Vorblatt

Ziel(e)

-       Verbesserte Lebensumstände der Bevölkerung in den Empfängerländern

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Unterstützung der Menschen in Entwicklungsländern

-       Überwachung der Leistung der österreichischen Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (AfEF, IDA) und der österreichischen Kapitalanteile an der AfEB

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung der unten angeführten finanziellen Beiträge an die einzelnen internationalen Finanzinstitutionen geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Übernahme von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der AfEB sowie zur Beteiligung an

- AfEF-15 in Höhe von 115 766 446,00 EUR;

- IDA-19 in Höhe von 426 860 000,00 EUR;

- der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF-MDRI) in Höhe von 8 200 212,84 SZR bzw. der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-MDRI) in Höhe von 23 840 000 SZR im Rahmen der Multilateralen Entschuldungsinitiative (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006);

sowie

- zur Leistung eines Beitrages an den bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Debt Relief Trust Fund in Höhe von 6 950 000,00 EUR.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2049 um 0,12 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 798 Mio. EUR (zu Preisen von 2020) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. EUR

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑46.542

‑63.059

‑63.063

‑58.588

‑47.111

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Einflussnahme auf die Politiken, Strategien und Investitionen der IFIs durch Beiträge, Programme und Interventionen, und damit Leistung eines Beitrags zur Erhaltung oder Verbesserung der operationellen Qualität und der institutionellen Effizienz der Institutionen sowie der ODA (Official Development Assistance bzw. Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit) -Leistung des BMF unter Berücksichtigung der Herstellung der Gender-Chancengleichheit sowohl in der institutionellen Struktur der IFIs wie auch in deren Operationen" für das Wirkungsziel "Gleichstellungsziel“ Erhaltung und graduelle weitere Verbesserung der hohen Qualität der Leistungen und der Effizienz der Internationalen Finanzinstitutionen (IFIs) und der Qualität der ODA–Leistungen des BMF unter Berücksichtigung der Herstellung der Gender-Chancengleichheit sowohl in der institutionellen Struktur der IFIs wie auch in deren Operationen" der Untergliederung 45 (Bundesvermögen) im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Um vor dem Hintergrund der Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) der Vereinten Nationen bis 2030 die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB), der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA) bzw. des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) zu gewährleisten, die den Entwicklungsländern Kredite für deren soziale und wirtschaftliche Entwicklung, teilweise zu sehr weichen Bedingungen und teilweise auch nicht rückzahlbare Finanzmittel (Grants) zur Verfügung stellen, ist eine Kapitalerhöhung bei der AfEB bzw. weitere Wiederauffüllungen der Mittel der IDA und des AfEF erforderlich. Im Rahmen der Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (Heavily Indebted Poor Countries – HIPC-Initiative) und der Multilateralen Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative – MDRI) kommt es außerdem zu Kreditausfällen für die IDA und den AfEF, die durch zusätzliche Mittel internationaler Geber abgedeckt werden müssen.

Die allgemeine Kapitalerhöhung bei der AfEB (AfEB-GCI VII) wurde am 31. Oktober 2019 durch die Annahme der entsprechenden Resolution abgeschlossen.

Die 15. Wiederauffüllung der Mittel des AfEF (AfEF-15) und die Verhandlungen betreffend die 19. Wiederauffüllung der Mittel der IDA (IDA-19) wurden im Dezember 2019 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde Einigung über die weitere Umsetzung der außerordentlichen Wiederauffüllung im Rahmen der MDRI für den Afrikanischen Entwicklungsfonds bis 2032 und für die IDA bis 2031 erzielt.

Der Stand der gem. § 1 des Bundesschatzscheingesetzes aus 1991 (BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2012) hinterlegten und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine wird Anfang 2021 die Obergrenze von 500 000 000 EUR erreichen und soll auf 800 000 000 EUR erhöht werden, da mit den Beiträgen zu IDA-19 und AfEF-15 der derzeitige Höchstbetrag von 500 000 000 EUR Anfang 2021 überschritten werden würde.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sofern Österreich im Einklang mit anderen Gebernationen vorgehen will, gibt es keine Alternativen zur österreichischen Beitragsleistung.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Endbericht von AfEF-15, weil dann die umfassendste Berichterstattung der Institution erfolgt.

Abgleich zwischen dem erwarteten AfEF Ergebnis für die gesamte Wiederauffüllungsperiode (Jänner 2020 – Dezember 2022) und dem tatsächlich erreichten Ergebnis.

 

Endbericht von IDA-19, weil auch in diesem Fall die umfassendste Berichterstattung der Institution erfolgt.

Abgleich zwischen dem erwarteten IDA-19 Ergebnis für die gesamte Wiederauffüllungsperiode (Juli 2020 – Juni 2023) und dem tatsächlich erreichten Ergebnis.

 

Bei der Kapitalerhöhung der AfEB ist keine Evaluierung vorgesehen. Die Implementierung der Kapitalerhöhungen wird vom Direktorium der Weltbankgruppe in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen überwacht.

 

Die Daten zur Entwicklung des Bundesschatzscheinstandes werden gesammelt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserte Lebensumstände der Bevölkerung in den Empfängerländern

 

Beschreibung des Ziels:

Verbesserter Zugang zu Infrastruktur

Verringerung der Armut

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Basis 2018 / alle AfEF-Länder, wobei es sich um durchschnittliche jährliche Resultate aus AfEF-Operationen über den Zeitraum 2016-2018 handelt:

 

- Anzahl der Menschen, die über neue Elektrizitätsverbindungen verfügen: 566.000, davon 260.000 Frauen

- Anzahl der Menschen, die über verbesserten Zugang zu Transportverbindungen verfügen: 9 Millionen, davon 4,5 Millionen Frauen

Nach Abschluss der dreijährigen AfEF-15 Periode (2020-2022) sollen diese kumulierten Resultate in Form einer Resultatsspanne vorliegen:

 

- Anzahl der Menschen, die über neue Elektrizitätsverbindungen verfügen: 3,64 – 5,46 Millionen, davon 1,81 – 2,71 Millionen Frauen

- Anzahl der Menschen, die über verbesserten Zugang zu Transportverbindungen verfügen: 14 bis 20 Millionen, davon 7 bis 10 Millionen Frauen

Basis 2020 (= geschätzter Stand zum 31.12.2019):

 

- Menschen mit verbessertem Zugang zu Transportdienstleistungen: (nicht verfügbar, neuer Indikator)

- Menschen mit neuem oder verbessertem Zugang zu Elektrizität: 22,75 Millionen Menschen

- Menschen mit Zugang zu besseren Wasserressourcen: 24,13 Millionen Menschen

Zum Zeitpunkt des Endberichts von IDA-19 (voraussichtlich Ende 2023) sollen die Zielsetzungen der IDA-19 Periode erreicht worden sein:

- Zusätzlich 90 – 105 Millionen Menschen mit verbessertem Zugang zu Transportdienstleistungen

- Zusätzlich 35 – 50 Millionen Menschen mit neuem oder verbessertem Zugang zu Elektrizität

- Zusätzlich 25 – 35 Millionen Menschen mit Zugang zu besseren Wasserressourcen

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Unterstützung der Menschen in Entwicklungsländern

Beschreibung der Maßnahme:

Österreich leistet Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (AfEF, IDA) um in internationaler Solidarität das Erreichen der Sustainable Development Goals – SDGs (diese zielen auf Nachhaltigkeit und Entwicklung im globalen Maßstab ab) in Entwicklungsländern zu ermöglichen.

 

Durch die Beiträge werden die genannten Institutionen in die Lage versetzt nachhaltige Entwicklungsprojekte, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Energie, Wasserversorgung, Industrialisierung, Landwirtschaft, Sozialwesen, Privatsektorentwicklung, guter Regierungsführung u.a.m. in Entwicklungsländern durchzuführen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Überwachung der Leistung der österreichischen Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (AfEF, IDA) und der österreichischen Kapitalanteile an der AfEB

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verwaltung verfolgt die Inangriffnahme der in den Geberberichten vereinbarten Vorhaben in AfEF‑15 und IDA-19. Die Einhaltung der Obergrenze für Bundesschatzscheine wird laufend überprüft.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es liegen entsprechende Results Frameworks der Institutionen mit zahlreichen Indikatoren vor.

Teilnahme an den Halbzeitüberprüfungen und Überprüfung der Endberichte.

Stand der Bundesschatzscheine zum 31.12.2019: 464,5 Mio. EUR

Die Obergrenze für Bundesschatzscheine von 800 Mio. EUR wurde zu keinem Zeitpunkt überschritten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

(Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang).

