Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Gehaltsgesetz sind derzeit hinsichtlich der Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes Nebengebühren mit Entgeltcharakter, die eine werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat, nicht berücksichtigt. Das führt insbesondere bei Beamtinnen des Exekutivdiensts häufig zu deutlichen Benachteiligungen im Vergleich zur für Vertragsbedienstete und Privatangestellte geltenden Regelung über das Wochengeld.

 

Ein Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche besteht derzeit nur, wenn die/der Bedienstete wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Zur bisherigen Formulierung "neuerlich verhindert ist" gab es verschiedene Auslegungsvarianten dahingehend, ob und inwieweit eine Kumulierung mit der ersten Woche möglich ist. Es kann jedoch durchaus sein, dass aufgrund einer langwierigen Erkrankung auch eine (durchgehende) Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich ist. Auch dem Umstand, dass behinderte Kinder bei Erkrankung in der Regel vermehrter und intensiverer Pflege unabhängig vom Alter bedürfen, wird mit der derzeitigen Regelung nicht ausreichend Rechnung getragen.

 

In den Richtverwendungen (Anlage 1 zum BDG 1979) sind die Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019, die Einrichtung des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) mit 1. Juli 2020 sowie umfassende Organisationsänderungen im Bereich der Zentralstelle des BMBWF noch nicht berücksichtigt.

 

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde das Auswahlverfahren von Lehrpersonen an Bundesschulen und Pflichtschulen neu geregelt sowie die Auswahlverfahren bei den Besetzungen von leitenden Funktionen durch die Vorgabe von Auswahlkriterien und eines bestimmten Anhörungs- und Besetzungsverfahrens vereinheitlicht. Die an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind jedoch von diesen Verfahren bisher ausgenommen.

 

Zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber können aufgrund der derzeitigen Ernennungserfordernisse nicht zur Hochschullehrperson ernannt werden. obwohl sie über die nötigen Kompetenzen verfügen, die sie durch einschlägige Forschung und Fortbildung erworben haben.

 

Derzeit kann die Auslastung der Richterinnen und Richter nach § 75g RStDG herabgesetzt werden, wenn sie aus Krankheitsgründen nur eingeschränkt dienstfähig sind. Eine altersbedingte Herabsetzung der Dienstzeit ist hingegen – anders als bei allen anderen Beamtinnen und Beamten (damit auch bei den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) sowie Vertragsbediensteten – nicht möglich. Tatsächlich treten aber in der Praxis in erster Linie Fälle auf, in denen mit fortschreitendem Alter zwar die Leistungsfähigkeit – insbesondere Arbeitstempo, Stressresistenz oder Belastbarkeit – sinkt, aber (zunächst noch) keine Dienstunfähigkeit vorliegt. Kann in solchen Fällen nicht adäquat reagiert werden, treten regelmäßig Überforderung und Motivationsverluste auf, die auch in eine Dienstunfähigkeit münden können.

 

Im Bundesdienst erfüllt der Schutz von nicht rauchenden Bediensteten am Arbeitsplatz vor schädlichem Passivrauchen noch nicht die gleichen Standards des Gesundheitsrechts im Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 und des ArbeitnehmerInnenschutzes der Privatwirtschaft.

 

Die gebotene Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe ist im Dienstrecht noch nicht durchgehend umgesetzt.

 

Die Bestimmungen über die Anrechnung von bei privaten Dienstgebern zurückgelegten Vordienstzeiten entsprechen nicht vollumfänglich der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

Ziel(e)

- Beseitigung finanzieller Benachteiligungen von Beamtinnen im absoluten oder individuellen Beschäftigungsverbot und Anpassung der zugehörigen Bestimmungen für Vertragsbedienstete

