438 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 956/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Oktober 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte:

Mit dem Erkenntnis G 242/2018‑16 vom 13. März 2019 hat der Verfassungsgerichtshof § 27 Abs. 10 und § 59 Abs. 3 Z 2 sowie Wort- und Zeichenfolgen in § 59 Abs. 3 Z 1, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen, wonach die Eintragung in die Ärzteliste und die Streichung aus der Ärzteliste durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen sind, hätte nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG kundgemacht werden dürfen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft.

Vor allem der Umsetzung dieses Erkenntnisses diente die – auf breiter Basis mit dem Verfassungsdienst, den Ämtern der Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer umfassend diskutierte – Ärztegesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 86/2020. Die genannte Novelle wurde am 24. Juli 2020 im BGBl. I unter der Nr. 86/2020 kundgemacht. Die im Initiativantrag 706/A ausgewiesene Besonderheit des Normsetzungsverfahrens – die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG vor Kundmachung als Bundesgesetz – wurde aufgrund eines Versehens im nachparlamentarischen Bearbeitungsprozess nicht berücksichtigt. Eine Möglichkeit, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt rückgängig zu machen, besteht nicht. Die vorliegende Novelle sieht daher ein neuerliches Inkraftsetzen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 nach Einholung der Zustimmung der Länder vor.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (‚Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken‘), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (‚Gesundheitswesen‘) sowie auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 und 8 B-VG (‚berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen‘).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG.

II. Besonderer Teil

§ 243 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 ordnet einerseits das Inkrafttreten eines – nicht existierenden – § 117c Abs. 1a vor; andererseits wurde es verabsäumt, das Inkrafttreten der Überschrift des § 117f anzuordnen. Diese beiden Redaktionsversehen sollen aus Anlass der vorliegenden Novelle bereinigt werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Josef Smolle die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Mag. Verena Nussbaum und Dr. Werner Saxinger, MSc sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„1. Hauptgesichtspunkte:

Mit dem Erkenntnis G 242/2018-16 vom 13. März 2019 hat der Verfassungsgerichtshof § 27 Abs. 10 und § 59 Abs. 3 Z 2 sowie Wort- und Zeichenfolgen in § 59 Abs. 3 Z 1, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen, wonach die Eintragung in die Ärzteliste und die Streichung aus der Ärzteliste durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen sind, hätte nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG kundgemacht werden dürfen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft. Vor allem der Umsetzung dieses Erkenntnisses diente die – auf breiter Basis mit dem Verfassungsdienst, den Ämtern der Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer umfassend diskutierte – Ärztegesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 86/2020. Die genannte Novelle wurde am 24. Juli 2020 im BGBl. I unter der Nr. 86/2020 kundgemacht. Die im Initiativantrag 706/A ausgewiesene Besonderheit des Normsetzungsverfahrens – die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG vor Kundmachung als Bundesgesetz – wurde aufgrund eines Versehens im nachparlamentarischen Bearbeitungsprozess nicht berücksichtigt. Eine Möglichkeit, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt rückgängig zu machen, besteht nicht. Die vorliegende Novelle sieht daher ein neuerliches Inkraftsetzen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 nach Einholung der Zustimmung der Länder vor.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (‚Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken‘), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (‚Gesundheitswesen‘) sowie auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 und 8 B-VG (‚berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen‘).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

4. Zu § 244:

§ 243 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 ordnet einerseits das Inkrafttreten eines – nicht existierenden –
§ 117c Abs. 1a vor; andererseits wurde es verabsäumt, das Inkrafttreten der Überschrift des § 117f anzuordnen. Diese beiden Redaktionsversehen sollen aus Anlass der vorliegenden Novelle bereinigt werden.

Mit der Abänderung des Initiativantrages in toto soll sichergestellt werden, dass jedenfalls auch die Außerkrafttretensbestimmungen der Abs. 2 und 3 der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG zugeführt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 06

                                Dr. Josef Smolle                                                         Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann