440 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (408 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid-19-Impfungen und -Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid-19-Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum 1. Abschnitt (Justiz):

In bestimmten gerichtlichen Verfahrensarten bzw. Verfahren soll ein sach- und leistungsgerechtes System der tariflichen Entlohnung psychiatrischer Sachverständigengutachten geschaffen werden.

Da die Zahl der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher seit Jahren stark rückläufig ist, wurden die Regelungen über die für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste notwendigen Praxiszeiten überarbeitet und wird eine auf mündliche Dolmetschleistungen in außereuropäischen Sprachen beschränkten Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vorgesehen.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen):

Vorgesehen werden Folgemaßnahmen zum NPO-Unterstützungsfonds, sowohl in Form einer Verlängerung und Erweiterung des NPO-Unterstützungsfonds als auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung von antragsberechtigten Organisationen im Kalenderjahr 2021 in einer Höhe von bis zu 250 Millionen Euro.

Die fortschreitende Digitalisierung auch im Bereich des Rechnungswesens und damit einhergehende, effizientere Prozesse sollen in den Rechtsgrundlagen der Buchhaltungsagentur des Bundes (‚BHAG‘) entsprechende Berücksichtigung finden.

Der Fortbestand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds soll sichergestellt werden.

Der im gleichzeitig eingebrachten Bundesgesetz xxx [Name noch nicht bekannt] geregelte Zweckzuschuss soll – wie bisher – zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes finanziert werden.

Aus diesem Anlass soll ein Zweckzuschuss an die Gemeinden des Abstimmungsgebietes für besondere Vorhaben sowie Förderungen zur Unterstützung der Volksgruppen gewährt werden.

Zum 3. Abschnitt (Familie und Arbeit):

Die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sollen um weitere 50 Millionen € erhöht werden.

Die gesetzliche Grundlage für die aktuellen Kurzarbeitsregelungen soll nicht mit Ende 2020 auslaufen, sondern bis Ende März 2021 gelten.

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen bei Kurzarbeit soll gesetzlich klargestellt werden.

Der aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für die Schlechtwetterentschädigung an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leistende Beitrag soll im Jahr 2021 wie bereits im Jahr 2020 3 Mio. € betragen.

Zur Sicherstellung der Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetter soll der Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten im Jahr 2021 dem Sachbereich Schlechtwetter zukommen.

Zum 4. Abschnitt (Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz):

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die von der Bundesregierung am 27. September 2020 in Aussicht gestellte Pensionsanpassung für das Jahr 2021 umgesetzt werden.

Weiters soll die Anhebung des Nachtschwerarbeits-Beitrages ausgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit dem Verlust von Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses entgehen, soll eine gesetzliche Grundlage für die Leitung von Zweckzuschüssen für die Jahre ab 2021 geschaffen werden.

Außerdem soll eine haushaltsrechtliche Grundlage für Maßnahmen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen und –Schnelltests geschaffen werden.

Schließlich soll die Finanzierung des VKI um ein Jahr verlängert werden.

Zum 5. Abschnitt (Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur):

Zur Entwicklung und Durchführung von COVID-19-Testverfahren werden für das Universitätsbudget seitens der Republik Österreich zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, wodurch sich der zur Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag um 12,6 Mio. € erhöht. Dieser Erhöhung des Gesamtbetrages wird gebunden zum Zwecke der Finanzierung der Vienna COVID-19 Diagnostics Initiative und entspricht einer Erhöhung des Globalbudgets der Universität Wien um ebenso 12,6 Mio. € durch eine entsprechende Ergänzung der Leistungsvereinbarung. Der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 beträgt daher insgesamt 11 004 600 000 €.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes sollen abgaben- und organisationsrechtliche Fragen betreffend die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) klargestellt werden.

Die Albertina soll für die Sammlung Essl eine um 1,5 Mio. € erhöhte Basisabgeltung erhalten.

Zum 6. Abschnitt (Verkehr):

Es sollen die erforderlichen finanziellen Mittel für den mit bestimmten Vollziehungsaufgaben beliehenen Österreichischen Aero Club gesichert werden.

