Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

 

§ 1. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.

 

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 800 000 000 EUR nicht übersteigen.

§ 2.

 

§ 2.

§ 3.

 

§ 3.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.