- Verbesserung bei der Pflegefreistellung für erkrankte Kinder mit Behinderung

- Umsetzung der Bildungsreform im Dienst- und Besoldungsrecht

- Verwaltungsvereinfachungen für das Personalmanagement im Bildungsbereich

- Flexibilisierung des Personaleinsatzes im Justizbereich

- Schutz von nicht rauchenden Bediensteten am Arbeitsplatz

- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft im Dienstrecht

- Sicherstellung der Europarechtskonformität im Besoldungsrecht des Bundes und der Landeslehrpersonen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Neuregelung der Leistungen im Beschäftigungsverbot für Beamtinnen und Anpassung der entsprechenden Bestimmungen für Vertragsbedienstete

- Erhöhung der Pflegefreistellung um eine weitere Woche für die notwendige Pflege eines Kindes mit Behinderung unabhängig vom Alter des Kindes

- Ausdehnung der Dauer des Frühkarenzurlaubs auf das für die Privatwirtschaft geltende Ausmaß

- Anpassung des Auswahlverfahrens für Lehrpersonen an den Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen an jenes der Lehrpersonen an Bundes- und Pflichtschulen

- Anpassung des Auswahlverfahrens bei den Besetzungen von leitenden Funktionen im Bereich der Praxisschulen

- Bedarfsgerechte Anpassung der Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonal

- Adaptierung der Richtverwendungen im Bildungsbereich (Anlage 1 BDG 1979) im Hinblick auf die Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019, die Einrichtung des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) mit 1. Juli 2020 und auf umfassende Organisationsänderungen im Bereich der Zentralstelle des BMBWF

- Schaffung einer Regelung zur Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter nach Vollendung des 55. Lebensjahres

-Anpassung des Nichtraucherschutzes im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

- Anpassungen der dienstrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft

- Ergänzende Anpassung der Bestimmungen zur Vordienstzeitenanrechnung aufgrund des EuGH Urteils vom 10. Oktober 2019, Rechtssache C-703/17

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Neuregelung der Leistungen im Beschäftigungsverbot verursacht rund 1,7 Millionen Euro jährlich an Mehrkosten.

Bei der Neuregelung des Besoldungsdienstalters ist ein zusätzlicher Mehraufwand gegenüber der bereits in der 2. DRN 2019 berücksichtigten Kostenschätzung nicht zu erwarten.

Die Neuregelung der Vergütung von Abschlussarbeiten an 3,5-jährigen technischen Fachschulen mit Betriebspraktikum verursacht jährliche Mehrkosten von rund 42.000 Euro.

Die Möglichkeit der Reduzierung der Auslastung von Richterinnen und Richter ab bestimmten Altersstufen verursacht Minderkosten von jährlich rund 580.000 Euro.

Die Wahrungsbestimmung gemäß § 113j GehG verursacht Mehrkosten in Höhe von 131.000 Euro ab 2022.

 

Die übrigen Maßnahmen sind kostenneutral.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑1.199

‑1.199

‑1.330

‑1.330

‑1.330

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

Neuregelung der Leistungen im Beschäftigungsverbot

1.737

1.737

1.737

1.737

1.737

Neuregelung der Vergütung von Abschlussarbeiten an 3,5-jährigen technischen Fachschulen mit Betriebspraktikum

42

42

42

42

42

Möglichkeit der Reduzierung der Auslastung von Richterinnen und Richter ab bestimmten Altersstufen

‑580

‑580

‑580

‑580

‑580

Wahrungsbestimmung gemäß § 113j GehG

0

0

131

131

131

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben hat punktuellen Bezug zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Anpassung des Besoldungsrechts an die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 2019, Rechtssache C- 703/17, aufgestellten Grundsätze zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.779

1.779

1.910

1.910

1.910

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

580

580

580

580

580

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

 

 

1.737

1.737

1.737

1.737

1.737

gem. BFRG/BFG

30.

 

42

42

173

173

173

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der Aufwendungen für das Beschäftigungsverbot erfolgt gemäß BFRG und ist vom jeweiligen Ressort zu tragen.