 


 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Laurenz Pöttinger die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Alois Stöger, diplômé, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Andreas Hanger, Gabriele Heinisch-Hosek und Mag. Gerhard Kaniak sowie die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Vizekanzler Mag. Werner Kogler.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 2 (Artikel 5: Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die gesetzliche Grundlage für nachträgliche Kontrollen von Förderungen aufgrund des Investitionsprämiengesetzes durch Organe des Finanzamtes geschaffen. Diese Möglichkeit ist bereits in der Förderungsrichtlinie ‚COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen‘ in Pkt. 6.3 und Pkt. 6.4 vorgesehen.

Zur Z 3 (Artikel 8 – Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, § 10 Abs. 2 Z 2a FAG 2017):

Mit einer redaktionellen Korrektur wird der Name des in Artikel 28 der Regierungsvorlage vorgesehenen Bundesgesetzes ergänzt.

Zur Z 4 (Artikel 9 – Abstimmungsspendegesetz 2020, § 6):

Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 iHv. von 2,0 Millionen Euro werden dem Bundeskanzler (Untergliederung 10) und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (Untergliederung 12) vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt, und zwar nicht aus der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Untergliederung 44, sondern aus der Untergliederung 15 und somit aus der gleichen Rubrik, sodass es keiner bundeshaushaltsrechtlichen Sonderregelung bedarf. Der letzte Satz des § 6 über die Finanzierung aus der UG 44 kann daher entfallen.

Zu Z 5 (Artikel 12: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Als Folge der neuerlichen Schließung betrieblicher Tätigkeit soll die bestehende COVID-19-Kurzarbeitsregelung kurzfristig angepasst werden. Damit sollen Kündigungen von Personen, die von der behördlichen Schließung ab 3. November betroffen sind, vermieden werden. Die Neuregelung umfasst auch jene Betriebe, die zwar nicht geschlossen, aber deren Tätigkeit infolge des Betretungs- bzw. Inanspruchnahmeverbots weitestgehend eingeschränkt ist, wie z.B. Hotels, die nur mehr Geschäftsreisende beherbergen dürfen oder auch Liftanlagenbetreiber, deren Tätigkeit durch den massiv eingeschränkten beförderbaren Personenkreis weitestgehend eingestellt werden wird.

Zu Z 6 (Artikel 15: Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter– und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Anwartschaftsberechtigte verfügen über die Abfertigung oft nicht unmittelbar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Obwohl in solchen Fällen die Beiträge für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses vom zuständigen Träger der Sozialversicherung gemäß § 27 Abs. 8 bereits an die BV-Kasse überwiesen wurden, muss hinsichtlich der Auszahlung die gesetzlich festgelegte Frist von zwei Monaten für die Fälligkeit abgewartet werden. Es erscheint daher zweckmäßig und im Interesse der Anwartschaftsberechtigten, dass in § 16 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden kann, wobei gemäß § 33 Abs. 1 jedenfalls eine Ergebniszuweisung zum Ende jenes Monats vorzunehmen ist, zu dem die Auszahlung erfolgen kann. Weiters soll durch die Änderung auf Bankarbeitstage klargestellt werden, dass der als Werktag geltende Samstag in die Auszahlungsfrist von fünf Tagen nicht einzurechnen ist. Auf Grund der Änderung in § 33 können die BV-Kassen auch für alle Anwartschaftsberechtigten eine monatliche Ergebniszuweisung vornehmen, die seit der Übermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlagen durch die Sozialversicherungsträger (§ 27 Abs. 5) grundsätzlich möglich ist.

Zur Z 7 (Artikel 28 – Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, § 1 Abs. 1):

Mit der Korrektur des Wortes Fixbetrag wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zur Z 8 (Artikel 31 – Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden)

Von zentraler Bedeutung für die Bekämpfung der COVID-19‑Pandemie ist die möglichst frühzeitige und umfangreiche Immunisierung der Bevölkerung durch Impfungen. Zu diesem Zweck ist geplant sichere Covid‑19‑Impfstoffe in ausreichender Menge zu erwerben. Der gemeinsame Prozess der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten als Gruppe Impfstoffe zu besorgen (‚Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement‘) und der Ansatz, dabei die geteilten Kosten und Risiken am Beginn durch das Emergency Support Instrument-Regime (ESI) der Europäischen Union tragen zu lassen, zeigen nun konkrete Erfolge in der Form von durch die Europäische Kommission abgeschlossenen Vorverträgen. Um die Impfstoffe, welche im Rahmen dieses Prozesses erworben werden, an die impfenden Stellen abgeben zu können, ist eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen vonnöten.

