Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

             - Angleichung der Endigungs- und Abberufungstatbestände bei Kommissionen

             - Aufhebung der Bezugskürzung während der vorläufigen Suspendierung

             - Neuregelung der Leistungen im Beschäftigungsverbot

             - Anpassung der Bestimmungen zur Vordienstzeitenanrechnung aufgrund des EuGH-Urteils Rs. C-703/17 („Krah“)

             - Anpassung des Auswahlverfahrens für Lehrpersonen an den Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen an jenes der Lehrpersonen an Bundes- und Pflichtschulen

             - Anpassung des Auswahlverfahrens bei den Besetzungen von leitenden Funktionen im Bereich der Praxisschulen

             - Bedarfsgerechte Anpassung der Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonal

             - Adaptierung der Richtverwendungen im Bildungsbereich (Anlage 1 BDG 1979) im Hinblick auf die Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019, die Einrichtung des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) mit 1. Juli 2020 und auf umfassende Organisationsänderungen im Bereich der Zentralstelle des BMBWF

             - Schaffung einer Regelung zur Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter nach Vollendung des 55. Lebensjahres

             - Schaffung einer Regelung, die es erlaubt, ergänzende Stellungnahmen bei einem beabsichtigten Abweichen von einem Reihungsvorschlag einzuholen

             - Ausdehnung der Dauer des Frühkarenzurlaubs

             - Anpassungen aufgrund der Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft

             - Zweite Woche Pflegefreistellung für die notwendige Pflege eines Kindes mit Behinderung unabhängig vom Alter

             - Anpassung des Nichtraucherschutzes im Bedienstetenschutz

             - Anpassung des Dienst- und Besoldungsrechts an Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 9 bis 13, 18 bis 21, 23 bis 27, 31 bis 33 (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BLVG, RGV 1955, B-GlBG, PG 1965, AusG, PVG, B-BSG, ÜHG, MSchG, VKG, PTSG, AZHG, MilBFG 2004, 41. Gehaltsgesetz-Novelle, RPG und BHG 2013) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich der Art. 5 und 7 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),

           3. hinsichtlich der Art. 6 und 8 (LLDG 1985, LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen),

           4. hinsichtlich der Art. 14 und 15 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen),

           5. hinsichtlich des Art. 16 (Bundesbahngesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt),

           6. hinsichtlich des Art. 17 (BPAÜG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind),

           7. hinsichtlich des Art. 22 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG (Bedarfskompetenz des Bundes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens),

           8. hinsichtlich des Art. 28 (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten), Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen) und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen),

           9. hinsichtlich des Art. 29 und 30 (BSFG 2017 und ADBG 2007) aus Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung),

        10. hinsichtlich des Art. 34 (Prüfungstaxengesetz) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 194 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 231a Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 245 Abs. 4, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 und § 280c Abs. 4 BDG 1979):

Anpassungen der Ressortbezeichnungen aufgrund der mit BGBl. I Nr. 8/2020 erfolgten Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 9 Abs. 1 BDG 1979):

Im Sinne der Digitalisierung und bereits großteils geübter Praxis in der Bundesverwaltung erscheint das Wort „möglichst“ im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung des Personalverzeichnisses in elektronischer Form mittlerweile als obsolet und soll daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 15b Abs. 3 BDG 1979):

Durch die Änderung soll Beamtinnen und Beamten das einmalige Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate bereits zehn Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Antrittsalters für eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gewährt werden.

Zu Art. 1 Z 4, 12 und 13 (§ 29 Abs. 4 und § 89 Abs. 3 und 4 BDG 1979):

Die Änderungen sollen zu einer Vereinheitlichung der Ruhens- und Beendigungsgründe der Mitgliedschaft zu in den Ressorts eingerichteten Kommissionen führen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 36a Abs. 6 BDG 1979):

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krisensituation erfolgt eine Anpassung des Abs. 6. Mit dieser Änderung wird der Anwendungsbereich der fallweisen, anlassbezogenen Telearbeit angepasst. Zukünftig kann bei Vorliegen eines entspechenden Anlassfalles Telearbeit auch regelmäßig (also auch für einen längeren Zeitraum) tageweise angeordnet werden. Ein solcher Anlassfall kann beispielsweise die erhebliche Einschränkung des Dienstbetriebes aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 sein.

Die anderen in Abs. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, wie insbesondere die Vereinbarkeit mit dienstlichen und sonstigen öffentlichen Interessen sowie die Herstellung des Einvernehmens mit der oder dem Bediensteten, müssen gegeben sein.

Zu Art. 1 Z 6 und 48 (§ 60 Abs. 2a und § 280a Abs. 1 BDG 1979):

Zitatanpassung zum E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 75d Abs. 1 bis 3 BDG 1979):

Die Dauer des Frühkarenzurlaubs soll insofern an das Familienzeitbonusgesetz angepasst werden, als der Frühkarenzurlaub bis zu 31 Kalendertage und nicht wie bisher bis zu vier Wochen dauern kann. Damit entspricht die Höchstdauer des Frühkarenzurlaubs der Höchstbezugsdauer des Familienzeitbonus, nämlich 31 Kalendertagen.

Während eines Frühkarenzurlaubs tritt nach § 7 Abs. 2 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, keine Unterbrechung der Krankenversicherung ein. Diese bleibt daher unabhängig von der Dauer des Frühkarenzurlaubs und auch unabhängig vom Bezug eines Familienzeitbonus (vgl. § 1 Abs. 5 B-KUVG) bestehen. Für ASVG-Versicherte gilt, wenn ein Frühkarenzurlaub nach § 29o VBG in Anspruch genommen wird, bleibt die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. 189/1955, weiter bestehen. Damit ist sie unabhängig von der Dauer des Frühkarenzurlaubs und auch unabhängig vom Bezug des Familienzeitbonus (vgl. § 8 Abs. 1b ASVG).

Zu Art. 1 Z 8 (§ 75d Abs. 2 BDG 1979):

Da seit 1. Jänner 2019 auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen können, ist die Formulierung in Abs. 2 entsprechend anzupassen.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 76 Abs. 4 Z 2 BDG 1979):

Die „zweite Woche“ Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, soll unabhängig vom Alter des Kindes zustehen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese Kinder in der Regel vermehrter und intensiverer Pflege bedürfen.

Durch die Einfügung der Wörter „oder weiterhin“ soll der Anspruch auf Pflegefreistellung auf eine weitere Woche möglichst flexibel und den Bedürfnissen der Betroffenen entsprechend geregelt werden. Zur bisherigen Formulierung „neuerlich verhindert ist“ gab es verschiedene Auslegungsvarianten dahingehend, ob und inwieweit eine Kumulierung mit der ersten Woche möglich ist. Da es durchaus sein kann, dass aufgrund einer langwierigen Erkrankung auch eine (durchgehende) Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich ist, soll eine praxisnahe Regelung getroffen werden. An den übrigen Voraussetzungen für die Pflegefreistellung ändert sich dadurch aber nichts.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 78e Abs. 6 Z 1 BDG 1979):

Es erfolgt eine Klarstellung im Zusammenhang mit der für § 75d Abs. 1, 2 und 3 jeweils vorgesehenen Anpassung dahingehend, dass ein Frühkarenzurlaub künftig bis zu 31 Kalendertage (statt wie bisher bis zu vier Wochen) dauern kann, wodurch ein Sabbatical jedoch nicht enden soll.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 79e Abs. 2a BDG 1979):

Anpassung des Zitats der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) aufgrund der erfolgten Berichtigung, ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2.

Zu Art. 1 Z 14, 42, 44 bis 47, 106 bis 125 sowie 127 und 128 (§ 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c, § 249e, § 253a, § 256 Abs. 2, § 258 samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d, 30.2.3, 30.2.4 lit. e, 30.2.5 lit. e, 31.2.1 lit. e, 31.3, 31.5.3 lit. c, 31.5.4 lit. e, 31.5.5 lit. d, 31.5.6 lit. f, 31.5.7 lit. b, 31.7, 31.8 lit. c, 32.2.1, 32.2.3, 33.2.2, 34.2.2 lit. f, 34.2.4 lit. f, 35.2, 46.3 samt Überschrift, 47.2 samt Überschrift und 47.6 samt Überschrift BDG 1979):

Mit den Änderungen wird die mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 78/2018, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 erfolgte Neustrukturierung der Fernmeldebehörden im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts nachvollzogen. Fernmeldebehörden sind nach § 112 TKG 2003 die Zentralleitung (nunmehr des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) sowie das nachgeordnete Fernmeldebüro. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ wird entsprechend durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt. Insoweit weitere bundesgesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Erlässe oder sonstige Vorschriften des Bundes noch auf die Besoldungsgruppe Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung verweisen, sind diese auf die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde anzuwenden.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 112 Abs. 3 BDG 1979):

Formale Berichtigung.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 112 Abs. 4 BDG 1979):

Bei einer vorläufigen Suspendierung ist unverzüglich die Bundesdisziplinarbehörde bzw. die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde zu verständigen. In der Vergangenheit haben die seinerzeit zuständigen Disziplinarkommissionen oftmals nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Entscheidung getroffen. Ungeachtet dessen führte bisher aber bereits die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde zu einer sofortigen Kürzung des Bezuges, indem nur mehr zwei Drittel des Monatsbezuges ausbezahlt wurden. Durch die vorliegende Regelung soll es nun zu einer deutlichen Verbesserung für die betroffenen Bediensteten kommen und eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung zulässig sein.

Zu Art. 1 Z 21, 26 und 34 (§ 161 Abs. 1, § 200k Abs. 1 und § 221 Abs. 1 BDG 1979):

Es erfolgt eine sprachliche Klarstellung.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 200d Abs. 2 Z 3 BDG 1979):

Es erfolgt eine Anpassung an die neue Studiencharakteristik der Lehramtsstudien.

Zu Art. 1 Z 23 und 24 (Die Überschrift zu § 200j und § 200j Abs. 1 BDG 1979):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 200j Abs. 2 BDG 1979):

Es handelt sich um eine Klarstellung. Diese Regelung betrifft künftig Hochschullehrpersonal gemäß § 18 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006. Als Mitautorinnen und Mitautoren sind diese Personen dann zu nennen, wenn diese mit einer eigenen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Leistung zu dieser Arbeit beigetragen haben.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 200l Abs. 2 Z 4 BDG 1979):

Es erfolgt eine Anpassung an die Bestimmungen zum (Allgemeinen) Verwaltungsdienst. Wenn sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes ein Rest an Urlaubsstunden ergibt, der nicht tageweise verbraucht werden kann, so kann dieser Urlaubsrest gemäß § 65 Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 27a Abs. 5 letzter Satz VBG auch stundenweise verbraucht werden. Nunmehr soll diese Bestimmung auch für das Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen übernommen werden.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 207f Abs. 8a BDG 1979):

Im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung soll der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst analog zur Bundesdisziplinarbehörde (§ 102) die Möglichkeit eingeräumt werden, Umlaufbeschlüsse zu fassen.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 207f Abs. 9 BDG 1979):

Die Begutachtungskommission soll die Möglichkeit erhalten, die Prüfung der Formalerfordernisse gemäß § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 BDG 1979 sowie § 26 Abs. 6 Z 1 und Z 2 LDG 1984 der Dienstbehörde zu übertragen. Auch bei einer Übertragung der Prüfung an die Dienstbehörde obliegt das Ausscheiden der nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber der Begutachtungskommission. Wird die Prüfung der Dienstbehörde übertragen, ist die Begutachtungskommission nicht verpflichtet, eine Prüfung der Formalerfordernisse durchzuführen.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 207f Abs. 10 BDG 1979):

Da Bestellungsverfahren zur Schulcluster-Leitung und Schulleitung nicht mit Bestellungsverfahren zu Abteilungsvorstehungen, Fachvorstehungen oder Erziehungsleitungen vergleichbar sind, wird die Möglichkeit zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens lediglich auf gleichartige Funktionen beschränkt.

Zu Art. 1 Z 31 und 32 (§ 207n Abs. 5 Z 2 bis 4 BDG 1979):

Der Schulleitung soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die ihr für die Zuweisung auf bestimmte Funktionen im Schulcluster zur Verfügung gestellten Werteinheiten unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben auch der Schulcluster-Administration für die Besorgung deren Aufgaben im Schulcluster zuzuweisen. Mit dieser personellen Ausweitung des für die Zuteilung dieser Ressourcen in Betracht kommenden Personenkreises sind bei den unverändert bleibenden Ressourcen keine Mehrkosten verbunden.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 207n Abs. 7 BDG 1979):

Für die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung von Schuladministrator/innen ist nun derselbe Stichtag (= 1. Oktober des vergangenen Schuljahres) zu verwenden, wie für die Berechnung der für Schulcluster zur Verfügung stehenden Ressourcen.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 222 Abs. 1 BDG 1979):

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde das Auswahlverfahren von Lehrpersonen an Bundesschulen und Pflichtschulen neu geregelt. Die an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind jedoch von diesem Verfahren bisher ausgenommen. Nunmehr soll auch für diese Schulen das neue Verfahren im Wesentlichen Anwendung finden, um auch die Lehrpersonen an Praxisschulen stärkengerecht einsetzen zu können.