Die Bedeckung der Aufwendungen für die Abschlussarbeiten sowie für die Wahrungsbestimmung in § 113j GehG erfolgt innerhalb der UG 30.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

1.198,58

 

1.198,58

 

1.329,83

 

1.329,83

 

1.329,83

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Neuregelung der Leistungen im Beschäftigungsverbot

Bund

392

4.430,05

392

4.430,05

392

4.430,05

392

4.430,05

392

4.430,05

Neuregelung der Vergütung von Abschlussarbeiten an 3,5-jährigen technischen Fachschulen

Bund

1

42.000,00

1

42.000,00

1

42.000,00

1

42.000,00

1

42.000,00

Möglichkeit der Reduzierung der Auslastung von Richterinnen und Richtern ab bestimmten Altersstufen

Bund

40

‑14.500,00

40

‑14.500,00

40

‑14.500,00

40

‑14.500,00

40

‑14.500,00

Wahrungsbestimmung in § 113j GehG

Bund

 

 

 

 

25

5.250,00

25

5.250,00

25

5.250,00

 

- Von 508 Beamtinnen im Beschäftigungsverbot in 2019 waren 116 Richterinnen und Staatsanwältinnen. Bei diesen sind aufgrund ihres Besoldungsrechts keine Mehraufwände durch die Neuregelung zu erwarten (keine gesondert abzugeltenden Mehrdienstleistungen oder andere relevante Nebengebühren).

- Von den verbleibenden 392 Beamtinnen waren 91% im Exekutivdienst, der Rest verteilt sich auf Militär und Verwaltung.

- Exekutivbeamtinnen sind die Gruppe, bei der die Nebengebühren den größten Anteil am Einkommen ausmachen, daher kann in konservativer Schätzung der durchschnittliche Mehraufwand pro Exekutivbeamtin auf alle 392 Beamtinnen umgelegt werden.

- Mehr als 80% der Beschäftigungsverbote im Exekutivdienst betrafen die Geburtenjahrgänge 1983 bis einschließlich 1992.

- Als Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen Mehraufwand eignen sich daher die ausgewählten Nebengebühren mit Entgeltcharakter pro Beamtin aus der Grundgesamtheit aller weiblichen Exekutivbeamtinnen der Geburtenjahrgänge 1983 bis einschließlich 1992 im Bezugsjahr 2019.

- Eine betroffene Beamtin ist durchschnittlich 130 Kalendertage im Beschäftigungsverbot. Aufgrund von kalenderjahrübergreifenden Beschäftigungsverboten fallen jedoch pro Fall in einem Kalenderjahr durchschnittlich nur 107 Tage an Abwesenheiten an, die tatsächlich im selben Kalenderjahr liegen. Der Mehraufwand fällt entsprechend anteilig an, da nur für diesen Zeitraum der Einkommensentfall zu kompensieren ist.

- Das ergibt folgende Berechnungsformel für den jährlichen Mehraufwand pro Bezieherin:

392 betroffene Beamtinnen, Summe der relevanten Nebengebühren für alle Beamtinnen der ausgewählten Grundgesamtheit im Jahr 2019: 23.477.998,84 € ->

Durchschnittliche Nebengebühren brutto pro Beamtin der ausgewählten Grundgesamtheit im Jahr 2019: 12.625,97 €, davon 107 von 365 Tagen = 3.701,31 €

zuzüglich 17,055% Lohnnebenkosten = 4.332,57 €, zuzüglich 2,25% Bezugsanpassung für 2020 = 4.430,05 €

 

An 3,5-jährigen technischen Fachschulen mit Betriebspraktikum dauert die letzte Schulstufe nur 5 Monate. Für die Betreuung einer abschließenden Arbeit wurden daher bisher nur 5/8 (Betreuungsmonate von September bis April) von 208,2 = 130,1 Euro ausbezahlt. Mit der Neuregelung wird auch in diesen Schulformen die volle Abgeltung bezahlt. Bei österreichweit 27 solcher Abschlussklassen mit 426 Schülerinnen und Schüler ergibt sich dadurch ein jährlicher Mehraufwand (inkl. DGB) von rund 426 x (208,2 – 130,1) x 1,25 = 42.000 Euro.