Ebenso ist es wichtig, eine möglichst große Anzahl von COVID-19-Schnelltests durchführen zu können, wobei nun in absehbarer Zeit Antigen‑Schnelltests auf den Markt kommen werden. Antigen‑Schnelltests sind Testsysteme, welche direkt ohne weiteres technisches Equipment angewandt werden können und innerhalb von ca. 15 Minuten ein positives oder negatives Testergebnis anzeigen. Im Unterschied zu anderen Testverfahren und auf Grund der Geräteunabhängigkeit ist die Beschaffung dieser Tests durch die Bundesbeschaffung GmbH im Auftrag von Bund oder Ländern laborunabhängig und die Antigen‑Schnelltests können dadurch sehr flexibel eingesetzt werden. Der Einsatz im Bereich von Vorscreenings bei Teststraßen der Landesbehörden oder die Anwendung dieser Testsysteme bei Screening- und Monitoringprogrammen auf Basis des § 5a Epidemiegesetzes, rechtfertigen die Abgabe von Antigentests an testende Stellen, da dies zu einer deutlichen Effizienzsteigerung der Testsysteme führt. Das gesamte System der Testlogistik kann deutlich entlastet werden, wenn z. B. nur mehr jene Personen einen PCR‑Test erhalten, bei denen der Antigen‑Test ein positives Ergebnis gebracht hat. Der weitere PCR‑Test dient dann dazu, falsche positive Testergebnisse auszuschließen.

Zur Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen mit Lungenentzündung, die zusätzlichen Sauerstoff benötigen ist das Medikament Veklury (Remdesivir) das aktuell einzig zugelassene innerhalb der EU, womit besonders schwere Erkrankungsfälle behandelt werden können und die Letalität verringert werden kann.

Der Verteilung von ausreichend COVID-19‑Impfstoffen wird eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Pandemie zukommen. Im Rahmen des ‚Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement‘ konnte die Europäische Kommission bereits erste Verträge unterzeichnen. Mit weiteren Herstellern sollen in den nächsten Wochen Verträge unterzeichnet werden. Entsprechend der Angaben der einzelnen Firmen werden bereits zu Jahresende oder spätestens Anfang 2021 erste Lieferungen an Impfstoffen möglich werden, vorausgesetzt, es ergeht davor eine Marktzulassung seitens der Europäischen Arzneimittel-Agentur.

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, schafft nun die haushaltsrechtliche Grundlage, auf der der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Covid‑19‑Impfstoffe inklusive Bedarfsmaterial und Antigen‑Schnelltests sowie das Medikament Veklury (Remdesivir) an die Einrichtungen oder Einzelpersonen (z. B. niedergelassene Ärzte), die die Impfungen, Tests oder Krankenbehandlungen vornehmen werden, verteilen kann. Aufgrund der aktuell erst am Beginn stehenden Vertragsvereinbarungen und anderer Unabwägbarkeiten ist bei der angestrebten Impfung von acht Millionen Menschen in Österreich jedenfalls von einem Gesamtkostenrahmen von bis zu 190 Millionen Euro sowie für das Bedarfsmaterial von bis zu 5 Millionen Euro auszugehen. Hinsichtlich der Antigen‑Schnelltests sind bei einem Preis bis zu zehn Euro pro Test und bei einem Bedarf von bis zu drei Millionen Tests Ausgaben bis maximal 30 Millionen Euro zu erwarten. Für das Medikament Veklury (Remdesivir) ist geplant, 39.000 Dosen zu Gesamtkosten von 14,801 Millionen Euro zu beschaffen.