Die Dienststelle soll – wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber für eine offene Stelle vorhanden sind, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen – entscheiden können, welche Person tatsächlich aufgenommen wird. Grundsatz dabei ist, dass die Entscheidungskompetenz an die Dienststelle wandert, alle administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalerfordernisse, Dienstvertrag, Bezug usw.) jedoch bei der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle verbleiben.

Aufgrund der besonderen Organisationsstruktur der Praxisschulen, die sich durch die Eingliederung in die Pädagogischen Hochschulen ergibt, sind jedoch einige Abweichungen notwendig. Leiterin oder Leiter der Dienststelle ist die Rektorin oder der Rektor. Die Praxisschulleitung ist jedoch in jedem Verfahrensstadium einzubeziehen und sie hat das Recht, dem Rektorat eine Vorauswahl vorzulegen.

Eine weitere berücksichtigungswürdige Besonderheit der Praxisschulen ist, dass es sich um Pflichtschulen handelt und dementsprechend sich auch Landeslehrpersonen auf Planstellen an Praxisschulen bewerben werden bzw. dort tätig sind und auch über mehrere Jahre tätig sein sollen.

Zu Art. 1 Z 36 und 41 (§ 222 Abs. 3 und § 248e samt Überschrift BDG 1979):

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden die Auswahlverfahren bei den Besetzungen von leitenden Funktionen durch die Vorgabe von Auswahlkriterien und eines bestimmten Anhörungs- und Besetzungsverfahrens vereinheitlicht. Durch die Einführung standardisierter Funktionsbeschreibungen und bundesweit einheitlicher Objektivierungsverfahren für Führungskräfte im Schuldienst werden österreichweit gleichwertige Voraussetzungen und Vorgangsweisen gewährleistet.

Die an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind jedoch von diesem Verfahren bisher ausgenommen, da gemäß § 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 VBG in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung die Praxisschulleitungen lediglich für fünf Jahre betraut werden. Nunmehr soll auch für diese Schulen das neue Verfahren im Wesentlichen Anwendung finden. Bis zum festgesetzten Ende der Funktionsdauer soll jedoch die betraute Leiterin oder der Leiter weiterhin die Praxisschulleitung innehaben.

Aufgrund der besonderen Organisationsstruktur der Praxisschulen, die sich durch die Eingliederung in die Pädagogischen Hochschulen ergibt, sind jedoch einige Abweichungen notwendig. So sind die Praxisschulen nicht den Bildungsdirektionen zugeordnet, sondern ist wie für alle Pädagogischen Hochschulen die Zentralstelle die zuständige Dienstbehörde bzw. Personalstelle. Zum Unterschied der Zentrallehranstalten sind sie jedoch nicht „direkt“ dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstellt, sondern in die Pädagogischen Hochschulen eingegliedert. Dementsprechend sind die durchzuführenden Aufgaben zwischen Pädagogischen Hochschulen und Zentralstelle neu zu verteilen, wobei der Zentralstelle insbesondere die dienstrechtlichen „administrativen“ Aspekte zugeordnet werden.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 227b Abs. 10 BDG 1979):

Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sollen neben Zeiten der Lehr- und Schulleitungspraxis sowie Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 auch Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen, den Zentrallehranstalten, anrechenbar sein.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 243 Abs. 8 BDG 1979):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage stimmt die fünfjährige Bestelldauer für die nebenberuflichen Mitglieder der Disziplinarsenate (1. Oktober 2020 bis 30. September 2025) nicht mit der Periode der jährlichen Geschäftseinteilung (1. Jänner bis 31. Dezember) überein. Ohne dieser Anpassung könnten die derzeit bestellten nebenberuflichen Mitglieder für das 4. Quartal 2025 nicht in Senate eingeteilt werden.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 248d Abs. 1 BDG 1979):

Da die im Rahmen des Bildungsreformgesetzes für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getroffenen und auf die Bildungsdirektionen zugeschnittenen Bestimmungen nicht für die Strukturen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geeignet sind, wird im Übergangsrecht das alte Recht für die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten bis zum 31. Dezember 2021 für anwendbar erklärt.

Zu Art. 1 Z 49 bis 55 (§ 280c Abs. 1 bis 6 BDG 1979):

In Abs. 1 wird zur Klarstellung, dass personenbezogene Daten auch solche über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sein können, eine entsprechende Anpassung der Formulierung vorgenommen. Von dieser Formulierung umfasst sind somit insbesondere auch Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975. Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist unbedingt erforderlich, wenn lediglich durch diese Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung hinsichtlich der Erreichung der Ziele und Erfüllung der Zwecke das Auslangen gefunden werden kann und eine alternative Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten anderer Art nicht möglich ist oder die Zielerreichung und Zweckerfüllung dadurch nicht bewerkstelligt werden könnten.

Eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck, der ebenso der Erfüllung einer konkreten, nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht übertragenen Aufgabe dienen muss, ist nur möglich, sofern die jeweiligen Daten auch zu diesem Zweck ebenfalls erhoben und verarbeitet werden dürften. Daher resultieren aus einer Weiterverarbeitung für die betroffene Person keine Folgen, die nicht auch ohne die jeweilige Weiterverarbeitung eingetreten wären. Eine neuerliche Erhebung bereits vorhandener Daten soll nämlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit folgend unterbleiben, sofern eine Weiterverarbeitung erfolgen kann und darf. Diesen Anliegen zu genügen, ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses im Sinne eines wirtschaftlichen und finanziellen Interesses Österreichs, wobei vor allem der Haushaltsbereich betroffen ist. Sowohl der Zweck der ursprünglichen Verarbeitung, als auch der Zweck der Weiterverarbeitung dienen dem übergeordneten Zweck der Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben und stehen somit in einem engen oder untrennbaren Zusammenhang.

Der Begriff der dienst- oder personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist insbesondere im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG weit auszulegen und umfasst beispielsweise auch Disziplinarverfahren.

Die in Abs. 1 verwendete Formulierung „ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren“ bezieht sich auch auf absehbare künftige Verfahren.

Die einzuhaltenden, weiteren Übermittlungsvoraussetzungen gemäß dem neu eingefügten Abs. 2 können sich beispielsweise aus der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, beziehungsweise den jeweiligen materiengesetzlichen Bestimmungen ergeben. So hat beispielsweise bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO jedenfalls zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorzuliegen. Sollte eine Einhaltung oder Erfüllung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen nicht möglich sein, so hat eine solche Übermittlung gegebenenfalls zu unterbleiben. Im Falle einer Übermittlung ist eine Prüfung der Erforderlichkeit einerseits dahingehend vorgesehen, dass die Daten für ein dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren – etwa ein Disziplinarverfahren – grundsätzlich erforderlich sein können und andererseits, dass die Erforderlichkeit der jeweiligen Daten im Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wurde. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben dabei – unbeschadet der unabhängig davon bestehenden Verpflichtung zur Verständigung der Dienstbehörde vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 76 Abs. 5 StPO – nach § 76 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Im neuen Abs. 3 erfolgt eine sprachliche Anpassung im Hinblick auf die in Abs. 1 vorgenommenen Änderungen sowie den neuen Abs. 2.

Im neuen Abs. 4 wird nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass die Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren jedenfalls auch dann zur Anwendung gelangen sollen, wenn es um die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten geht.

Im neuen Abs. 5 und 6 erfolgen Zitatanpassungen im Hinblick auf den neuen Abs. 2.

Zu Art. 1 Z 56 (§ 284 Abs. 108 und 109 BDG 1979):

Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 1 Z 57, 58, 60 und 61 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j und k sowie Z 1.3.6 lit. h und der Entfall der lit. g BDG 1979):

Organisationsänderungen machen eine Anpassung der taxativ aufgelisteten Richtverwendungen erforderlich.

Zu Art. 1 Z 62 bis 95 (Anlage 1 Z 1.4.5, 1.4.12, 1.4.13, 1.4.14, 1.5.6, 1.6.6, 1.6.7, 1.6.21, 1.6.22, 1.6.23, 1.7.3, 1.7.5, 1.7.19, 1.7.20, 1.7.21, 1.7.22, 1.7.23, 1.7.24, 1.8.7, 1.8.20, 1.8.21, 1.8.22, 1.8.23, 1.8.24, 1.8.25, 1.8.26, 1.8.27, 1.8.28, 1.8.29, 1.8.30, 1.9.3, 1.9.11, 1.9.12, 1.9.13, 1.9.14, 1.9.15, 1.9.16, 1.9.17, 1.9.18, 1.9.19, 1.9.20, 1.9.21, 1.9.22, 1.9.23, 1.10.3, 1.10.10, 1.10.11, 1.10.12, 1.10.13, 1.10.14, 1.11.1, 2.3.2, 2.4.3, 2.4.9, 2.4.10, 2.4.11, 2.5.6, 2.5.20, 2.5.21, 2.5.22, 2.6.2, 2.6.3, 2.6.17, 2.6.18, 2.6.19, 2.6.20, 2.7.1, 2.7.22, 2.7.23, 2.8.4, 2.9.3, 3.5.11, 3.5.12, 3.7.2, 3.7.14, 3.7.15, 3.8.2, 3.8.3 und 4.3.1 BDG 1979):

Mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, traten mit 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien).

Weiters wurde das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) mit BGBl. I Nr. 50/2019 am 12. Juni 2019 kundgemacht. Mit 1. Juli 2020 wurde das IQS als eine dem BMBWF nachgeordnete Dienststelle eingerichtet und das BIFIE mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgelöst.

Auch im Bereich der Zentralstelle des BMBWF kam es in den letzten Jahren zu weitgreifenden Organisationsänderungen. Auf Grund dieser Neuorganisationen waren die Richtverwendungen im Bereich der Anlage 1 nun entsprechend anzupassen. Ferner wurde die Funktion der Dienststellenleitung in der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW) in den Richtverwendungskatalog aufgenommen.

Weiters wird eine Neustrukturierung im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung berücksichtigt.

Zu Art. 1 Z 96 (Anlage 1 Z 9.11 BDG 1979):

Mit der vorgeschlagenen Neuformulierung wäre eine Gleichstellung der Vertragsbediensteten mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich (VB/S GFP) zu den regulär aufgenommenen VB/S E2b gewährleistet. Eine Besserstellung der VB/S GFP gegenüber den VB/S E2b ist dabei nicht gegeben.

Zu Art. 1 Z 97 (Anlage 1 Z 17c.1 BDG 1979):

Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ ist im Kapitel „Sport“ im Zusammenhang mit „Vorhaben der Inklusion und Integration durch Sport“ u.a. vorgesehen, den einschlägigen Weg zur Gleichbehandlung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern mit und ohne Behinderung auch durch eine Kontingentierung von öffentlichen Arbeitsplätzen weiterzuverfolgen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M ZCh durch Neueinführung einer lit. b soll dieses Vorhaben auch im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung effektiv und zielgerichtet umgesetzt werden. Damit soll eine gezielte sozialrechtliche Absicherung für jene Personen ins Leben gerufen werden, die als Ressortbedienstete im Rahmen einschlägiger nationaler und internationaler Wettkämpfe für Behinderte regelmäßig beachtliche Leistungen erbringen. Dies betrifft insbesondere auch die damit verbundene Anwendbarkeit des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, auf den gegenständlichen Personenkreis mit dessen gezielten Berufsförderungsmaßnahmen während und nach dem Dienstverhältnis. Der Begriff „Behinderung“ ist an die §§ 50b, 72 und 75c BDG 1979 angelehnt und wird auch vergleichbar auszulegen sein. Der Begriff „Leistungssportler“ wird im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Normierungen im Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, (insbesondere § 2 und 3. Abschnitt) auszulegen sein. Im Übrigen stellt die in Rede stehende neue lit. b materiell eine lex specialis zu § 9 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, betreffend die allgemeinen Aufnahmebedingungen in das Bundesheer als Soldat dar.

Zu Art. 1 Z 98 bis 104 (Anlage 1 Z 22a bis 22c BDG 1979):

Um im Wettbewerb mit Universitäten gerüstet zu sein, ist es notwendig, in den Ernennungserfordernissen für Hochschullehrpersonal den größtmöglichen Spielraum auszugestalten, damit die besten Bewerberinnen und Bewerber die Leistungsbereiche qualitätsvoll abdecken.

Die Pädagogischen Hochschulen haben im Rahmen ihres Hochschulbetriebes ganz andere Erfordernisse als andere Bereiche des öffentlichen Dienstes (wie etwa der Verwaltungs- oder der Schulbereich) zu bewältigen. Nicht nur die Fluktuation des Personals ist eine höhere, sondern auch die Berufsbilder und somit das Aufgabenprofil passen sich laufend an die Bedürfnisse der Praxis an. Viele Berufsbilder gab es noch vor wenigen Jahren nicht, sodass es für diese schlichtweg keine „facheinschlägige Ausbildung“ gibt oder bisher gegeben hat. Dennoch verfügen zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber über die nötigen Kompetenzen, da sie diese durch einschlägige Forschung und Fortbildung erworben haben.

Um mit den Universitäten im Bereich der Lehrpersonenausbildung konkurrenzfähig zu sein, ist es von großer Bedeutung, dass diese bedarfsgerecht die tatsächlich am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber rekrutieren können. Dafür soll den Rektoraten künftig eine größere Flexibilität zukommen und deren Eigenverantwortung gestärkt werden.

Die Anlage 1 zum BDG 1979 soll daher künftig im Bereich der Ausbildung auf die Höhe des Bildungsabschlusses abstellen. Die weiteren erforderlichen Qualifikationen werden in der Ausschreibung durch das Rektorat festgelegt. Bei der wissenschaftlichen Tätigkeit soll der Fokus in Zukunft auf die Kompetenz „Forschen und wissenschaftliches Arbeiten“ gelegt werden. Weniger ausschlaggebend soll dafür die Facheinschlägigkeit der Publikationen sein. Im Bereich der Verwendungsgruppe PH 2 wird das Ausmaß und die Art der bisherigen Lehr- und Berufspraxis der Bewerberinnen und Bewerber in der Ausschreibung festgelegt.

Für das Erfordernis der wissenschaftlichen Tätigkeit gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. c BDG 1979 führt das Rektorat eine Qualitätsprüfung der von der Bewerberin oder vom Bewerber vorgelegten Publikationen durch und stellt mit datierter Bestätigung fest, ob Publikationen in international oder national anerkannten wissenschaftlichen Fachmedien vorliegen.

Als Publikationen in national oder international anerkannten Fachmedien kommen dabei insbesondere solche Fachmedien in Betracht, die eine vorhergehende Qualitätsprüfung vorsehen (etwa in Form einer Peer Review). Zu den Publikationen mit Peer Review ist anzumerken, dass diese bereits vom Rektorat anzuerkennen sind, wenn die Publikationen vom Verlag akzeptiert wurden („accepted“).

Ergibt die vom Rektorat durchgeführte Qualitätsprüfung, dass keine Publikationen in international oder national anerkannten wissenschaftlichen Fachmedien vorliegen, so sind die vorgelegten Publikationen erst nach entsprechender Prüfung mittels Gutachten den Publikationen in international oder national anerkannten wissenschaftlichen Fachmedien gleichzuhalten. Dafür sind zumindest zwei Gutachten über das Vorliegen der wissenschaftlichen Tätigkeit von Expertinnen und Experten zu erstellen. Im Falle sich widersprechender Gutachten wäre ein drittes Gutachten einzuholen. Das Rektorat hat entsprechend qualifizierte und geeignete Expertinnen und Experten zu beauftragen und ihnen eine angemessene zeitliche Frist zu setzen, damit das Rektorat die viermonatige Frist gemäß § 48e Abs. 9 VBG einhalten kann.

Gutachterinnen und Gutachter haben zumindest einen Doktorgrad oder ein abgeschlossenes Ph.D.-Studium vorzuweisen und sind auf hohem Niveau als Wissenschafterinnen und Wissenschafter tätig. Die Gutachterinnen und Gutachter sind so auszuwählen, dass sie aufgrund ihres Forschungsfeldes in der Lage sind, die Publikationen zu begutachten. Weiters sind sie so auszuwählen, dass sie die Publikationen objektiv und unvoreingenommen beurteilen können. In diesem Zusammenhang wird die Durchführung eines sogenannten Single-Blind-Verfahrens empfohlen. Für die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens kommen beispielsweise neben geeigneten (freien) Wissenschafterinnen und Wissenschaftern auch geeignete (Vertrags-)Hochschullehrpersonen in Frage (empfohlen wird in einem solchen Fall die Durchführung eines Double-Blind-Verfahrens) oder geeignetes wissenschaftliches Personal anderer Hochschulen. Der jeweiligen Pädagogischen Hochschule steht es frei, für die Erstellung von Gutachten ein Gremium bestehend aus geeigneten Wissenschafterinnen und Wissenschaftern einzurichten. Ein solches kann beispielsweise auch innerhalb eines Entwicklungsverbunds eingerichtet werden.

Das Rektorat hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 1 oder 2 BDG 1979 binnen vier Monaten festzustellen und den vollständigen, begründeten Besetzungsantrag der Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu übermitteln. Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt bei national oder international anerkannten wissenschaftlichen Fachmedien das Datum der Bestätigung des Rektorats; bei gleichzuhaltenden Publikationen das Datum des Gutachtens der Expertinnen und Experten.

Letztlich wird mit der Vereinfachung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3, die auch die Zuordnungserfordernisse für die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 darstellen, eine deutliche Vereinfachung für den Personalvollzug erreicht.

Zu Art. 1 Z 105 (Anlage 1 Z 23.3. Abs. 2 lit. a BDG 1979):

Als Erfordernis für die Zuordnung in die Verwendungsgruppe L 1 gemäß Anlage 1 Z 23.3 Abs. 2 lit. a BDG 1979 soll das Erfordernis des berufsbegleitenden Didaktikums durch das Hinzufügen des Hochschuldidaktikums ergänzt und somit an das aktuelle Bildungsangebot sowie an die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22.b BDG 1979 angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 126 (Anlage 1 Z 47.1 BDG 1979):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Zu Art. 2 Z 1 und 27 bis 29 (§ 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI, § 117a, § 117c Abs. 1 und 3, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 GehG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 14, 42, 44 bis 47, 106 bis 125 sowie 127 und 128 (§ 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, u.a. BDG 1979).

Zu Art. 2 Z 2 bis 4 und 31 bis 33 (§ 12 Abs. 2 Z 1a, Abs. 3 und 5, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall der § 169h Abs. 2 und 3 GehG):

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2019, Rechtssache C‑24/17, festgestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist. Die entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen wurden deshalb bereits mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, überarbeitet. Nach Inkrafttreten dieser Änderungen hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung allerdings mit Urteil vom 10. Oktober 2019, Rechtssache C-703/17, dahingehend präzisiert, dass seiner Rechtsprechung ein eigenständiger, unionsrechtlicher Begriff der Einschlägigkeit zugrunde zu legen ist. Demzufolge ist durch einen Vergleich der Tätigkeiten zwischen identischer bzw. gleichwertiger Berufserfahrung einerseits und schlicht nützlicher Berufserfahrung andererseits zu unterscheiden. Während die Anrechnung identischer bzw. gleichwertiger Vorerfahrung zur Sicherstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtlich geboten ist, ist dies bei schlicht nützlicher Vorerfahrung nicht der Fall. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 23. April 2020, Rechtssache C-710/18, weiter gefestigt und ausgeführt.

Vor diesem Hintergrund ist eine neuerliche Anpassung der dienstrechtlichen Bestimmungen erforderlich, die bislang einen von dieser Rechtsprechung abweichenden Begriff der Einschlägigkeit vorgesehen hatten. Zukünftig sollen daher alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Im Sinne dieser Rechtsprechung kommt es dabei auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Dem Begriff der Berufstätigkeit wird dabei dasselbe weite Begriffsverständnis zugrunde gelegt wie bisher in § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG.

Die Neuregelung unterscheidet nicht danach, in welchem Staat die Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Daher sind auch Berufstätigkeiten in Drittstaaten grundsätzlich anrechenbar, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls höhere Anforderungen für die Erbringung der entsprechenden Nachweise geboten sein können als bei EWR-Mitgliedstaaten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit – wie Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft – ungeachtet des Beschäftigungsausmaßes zur Gänze zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags werden solche Zeiten mit Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichgestellt und sind damit von einem allfälligen Überstellungsverlust erfasst.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird zwischen Berufen mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und anderen Berufen unterschieden: Bei Verwendung in einem Beruf mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung (bzw. einem Beruf, der bei Ausübung der Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnisses unter eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung fallen würde) sind all jene inländischen Zeiten anzurechnen, in denen eine Tätigkeit (rechtmäßig) unter derselben österreichischen Berufsbezeichnung ausgeübt wurde, sowie alle jene ausländischen Zeiten, in denen eine Tätigkeit (rechtmäßig) ausgeübt wurde, die bei Ausübung in Österreich unter diese Berufsbezeichnung gefallen wäre. Dies betrifft vor allem zahlreiche Gesundheitsberufe und technische Berufe.

Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung wird im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliegt. Zugleich wird klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich ist: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich ist, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich ist. Dabei ist nicht bloß auf rechtlich vorgeschriebene Vorbildungen abzustellen, sondern auch auf sachliche Notwendigkeiten: Maßgebend ist also, ob eine Vortätigkeit auch ohne jene Ausbildung, die für den Arbeitsplatz erforderlich ist, in durchschnittlicher Qualität erbracht werden hätte können oder ob auch für die Vortätigkeit dieselbe Ausbildung sachlich notwendig war. Bei einer vor Abschluss der jeweils in Frage kommenden Ausbildung begonnenen Berufstätigkeit wird dies nur ausnahmsweise der Fall sein (z.B. bei einer kurz vor Abschluss des Studiums begonnenen Berufstätigkeit auf bereits akademischem Niveau). Relevant sind nur fachliche Vorbildungen, also Ausbildungen für ein bestimmtes Fachgebiet (z. B. eine bestimmte Studienrichtung oder einen bestimmten Lehrberuf) und nicht solche, die bloß allgemeinbildender Natur sind oder die primär die Eigenart des Dienstbetriebs zum Gegenstand haben (wie z. B. die Grundausbildung).

Für (Vertrags-)Lehrpersonen wird zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise und zur Förderung der Personalmobilität im Schulwesen mit § 12 Abs. 2 Z 1a lit. b GehG und § 26 Abs. 2 Z 1a lit. b VBG (wieder) ein eigener Tatbestand eingeführt, dessen Ausgestaltung ebenfalls die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt (vgl EuGH vom 23. April 2020, C‑710/18, Rz. 30 und 31).

Die neuen Anrechnungstatbestände sind ab ihrem Inkrafttreten in laufenden Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

In der Praxis ist bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung – sofern es sich nicht um eine (Vertrags-)Lehrperson handelt – eine Auflistung aller Aufgaben bzw. Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasst und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen ist; maßgeblich ist der Arbeitsplatz, mit dem die oder der Bedienstete in den ersten sechs Monaten überwiegend betraut war). Im nächsten Schritt ist festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht wurden und gegebenenfalls in welchem Ausmaß (wenn z.B. eine Tätigkeit 30% des Arbeitsplatzes im Bundesdienst umfasst, aber diese Tätigkeit im Rahmen der früheren Berufstätigkeit nur in einem geringen Ausmaß von rund 10% ausgeübt wurde, kann hinsichtlich dieser Tätigkeit nur von einer Übereinstimmung zu 10% ausgegangen werden). Eine Gleichwertigkeit nach Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG bzw. § 26 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa VBG liegt vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten bzw. Aufgaben mindestens 75% beträgt (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso ist nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG bzw. § 26 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb VBG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich ist (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit sind die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

Für schlicht nützliche – aber nicht gleichwertige – Vortätigkeiten wird die vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geltende Höchstgrenze der Anrechnung von zehn Jahren in § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG erneut eingeführt, deren Entfall ausschließlich zur Umsetzung der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs erfolgt war. Im Gegenzug kann die in § 12 Abs. 5 GehG bzw. § 26 Abs. 5 VBG vorgesehene Mitwirkung des BMKÖS wieder entfallen, mit der ein einheitlicher Vollzug der Anrechnung ohne Höchstgrenze sichergestellt werden sollte. Ebenso werden die Sonderbestimmungen für den Pädagogischen Dienst in § 46 Abs. 3 VBG, § 18 Abs. 3 LVG und § 19 Abs. 3 LLVG in der früheren Fassung wieder in Kraft gesetzt, da diese nur jene Vordienstzeiten betreffen, die nicht bereits nach der neuen Regelung des § 26 Abs. 2 Z 1a VBG unbeschränkt zur Gänze anzurechnen sind. Die erneut eingeführte zeitliche Begrenzung der Anrechnung solcher schlicht nützlichen Vordienstzeiten sowie der Entfall der Mitwirkung des BMKÖS gelangen auf alle Bediensteten zur Anwendung, die ab 1. Jänner 2021 ins Dienstverhältnis eintreten.

In Folge ergibt sich folgende Abstufung bei der Anrechnung bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung:

                        – Zur Gänze anzurechnen nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG bzw. § 26 Abs. 2 Z 1a lit. c VBG: Berufstätigkeiten, die sowohl quantitativ als auch qualitativ gleichwertig sind (die Aufgaben im Rahmen der Vortätigkeit entsprechen zu mindestens 75% der Arbeitsplatzbeschreibung für den Bundesdienst und erfordern dieselbe fachliche Vorbildung).

                        – Bis höchstens zehn Jahre anrechenbar nach § 12 Abs. 3 GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG: sonstige nützliche Berufstätigkeiten oder Verwaltungspraktika, insoweit aufgrund dieser die fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist (der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung von einem „Quantensprung“).

Die entsprechenden Nachweise sind durch die Bedienstete oder den Bediensteten in einer von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle akzeptierten Sprache beizubringen.

Die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geschaffenen Bestimmungen für bereits im Dienststand bzw. Dienstverhältnis befindliche Bedienstete werden ebenfalls entsprechend angepasst (§ 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 bis 4 GehG sowie § 94c Abs. 3 Z 3 und § 94d Abs. 1 bis 4 VBG). Wegen der Vielzahl der von Amts wegen vorzunehmenden Neueinstufungen ist zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs aber (weiterhin) die Zustimmung des BMKÖS erforderlich. Ebenso haben zusätzliche Anrechnungen (weiterhin) nur dann zu erfolgen, wenn zuvor eine gesetzliche Höchstgrenze der Voranstellung im öffentlichen Interesse bzw. der Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter vorgesehen war – andernfalls ist von entschiedener Sache auszugehen.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 13d samt Überschrift GehG):

Die bisherige Fassung des § 13d berücksichtigt die Nebengebühren nicht, die eine werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat.

Die neue Regelung für Beamtinnen folgt weitestgehend dem Ausfallsprinzip und sieht vor, dass künftig während des Beschäftigungsverbots der Durchschnitt der Monatsbezüge (Abs. 2 Z 1), eines allfälligen Kinderzuschusses (Abs. 2 Z 2), einer allfälligen Vertretungsabgeltung (Abs. 2 Z 3) sowie der Nebengebühren (Abs. 2 Z 4) und sonstigen Vergütungen, die Entgeltcharakter haben (Abs. 2 Z 5 und 6), im zwölften bis zehnten vollen Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin gebühren. Das betrifft nach Abs. 2 Z 5 einerseits solche Vergütungen, die aufgrund besonderer Bestimmungen an Stelle der in Abs. 2 Z 3 angeführten Nebengebühren zur Auszahlung gelangen (z.B. die Vergütungen im Exekutivdienst nach § 82 und § 82a). Zusätzlich sind auch jene Vergütungen erfasst, die nach den besonderen Bestimmungen des Besoldungsrechts für die jeweilige Besoldungsgruppe für konkrete Leistungen zusätzlich gebühren (z.B. die Verwendungs- und die Funktionsabgeltung, die zahlreichen Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten als Lehrperson und die Vergütungen im militärischen Dienst nach § 101 und § 101a). Nicht erfasst sind damit insbesondere alle Zahlungen, die den Charakter eines Aufwandersatzes haben (wie insbesondere Aufwandsentschädigungen, Reisegebühren oder die Auslandsbesoldung), die nach allgemeinen, für alle Besoldungsgruppen geltenden Vorschriften im Ermessen der Dienstbehörde gewährt werden können (z.B. Belohnungen und Jubiläumszuwendungen) oder sonstige Zahlungen, denen keine auf den konkreten Monat bezogene Leistung gegenübersteht (z.B. eine Geldaushilfe).

Durch das Abstellen auf den zwölften bis zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin wird die Einkommenssituation vor Eintritt der Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter, wie z.B. dem Verbot der Leistung von Überstunden, abgebildet. Zugleich wird damit ein einheitliches Leistungsniveau garantiert, das vom Datum der tatsächlichen Meldung der Schwangerschaft unabhängig ist.

Wenn bei der Berechnung des Durchschnitts Zeiten eines absoluten oder individuellen Beschäftigungsverbots, einer Beschäftigungsbeschränkung für werdende und stillende Mütter (§§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979) oder einer Karenz nach MSchG in den Zeitraum des zwölften bis zehnten Kalendermonats vor dem errechneten Geburtstermin für diese Schwangerschaft fallen, wird an Stelle des betreffenden Kalendermonats auf jenen Kalendermonat zurückgegriffen, der bei der Berechnung der vorgegangenen Schwangerschaft maßgeblich war (Abs. 3). War die Beamtin also im zwölften Monat vor dem errechneten Geburtstermin noch in einer Karenz nach MSchG, so ist statt diesem Kalendermonat jener Kalendermonat heranzuziehen, der zwölf Monate vor dem errechneten Geburtstermin für die vorangegangene Schwangerschaft liegt.

In Anlehnung an die bisherige Regelung soll mit Abs. 4 das bisherige Niveau der Leistungen für Beamtinnen während des Beschäftigungsverbots erhalten werden, indem jedenfalls zumindest der Durchschnitt der letzten drei tatsächlich gebührenden Monatsbezüge vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gewahrt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es zwischen den heranzuziehenden Kalendermonaten vor Eintritt der Schwangerschaft und dem Eintritt des Beschäftigungsverbots zu erheblichen Änderungen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung kommen kann (z.B. Ernennung in eine höhere Verwendungsgruppe). Anders als nach der früheren Fassung des § 13d erfolgt die Betrachtung aber nunmehr nach ganzen Kalendermonaten, wobei im jeweiligen Kalendermonat durchgehend ein Anspruch auf Bezüge bestanden haben muss. Diese Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung bzw. Vermeidung von zu aliquotierenden „Rumpfmonaten“. Tritt das Beschäftigungsverbot also z.B. am 10. Dezember ein, sind die Monatsbezüge für September, Oktober, und November heranzuziehen. Bestand im September z.B. wegen einer Karenzierung nicht durchgehend ein Anspruch auf Bezüge, ist statt des Septembers der Monatsbezug für jenen Kalendermonat vor der Karenz heranzuziehen, in dem zuletzt durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand. Relevant sind nur jene Monate mit „echten“ Monatsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 2, andere Zahlungen, wie z.B. für Monate eines früheren Beschäftigungsverbots, bleiben bei der Vergleichsberechnung außer Betracht.

Die neuen Bestimmungen sind auf alle werdenden Mütter anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 13e Abs. 10 GehG):

Formale Berichtigung.

Zu Art. 2 Z 7, 8 und 12 (§ 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 171a und § 174a GehG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 2 Z 9 bis 11 (§ 23b Abs. 1 Z 1 und § 23c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GehG):

Redaktionelle Korrekturen.

Zu Art. 2 Z 13 und 14 (§ 54d Abs. 5 und 5a GehG):

Künftig soll die Bestimmung des § 54d Abs. 5 an die bisher ausschließlich für überwiegend in der Forschung eingesetzte Hochschullehrpersonen geltende Regelung angepasst werden, sodass als Grenzwert für das Gebühren der Lehrvergütung 160 Lehrveranstaltungsstunden gilt. Damit wird der Gleichwertigkeit der Aufgabenbereiche Forschung, Fortbildung und Schulentwicklungsberatung Rechnung getragen und eine unbegründete Ungleichbehandlung beseitigt. Im Bereich der Dienstpflichten wird dem Bereich der Forschung nämlich keine größere Bedeutung beigemessen als den anderen genannten Tätigkeiten.

Einer Hochschullehrperson sowie einer Hochschulvertragslehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

Für Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen, die aufgrund ihres Alters (65 Jahre bei pragmatisierten Hochschullehrpersonen sowie männlichen Vertragshochschullehrpersonen; bei weiblichen Vertragshochschullehrpersonen 60 Jahre bis 31. Dezember 2023 und danach entsprechend der schrittweisen Anpassung der Altersgrenze für die Alterspension gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) aus dem Aktivstand bzw. Dienststand ausscheiden, soll die Grenze der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend ihrer im letzten Dienstjahr zu erbringenden Monate herabgesetzt werden.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 57 Abs. 9 GehG):

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde im Zusammenhang mit der Ausweitung der schulautonomen Bestimmungen die Berechnungsbasis für die Ressourcenzuteilung von der Berechnungsgröße „Klasse“ auf „Gruppen von 25 Schülerinnen und Schülern“ umgestellt. Durch die gegenständliche Anpassung wird festgelegt, dass im gesamten Anwendungsbereich des § 57 die neue Berechnungsgröße der Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern gilt.

Zu Art. 2 Z 16, 19 und 20 sowie 22 bis 24 (§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 59b Abs. 1a, § 59b Abs. 4, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c, Z 2 lit. a bis c und Abs. 3 Z 2 sowie § 61c Abs. 1 Z 2 GehG):

Es erfolgt eine Anpassung an die Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule im Schulrecht.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 59b Abs. 1 Z 1 und 2 GehG):

Es erfolgt eine redaktionelle Änderung. An Polytechnischen Schulen wurde der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in „Deutsch und Kommunikation“ und der Unterrichtsgegenstand „Mathematik“ in „Angewandte Mathematik“ umbenannt.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 59b Abs. 1 und 2 GehG):

Es erfolgt eine Anpassung an die Umbenennung der Leistungsgruppen in Leistungsniveaus im Schulrecht. Die Umbenennung erfolgte im Zuge der Umsetzung des „Pädagogikpakets 2018“.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 59c Abs. 4 GehG):

Derzeit ist in Kleinstclustern lediglich eine Clusterleitung mit einer Freistellung von 12 Wochenstunden sowie eine Administrativkraft im Ausmaß von 10 Wochenstunden (0,25 VBÄ) vorgesehen. Da auch in Kleinstclustern die Einrichtung von Bereichsleitungen sinnvoll erscheint, soll die Möglichkeit zur Einrichtung einer Bereichsleitung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen ohne Dienstzulage bei Clustern mit bis zu 200 Schüler/innen möglich sein. Die Entscheidung zur Einrichtung einer Bereichsleitung oder mehrerer Bereichsleitungen obliegt hierbei der Clusterleitung. Das Gesamtausmaß der dem Schulcluster zur Verfügung gestellten Wochenstunden bleibt hierbei unverändert. Im Falle der Einrichtung einer Bereichsleitung oder mehrere Bereichsleitungen in Verbindung mit der Zuweisung jeweils einer Minderung der Unterrichtsverpflichtung von einer Wochenstunde reduziert sich das Ausmaß der Freistellung der Clusterleitung um jeweils eine Wochenstunde.

Vor der Besetzung der Bereichsleitung ist diese in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber hat die Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung auszuwählen.

Zu Art. 2 Z 25 (§ 63b Abs. 2 GehG):

Für die Betreuung der im letzten Schuljahr zu schreibenden Abschlussarbeit gebührt der betreuenden Lehrperson eine Vergütung. Die Vergütung beträgt je Monat des achtmonatigen Betreuungszeitraums 1/8 der gemäß § 63b Abs. 1 (7,73% des Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4) vorgesehenen Abgeltung. Mit der Einführung der 3,5-jährigen Fachschulen mit Ausbildungsschwerpunkten wird der achtmonatige Betreuungszeitraum um bis zu drei Monate verkürzt. Trotz des für die Erarbeitung der abschließenden Arbeit zur Verfügung stehenden verkürzten Zeitraums hat sich an den für die abschließende Arbeit zu stellenden inhaltlichen Anforderungen nichts geändert. Es muss daher die Betreuungsarbeit in intensiverem Ausmaß im aufgrund des Wegfalls des achten Semesters verkürzten Zeitraum geleistet werden. Es soll daher der Lehrperson, die die abschließende Arbeit betreut hat, für abgegebene abschließende Arbeiten die volle Abgeltung gebühren. Bei einem Wechsel der Betreuungspersonen soll die Zurechnung der verbleibenden Betreuungsmonate der die Arbeit zuletzt betreuenden Lehrperson zukommen.

Zu Art. 2 Z 26 (§ 113j samt Überschrift GehG):

Im Rahmen der Bildungsreform 2017 (siehe Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) wurden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden neu geschaffen. Sie sind zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens berufen und lösen die bisherigen Landesschulräte (bzw. Stadtschulrat für Wien) sowie die Schulabteilungen in den Landesregierungen ab.

Vor dem Hintergrund der mit der Neustrukturierung einhergehenden Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sollen im Wege einer über die Regelung des § 113e hinausgehenden Behalteklausel für Funktionszulagen nachteilige Folgen für die besoldungsrechtliche Stellung der betroffenen Beamtinnen und Beamten für einen bestimmten Zeitraum hintangehalten werden.

Zu Art. 2 Z 30 (§ 169f Abs. 8 GehG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 2 bis 4 und 31 bis 33 (§ 12 Abs. 2 Z 1a, Abs. 3 und 5, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall des § 169h Abs. 2 und 3 GehG).

