frage wurden 28.037 Verbraucherinnen und Verbraucher in den 28 EU-Mitgliedstaaten befragt. 48,3 % davon sind rund 13.542 Personen. vgl. https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/consumer-survey-2018-main-report_en.pdf.)

Vertrauen der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher bei grenzüberschreitenden Online-Käufen: 55 %

(bezogen auf ein gleichbleibendes Sample der Befragten wären dies rund 15.420 Verbraucherinnen und Verbraucher)

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Festlegung der Behördenzuständigkeit im Hinblick auf den geänderten und erweiterten Anwendungsbereich der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung und Durchführung des erweiterten Befugniskataloges der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung unter Berücksichtigung grundrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsvorgaben.

Beschreibung der Maßnahme:

Die von der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erfassten EU-Verbrauchervorschriften belaufen sich nunmehr auf 27 Rechtsmaterien (ab dem 01.01.2022 insgesamt 28) im Vergleich zu fünfzehn im Jahr 2006.

 

Darüber hinaus werden durch die neue Verordnung die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Verbraucherbehörden erweitert. Diese Änderungen sollen helfen, die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung der betroffenen Materien sicherzustellen und damit den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu fördern und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Neuschaffung eines Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission zur Ausübung von Befugnissen in Bezug auf ausgewählte Anbieterinnen und Anbieter im digitalen Umfeld.

Beschreibung der Maßnahme:

Die erweiterten Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden beinhalten auch die Vorgabe, Verbraucherrechtsverstöße im digitalen Umfeld schnell und effektiv abstellen zu können. Im Rahmen der Durchführungsgesetzgebung wird die Bündelung derartiger Durchsetzungsmaßnahmen bei einer Behörde – der Telekom-Control-Kommission – vorgesehen. Eine Befassung dieser Behörde ist für Maßnahmen gegen Anbieterinnen und Anbieter von Internetzugangsdiensten bereits aufgrund anderer Rechtsgrundlagen zwingend vorgesehen, die zusätzliche mögliche Befassung im Rahmen der Verbraucherbehördenkooperation dient somit dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot für das Verwaltungshandeln.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Personalaufwand

0

478

487

497

507

Betrieblicher Sachaufwand

0

367

171

174

177

Aufwendungen gesamt

0

845

658

671

684

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

845

658

671

684

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

13.02.02 Oberlandesgericht Wien

 

0

357

364

371

377

gem. BFRG/BFG

40.03.01 Eich- und Vermessungswesen

 

 

488

294

300

307

 

Erläuterung der Bedeckung

Eine Bedeckung des Behördenaufwandes ist auch weiterhin durch die Budgets der für die Vollziehung zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, in deren Wirkungsbereich die jeweiligen zuständigen Behörden tätig werden, vorzunehmen. Für die neu benannte Behörde "Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen" erfolgt die Bedeckung aus dem Detailbudget 40.03.01, jene der zuständigen Behörde "Bundeskartellanwalt" aus dem Detailbudget 13.02.02.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

477,78

6,00

487,34

6,00

497,09

6,00

507,03

6,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

BMDW BEV

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

2,00

2,00

2,00

2,00

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

 

1,00

1,00

1,00

1,00

BMJ Bundeskartellanwalt

Bund

RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw.

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

 

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Status quo:

Auswirkungen auf die nach bisheriger Rechtslage neun Verbraucherbehörden (zuständigen Behörden):

Im Zeitraum 2007-2018

-) stellten österreichische Verbraucherbehörden insgesamt sieben Informationsersuchen und 55 Durchsetzungsersuchen an die Verbraucherbehörden in anderen Mitgliedstaaten;

-) erhielten österreichische Verbraucherbehörden insgesamt 45 Informationsersuchen und 44 Durchsetzungsersuchen, im Schnitt vier Informationsersuchen und vier Durchsetzungsersuchen pro Jahr, aus anderen Mitgliedstaaten.

 

Die Verteilung der oben genannten Fälle auf die Behörden ist unterschiedlich. Am stärksten befasst wurden in den vergangenen Jahren der Bundeskartellanwalt sowie die Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörden für Rechtsmaterien im Zuständigkeitsbereich des Justiz- bzw. Wirtschaftsressorts. Zwei der zuständigen Behörden gem. § 3 Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz erhielten und stellten in den elf Jahren kein einziges Ersuchen im Amtshilfesystem.

 

Auswirkungen auf die österreichischen Gerichte: In elf Jahren wurden zwei Fälle im Rahmen der Verbraucherbehördenkooperation an österreichische Gerichte herangetragen.

 

Auswirkungen auf Sicherheitsbehörden: Eine Hilfeleistung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde bisher von den zuständigen Behörden in keinem Fall beansprucht.

 

Ausblick:

I. Finanzielle Auswirkungen für "zuständige Behörden":

 

Für die Tätigkeit als zuständige Behörde wurde bei der Durchführung 2006 keine neue Behörde gegründet, sondern wurden die Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf bereits bestehende Behörden verteilt.