Zu § 1:

Abs. 1 enthält die Ermächtigung zur Verteilung der Covid-19-Impfstoffe, der COVID-19-Schnelltests, sowie des COVID-19-Medikaments Veklury (Remdesivir). Aus dieser Ermächtigung erwächst aber niemandem ein subjektiver Anspruch auf eine Bereitstellung der Covid-19-Impfstoffe, der COVID-19-Schnelltests sowie des COVID-19-Medikaments Veklury (Remdesivir). Die Ermächtigung umfasst auch Medizinprodukte, wie z. B. die erforderlichen Einwegspritzen und Aufwendungen für Transport und Lagerung. Die Verteilung soll an inländische Rechtsträger erfolgen, darunter fallen u.a. die Ämter der Landesregierungen, die Gesundheitskasse im Rahmen von Impfaktionen gemäß Impfkonzept für die Durchimpfung der österreichischen Bevölkerung sowie bei Remdesivir an sog. SPOC-Apotheken. Über diese (SPOC)-Apotheken ‚single point of communication‘ wird künftig sowohl der Bedarf an COVID-19 therapierelevanten Arzneimittel erhoben als auch die Verteilung an die Krankenhäuser im jeweiligen Bundesland durchgeführt um eine bestmögliche Behandlung der Patienten zu gewährleisten.

Abs. 2 stellt klar, dass die in Abs. 1 genannten Produkte unentgeltlich übereignet werden, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist (dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei einer ansonsten kostenpflichtigen Abgabe des Impfstoffes eine nur geringe Durchimpfungsquote absehbar wäre).

Es wird berücksichtigt, dass grundsätzlich zwar nur der Bundesminister für Finanzen gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Übertragung von Bundesvermögen zuständig ist. Er kann diese Zuständigkeit aber gemäß § 75 Abs. 9 iVm § 73 Abs. 6 BHG 2013 an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, im Verwaltungswege übertragen, wenn dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verwaltungsvereinfachung und insbesondere auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in den jeweiligen Anlassfällen keinen Aufschub dulden wird, soll die Verfügungskompetenz ausnahmsweise direkt gesetzlich übertragen werden. Hinsichtlich der Beschaffung liegt jedoch kein Ausnahmetatbestand zur Vorhabensverordnung des BMF vor.

Zu § 2:

Dieses Bundesgesetz sieht in § 1 eine Ermächtigung für die Verfügung von Covid-19-Impfstoffen, -Schnelltest und –Medikamenten für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung in Österreich vor. Weil jedoch die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgedeckt werden kann und es aufgrund der Neuheit der Impfstoffe noch eine Vielzahl an Unwägbarkeiten gibt, kann es sein, dass nicht alle besorgten Dosen in Österreich verbraucht werden müssen. Aufgrund der oft nur beschränkten Haltbarkeit des Impfstoffes soll für diesen Fall schon jetzt eine Ermächtigung für eine unentgeltliche Überlassung an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) oder internationale Organisationen (insbesondere im Rahmen von internationalen Hilfsprogrammen wie z. B. der Weltgesundheitsorganisation) bzw. für eine entgeltliche Überlassung an sonstige Staaten normiert werden, wenn absehbar ist, dass die Vorräte des Bundes nicht mehr benötigt werden. Damit könnten auch unnötige Lagerkosten vermieden werden.

Zu § 4:

Dieses Bundesgesetz soll möglichst frühzeitig in Kraft treten, damit Österreich unverzüglich mit der Verteilung der im Rahmen des ‚Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement‘, des Joint Procurement Veklury (Remdesivir)‘, der in Beschaffung befindlichen COVID-19-Schnelltests und des Bedarfsmaterials für die COVID-19-Impfstoffe beginnen kann, sobald die genannten Produkte geliefert werden.

Zu Z 9 (Artikel 38: Änderung des Luftfahrtgesetzes)

Zu Pkt. a (Z 1 - § 24j):

Der bisherige § 24j soll erweitert werden, da es im Bereich des Unionsrechtes mittlerweile ein umfangreiches Regelwerk betreffend unbemannte Luftfahrzeuge und Luftfahrtsysteme gibt.

In Abs. 1 soll eine Anpassung der Zitierung an die neue EU-Grundverordnung (E)U) 2018/1139 sowie an die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme und an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge erfolgen. Weiters soll festgelegt werden, dass die Austro Control GmbH nicht nur wie bisher die zuständige nationale Behörde, sondern auch die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen ist. Zudem soll auf die Möglichkeit der Übertragung von Zuständigkeiten an eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hingewiesen werden.