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

in Tsd. EUR

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen, nur Bund

46.542

63.059

63.063

58.588

47.111

 

Die jährlichen Beträge in den Jahren 2020 – 2024 setzen sich aus den Barzahlungen im Rahmen der Kapitalerhöhungen der AfEB (2020 – 2027), den BSS-Einlösungen von AfEF-15 (2020 – 2029) und IDA-19 (2021 – 2029) sowie den Barzahlungen zum Debt Relief Trust Fund (2021 – 2023) zusammen.

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen in den Jahren 2025 – 2032 setzen sich aus den Barzahlungen im Rahmen der Kapitalerhöhungen der AfEB (2020 – 2027), den BSS-Einlösungen von AfEF-15 (2020 – 2029) und IDA-19 (2021 – 2029), den Barzahlungen zum Debt Relief Trust Fund (2021 – 2023) sowie den Barzahlungen im Rahmen der AfEF-MDRI und der IDA-MDRI zusammen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. EUR

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2049 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013

798

0,1201

*zu Preisen von 2020

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. EUR

2020

2021

2022

2023

2024

Transferaufwand

150.234

183.207

183.315

72.302

0

Aufwendungen gesamt

150.234

183.207

183.315

72.302

0

 

Die österreichischen Beiträge zu AfEF-15 und IDA-19 werden durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, die österreichischen Beiträge zur AfEF-MDRI, IDA-MDRI und zum Debt Relief Trust Fund werden durch Barzahlungen geleistet.

 

Zusammensetzung des Transferaufwands und Grundlagen für die Aufteilung auf die jeweiligen Jahre:

 

AfEF-15:

Der in § 2 Z 1 angeführte österreichische Gesamtbeitrag von 115 766 446,00 EUR (113 094 019,00 EUR Grundbeitrag zu AfEF-15 und 2 672 427,00 EUR an Geberkompensation für die während AfEF-9, AfEF-10, AfEF-11 und AfEF-12 gewährten Grantfinanzierungen) ist durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in drei jährlichen Raten in der Wiederauffüllungsperiode vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2022 zu leisten, Die einzelnen Raten setzen sich wie folgt zusammen:

1. Rate: 45 000 000,00 EUR (davon 44 245 961,00 EUR AfEF-15 u. 754 039,00 EUR Geberkompensation f. 2020), fällig 30 Tage nach Abgabe d. Verpflichtungserklärung,

2. Rate: 34 486 806,00 EUR (davon 33 581 612,00 EUR AfEF-15 u. 905 194,00 EUR Geberkompensation f. 2021), fällig am 15. Jänner 2021

3. Rate: 36 279 640,00 EUR (davon 35 266 446,00 EUR AfEF-15 u. 1.013.194,00 EUR Geberkompensation f. 2022), fällig am 15. Jänner 2022

 

Die wirtschaftliche Zuordnung des Transferaufwands gem. § 32 Abs. 6 BHG 2013 erfolgt anhand der Wiederauffüllungsperiode, die den Leistungszeitraum darstellt. Die Wiederauffüllung erfolgt vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2022. Demzufolge erfolgt die Zuordnung im Ergebnishaushalt in den Jahren 2020 bis 2022.

 

Ergebnishaushalt:

2020: AfEF-15: 37 698 006,00 EUR + Grantkompensation: 754 039,00 EUR = 38 452 045,00 EUR

2021: AfEF-15: 37 698 006,00 EUR + Grantkompensation: 905 194,00 EUR = 38 603 200,00 EUR

2022: AfEF-15: 37 698 006,00 EUR + Grantkompensation: 1 013 194,00 EUR = 38 711 200,00 EUR

 

AfEF-MDRI:

Der in § 2 Z 2 angeführte Beitrag zur außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) im Rahmen der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) in Höhe von 8 200 212,84 SZR wird in den Jahren 2030 bis 2032 fällig. Die verbindliche Zusage zur Leistung dieses Beitrages hat durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereits im Jahr 2020 zu erfolgen. Die wirtschaftliche Zuordnung des Transferaufwands fällt daher zur Gänze in das Jahr 2020.