Auch die vorliegende Novellierung des VBKG folgt dieser Vorgehensweise und verteilt die sieben neu hinzugekommenen Annexmaterien auf bereits bestehende Behörden. Anstelle der bisher im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) tätigen Bundeswettbewerbsbehörde wird nunmehr auf Vorschlag des BMDW das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) als zuständige Behörde benannt.

Die Aufgabenstellungen der zuständigen Behörden haben sich durch die neue Verordnung verändert, dementsprechend ist zumindest bei den Behörden Bundeskartellanwalt und BEV, in deren Zuständigkeitsbereich sich ein Großteil der Annexmaterien befindet, von einem erhöhten Aufwand auszugehen. In die Zuständigkeit des Bundeskartellanwalts fallen zwölf bzw. ab 01.01.2022 dreizehn Richtlinien bzw. Verordnungen; in die Zuständigkeit des BEV acht Richtlinien bzw. Verordnungen von insgesamt 29 (ab 01.01.2022 dreißig) im Anhang zum VBKG genannten Rechtsmaterien (wobei zwei Richtlinien doppelt genannt werden, da sie jeweils in die Zuständigkeit sowohl des BEV als auch des Bundeskartellanwalts fallen). Der zusätzliche Aufwand ist einerseits durch den derzeit zahlenmäßig schwer abschätzbaren Mehranfall an Kooperationsersuchen zu erwarten sowie im neuen Schwerpunkt der Tätigkeit im Anwendungsbereich der sog. "koordinierten Aktionen" – außergerichtliche Verhandlungen unter Beiziehung der betroffenen zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten (Kap. IV VBKVO) – begründet.

 

Im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen kommt es dabei zu folgenden Veränderungen: Zur Ausübung der für das BEV neuen Aufgabenstellung veranschlagt das BMDW den Bedarf von drei zusätzlichen Personen (Einstufung: zweimal A1 bzw. v1 plus einmal A2 bzw. v2) sowie einen anfänglich erhöhten Sachaufwand von rund Euro 200.000,--.

Dem Bundeskartellanwalt wurden seinerzeit die Aufgaben im Rahmen des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, ohne Aufstockung von Personalressourcen zugewiesen. Es ist erforderlich, der zusätzlichen Belastung des Bundeskartellanwalts als der am stärksten in Anspruch genommenen zuständigen Behörde auch budgetär Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Justiz geht von folgendem Mehrbedarf aus: eine zusätzliche Richterplanstelle (Gehaltsgruppe R2 Gehaltsstufe 7), eine zusätzliche akademische Fachkraft (Einstufung A1 bzw. v1) sowie für den administrativen Support eine Person der Einstufung v3.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Folgenabschätzung für die in § 3 Abs. 1 Z 7 neu aufgenommene zuständige Behörde "Bundesministerin bzw. Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz" (BMSGPK) zum aktuellen Zeitpunkt keinen zusätzlichen Ressourcenbedarf erwarten lässt.

 

II. Finanzielle Auswirkungen für "andere Behörden":

 

Bedingt durch den erweiterten Befugniskatalog der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung ist zukünftig eine Befassung der Staatsanwaltschaften mittels Anzeige zu erwarten. Ausgehend von den oben beschriebenen Fallzahlen der in Österreich zu behandelnden Fälle wird die Belastung der Staatsanwaltschaft mit max. einem Fall pro Jahr eingeschätzt.

 

Kosten für die Einbindung der Telekom-Control-Kommission (TKK) sind grundsätzlich vom verantwortlichen Unternehmen zu begleichen, den Bundeshaushalt trifft eine Belastung nur bei Uneinbringlichkeit (vgl. §§ 7b Abs. 6 und 7c Abs. 6; bedeckt durch das Detailbudget 21.01.03 des BMSGPK). Die Kosten für ein Verfahren vor der TKK werden mit Euro 2 000 bzw. Euro 1 000 (je nach Verfahrensart) veranschlagt. Aufgrund der Ausgestaltung als Ultima-Ratio-Maßnahme und den beschriebenen Fallzahlen wird von einem Verfahren vor der TKK in drei Jahren ausgegangen. Ob diesfalls von einer Uneinbringlichkeit und damit einer Begleichung durch den Bundeshaushalt auszugehen ist, kann derzeit nicht abgeschätzt werden bzw. liegt die Kostenbelastung nicht im darstellbaren Bereich.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

 

167.224,20

170.568,68

173.980,05

177.459,65

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

 

200.000,00

 

 

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Anlaufkosten BEV

Bund

 

 

1

200.000,00

 

 

 

 

 

 

 

Das BMDW veranschlagt für das BEV einen erhöhten Sachaufwand im ersten Jahr in der Höhe von Euro 200.000,-- für Ausbildung, Reisekosten, IT-Ausstattung etc.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1383336179).