 

Aktuell sind rund. 800 RichertInnen/StaatsanwältInnen 55 Jahre oder älter.

Bei einer angenommenen Inanspruchnahme von 5% der Neuregelung in dieser Gruppe wären das 40 Bedienstete.

Geht man davon aus, dass im Schnitt eine Herabsetzung von ¼ in Anspruch genommen wird, errechnet sich ein Minderaufwand von rd. € 580.000/Jahr (5% Inanspruchnahme bedeuten 40 Bedienstete. Nehmen diese ¼ Herabsetzung in Anspruch bedeutet das, dass 10 Richterkapazitäten von „Älteren“ durch BerufseinsteigerInnen ersetzt werden. Die Differenz des Personalaufwandes von 10 RichterInnen R1/b Gehaltsstufe 9 im Vergleich zu 10 RichterInnen Gehaltsstufe 1 ergibt inkl. Lohnnebenkosten einen Minderaufwand von € 579.977/Jahr).

 

Die Neuregelung der Bezahlung der personalintensiven Lehrergruppe Vertragslehrer II L ist kostenneutral da es sich bei dieser Maßnahme lediglich um eine Verwaltungsvereinfachung für das Personalmanagement an den Bildungsdirektionen handelt. Für IIL-l1-Lehrpersonen können nun die Grundlagen für die Besoldung wie bei den IL-l1 Lehrpersonen einheitlich in Werteinheiten erfasst und verarbeitet werden. Eine aufwendige getrennte Abrechnung der Wochenstunden nach Lehrverpflichtungsgruppen kann nun entfallen.

 

Neuregelung des Besoldungsdienstalters: Mit der DRN 2020 wird die zuletzt mit 2. DRN 2019 geänderte Regelung nur feinjustiert. Ein zusätzlicher Mehraufwand ist gegenüber der damaligen und bereits berücksichtigten konservativen Kostenschätzung nicht zu erwarten. Gegenteilig ist bislang nur eine geringe Anzahl an Anwendungsfällen zu Tage getreten.

 

Zur Wahrungsbestimmung in § 113j GehG: Die gegenständliche Regelung bewirkt für Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsplatz auf Grund des Reorganisationsprozesses im Wege der Überführung der Landessschulräte bzw. des Stadtschulrats für Wien in die ab 01.01.2019 geschaffenen Bildungsdirektionen von einer Abbewertung betroffen ist, eine über die derzeit in § 113e GehG bestehende hinausgehende Wahrungsbestimmung bis 31.12.2026 (8 Jahre statt 3 Jahre). Für die UG30 bedeutet dies demnach ab dem 4. Jahr (ab dem 01.01.2022) entgangene Minderausgaben, für die eine Bedeckung grundsätzlich gegeben ist. Von den rd. 1.590 Mitarbeiter/innen in den Bildungsdirektionen werden die Regelung rd. 25 Personen in Anspruch nehmen. Bei diesem Personenkreis kann eine durchschnittliche Einstufung in A2/5 und einer Abbewertung in A2/3 angenommen werden. Wird weiters von einer Differenz in der monatlichen Funktionszulage von rd. 300 EUR ausgegangen, errechnen sich damit unter Berücksichtigung der DGB jährliche Minderausgaben von 25 x 300 x 14 x 1,25 = 131.250 EUR. Ab dem 01.01.2027 werden diese Minderausgaben auf Grund der auslaufenden Regelung lukriert.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

2020

2021

2022

2023

2024

Neuregelung der Leistungen im Beschäftigungsverbot

Bund

 

 

 

 

 

 

Neuregelung der Vergütung von Abschlussarbeiten an 3,5-jährigen technischen Fachschulen

Bund

 

 

 

 

 

 

Möglichkeit der Reduzierung der Auslastung von Richterinnen und Richtern ab bestimmten Altersstufen

Bund

 

 

 

 

 

 

Wahrungsbestimmung in § 113j GehG

Bund

 

 

 

 

 

 

 

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