 

IDA-19:

Der in § 2 Z 3 angeführte österreichische IDA-19 Beitrag in Höhe von 426 860 000,00 EUR ist durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in drei jährlichen Raten in der Wiederauffüllungsperiode vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2023 (Fiskaljahre) zu leisten:

1. Rate: 142 290 000,00 EUR, fällig am 15. Jänner 2021 für das Fiskaljahr 2021 (1.7.2020 – 30.6.2021)

2. Rate: 142 290 000,00 EUR, fällig am 15. Jänner 2022 für das Fiskaljahr 2022 (1.7.2021 – 30.6.2022)

3. Rate: 142 280 000,00 EUR, fällig am 15. Jänner 2022 für das Fiskaljahr 2023 (1.7.2022 – 30.6.2023)

 

Die wirtschaftliche Zuordnung des Transferaufwands gem. § 32 Abs. 6 BHG 2013 erfolgt anhand der Wiederauffüllungsperiode, die den Leistungszeitraum darstellt. Die Wiederauffüllung erfolgt vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2023. Demzufolge erfolgt die Zuordnung im Ergebnishaushalt in den Jahren 2020 bis 2023.

 

Ergebnishaushalt:

2020: 1 143 333,00 EUR

2021: 142 286 667,00 EUR

2022: 142 286 667,00 EUR

2023: 71 143 333,00 EUR

 

IDA-MDRI:

Der in der § 2 Z 4 angeführte Beitrag zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) im Rahmen der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) in Höhe von 23 840 000,00 SZR ist in den Jahren 2029 bis 2031 zu leisten. Die verbindliche Zusage zur Leistung dieses Beitrages hat durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereits im Jahr 2020 zu erfolgen. Die wirtschaftliche Zuordnung des Transferaufwands fällt daher zur Gänze in das Jahr 2020.

 

Debt Relief Trust Fund:

Der in § 3 angeführte Beitrag zum Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC Trust Fund) als Ersatz für IDA Kreditausfälle in Höhe von 6 950 000 EUR ist in drei jährlichen Raten in der Wiederauffüllungsperiode vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2023 (Fiskaljahre) in bar zu leisten:

1. Rate: 2 317 000 EUR, fällig am 15. Jänner 2021 für das Fiskaljahr 2021 (1.7.2020 – 30.6.2021)

2. Rate: 2 317 000 EUR, fällig am 15. Jänner 2022 für das Fiskaljahr 2022 (1.7.2021 – 30.6.2022)

3. Rate: 2 316 000 EUR, fällig am 15. Jänner 2023 für das Fiskaljahr 2023 (1.7.2022 – 30.6.2023)

 

– Finanzierungshaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen

46.542

63.059

63.063

58.588

47.111

 

Die Differenz zwischen Ergebnishaushalt und Finanzierungshaushalt ist auf die unterschiedlichen Leistungs- und Zahlungszeiträume zurückzuführen: Die wirtschaftliche Zuordnung von AfEF-15 und IDA-19 erfolgt im Leistungszeitraum v. 2020 bis 2022 bzw. 2020 bis 2023. Die Laufzeit der einzelnen Bundesschatzscheine (finanzierungswirksame Einlösung) ist allerdings von 2020 bis 2029 bzw. 2021 bis 2029. Die einzelnen Bundesschatzscheine werden zum Fälligkeitstermin bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt und zeitverzögert – über einen Zeitraum von mehreren Jahren (zehn Jahre bei AfEF-15 bzw. neun Jahre bei IDA-19) – eingelöst (Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991).

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

46.542

63.059

63.063

58.588

47.111

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

45.02.01 Kapitalbeteiligungen

 

3.342

3.342

3.342

3.342

3.342

gem. BFRG/BFG

45.02.04 Besondere Zahlungsverpflichtungen

 

43.200

59.717

59.721

55.246

43.769

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung ist im DB 45.02.01 (Kapitalbeteiligunegn) und im DB 45.02.04 (Besondere Zahlungsverpflichtungen) gegeben; diese Beträge sind sowohl im BFRG 2020 – 2023 als auch im BFG 2020 enthalten und werden in die Planung des BFRG 2021-2024 aufgenommen.

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

150.233.711,00

183.206.534,00

183.314.534,00

72.301.666,00

 

 

Körperschaft (Angaben in €)

2025

2026

2027

2028

2029

Bund

 

 

 

 

 

 

Körperschaft (Angaben in €)

2030

2031

2032

Bund

 

 

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

AfEF-15

Bund

1

37.698.006,00

1

37.698.006,00

1

37.698.006,00

 

 

 

 

AfEF-15 Grantkompensation

Bund

1

754.039,00

1

905.194,00

1

1.013.194,00

 

 

 

 

IDA-19

Bund

1

71.143.333,00

1

142.286.667,00

1

142.286.667,00

1

71.143.333,00

 

 

