422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 966/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Oktober 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der vorliegende Entwurf passt das Berufsrecht der Genossenschaftsrevisoren in einigen Punkten dem im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) geregelten Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer an. Ein weitgehender Gleichlauf zwischen den beiden Berufsrechten ist vor allem in Ausbildungsfragen sachgerecht, weil auch die Tätigkeit beider Berufsgruppen ähnlich ist. Revisoren werden bei abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften als Abschlussprüfer tätig. Die grundsätzlich nur für Abschlussprüfer von Kapitalgesellschaften und von Kreditinstituten gleich welcher Rechtsform geltenden europäischen Vorgaben sind in vielen Fällen auch auf Genossenschaftsrevisoren direkt anwendbar, denn sie prüfen Genossenschaftsbanken, aus Genossenschaftsbanken hervorgegangene Aktienbanken und, soweit es sich um gemeinnützige Wohnbaugesellschaften handelt, auch andere Kapitalgesellschaften.

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer wurde 2017 geändert. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Berufsrecht der Revisoren nachgezogen und der Entwicklung anpasst werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen beruht hinsichtlich der Artikel 1 bis 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

In § 3 werden die bisher noch angeführten überholten Berufsbezeichnungen diverser Wirtschaftstreuhandberufe durch die aktuelle Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Hergestellt wird außerdem eine Verknüpfung mit dem Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, welches bei Prüfung von abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften erforderlich ist.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 4):

In § 10 Abs. 4 wird der bisherige Verweis auf die sinngemäße Anwendung des § 88 Abs. 1 zweiter Satz WTBG (bzw. nunmehr § 77 Abs. 1 zweiter Satz WTBG 2017) durch eine klarere Regelung ersetzt, die vor allem auch dem Wesen der genossenschaftlichen Prüferbestellung besser entspricht. Demgemäß hat der Revisor seine Bestellung abzulehnen, wenn Ersatzansprüche gegen ihn weder durch den Revisionsverband entsprechend sichergestellt noch durch eine andere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hinreichend gedeckt sind.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 2 und 3):

In § 13 Abs. 2 werden zunächst die bisher noch angeführten überholten Berufsbezeichnungen der diversen Wirtschaftstreuhandberufe durch die aktuelle Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

Für die Zulassung als Revisor ist gemäß § 13 Abs. 2 nach wie vor eine dreijährige facheinschlägige Praxis erforderlich, allerdings entfällt in § 13 Abs. 2 der bisherige Zusatz, dass sich die Tätigkeit auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften zu erstrecken hat. Stattdessen wird in einem neuen § 13 Abs. 3 in Anlehnung an die Regelungen des WTBG 2017 festgelegt, dass auf die dreijährige Praxiszeit eine mindestens zweijährige fachspezifische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu entfallen hat.

Die bisher in § 13 Abs. 3 enthaltene Möglichkeit der Verkürzung der Mindestzeit wegen der abgelegten Fachprüfung für Steuerberater entfällt. Dies erfolgt lediglich zur Bereinigung, weil diese bisherige Anrechnung – so wie weitere Anrechnungsmöglichkeiten – ohnedies unter den unveränderten Abs. 4 Z 1 zu subsumieren ist.

Zu Z 4 (§ 14):

Die erforderliche Praxiszeit für die Zulassung zur Fachprüfung soll auf 18 Monate gesenkt werden. Dies soll ähnlich wie bei den Wirtschaftsprüfern zu einer im Vergleich schnelleren Ausbildung führen.

Zu Z 5 (§ 14a):

Ähnlich der diesbezüglichen Regelungen des WTBG 2017 wird in einem neuen § 14a Abs. 1 vorgeschlagen, dass bereits bestandene Teilprüfungen nach sieben Jahren verfallen sollen.

Gemäß § 14a Abs. 2 verfallen mit den Teilprüfungen künftig auch die bereits erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die schon bezahlten Prüfungsgebühren.

Zu Z 6 (§ 16):

Das Prüfungsverfahren für die Genossenschaftsrevisoren wird neugestaltet. Künftig gibt es ein erweitertes Prüfungsverfahren, das früher begonnen werden kann (siehe dazu § 14).

In einem neuen § 16 Abs. 2 Z 2 lit. k wird zunächst eine Erweiterung der Sachgebiete um die Grundsätze des Bankrechts sowie gemeinnütziges Wohnungsrecht vorgeschlagen.

Die Fachprüfung selbst besteht wie bisher aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beim schriftlichen Prüfungsteil erfolgt allerdings angelehnt an das WTBG eine Änderung dergestalt, dass dieser künftig anstelle von drei aus vier Klausurarbeiten zu bestehen hat. Die Ausarbeitungszeit für jede Klausurarbeit wird allerdings von derzeit sechs auf drei Stunden verkürzt. Anstelle von sieben ist daher die jeweilige Klausur künftig bereits nach dreieinhalb Stunden zu beenden. In § 16 Abs. 3 werden die dazu erforderliche Anpassungen vorgeschlagen.

In § 16 Abs. 5 wird die Festsetzungskompetenz der Prüfungsgebühr für jeden Prüfungsabschnitt durch den Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände normiert. Die jeweilige Prüfungsgebühr ist dabei zur Hälfte vom Prüfungskandidaten und zur anderen Hälfte von den Mitgliedern der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren zur Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu tragen.

In § 16 Abs. 6 wird die Möglichkeit einer Ermäßigung der Prüfungsgebühr in wirtschaftlichen Härtefällen vorgeschlagen. Über den Antrag eines Prüfungskandidaten hat der Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände die Prüfungsgebühr zu ermäßigen. In diesem Fall haben allerdings die Mitglieder der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände die Differenz zur ursprünglichen Prüfungsgebühr im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren zur Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu übernehmen.

Zu Z 7 (§ 32):

Die Übergangsbestimmungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit auf Grund der mit diesem Entwurf vorgenommen Änderungen erforderlich.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Oktober 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Christoph Stark die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Elisabeth Götze, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Mag. Christian Ragger sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner.


 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 10 22

                                Christoph Stark                                                                 Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann