Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien; Inkraftsetzung

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Gedenkstätte Yad Vashem und das Österreichische Staatsarchiv sowie die KZ-Gedenkstätte Mauthausen sind bestrebt, elektronische Reproduktionen ihrer jeweiligen umfangreichen Bestände mit Holocaust-Bezug zum Zweck der weiteren wissenschaftlichen Nutzung in ihre jeweiligen eigenen Archive zu übernehmen. Im Rahmen der bestehenden Bestimmungen des österreichischen Bundesarchivgesetzes (BGBl. I Nr. 162/1999) und auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist eine solche Verbringung derzeit rechtlich nicht möglich.

 

Ziel(e)

Gewährung wechselseitigen Zugangs zu relevanten Archivalien für ausgewählte Forscherinnen und Forscher sowie Herstellung von elektronischen Reproduktionen davon, damit diese für Forschungszwecke und zur Veröffentlichung genutzt werden können.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrages mit gesetzänderndem bzw. gesetzesergänzendem Inhalt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirt-schafts- und sicherheitspolitischer Interessen, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtInnenenebene." für das Wirkungsziel "Gleichstellungsziel

Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

In den jeweiligen Archivalien, von denen elektronische Reproduktionen angefertigt und die dann auch veröffentlich werden dürfen, können personenbezogene Daten enthalten sein. Artikel 4 des Abkommensentwurfs regelt den Datenschutz, der sich grundsätzlich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen richten soll. Gemäß dieser Bestimmung dürfen personenbezogene Daten die in Archivalien enthalten sind nur veröffentlicht werden, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Dokumentation und Erforschung nationalsozialistischer Verbrechen besteht, außer die Interessen oder die Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen dieses öffentliche Interesse.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1576790330).