IBRD-Debt Relief TF

Bund

1

1.158.333,00

1

2.316.667,00

1

2.316.667,00

1

1.158.333,00

 

 

AfEF-MDRI 2030-2032

Bund

1

10.100.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

IDA-MDRI 2029-2031

Bund

1

29.380.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2025

2026

2027

2028

2029

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

AfEF-15

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AfEF-15 Grantkompensation

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IDA-19

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AfEF-MDRI 2030-2032

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IDA-MDRI 2029-2031

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2030

2031

2032

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

AfEF-15

Bund

 

 

 

 

 

 

AfEF-15 Grantkompensation

Bund

 

 

 

 

 

 

IDA-19

Bund

 

 

 

 

 

 

IBRD-Debt Relief TF

Bund

 

 

 

 

 

 

AfEF-MDRI 2030-2032

Bund

 

 

 

 

 

 

IDA-MDRI 2029-2031

Bund

 

 

 

 

 

 

 

AfEF-15:

Österreich hat während der Verhandlungen über AfEF-15 – vorbehaltlich parlamentarischer Genehmigung – einen Beitrag von rd. 1,99% der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 4,616 Mrd. SZR (tatsächlich erreichte Wiederauffüllungshöhe rd. 3,552 Mrd. SZR), das sind 91 867 933 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem SZR und dem Euro in der Periode vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 (1 SZR = 1,23105 EUR) 113 094 019 EUR zugesagt. Aus der oben erwähnten Geberkompensation für die während AfEF-9 bis AfEF-12 gewährten Grantfinanzierungen entfallen auf Österreich, seinem damaligen Lastenanteil entsprechend, 2 170 852 SZR bzw. 2 672 427 EUR. Der in § 2 Z 1 angeführte österreichische Gesamtbeitrag von 115 766 446 EUR wird durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in drei Raten in den Jahren 2020 bis 2022 geleistet, die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2020 bis 2029.

 

IDA-19 und Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC-Trust Fund):

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA-19 – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Gesamtbeitrag zu IDA-19 von 1,51% an der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 23,32 Mrd. SZR, das sind rd. 352,88 Mio. SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht in der Periode von 1. März 2019 bis 31. August 2019 (1 SZR = 1,23230 EUR), 433 810 000 EUR zugesagt. Dieser im Geberbericht ausgewiesene österreichische Gesamtbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Grundbeitrag in Höhe von 347,24 Mio. SZR bzw. 426 860 000 EUR,

- Beitrag zum Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC Trust Fund) in Höhe von 5,64 Mio. SZR bzw. 6 950 000 EUR als Ersatz für IDA Kreditausfälle (0,86% der Beiträge),

 

Der in § 2 Z 3 angeführte österreichische IDA-19 Beitrag in Höhe von 426 860 000 EUR, soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in drei Raten in den Jahren 2021 bis 2023 geleistet werden, die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2021 bis 2029.

 

Der in § 3 angeführte Beitrag zum Debt Relief Trust Fund (ehem. HIPC Trust Fund) als Ersatz für IDA Kreditausfälle in Höhe von 6 950 000 EUR soll in drei jährlichen Raten in den Jahren 2021 bis 2023 in bar geleistet werden.

 

 

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):

Österreich hat sich bei den ursprünglichen Verhandlungen über die MDRI im Jahr 2006 grundsätzlich bereit erklärt, einen Beitrag in Höhe von 0,78% (österreichischer Anteil IDA-13) an der außerordentlichen Wiederauffüllung der IDA und einen Beitrag in Höhe von 1,65% (österreichischer Anteil AfEF-10) an der außerordentlichen Wiederauffüllung des AfEF zu leisten (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Österreich hat diese Beiträge vorerst nur für die ersten zehn Jahre bis 2016 für die IDA bzw. bis 2015 für den AfEF fix zugesagt und eine Absichtserklärung für Zahlungen über die restliche Laufzeit von MDRI, d.h. bis 2044 für die IDA und bis 2054 für den AfEF, abgegeben.

 

MDRI Kosten werden alle drei Jahre aktualisiert; nach der aktuellen Berechnung entfallen auf Österreich insgesamt AfEF-MDRI Kosten von rd. 91,8 Mio. SZR. Bisher hat Österreich rd. 52,7 Mio. SZR (bis zum Jahr 2029) zugesagt. Während der AfEF-15 Auszahlungsperiode (bis 2032) gilt es nun einen weiteren Beitrag von 8 200 212,84 SZR zuzusagen, der einerseits aufgrund der Neuberechnung auf überschüssige Beiträge in den Jahren 2020 bis 2029 in Höhe von 1 395 874,50 SZR zurückzuführen ist und andererseits die zusätzlichen Beiträge für die Jahre 2030 bis 2032 in Höhe von 9 596 087,34 SZR enthält (§ 2 Z 2).

