Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehördenkooperationsgesetz – VBKG)

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. Nr. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO).

 

(2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.

Zentrale Verbindungsstelle

Zentrale Verbindungsstelle

§ 2. Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

§ 2. Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 Nummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind

§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 Nummer 6 VBKVO sind

           1. der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,

           1. der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

           2. die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

           2. die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

           3. die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

           3. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

           4. die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und

           4. die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie,

           5. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.

           5. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie,

           6. Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.

           6. das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie und

 

           7. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.

(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.

(2) Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Tätigkeit der zuständigen Behörde

Tätigkeit der zuständigen Behörde

Ausübung der Befugnisse

Ausübung der Befugnisse

§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.

§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt

           1. unmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oder

           2. durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oder

           3. im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oder

           4. durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.

(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.

(2) Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.

§ 6. (5) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. § 84 StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

(3) § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

(Anm.: siehe auch § 6 Abs. 6)

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

§ 5. (1) Die zuständige Behörde darf bei der Ausübung der ihr zustehenden Befugnisse nur so weit in die Rechte von Unternehmern und anderer Personen eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Unterlassung des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung von Rechtsgütern muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

§ 5. Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die zuständige Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass jedes unnötige Aufsehen sowie jede unnötige Störung oder Behinderung des Betriebs eines Unternehmers vermieden werden.

 

Ermittlungsbefugnisse

Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde

§ 6. (1) Bei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist

           1. der Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,

           2. der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und

§ 6. (1) Die zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von

           1. Unternehmerinnen und Unternehmern,

           2. Dritten und

           3. Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen

zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.

           3. der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).

(3) Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon unmittelbar vor deren Beginn zu verständigen.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Sie sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.

 

(3) Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von

           1. Unternehmerinnen und Unternehmern,

           2. deren Vertreterinnen und Vertretern sowie

           3. Mitgliedern des Personals

Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Z 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.

 

(4) Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.

 

(5) Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.

(5) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. § 84 StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

(6) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.

(Anm.: siehe auch § 4 Abs. 3)

 

(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um

1. festzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und

2. die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.

 

(8) Die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß § 8a Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

 

(9) Abhilfezusagen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

 

Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Zivilgericht

§ 6. (2) Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Abs. 1 Z 2 auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Abs. 1 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

§ 6a. Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Zivilgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Zivilgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

 

Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. (4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 2 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 6b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Unterlassungsanspruch

Unterlassungsanspruch

§ 7. (1) Die zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.

§ 7. (1) Die zuständige Behörde kann gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.

(2) Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.

(2) Die Gefahr eines weiteren Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.

(3) Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

(3) Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der sie bzw. ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

 

Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen

 

§ 7a. (1) Unbeschadet § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO einbringen.

 

(2) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Erklärung auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach den Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO abgibt. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 ist auf Anträge nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission

 

§ 7b. (1) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g VBKVO wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, die die Anbieterinnen und Anbieter von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten gemäß § 16 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. Registrierungsstellen für Domänennamen zu ergreifen haben, ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 zu berücksichtigen.

 

(2) Voraussetzung für die Antragstellung nach Abs. 1 ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs über den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung oder einen Verstoß gegen eine Erklärung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers nach § 7 Abs. 2 oder § 7a Abs. 2.

 

(3) Die Voraussetzung nach Abs. 2 entfällt, sofern die bzw. der für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortliche Unternehmerin bzw. Unternehmer

           1. unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder

           2. unbekannt ist und ihre bzw. seine Identität nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann.

 

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 3 hat die Telekom-Control-Kommission die Ansprüche der zuständigen Behörde nach den §§ 7 oder 7a als Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zu beurteilen.

 

(5) Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.

 

(6) Werden im Verfahren nach Abs. 1 Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des Abs. 3. Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

 

Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission

 

§ 7c. (1) Zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstaben g VBKVO, die von den in § 7b Abs. 1 genannten Anbieterinnen und Anbietern zu ergreifen sind, hat die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 zu berücksichtigen.