Mit diesen – an den Bestimmungen über die Wiederaufnahme in § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 – angelehnten Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass auch von jenen Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Dienstrechts-Novelle 2020 bereits eine rechtskräftige Entscheidung bzw. Mitteilung erhalten haben, die Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes durch Abänderung ihrer Neufestsetzung veranlasst werden kann. In der Praxis wird es sich dabei nur um verbessernde Abänderungen handeln.

Zugleich kann aufgrund der großen Anzahl an durchzuführenden Neufestsetzungen faktisch nicht ausgeschlossen werden, dass zeitnah zum Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2020 Entscheidungen ergehen, welche die neue Rechtslage noch nicht vollumfänglich berücksichtigen oder bei denen die Bediensteten bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ihre abschließende Stellungnahme abgegeben und entsprechende Zeiten nicht geltend gemacht haben. Zur Vermeidung eines zusätzlichen Aufwands für einzubringende Rechtsmittel bzw. zusätzlicher Gerichtsverfahren soll den Bediensteten daher (zusätzlich zur Möglichkeit der Erhebung dieser Rechtsmittel) die Möglichkeit eingeräumt werden, stattdessen mit deutlich weniger Aufwand eine punktuelle Verbesserung durch die Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu veranlassen, die hinsichtlich aller anderen Vordienstzeiten an die vorangegangene Beurteilung insbesondere durch die Gerichte gebunden ist. Hinsichtlich dieser punktuellen Neubeurteilung bzw. Abänderung stehen sodann ebenfalls wieder sämtliche Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Verfügung.

Aus diesen Gründen erhalten alle Bediensteten, auf welche die Voraussetzungen nach den Z 1 und 2 kumulativ zutreffen (andernfalls ist ein Antrag nicht zulässig), ein entsprechendes Antragsrecht bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2021.

Hinsichtlich der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG bzw. § 94c Abs. 3 Z 3 VBG ist die erforderliche Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu beachten.

Zu Art. 2 Z 34 (§ 175 Abs. 98 Z 2 GehG):

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wurde die Möglichkeit einer nachträglichen Anrechnung von Präsenz- und Zivildienstzeiten auf Antrag eingeführt, wobei Nachzahlungen – abweichend von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen – rückwirkend bis zum Dienstantritt erfolgen. Zur Erhöhung der Planbarkeit des Personalaufwands soll diese Möglichkeit dahingehend befristet werden, dass ab 1. Jänner 2024 zwar weiterhin eine Antragstellung möglich ist, für allfällige Nachzahlungen ab diesem Zeitpunkt aber wieder die allgemeinen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung gelangen.

Zu Art. 2 Z 35 (§ 175 Abs. 102 GehG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Zu Art. 3 Z 1 und 53 (Zu dem den 6. Unterabschnitt samt Überschrift betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis und zum 6. Unterabschnitt samt Überschrift – § 94e VBG):

Im Rahmen der Bildungsreform 2017 (siehe Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) wurden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden neu geschaffen. Sie sind zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens berufen und lösen die bisherigen Landesschulräte (bzw. Stadtschulrat für Wien) sowie die Schulabteilungen in den Landesregierungen ab.

Vor dem Hintergrund der mit der Neustrukturierung einhergehenden Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sollen im Wege des Ausschlusses der Anwendbarkeit der erleichterten Einstufungsänderung für Vertragsbedienstete nach § 69 Abs. 2 für einen bestimmten Zeitraum nachteilige Folgen für die entgeltrechtliche Stellung der betroffenen Vertragsbediensteten hintangehalten werden.

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 2 Z 26 (§ 113j GehG).

Zu Art. 3 Z 2, 3 und 42 bis 44 (§ 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 67a Abs. 3, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2, § 89a Abs. 2, § 96b und § 97a VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 4 (§ 4b Abs. 1 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 (§ 9 Abs. 1 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 5 (§ 5c Abs. 6 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 (§ 36a Abs. 6 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 6 (§ 20a Abs. 6 Z 1 VBG):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 (§ 78e Abs. 6 Z 1 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 7 (§ 24b Abs. 2 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 5 (§ 13d samt Überschrift GehG).

Die Bestimmungen für Vertragsbedienstete in § 24b Abs. 2 werden zur Sicherstellung eines einheitlichen Standards entsprechend angepasst. Künftig ist für jeden Kalendermonat das insgesamt durch den Sozialversicherungsträger zur Auszahlung gelangende Wochengeld dem (zur pauschalen Berücksichtigung des Sonderzahlungsanteils wie beim Wochengeld) um 17% erhöhten Nettoentgelt gegenüber zu stellen, das sich bei einer (sinngemäßen) Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG auf die Vertragsbedienstete für die Zeit des Beschäftigungsverbots ergeben hätte. Es ist also zunächst das fiktive Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen nach den Vorgaben in § 13d Abs. 1 bis 4 GehG zu ermitteln, der zugehörige Nettobetrag zu berechnen und dieser Nettobetrag anschließend um 17% zu erhöhen. Ein allfälliger Fehlbetrag vom Wochengeld für diesen Kalendermonat auf das so ermittelte fiktive Nettoentgelt gelangt dann zu den gewohnten Terminen zur Auszahlung.

Zu Art. 3 Z 8 bis 10, 24, 50 bis 52 (§ 26 Abs. 2 Z 1a, Abs. 3 und 5, § 46 Abs. 3, § 94c Abs. 3 Z 3 und § 94d Abs. 1 und 4 sowie der Entfall des § 94d Abs. 2 und 3 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 2 bis 4 und 31 bis 33 (§ 12 Abs. 2 Z 1a, Abs. 3 und 5, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall des § 169h Abs. 2 und 3 GehG) und zu Art. 2 Z 30 (§ 169f Abs. 8 GehG).

Zu Art. 3 Z 11 (§ 29f Abs. 4 Z 2 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9 (§ 76 Abs. 4 Z 2 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 12, 16 und 19 (§ 29l, § 37 Abs. 12 und § 39a Abs. 4 Z 3 VBG):

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 29o Abs. 1 bis 3 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 (§ 75d Abs. 1 bis 3 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 14 (§ 29o Abs. 2 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 8 (§ 75d Abs. 2 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 15 (§ 29o Abs. 8 VBG):

Durch Abs. 8 soll sichergestellt werden, dass alle vertraglich Bediensteten des Bundes einen Anspruch auf Frühkarenzurlaub haben.

Zu Art. 3 Z 17 (§ 37a Abs. 2 VBG):

Formale Berichtigung.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 39 Abs. 14 VBG):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass eine Lehrperson, die bereits eine Induktionsphase abgeschlossen hat, unabhängig von Dienstgeber und Schulart, keine weitere Induktionsphase zu absolvieren hat.

Zu Art. 3 Z 20 und 21 (Überschrift zu § 42a sowie § 42a Abs. 9 und 10 VBG):

Sowohl im VBG als auch im LVG fehlt bislang für Lehrpersonen im Entlohnungsschema pd die rechtliche Grundlage für die Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat analog zu § 29g VBG. Diese Regelung soll nunmehr in § 42a VBG und § 12 LVG übernommen werden. Im 3. Unterabschnitt des VBG betreffend Vertragsbedienstete im Lehramt (altes Dienstrecht) ist die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare bereits in § 91e geregelt.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 43a Abs. 3 VBG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Für das gesamte Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sowie die Besetzung und die Funktionsdauer sollen die §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sowie die §§ 26 bis 26d LDG 1984 vollinhaltlich anwendbar sein.

Zu Art. 3 Z 23 (§ 43a Abs. 5 VBG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 25 und 47 (§ 46a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Z 2, Abs. 5 Z 2 und § 90q Abs. 1a VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 16, 19 und 20 sowie 22 bis 24 (§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2 u.a. GehG).

Zu Art. 3 Z 26 (§ 46e Abs. 1a VBG):

Da es sich bei den Praxisschulen um Pflichtschulen (Neue Mittelschulen, Volksschulen) handelt, wird für die Fächervergütung für Lehrpersonen an Praxisschulen in der Sekundarstufe I eine dem § 22 LVG entsprechende Bestimmung nachgebildet.

Zu Art. 3 Z 27 und 46 (§ 48a Abs. 1 und § 90a Abs. 5 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 35 (§ 222 Abs. 1 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 28 und 29 (§ 48a Abs. 3 und 4 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 36 und 41 (§ 222 Abs. 3 und § 248e samt Überschrift BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 30 (§ 48d Abs. 6 VBG):

Vertragslehrpersonen, die schon vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 in einer Verwendung als Lehrperson gestanden sind, unterliegen gemäß § 37 Abs. 3 zwingend dem „Altrecht“ (Abschnitt VIII, 3. Unterabschnitt). Schließen solche Personen ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur (Bachelorgrad nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten sowie aufbauender Mastergrad) ab, fehlen für sie geeignete Bestimmungen über die Einreihung in (höhere) Entlohnungsgruppen bei einer Verwendung an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen. Nunmehr sollen die Praxisschulen eine analoge Regelung zu § 90d Abs. 4a erhalten. § 90d Abs. 4a sieht die Einreihungsmöglichkeiten in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Bachelor) bzw. in die Entlohnungsgruppe l 1 (Master) vor.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 48e Abs. 7 VBG):

Es erfolgt einerseits eine Begriffsanpassung und andererseits schließen nunmehr auch Studien nach dem Hochschulgesetz auf Masterniveau ab, weshalb auch ein Verweis auf das Hochschulgesetz in § 48e Abs. 7 hinzuzufügen ist.

Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2, die von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz (Assistentinnen und Assistenten) versehen werden, können derzeit nur mit Personen besetzt werden, die über eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. § 66 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. Da im Rahmen der mit den Universitäten gemeinsam eingerichteten Studien an den Pädagogischen Hochschulen der Erwerb eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 HG ermöglicht wurde, soll es künftig auch für Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschulen, die einen Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG erworben haben und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben, ermöglicht werden, als Assistentin bzw. Assistent tätig zu sein.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 48e Abs. 9 VBG):

Es erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 ausnahmslos alle Voraussetzungen für die Einreihung gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 1 oder 2 BDG 1979 vorliegen und nachgewiesen sein müssen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Rektorat binnen vier Monaten festzustellen. Sind vier Monate verstrichen, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen vom Rektorat überprüft und bestätigt wurde und stellt sich später heraus, dass diese erfüllt werden, so kann die Planstelle trotzdem rückwirkend besetzt werden. Dies unter den Voraussetzungen, dass die Überstellung nicht vor dem in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgt und eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

Zu Art. 3 Z 33 (§ 48g Abs. 2 Z 3 VBG):

Siehe die Erläuterungen die zu Art. 1 Z 22 (§ 200d Abs. 2 Z 3 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 34 und 35 (Die Überschrift zu § 48m und § 48m Abs. 1 VBG):

Siehe die Erläuterungen die zu Art. 1 Z 23 und 24 (Die Überschrift zu § 200j und § 200j Abs. 1 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 36 (§ 48m Abs. 2 VBG):

Siehe die Erläuterungen die zu Art. 1 Z 25 (§ 200j Abs. 2 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 37 (§ 48n Abs. 2 Z 3 VBG):

Siehe die Erläuterungen die zu Art. 1 Z 27 (§ 200l Abs. 2 Z 4 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 38 und 39 (§ 48p Abs. 5 und 5a VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 13 und 14 (§ 54d Abs. 5 und 5a GehG).

Zu Art. 3 Z 40 (§ 58d Abs. 9 VBG):

Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sollen neben Zeiten der Lehr- und Schulleitungspraxis sowie Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm auch Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen, den Zentrallehranstalten, anrechenbar sein.

Zu Art. 3 Z 41 (§ 65 Abs. 5 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 14, 42, 44 bis 47, 106 bis 125 sowie 127 und 128 (§ 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, u.a. BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 45 (§ 90a Abs. 2 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 17 (§ 37a Abs. 2 VBG).

Zu Art. 3 Z 48 (§ 90o samt Überschrift VBG):

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine deutliche Verwaltungsvereinfachung für das Personalmanagement an den Bildungsdirektionen. Für II L-l 1-Lehrpersonen sollen nun die Grundlagen für die Besoldung wie bei den I L/l 1 Lehrpersonen einheitlich in Werteinheiten erfasst und verarbeitet werden. Eine aufwendige getrennte Abrechnung der Wochenstunden nach Lehrverpflichtungsgruppen kann somit entfallen.

Für Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 wird durch diese Umstellung auf die Jahreswerteinheit ein einheitlicher Entlohnungsansatz festgelegt. Eine Jahreswerteinheit entspricht einem im gesamten Unterrichtsjahr gehaltenen Unterricht im Ausmaß einer Werteinheit. Die Umlegung dieser Jahreswerteinheit auf die für die einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen vorgesehenen unterschiedlichen Wertigkeiten hat anhand der in § 2 Abs. 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl Nr. 244/1965, vorgegebenen Wertigkeiten zu erfolgen, sodass z.B. für eine Jahreswochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I der Betrag von 1.685,30 € mit 1,167 zu multiplizieren ist.

