Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

       Artikel 2    Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

       Artikel 3    Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 61 folgender Eintrag zu § 61a eingefügt:

          „§ 61a    Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse“

2. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

§ 61a. (1) Ist die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.

(2) Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.

(3) Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 123 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 123 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“

3. § 126 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, haben die Bundeskammer und die jeweils betroffene(n) Landeskammer(n) Parteistellung.“

4. Dem § 150 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 119 folgender Eintrag angefügt:

         „§ 120.

Kammervollversammlung – COVID‑19“

2. Dem § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung – COVID‑19“ im Inhaltsverzeichnis und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

3. Nach § 119 wird folgender § 120 samt Überschrift angefügt:

„Kammervollversammlungen – Covid‑19

§ 120. (1) Eine Verletzung gemäß § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 nicht möglich ist.

(2) Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1 gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.

(3) Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“

Artikel 3

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 54 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

      „15. die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“

2. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

§ 60a. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).

(2) Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und - sofern stimmberechtigt - an Abstimmungen teilzunehmen.

(3) Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:

           1. die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder

           2. die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.

(5) Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.

(6) Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.“

3. Im § 85 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 54 Abs. 3 Ziffer 15, § 60a und § 85 Abs. 1 Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“