 

(2) Die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen erfolgt im Verfahren nach § 57 AVG mit Mandatsbescheid.

 

(3) Die Telekom-Control-Kommission hat den Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Anzeige eines Warnhinweises der zuständigen Behörde nach § 7 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen.

 

(4) Diese vorläufigen Maßnahmen sind unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung anzuordnen.

 

(5) Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.

 

(6) Werden im Verfahren nach Abs. 1 Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 1 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des § 7b Abs. 3. Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KOG zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

Gerichtliches Verfahren

Zivilgerichtliches Verfahren

§ 8. (1) Das gerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003.

§ 8. (1) Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.

(2) Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.

(4) Auf den Unterlassungsantrag nach § 7 Abs. 1 sind die §§ 24 und 26 UWG 1984, BGBl. Nr. 448/1984, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.

(4) Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

Ausübung der der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse

 

§ 8a. (1) Besteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 1 Abs. 1 StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VBKVO mittels Anzeige gemäß § 78 StPO an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft aus.

 

(2) Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozeßordnung 1975 aus. Die Befugnisse zur Anordnung

           1. der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,

           2. der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,

           3. der Feststellung der Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,

           4. der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO und

           5. der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO

sind jedenfalls der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

 

Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts

 

§ 8b. (1) Im Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 8a hat

           1. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Darlegung der Gründe und

           2. das Strafgericht über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung

die zuständige Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen.

 

 

 

 

(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung notwendig sind.

 

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit haben Mitteilungen durch elektronische Übermittlung dieser Daten gemäß § 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zu erfolgen.

 

Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts

 

§ 8c. Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat

     1.die Bezirksverwaltungsbehörde

               a) über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,

               b) über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,

                c) über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,

               d) über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,

                e) über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,

           2. das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung

die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.

 

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit

Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit

Aufgaben der Verbindungsstelle

Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

§ 9. Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

§ 9. (1) Die zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne des Art. 3 Nummer 9 VBKVO der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein Verstoß innerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

 

(2) Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß § 12 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß § 12 benannten Stellen sowie die gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.

 

Informationsaustausch

§ 10. (1) Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.

(3) Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.

§ 10. (1) Der Informationsaustausch gemäß den Art. 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von

           1. den zuständigen Behörden,

           2. den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie

           3. den gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen

zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.

(2) Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.

Beirat

 

§ 11. (1) Bei der zentralen Verbindungsstelle ist ein Beirat zu bilden, der dem Austausch der Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz dient. In den Beirat sind je ein Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der zuständigen Behörden, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und des Österreichischen Seniorenrats zu entsenden. Die Tätigkeit im diesem Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.

(3) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.

(4) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.

(5) Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in § 1 genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach § 12 Abs. 1 eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.

§ 10. (3) Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Art. 27 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Übertragung von Befugnissen

Übertragung von Befugnissen

Beauftragung mit der Durchsetzung

Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung

§ 12. (1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 UWG 1984, in § 29 KSchG oder in § 85a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des § 7 zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.

§ 12. (1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der §§ 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7, 7a und 8 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.

(3) Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

 

Evaluierung

 

§ 12a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den §§ 7b und 7c auf die darin genannten Dienstanbieterinnen und Dienstanbieter sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

Vollziehung

Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 2, 9, 10 und 11 die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           2. hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 5, 7 und 12 sowie des Anhangs der Bundesminister oder die Bundesministerin, in dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige Stelle fällt,

           3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Inneres und

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich der §§ 2, 9, und 10 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           2. hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1, der §§ 8c und 12 sowie des Anhangs die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, in deren bzw. dessen Wirkungsbereich die jeweils zuständige Behörde fällt,

           3. hinsichtlich § 6b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,

           4. hinsichtlich § 12a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz

betraut.

In-Kraft-Treten

Inkrafttreten

§ 14. (1) bis (4) …

§ 14. (1) bis (4) …

(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die §§ 3 bis 5, die §§ 6, 6a und 6b samt Überschriften, § 7, die §§ 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 8b, 8c, 9, 10, 12, 12a und 13 samt Überschriften, die Überschrift zu § 14 und Z 1 lit. a bis l sowie die Z 2 bis 7 des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202y treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 samt Überschrift außer Kraft.

(6) Z 1 lit. m und n des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202y tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Z 1 lit. b des Anhanges außer Kraft.

Verweisungen

Verweisungen

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anhang

Anhang

Richtlinien und Verordnungen nach § 3:

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

1.

 

               d) Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29;

               a) Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21.04.1993 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/83/EU, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64;

               g) Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12;

               b) Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 07.07.1999 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/83/EU, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64;

               h) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1;

                c) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1;

                i) Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. L 271 vom 9. Oktober 2002, S 16;

               d) Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35;

               b) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. L 133 vom 22. Mai. 2008, S. 66, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. b angeführten Bereiche betrifft.

                e) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. e angeführten Bereiche betrifft;

                e) Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10;

                f) Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 10;

               a) Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64;

               g) Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2302, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1;

                j) Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63;

               h) Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63;

                k) Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni.2013, S. 1.

                i) Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1;

 

                j) Art. 10, 11, 13 bis 18, 21 bis 23, Kapitel 10 sowie die Anhänge I und II der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1;

                c) Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. c angeführten Bereiche betrifft;

                k) Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. f angeführten Bereiche betrifft;

 

                l) Verordnung (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L. 198 vom 28.07.2017 S. 42;

 

               m) Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 62;

 

               n) Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 28;

2.

2. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2:

               a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004S. 1.

               a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S. 202;

 

               b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 34;

 

                c) Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14;

               b) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 1;

               d) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1;

                c) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28. Februar 2011, S. 1.

                e) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1;

3.

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3:

                e) Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27;

               a) Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18.03.1998 S. 27;

                f) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie der Verordnung (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22.

               b) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung Nr. (EG) 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S. 18;

               a) Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 21;

                c) Art. 1, 2 Buchstabe c und Art. 4 bis 8 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21;

 

               d) Art. 20 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36;

 

                e) Art. 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/696, ABl. Nr. L 165 vom 27.05.2020 S. 1;

               b) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft.

                f) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;

                c) Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Informationspflichten und die Sicherung der Ansprüche von Reisenden betrifft;

               g) Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Informationspflichten und die Sicherung der Ansprüche von Reisenden betrifft;

               d) Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, nur, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/302 ist;

               h) Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 I vom 02.03.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2018 S. 1, nur, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Art. 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/302 ist;

4.

4. Richtlinie gemäß § 3 Abs. 1 Z 4:

Art. 9–11 und 1926 Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1.

Art. 9 bis 11 und 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69;

5.

5. Richtlinie gemäß § 3 Abs. 1 Z 5:

Art. 86 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34.

Art. 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;

6.

6. Richtlinie gemäß § 3 Abs. 1 Z 6:

Art 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 vom 31.7.2002S. 37).

Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 162 vom 23.06.2017 S. 56;

 

7. Richtlinie gemäß § 3 Abs. 1 Z 7:

 

Art. 3 bis 18 und 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214;

Artikel 2

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

           1. bis 16. …

           1. bis 16. …

        17. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.

        17. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall,

 

        18. Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen,

 

        19. Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen.

§ 137. (1) bis (13) …

§ 137. (1) bis (13) …

 

(14) § 117 Z 17, 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202y tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

§ 2. (1) 1. bis 7. …

§ 2. (1) 1. bis 7. …

           8. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten,

           9. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984 sowie

        10. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006.

           8. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie

           9. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984.

§ 21. (1) bis (8) …

§ 21. (1) bis (8) …

 

(9) § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202y tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 10 außer Kraft.