Zu Art. 3 Z 49 (§ 94b Abs. 8 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 30 (§ 169f Abs. 8 GehG).

Zu Art. 3 Z 54 (§ 100 Abs. 89 Z 2 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 34 (§ 175 Abs. 98 Z 2 GehG).

Zu Art. 3 Z 55 (§ 100 Abs. 94 und 95 VBG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 3 Z 56 (Anlage 2 zu § 38 Abs. 4a VBG):

Auf Grund der Daten, die aus den aktuell geltenden Curricula für die pädagogisch-praktischen Studien (PPS) erhoben wurden, ergibt sich, dass bei einem Wechsel der Pädagogischen Hochschule in der Primarstufe im äußersten Fall lediglich 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen dieses Studienbereiches absolviert werden können, bei einem Wechsel des Verbundes in der Sekundarstufe Allgemeinbildung nur 33,5 ECTS-Anrechnungspunkte. Eine Unterschreitung um bis zu 10 ECTS in einzelnen Studienbereichen liegt daher im Bereich des Möglichen. Im Sinne einer österreichweiten Verbesserung der Durchlässigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Datenlage zu den PPS soll nun eine solche Unterschreitung um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte ermöglicht werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 und 27 (Art. IIa samt Überschrift und der Entfall des § 206 samt Überschrift RStDG):

Mit der Neufassung des Art. IIa sowie der Einarbeitung des § 206 in den Art. IIa wird für die Kreise der Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender eine benutzerfreundlichere Formulierung geschaffen. Die positive Aufzählung all jener Bestimmungen des BDG 1979, die auf die betreffenden Bediensteten Anwendung finden, soll letztlich der Verwaltungsvereinfachung dienen.

Das Zitat in Artikel  IIa Abs. 2 Z 2 ist so anzupassen, dass die bisherigen §§ 76f bis 76h (nunmehr §§ 76g bis 76i) weiterhin auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber der neue § 76f.

Zu Art. 4 Z 2 und 19 bis 21 (Art. III Abs. 2, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76f und §§ 76g bis 76i RStDG):

Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend ist im neu geschaffenen § 76f eine Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter vorgesehen. Derzeit kann die Auslastung von Richterinnen und Richtern nach § 75g herabgesetzt werden, wenn sie aus Krankheitsgründen nur eingeschränkt dienstfähig sind. Eine altersbedingte Herabsetzung der Dienstzeit ist de lege lata hingegen – anders als bei allen anderen Beamtinnen und Beamten (damit auch bei den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) sowie sonstigen Vertragsbediensteten – nicht möglich.

Tatsächlich treten aber in der Praxis in erster Linie Fälle auf, in denen mit fortschreitendem Alter zwar die Leistungsfähigkeit – insbesondere Arbeitstempo, Stressresistenz oder Belastbarkeit – sinkt, aber (zunächst noch) keine Dienstunfähigkeit vorliegt. Kann in solchen Fällen nicht adäquat reagiert werden, treten regelmäßig Überforderung und Motivationsverluste auf, die auch in eine Dienstunfähigkeit münden können. Damit gehen der Justiz wertvolle erfahrene Arbeitskräfte verloren, die qualitativ hochwertig arbeiten können und zumeist nur der Quantität der abgeforderten Arbeitsleistung nicht (mehr) gewachsen sind. Durch die Einräumung einer freiwilligen Herabsetzung der Auslastung soll nicht nur Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und Burn-Outs im Alter vorgebeugt, sondern auch die Zahl der Bediensteten, die bis zum gesetzlichen Pensionsalter ihren Dienst versehen, gesteigert werden. Darüber hinaus dient die Herabsetzung der Auslastung einer Flexibilisierung und Attraktivierung des Berufsbilds Richterin/Richter, gibt sie doch Richterinnen und Richtern die Chance, das Ende ihrer Berufslaufbahn eigenverantwortlich zu gestalten. Sie trägt außerdem den sich im Laufe eines Lebens verändernden Lebensumständen und Prioritäten Rechnung. Schließlich wird eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Bundesbediensteten beseitigt.

Um die Planbarkeit für die Dienstbehörden zu erhöhen, kann die Herabsetzung der Auslastung nicht in beliebigem Ausmaß, sondern nur um 25% (nach Vollendung des 55. Lebensjahres) bzw. um 25% oder um 50% (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) gewährt werden. Wichtige dienstliche Interessen, die einer Herabsetzung entgegenstehen, wären etwa ein Mangel an geeigneten Ersatzkräften oder die Unabkömmlichkeit der konkreten Richterin oder des konkreten Richters, etwa wegen der Zuständigkeit für ein Großverfahren.

Eine Erhöhung des einmal gewählten Beschäftigungsausmaßes ist grundsätzlich ausgeschlossen, um durch nicht planbare Beendigungen der Herabsetzung Überstände zu vermeiden. Allerdings soll aus wichtigen dienstlichen Gründen die Reaktivierung ermöglicht werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn ein temporärer Mangel an Richterinnen und Richtern oder an ebensolchen mit besonderen Erfahrungen und Kenntnissen eintritt, der durch die Beendigung oder Einschränkung der Herabsetzung gelindert oder beseitigt werden kann. Dafür bedarf es aber jedenfalls der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, eine Reaktivierung vorzuschlagen; der oder dem Bediensteten kommt kein Antragsrecht zu. Die Richterin oder der Richter hat somit auch bei objektivem Vorliegen der Voraussetzungen kein subjektives Recht auf eine Beendigung der Herabsetzung.

Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte besteht bereits nach dem BDG 1979 die Möglichkeit, die regelmäßige Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass herabzusetzen, weshalb die Herabsetzung der Auslastungregelung nach § 76f auf sie nicht anwendbar sein soll.

Durch die Erweiterung des Zitats in § 76d Abs. 1 Z 1 sind die Regelungen des § 76d, die der Herabsetzung der Auslastung gehalts- und pensionsrechtlich entsprechend Rechnung tragen, auch auf die Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters anzuwenden.

Zu Art. 4 Z 3, 4 und 28 (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, Überschrift zu § 205, § 205 Abs. 1, 4 und 6, § 207 Abs. 2 und 3 sowie § 213 Abs. 1 und 2 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 5 (§ 33a samt Überschrift RStDG):

Nach § 32 erstatten die zuständigen Personalsenate für die Besetzung ausgeschriebener Planstellen der Richterinnen und Richter Besetzungsvorschläge, die an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten sind. Das ernennende Organ (die Bundespräsidentin/der Bundespräsident oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz) ist daran de iure nicht gebunden. De facto haben die Justizministerinnen und Justizminister in der Vergangenheit allerdings keine Bewerberinnen oder Bewerber ernannt oder vorgeschlagen, die in den Besetzungsvorschlägen nicht vorgekommen sind. Auch „Umreihungen“ der in den Besetzungsvorschlägen angeführten Bewerberinnen oder Bewerber sind in der Praxis die Ausnahme. Dennoch hat die Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) im Rahmen der vierten Evaluierungsrunde Österreich empfohlen, die Besetzungsvorschläge der Personalsenate bindend zu machen, zumindest aber das Ernennungsverfahren transparenter zu gestalten (vgl. den GRECO Evaluierungsbericht zu Österreich, angenommen am 21. Oktober 2016, Empfehlung xi, Punkt 93).

Im Sinne der Erhöhung der Transparenz in den Ernennungsverfahren soll daher der in der Praxis bereits angewendete „Rückleitungsprozess“ im neuen § 33a gesetzlich verankert werden. Er sieht vor, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz dem oder den betreffenden Personalsenat(en) schriftlich mitzuteilen hat, wenn sie oder er (im Ausnahmefall) beabsichtigt, dem Besetzungsvorschlag des Personalsenats oder, wenn zwei Personalsenate einen Vorschlag erstatten, keinem dieser Besetzungsvorschläge in dem Sinn zu folgen, dass sie oder er eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Ernennung vorschlägt oder ernennt, die oder der in keinem Besetzungsvorschlag besser gereiht ist als die nicht zum Zug kommenden Mitbewerberinnen und Mitbewerber (Abs. 1). Dem oder den Personalsenat(en) steht diesfalls die Möglichkeit offen, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abzugeben (Abs. 2). Dies gilt sowohl für Planstellen, für die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten zur Ernennung ermächtigt wurde, als auch für solche, für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister das Vorschlagsrecht durch die Bundesregierung übertragen wurde. Bei letzteren hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags die nach Abs. 2 eingeholte(n) Stellungnahme(n) anzuschließen und die ursprünglichen Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung durch den oder die Personalsenat(e) geführt haben, ebenfalls zu übermitteln (Abs. 3). Darüber sind die Personalsenate schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zu Art. 4 Z 6 bis 13 (§ 36a Abs. 1 bis 4, § 39, § 46a Abs. 1 und § 46b Abs. 1 RStDG):

Den Bedürfnissen der Praxis folgend soll das Wahlsystem bei der Personal- und Außensenatswahl reformiert werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist das Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe auszuüben. Eine Bevollmächtigung kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen (Erkrankung, Beurlaubung, dienstliche Abwesenheit) und nur bei den Personalsenatswahlen, nicht jedoch bei den Außensenatswahlen in Betracht. Für zahlreiche Richterinnen und Richter bedeutet dies zeit- und kostenaufwändige Dienstreisen, dies insbesondere im Rahmen der Außensenatswahlen bei den jeweiligen OLG bzw. beim OGH (§§ 46a, 46b). Die vorgeschlagene Ausweitung der Alternativen zur persönlichen Stimmabgabe soll den Richterinnen und Richtern eine Arbeitserleichterung bieten und Kosten sparen.

Diese Ausweitung erfolgt zum einen dadurch, dass die Möglichkeit der Bevollmächtigung in Zukunft unabhängig eines Verhinderungsgrundes besteht (Änderung des § 39 Abs. 2); zum anderen wird sie nicht nur für die Innen-, sondern auch für die Außensenatswahl vorgesehen (Streichung des Zitats in § 36a Abs. 1). Die letztgenannte Ausweitung führt dazu, dass im Zuge der Außensenatswahlen ein Wahlmitglied des Personalsenates eines Gerichtshofes erster Instanz bzw. eines Oberlandesgerichtes in Zukunft eine oder einen für die Wahl der Außensenatsmitglieder wahlberechtigte Richterin oder wahlberechtigten Richter, die oder der an der Sitzung beim Oberlandesgericht bzw. Obersten Gerichtshof teilnimmt, zur Ausübung des Wahlrechts bevollmächtigen kann und damit selbst nicht verpflichtet ist, an der Sitzung teilzunehmen. Die derzeit bestehende Regelung, dass bei Verhinderung eines Wahlmitglieds das nächstberufene Ersatzmitglied des jeweiligen Personalsenates an der Sitzung teilzunehmen hat, wird dadurch überflüssig. In den §§ 46a und 46b entfällt daher jeweils der zweite Satz.

Damit die Ausweitung der bisherigen Vertretungsmöglichkeiten den Vorgaben einer geheimen und persönlichen Wahl entspricht und das Wahlsystem bei der Personal- und Außensenatswahl verfassungsrechtlich einwandfrei gestaltet ist, erfährt die Ausgestaltung der Bevollmächtigung in § 39 Abs. 3 eine Änderung. In Zukunft soll § 39 Abs. 3 nicht mehr die Bevollmächtigung zur Ausübung „des Stimmrechts“, sondern „des Wahlrechts gemäß Abs. 3“ vorsehen. Die bevollmächtigte Richterin oder der bevollmächtigte Richter soll nicht wie bisher (auch) den Stimmzettel für die vertretene Richterin oder den vertretenen Richter ausfüllen, sondern lediglich den bereits ausgefüllten und in das Wahlkuvert gesteckten Stimmzettel samt schriftlicher Vollmacht an die Wahlkommission übergeben.

Die Änderungen in § 36a Abs. 2 sind lediglich eine redaktionelle Angleichung an § 36 Abs. 1; das Einfügen des Wortes „gewählten“ dient der Verdeutlichung der Zusammensetzung der Außensenate aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht. Dasselbe gilt für die Einfügung des neuen § 36a Abs. 2a, welche aus rein systematischen Gründen erfolgt.

Zu Art. 4 Z 14 (§ 69 Abs. 1 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 (§ 9 Abs. 1 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 15 (§ 72 Abs. 2a RStDG):

Im Zuge der nach unionsrechtlichen Vorgaben erforderlichen Einführung der finanziellen Vergütung des nicht verbrauchten Freistellungsanspruchs von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 32 [§ 13 RPG]) soll mit § 72 Abs. 2a eine § 65 Abs. 3 BDG 1979 und § 27a Abs. 3 VBG entsprechende Regelung auch in das RStDG aufgenommen werden, die insbesondere für den Fall gilt, dass Rechtspraktikantinnen oder Rechtspraktikanten als Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter übernommen werden. Im Zusammenhalt mit der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 6 Z 4 RPG ergibt sich, dass der in der Gerichtspraxis nicht verbrauchte Freistellungsanspruch im Falle einer Ernennung zur Richteramtsanwärterin oder zum Richteramtsanwärter jedenfalls nicht finanziell zu vergüten, dafür bei der Berechnung des (erstmaligen) Urlaubsanspruchs als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zu berücksichtigen ist. Der vorgeschlagene § 72 Abs. 2a gilt darüber hinaus auch für alle anderen Fälle, in denen der Ernennung zur Richteramtsanwärterin oder zum Richteranwärter, zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen ist.

Zu Art. 4 Z 16 (§ 75c Abs. 4 Z 2 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9 (§ 76 Abs. 4 Z 2 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 17 (§ 75f Abs. 1 bis 3 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 (§ 75d Abs. 1 bis 3 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 18 (§ 75f Abs. 2 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 8 (§ 75d Abs. 2 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 22 (§ 88a Abs. 3 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 3 (§ 15b Abs. 3 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 23 (§ 150 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17 (§ 112 Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 4 Z 24 (§ 175 Abs. 2 RStDG):

Der Einsatz von Sprengelstaatsanwältinnen und Sprengelstaatsanwälten stellt ein wesentliches Instrument im Bereich des Personaleinsatzes bei den Staatsanwaltschaften dar, das es erlaubt, auf (vorübergehende) personelle Engpässe bei den Dienststellen zu reagieren. Der geltende § 175 Abs. 2 legt die maximale Quote für Sprengelstaatsanwältinnen und Sprengelstaatsanwälte mit 5% der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltschaftsplanstellen fest. Entsprechend den praktischen Anforderungen und Bedarfen soll im Sinne eines flexibleren Personaleinsatzes bzw. einer Erweiterung der bestehenden Personaleinsatzmöglichkeiten diese Quote angehoben werden.

Zu Art. 4 Z 25 und 26 (§ 180 Abs. 4 bis 8 RStDG):

Der für die Besetzung von Richterplanstellen mit dem neu gefassten § 33a vorgesehene Rückleitungsprozess (siehe dazu die Erläuterungen zu § 33a in Art. 4 Z 5) soll auch für die Besetzung staatsanwaltschaftlicher Planstellen normiert werden. Nachdem § 205 Abs. 3 auf § 180 verweist, kommen die neuen Abs. 4 bis 6 auch bei Besetzungen von Planstellen der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten zur Anwendung.

Zu Art. 4 Z 27 (§ 212 Abs. 74 RStDG):

Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 5 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1, 3, 12, 15 und 29 bis 33 (§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Anlage Art. I Abs. 12, Art. II Z 2, Art. II Z 3, Art. II Z 4 und Art. II Z 5 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 16, 19 und 20 sowie 22 bis 24 (§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2 u.a. GehG).

Zu Art. 5 Z 2 und 24 (§ 15 Abs. 6 und § 119a Abs. 1 LDG 1984):

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 26 Abs. 3 LDG 1984):

Zitatanpassung.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 26a Abs. 3 LDG 1984):

Eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe als beratendes Mitglied in der Begutachtungskommission ist nicht zweckmäßig, somit soll die Vertretung der Schülerinnen und Schüler auf die Sekundarstufe eingeschränkt werden.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 26a Abs. 7a LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 28 (§ 207f Abs. 8a BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 7 (§ 26a Abs. 8 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 29 (§ 207f Abs. 9 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 8 (§ 26a Abs. 9 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 30 (§ 207f Abs. 10 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 9 und 10 (§ 26c Abs. 7 und 9 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 21 (§ 59c Abs. 4 GehG).

Zu Art. 5 Z 11 (§ 26c Abs. 12 LDG 1984):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 5 Z 13 (§ 34 LDG 1984):

Formale Berichtigung.

Zu Art. 5 Z 14, 23, 27 und 28 (§ 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 sowie § 124 Abs. 1 und 2 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 16 (§ 58d Abs. 6 Z 1 LDG):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 (§ 78e Abs. 6 Z 1 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 17 (§ 58e Abs. 1 bis 3 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 (§ 75d Abs. 1 bis 3 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 18 (§ 58e Abs. 2 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 8 (§ 75d Abs. 2 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 19 (§ 59 Abs. 4 Z 2 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9 (§ 76 Abs. 4 Z 2 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 20 (§ 80 Abs. 4 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17 (§ 112 Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 5 Z 21 und 22 (§ 113a Z 3 und 8 LDG 1984):

Bezüglich der für Landeslehrpersonen umzusetzenden Schutzbestimmungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind die Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV sowie die Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B-VbA gemäß der Verordnung vom 1. Oktober 2020 BGBl. II Nr. 424/2020 zu aktualisieren.

Zu Art. 5 Z 25 (§ 123 Abs. 70 LDG 1984):

Die in § 52 Abs. 3 letzter Satz vorgesehene befristete Einrechnung für die Wahrnehmung von Tätigkeiten von Berufsschullehrpersonen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung (IBA, Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben) und der Umsetzung von Projekten der Qualitätssicherung (QIBB) läuft mit 31. August 2021 aus.

Die im Rahmen der Qualitätsinitiative Berufsbildung [QIBB] realisierten Maßnahmen betreffen insbesondere die Fortführung von Schulentwicklungsprozessen ebenso wie lehrinhalts- und unterrichtsbezogene Maßnahmen sowie Aktivitäten im Rahmen der Ausbildung. Die dabei erzielten Ergebnisse wären ohne die zusätzlichen zeitlichen Ressourcen nicht im erforderlichen Ausmaß umsetzbar. Die gegenständliche Einrechnungsbestimmung soll daher für weitere drei Jahre verlängert werden.

Zu Art. 5 Z 26 (§ 123 Abs. 91 LDG 1984):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 6 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 6 Z 1, 2 und 11 (§ 15 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und § 119h Abs. 1 LLDG 1985):

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 26 Abs. 3 LLDG 1985):

Zitatanpassung.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 65d Abs. 6 Z 1 LLDG 1985):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 (§ 78e Abs. 6 Z 1 BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 5 (§ 65e Abs. 1 bis 3 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 (§ 75d Abs. 1 bis 3 BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 6 (§ 65e Abs. 2 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 8 (§ 75d Abs. 2 BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 7 (§ 66 Abs. 4 Z 2 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9 (§ 76 Abs. 4 Z 2 BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 8 (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17 (§ 112 Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 9 und 10 (§ 119g Z 3 und 10 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 5 Z 21 und 22 (§ 113a Z 3 und 8 LDG 1984).

Zu Art. 6 Z 12 und 14 (§ 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 6 Z 13 (§ 127 Abs. 72 LLDG 1985):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 7 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):

Zu Art. 7 Z 1 und 2 (Der Langtitel, § 1, § 19 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 26 Abs. 6 Z 2 und die Anlage zu § 8 Z 4 LVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 16, 19 und 20 sowie 22 bis 24 (§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2 u.a. GehG).

Zu Art. 7 Z 3 (§ 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 LVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 7 Z 4 (§ 3a Abs. 1a LVG):

Für die Besetzung von Landesvertragslehrpersonen wird eine analoge Bestimmung zu § 37a Abs. 2 VBG geschaffen, wonach eine Planstelle in Ausnahmefällen (unvorhergesehenes Ereignis wie zum Beispiel Todesfall, Pflegefreistellung oder Kündigung) auch ohne ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres besetzt werden kann.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 5 Abs. 12 LVG):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass eine Lehrperson, die bereits eine Induktionsphase abgeschlossen hat, unabhängig von Dienstgeber und Schulart, keine weitere Induktionsphase zu absolvieren hat.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 6 Abs. 4 Z 3 LVG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 7 Z 7 und 8 (Überschrift zu § 12 sowie § 12 Abs. 9 und 10 LVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 20 und 21 (Überschrift zu § 42a sowie § 42a Abs. 9 und 10 VBG).

Zu Art. 7 Z 9 (§ 14 Abs. 2 LVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 22 (§ 43a Abs. 3 VBG).

Zu Art. 7 Z 10 (§ 18 Abs. 3 LVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 2 bis 4, 31 bis 33 (§ 12 Abs. 2 Z 1a, Abs. 3 und 5, § 169f Abs. 8, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall des § 169h Abs. 2 und 3 GehG).

Zu Art. 7 Z 11 bis 22 (§ 20 Abs. 4 Z 3 lit. a und § 26 Abs. 2 bis 5 und 7 LVG):

Es werden redaktionelle Anpassungen und Anpassungen von Verweisen vorgenommen.

Zu Art. 7 Z 23 (§ 32 Abs. 31 LVG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 8 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes):

Zu Art. 8 Z 1, 2 und 8 (§ 2 Abs. 13, § 3 Abs. 6 sowie § 32 Abs. 1 und 2 LLVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 8 Z 3 und 4 (Überschrift zu § 12 sowie § 12 Abs. 8 und 9 LLVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 20 und 21 (Überschrift zu § 42a sowie § 42a Abs. 9 und 10 VBG).

Zu Art. 7 Z 3 (§ 19 Abs. 3 LLVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 2 bis 4, 31 bis 33 (§ 12 Abs. 2 Z 1a, Abs. 3 und 5, § 169f Abs. 8, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall des § 169h Abs. 2 und 3 GehG).

Zu Art. 8 Z 6 und 7 (§ 27 Abs. 2 lit g und j LLVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 12 bis 23 (§ 20 Abs. 4 Z 3 lit. a und § 26 Abs. 2 bis 5 und 7 LVG).

Zu Art. 8 Z 9 (§ 31 Abs. 23 LLVG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 9 (Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 9 Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 9 Z 3 (§ 93 Abs. 20):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes):

Zu Art. 10 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 7 BLVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 16, 19 und 20 sowie 22 bis 24 (§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2 u.a. GehG).

Zu Art. 10 Z 3 (§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 BLVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 10 Z 4 (§ 15 Abs. 34 BLVG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 11 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955):

Zu Art. 11 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 45 Abs. 1, § 49a Abs. 1,§  67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 11 Z 3 (Überschrift zu § 68 sowie § 68 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 14, 42, 44 bis 47, 106 bis 125 sowie 127 und 128 (§ 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, u.a. BDG 1979).

Zu Art. 11 Z 4 (§ 77 Abs. 42):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 12 (Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes):

Zu Art. 12 Z 1 bis 3 und 5 (§ 6a Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2 Z 3, § 22b Abs. 2 Z 3, § 32 Abs. 4 und § 40 Z 14 B-GlBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 12 Z 4 (§ 17 Abs. 2 B-GlBG):

Zwecks Einheitlichkeit in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften wird nunmehr auch im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf den Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG verwiesen.

Zu Art. 12 Z 6 (§ 47 Abs. 28 B-GlBG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 12 Z 7 (§ 47 Abs. 29 B-GlBG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 13 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):

Zu Art. 13 Z 1 und 9 (§ 1 Abs. 13 und § 110 Abs. 2 PG 1965):

Erforderliche Anpassungen an die Begrifflichkeiten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV‑OG, BGBl. I Nr. 100/2018.

Zu Art. 13 Z 2 (§ 1b PG 1965):

Da die Rechtsinstitute der Ehe und eingetragenen Partnerschaft seit 1. Jänner 2019 sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehen, wird § 16 PG 1965 in die Aufzählung des § 1b PG 1965 aufgenommen.

Zu Art. 13 Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 6 PG 1965):

Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage sind bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2021 bereits 319 Beitragsmonate heranzuziehen. Die Anzahl dieser „durchzurechnenden“ Monate steigt jedes Jahr weiter bis auf 480 im Jahr 2028. Oft liegen mittlerweile zu wenige Beitragsmonate aus der öffentlich-rechtlichen Bundesdienstzeit vor, deshalb sind nunmehr auch die Pensionsbeitragsgrundlagen aus öffentlich-rechtlichen und vertraglichen Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften ab Jänner 1980 – wie bei der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit – zu ermitteln.

Zu Art. 13 Z 4 (§ 15 Abs. 2 PG 1965):

Anpassung der Bestimmungen zur Bemessung des Witwen- bzw. Witwerversorgungsgenusses an die einschlägigen Regelungen in den Sozialversicherungsgesetzen.

Zu Art. 13 Z 5 (§ 16 Abs. 1 PG 1965):

Die Formulierung des § 16 Abs. 1 PG 1965 soll an die Möglichkeit angepasst werden, dass eine Frau Elternteil gemäß § 144 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, sein kann.

Zu Art. 13 Z 6 (§ 18 Abs. 3 PG 1965):

Die Aufnahme der eingetragenen Partnerschaft erfolgt zur Klarstellung.

Zu Art. 13 Z 7 (§ 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 PG 1965):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 13 Z 8 (§ 109 Abs. 88 PG 1965):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 14 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes):

Zu Art. 14 Z 1 (§ 2e Abs. 3 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 3 (§ 15b Abs. 3 BDG 1979).

Zu Art. 14 Z 2 (§ 22 Abs. 49 BThPG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 14 Z 3 (§ 23 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Zu Art. 15 Z 1 (§ 1b BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 13 Z 2 (§ 1b PG 1965).

Zu Art. 15 Z 2 (§ 2a Abs. 3 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 3 (§ 15b Abs. 3 BDG 1979).

Zu Art. 15 Z 3 (§ 14 Abs. 2 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 13 Z 4 (§ 15 Abs. 2 PG 1965).

Zu Art. 15 Z 4 (§ 15 Abs. 1 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 13 Z 5 (§ 16 Abs. 1 PG 1965).

Zu Art. 15 Z 5 (§ 17 Abs. 3 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 13 Z 6 (§ 18 Abs. 3 PG 1965).

Zu Art. 15 Z 6 (§ 62 Abs. 40 BB-PG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

Zu Art. 16 Z 1 (§ 52 Abs. 2a):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 16 Z 2 (§ 56 Abs. 27):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 17 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes):

Zu Art. 17 Z 1 und 4 (§ 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 BPAÜG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 17 Z 2 (§ 5 Abs. 3 BPAÜG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 11 (§ 79e Abs. 2a BDG 1979).

Zu Art. 17 Z 3 (§ 15 Abs. 8 BPAÜG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 18 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):

Zu Art. 18 Z 1 bis 4, 10 und 11 (§ 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5, § 83 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 sowie § 88a Abs. 1 und 3 AusG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 18 Z 5 (§ 7 Abs. 1 AusG):

Zitatanpassung durch den Entfall des § 5 Abs. 1a durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015.

Zu Art. 18 Z 6 bis 9 (§ 8 Z 3 und 4 sowie § 34 Abs. 2 und 3 AusG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4, 12 und 13 (§ 29 Abs. 4 und § 89 Abs. 3 und 4 BDG 1979).

Zu Art. 18 Z 12 (§ 88a Abs. 1 AusG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 18 Z 13 (§ 90 Abs. 15 AusG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Zu Art. 19 Z 1 (§ 9 Abs. 3 lit. i PVG):

Zur besseren Information vor allem für neu eintretende Bedienstete soll die schriftliche Mitteilung des Personalverzeichnisses an den Dienststellenausschuss gemäß § 9 Abs. 3 lit. i nunmehr habjährlich erfolgen.

Zu Art. 19 Z 2 und 3 (§ 11 Abs. 1 Z 6 und 9 PVG):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wurden die Angelegenheiten der Arbeitsinspektorate in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend verlagert. In diesem Zusammenhang soll auch der Fachausschuss korrekt zugeordnet werden.

Zu Art. 19 Z 4 und 5 (§ 11 Abs. 1 Z 10 und 12 PVG):

Im Bundesministerium für Landesverteidigung wurden mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2020 die Militärischen Servicezentren von den Militärkommanden wieder dem Militärischen Immobilien Zentrum unterstellt. Daher soll auch die Zuordnung des Fachausschusses korrekt nachvollzogen werden.

Zu Art. 19 Z 6, 7, 13 bis 16, 18 bis 20 und 22 (§ 13 Abs. 1 Z 2 und 4, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III PVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979). Darüber hinaus soll beim Zentralausschuss der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung auch die neue Zuordnung zum Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus berücksichtigt werden.

Zu Art. 19 Z 8 (§ 13 Abs. 1 Z 4 PVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 14, 42, 44 bis 47, 106 bis 125 sowie 127 und 128 (§ 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, u.a. BDG 1979).

Zu Art. 19 Z 9 (§ 14 Abs. 1 lit. d und g PVG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 19 Z 10 (§ 15 Abs. 5a und 5b PVG):

Durch die Neuregelung sollen Nachteile hinsichtlich des Erfordernisses eines mindestens sechs Monate bestehenden Dienst- oder Lehrverhältnisses zum Bund für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zu Organen der Personalvertretung für Bedienstete hintangehalten werden, die zwischenzeitig in Einrichtungen tätig waren, die wieder in den Bund eingegliedert wurden.

Zu Art. 19 Z 11 (§ 16 Abs. 6 PVG):

Um eine möglichst zeitnahe Zusammenkunft und rasches Handeln zu ermöglichen, erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die erste (konstituierende) Sitzung des Dienststellenwahlausschusses nach der spätestens zwei Wochen nach der Bestellung zu erfolgenden Einberufung und spätestens vier Wochen nach der Bestellung stattzufinden hat.

Zu Art. 19 Z 12 (§ 25 Abs. 4 PVG):

Die Novellierung dient der Klarstellung, dass freizustellende Mitglieder des Zentralausschusses (ZA) bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Freistellungen nicht befangen sind. Würden betroffene Mitglieder als befangen gelten, könnte der unerwünschte Fall eintreten, dass sich alle ZA-Mitglieder vertreten lassen müssten und eine dem ZA ausdrücklich übertragene Aufgabe von nicht dem ZA-angehörigen Personen beschlossen würde. Es soll auch die Fallkonstellation verhindert werden, dass eine Minderheit über die Freistellung der oder des Vorsitzenden entscheiden könnte.

Zu Art. 19 Z 17 (§ 40 Abs. 3 PVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4, 12 und 13 (§ 29 Abs. 4 und § 89 Abs. 3 und 4 BDG 1979).

Zu Art. 19 Z 21 (§ 45 Abs. 47 PVG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes):

Zu Art. 20 Z 1 und 2 (Zu dem den § 30 betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis und zu § 30 samt Überschrift B-BSG):

Mit BGBl. I Nr. 101/2015 wurde eine Novelle zum Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, kundgemacht, mit der – bis auf wenige Ausnahmen – ein Rauchverbot im öffentlichen Raum festgelegt wurde. Darüber hinaus wurde im TNRSG geregelt, dass mit 20. Mai 2016 Rauchverbote auch für e-Zigaretten, Wasserpfeifen und sonstige verwandte Erzeugnisse gelten. Außerdem wurde im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzrechts der Privatwirtschaft durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl. I Nr. 126/2017, ein umfassender Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber am Arbeitsplatz normiert.

Für den Bundesdienst soll nun der Schutz von nicht rauchenden Bediensteten am Arbeitsplatz vor schädlichem Passivrauchen an die Schutzstandards des Gesundheitsrechts im TNRSG sowie des ArbeitnehmerInnenschutzes der Privatwirtschaft angepasst werden.

In diesem Sinne wird ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden festgelegt. Räume für rauchende Bedienstete dürfen eingerichtet werden. Allerdings dürfen Arbeitsräume sowie sonstige Räume, die nach den Bedienstetenschutz-Vorschriften einzurichten sind (Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume), nicht als Räume für rauchende Bedienstete vorgesehen werden.

Zur Einrichtung von Räumen für rauchende Bedienstete ist auf § 9 Abs. 1 lit. e PVG hinzuweisen, wonach bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind, dem Dienststellenausschuss eine Mitwirkung obliegt.

Vom Rauchverbot am Arbeitsplatz sollen auch Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse erfasst sein, das sind nach § 1 Z 1e TNRSG jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.

Zu Art. 20 Z 3 bis 6 (§ 63 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 B-BSG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 20 Z 7 (§ 107 Abs. 15 B-BSG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 21 (Änderung des Überbrückungshilfengesetzes):

Zu Art. 21 Z 1 (§ 10 Abs. 1 bis 3 ÜHG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 21 Z 2 (§ 15 ÜHG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 22 (Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984):

Zu Art. 22 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 3, 3a und 9, § 18 Abs. 1 und § 20 DVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 22 Z 3 (§ 19 Abs. 13 DVG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 23 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979):

Zu Art. 23 Z 1 (§ 23 Abs. 5 MSchG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2019 wurde die Anrechnung von Zeiten der Karenz für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, neu geregelt und § 15f Abs. 1 MSchG umformuliert. Diese Änderungen traten mit 1. August 2019 in Kraft und gelten für Mütter und Väter (Adoptiv- oder Pflegemütter bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die auf diese Regelung Bezug nehmende Sonderbestimmung des § 23 Abs. 5 ebenfalls umzuformulieren, wenngleich sich für Bedienstete, für die dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften Bestimmungen über die Anrechnung von Karenzzeiten nach dem MSchG enthalten, nichts ändert.

Zu Art. 23 Z 2 (§ 40 Abs. 31 MSchG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 24 (Änderung des Väter-Karenzgesetzes):

Zu Art. 24 Z 1 (§ 10 Abs. 9a VKG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 23 Z 1 (§ 23 Abs. 5 MSchG).

Zu Art. 24 Z 2 (§ 14 Abs. 21 VKG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 25 (Änderung des Poststrukturgesetzes):

Zu Art. 25 Z 1 (§ 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 PTSG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 25 Z 2 (§ 24 Abs. 14 PTSG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 26 (Änderung des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes):

Zu Art. 26 Z 1 und 2 (§ 11, § 15 Abs. 7, § 15a und § 26 Z 2 AZHG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 26 Z 3 (§ 32 Abs. 20 AZHG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 27 (Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004):

Zu Art. 27 Z 1 (§ 14 Abs. 7 MilBFG 2004):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 27 Z 2 (§ 16 Z 1 und Z 3 lit. b MilBFG 2004):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 28 (Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU):

Zu Art. 28 Z 1 (§ 3):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 28 Z 2 (§ 4 Abs. 3):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 29 Z X (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017):

Zu Art. 29 Z 1 (§ 26 Abs. 1 BSFG 2017):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 11 (§ 79e Abs. 2a BDG 1979).

Zu Art. 29 Z 2 (§ 44 Abs. 4 BSFG 2017):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 30 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007):

Zu Art. 30 Z 1 (§ 1a Z 14 ADBG 2007):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 11 (§ 79e Abs. 2a BDG 1979).

Zu Art. 30 Z 2 (§ 27 Abs. 16 ADBG 2007):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 31 (Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle):

Zu Art. 31 Z 1 (Art. XV Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 14, 42, 44 bis 47, 106 bis 125 sowie 127 und 128 (§ 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, u.a. BDG 1979).

Zu Art. 31 Z 2 (Art. XV Abs. 4):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 32 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):

Zu Art. 32 Z 1 (§ 13 Abs. 3 bis 8 RPG):

Mit der 3. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wurde unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299/9 vom 18. November 2003 (siehe zuletzt Rs. C-619/16) auch für das Verwaltungspraktikum ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für die bei Beendigung nicht in Anspruch genommene Freistellung geschaffen (§ 36b Abs. 7 bis 10 VBG). Mit den vorgeschlagenen § 13 Abs. 3 bis 8 sollen nunmehr auch entsprechende Regelungen für die Gerichtspraxis normiert werden.

Die Höhe der Ersatzleistung für den nicht verbrauchten Freistellungsanspruch ist nach der Berechnungsmethode nach § 18 Abs. 1 zu ermitteln (Abs. 5), wonach für jeden Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages bzw. ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist; auch eine allfällige Kinderzulage ist aliquot zu berücksichtigen.

Vorrangig ist aber weiterhin auf einen Verbrauch des Freistellungsanspruchs während der Gerichtspraxis hinzuwirken (Abs. 3). Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 gebührt grundsätzlich keine Ersatzleistung (Abs. 6 Z 3); ebenso wenig kommt eine finanzielle Vergütung in Betracht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant die Gerichtspraxis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet (Abs. 6 Z 2).

Im Falle einer Übernahme einer Rechtspraktikantin oder eines Rechtspraktikanten als Richteramtsanwärterin bzw. Richteramtsanwärter greift die Sonderbestimmung des vorgeschlagenen § 72 Abs. 2a RStDG; eine finanzielle Abgeltung eines noch nicht verbrauchten Freistellungsanspruchs scheidet diesfalls aus (Abs. 6 Z 4).

Zu Art. 32 Z 2 (§ 29 Abs. 2n RPG):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 33 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Zu Art. 33 Z 1 (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 BHG 2013):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 15, 18 bis 20, 38 und 43 (§ 3 Abs. 1 und 2 u.a. BDG 1979).

Zu Art. 33 Z 2 (§ 122 Abs. 18 BHG 2013):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 34 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes):

Zu Art. 34 Z 1 (Anlage I Z I.2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 16, 19 und 20 sowie 22 bis 24 (§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2 u.a. GehG).

Zu Art. 34 Z 2 (§ 6 Abs. 18):

Inkrafttretensbestimmung.