 

Bei den IDA-MDRI Kosten entfallen aufgrund der aktuellen Berechnungen auf Österreich insgesamt rd. 183,07 Mio. SZR. Bisher hat Österr. rd. 148,01 Mio. SZR (bis zum Jahr 2028) zugesagt. Während der IDA-19 Auszahlungsperiode (bis 2031) ist ein weiterer Beitrag von 23 840 000 SZR zuzusagen, der einerseits aufgrund der Neuberechnung fehlende Beiträge in den Jahren 2021 bis 2028 in Höhe von 2 690 000 SZR abdecken soll und andererseits die zusätzlichen Beiträge für die Jahre 2029 bis 2031 in Höhe von 21 150 000 SZR enthält (§ 2 Z 4).

 

Bei den MDRI-Zahlungen ab dem Jahr 2023 (Zeitpunkt der nächsten Berechnung) können sich allerdings noch Änderungen einerseits durch weitere Verschiebung der jährlichen Zahlungen und andererseits durch zukünftige Wechselkursanpassungen bei den in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträgen ergeben. Für die in Euro ausgewiesenen Beträge wurden folgende Umrechnungskurse herangezogen: AfEF: 1 SZR = 1,23105 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019; IDA: 1 SZR = 1,23230 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. März 2019 bis 31. August 2019.

 

 

Projekt – Sonstige Mittelverwendungen und -aufbringungen

 

Bezeichnung

Beschreibung

Körperschaft

Wirksamkeit im Haushalt

2020

2021

2022

2023

2024

AfEB-GCI VII

Übernahme von 35 851 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR) im Rahmen der 7. allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI VII)

Bund

Erträge (EH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen (EH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen (FH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen (FH)

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

 

 

 

Erhöhung (VH)

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

 

 

 

Verminderung (VH)

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung

Beschreibung

Körperschaft

Wirksamkeit im Haushalt

2025

2026

2027

2028

2029

AfEB-GCI VII

Übernahme von 35 851 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR) im Rahmen der 7. allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI VII)

Bund

Erträge (EH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen (EH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen (FH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen (FH)

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

 

 

 

 

 

Erhöhung (VH)

3.342.439,00

3.342.439,00

3.342.439,00

 

 

 

 

 

Verminderung (VH)

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung

Beschreibung

Körperschaft

Wirksamkeit im Haushalt

2030

2031

2032

AfEB-GCI VII

Übernahme von 35 851 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR) im Rahmen der 7. allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI VII)

Bund

Erträge (EH)

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen (EH)

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen (FH)

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen (FH)

 

 

 

 

 

 

Erhöhung (VH)

 

 

 

 

 

 

Verminderung (VH)

 

 

 

 

Für Österreich sind im Rahmen der 7. allgemeinen Kapitalerhöhung der AfEB 35.851 Kapitalanteile vorgesehen. Die Kapitalanteile werden gegenwärtig mit je 10.000 SZR bewertet, sodass die österreichische Zeichnung 358 510 000 SZR umfasst. Davon sind 2.151 Kapitalanteile, das sind 21 510 000 SZR, einzuzahlen. Die restlichen 33.700 Kapitalanteile bzw. 337 000 000 SZR stellen im Notfall abrufbares Kapital dar.

 

Die jährlichen Zahlungen erfolgen in EUR. Für die Umrechnung wurde der durchschnittliche Kurs in den 30 Tagen endend sieben Tage vor Annahme der Resolution am 31. Oktober 2019 verwendet: 1 SZR = 1,24312 EUR. 2.151 Kapitalanteile entsprechen 21 510 000 SZR bzw. 2 688 750 SZR/Rate. Dies ergibt 26 739 511,20 EUR bzw. 3 342 438,90 EUR/Rate.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

46,54

63,06

63,06

58,59

47,11

81,33

65,23

60,75

48,56

55,97

 

 

 

2030

2031

2032

2033

2034

2035

2036

2037

2038

2039

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

12,15

9,54

3,90

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2040

2041

2042

2043

2044

2045

2046

2047

2048

2049

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 270447998).