Grundsätzlich besteht bei der Gebührenfestlegung für die Amtshandlungen der Austro Control GmbH das Kostendeckungsprinzip. Im Anwendungsbereich der oben genannten unionsrechtlichen Verordnungen sollen den Nutzern daher Gebühren vorgeschrieben werden. Für den Fall, dass mit diesen Gebühren die volle Kostendeckung nicht erzielt werden kann, wird die Differenz zwischen den Gebühreneinnahmen und den Kosten der ACG im Rahmenvertrag gemäß § 11 ACG-Gesetz berücksichtigt und führt zu keiner zusätzlichen budgetären Belastung.

In Abs. 2 soll festgelegt werden, dass die geografischen UAS-Gebiete gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt werden können. Diese Verordnung soll auch luftfahrtüblich kundgemacht werden können. Es sollen nur solche Flächen als Modellflugplätze gemäß Art. 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgewiesen werden dürfen, die aufgrund ortspolizeilicher Genehmigungen oder entsprechender Ausweisungen in Flächenwidmungsplänen für den Flugmodell-Betrieb benützt werden dürfen, um eine Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden zu gewährleisten.

In Abs. 3 soll die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen über die Versicherung und Haftung gemäß den §§ 146 bis 168 auch für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen festgelegt werden, insoweit nicht Unionsrecht gilt (vgl. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber). Davon ausgenommen sollen unbemannte Luftfahrzeuge der ‚offenen‘ Kategorie sein, für deren Betrieb keine Registrierung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich ist (vergleichbar dem bisherigen § 24d). Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 soll die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben sein. Der Betreiber soll dafür verantwortlich sein, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.

In Abs. 4 soll festgelegt werden, dass der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen haben.

Da die zuständige Registrierungsbehörde gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dafür verantwortlich ist, dass die eingetragenen Daten gepflegt werden, soll in Abs. 5 festgelegt werden, dass die Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für die Dauer von drei Jahren gültig ist.

Da dem Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zukommen (zB der Abschluss einer ordnungsgemäßen Versicherung), soll in Abs. 6 festgelegt werden, dass dieser ein Mindestalter von 18 Jahren (volle Geschäftsfähigkeit) haben muss.

Gemäß Abs. 7 sollen unbemannte Luftfahrzeuge in der ‚offenen‘ Kategorie gemäß Art. 22 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nur von Fernpiloten betrieben werden dürfen, deren Kompetenzniveau den Vorgaben gemäß Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mindestens gleichwertig ist. Diese Regelung ist erforderlich, da während der in Art. 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten zweijährigen Übergangsfrist auch unbemannte Luftfahrzeuge ohne CE-Marking in der ‚offenen‘ Kategorie verwendet werden dürfen. Hinsichtlich der Pilotenkompetenz hierfür wurde für die Übergangsfrist festgelegt, dass die erforderliche Kompetenz von den Mitgliedstaaten festgelegt werden kann bzw. das Kompetenzniveau mindestens gleichwertig dem in der Durchführungsverordnung festgelegten sein muss. Um den Aufwand möglichst gering zu halten und damit keine eigene Lösung für den zweijährigen Übergangszeitraum entwickelt werden muss, sollen die (somit gleichwertigen) Pilotenprüfungen gemäß den Anforderungen für A1, A2 und A3 bereits ab dem 1.7.2020 erforderlich sein und von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

In Abs. 8 soll festgelegt werden, dass die Registrierungsbehörde auf Verlangen von Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zur Durchführung deren gesetzlicher Aufgaben Auskünfte über den Inhalt des Registrierungssystems gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu erteilen hat.

In Abs. 9 soll schließlich festgelegt werden, dass die nationalen luftfahrtrechtlichen Regelungen, die sich auf unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und/oder der Klasse 2 beziehen, auch für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der genannten unionsrechtlichen Regelungen gelten, insoweit nicht Unionsrecht anzuwenden ist oder etwas anderes bestimmt ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 06

                              Laurenz Pöttinger                                                        Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann