462 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF‑Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD‑G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 2 wird nach dem Wort „Sendung“ die Wortfolge „oder im Fall der lit. a auch einem nutzergenerierten Video“ eingefügt.

2. § 2 Z 3 lautet:

         „3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;“

3. In § 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

      „4a. barrierefreie Information: eine Information, die Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen einfach zugänglich ist sowie relevante Inhalte verständlich und leicht zugänglich vermittelt;“

4. In § 2 werden nach Z 26 folgende Z 26a und 26b eingefügt:

    „26a. Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, kontrolliert;

      26b. nutzergeneriertes Video: eine Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;“

5. In § 2 Z 27 wird nach der Wortfolge „innerhalb einer Sendung“ die Wortfolge „oder eines nutzergenerierten Videos“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Einbeziehung“ die Wortfolge „in eine Sendung“.

6. In § 2 werden nach Z 28 folgende Z 28a und 28b eingefügt:

    „28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht;

      28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;“

7. § 2 Z 30 lautet:

      „30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

8. In § 2 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:

    „30a. Sendergruppe: eine Gruppe von zwei oder mehr miteinander im Sinne des § 11 Abs. 5 verbundenen Fernsehveranstaltern;“

9. In § 2 Z 32 wird vor der Wortfolge „oder in der Produktion“ die Wortfolge „oder von Video-Sharing-Plattformen“ und vor der Wortfolge „oder Sendungen“ die Wortfolge „ , Video-Sharing-Plattformen, nutzergenerierten Videos“ eingefügt.

10. In § 2 wird nach Z 34 folgende Z 34a eingefügt:

    „34a. Tochterunternehmen: ein von einem Mutterunternehmen im Sinne von § 244 UGB kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;“

11. In § 2 werden nach Z 35 folgende Z 35a und 35b eingefügt:

    „35a. Unternehmensgruppe: ein Mutterunternehmen eines Video-Sharing-Plattform-Anbieters mit allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen;

      35b. Verbrauchersendung: eine Sendung, in der Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhalten;“

12. In § 2 werden nach Z 37 folgende Z 37a und 37b eingefügt:

    „37a. Video-Sharing-Plattform-Anbieter (Plattform-Anbieter): die natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt;

      37b. Video-Sharing-Plattform-Dienst (Video-Sharing-Plattform): eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen (Z 30) oder nutzergenerierte Videos (Z 26b), für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird;“

13. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffseingrenzung

§ 2a. (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch

           1. Schulen, Universitäten und andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen zum Zweck des Unterrichts, der Lehre, der Aufbereitung wissenschaftlicher Arbeiten oder der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv;

           2. Museen, Theater und andere Kunst- oder Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; gleiches gilt für die ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen juristischen und natürlichen Personen;

           3. Körperschaften öffentlichen Rechts zu Informationszwecken und zur Darstellung ihres Aufgabengebiet im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung sowie politische Parteien zur Beschreibung ihres Tätigkeitsfelds;

           4. Unternehmen zur Präsentation der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren oder der von ihnen angebotenen Dienstleistungen;

           5. Vereine zur Eigenwerbung und zur ergänzenden Veranschaulichung der Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen ihres Vereinszwecks oder

           6. natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.“

14. In § 3 Abs. 3, Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 wird das Wort „Bereitstellung“ durch die Wortfolge „Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten“ ersetzt.

15. § 3 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. der wesentliche Teil des mit der Durchführung der sendungsbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals weder in Österreich noch in der genannten anderen Vertragspartei tätig ist,“

16. Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 Abs. 5b der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der in Österreich niedergelassenen Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.“

17. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.“

18. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen.“

19. In § 9 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

20. In § 9 Abs. 7 wird in Z 2 der Verweis auf „§§ 11 und 12“ durch den Verweis auf „§§ 10 und 11“ und in Z 3 der Verweis auf „§ 39 oder § 42 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz“ ersetzt.

21. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 10 oder § 11 oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach § 3 führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“

22. In § 11 wird in Abs. 2 an das Wort „Bundesverfassungsgesetz“ die Genitivendung „es“ angefügt, entfällt Abs. 6 und erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“.

23. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen

           1. nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;

           2. keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.“

24. § 30 Abs. 3 entfällt.

25. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b samt Überschriften eingefügt:

„Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

§ 30a. (1) Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im Versorgungsgebiet eines Mediendiensteanbieters gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten ist für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Möglichkeit zur Bekanntmachung kostenlos einzuräumen. Diese Informationen sind jedenfalls so bereitzustellen, dass sie barrierefrei zugänglich sind.

(2) Im Falle derartiger Aufrufe und Meldungen hat die betreffende Behörde oder Privatperson allfällige für die Herstellung der Barrierefreiheit der Informationen dem Mediendiensteanbieter zusätzlich entstehende Kosten zu ersetzen.

Barrierefreiheit

§ 30b. (1) Mediendiensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass jährlich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln für derartige Maßnahmen in allen ihren Programmen und Katalogen der Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2020 jeweils kontinuierlich und stufenweise erhöht wird. Hierbei können im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen gemacht werden. Von der Verpflichtung nach dem ersten Satz sind Mediendiensteanbieter, so lange befreit als ihr mit dem audiovisuellen Mediendienst im vorangegangenen Jahr erzielter Umsatz nicht mehr als 500 000 Euro erreicht hat. Ferner sind Mediendiensteanbieter von nur lokal oder regional ausgerichteten Fernsehprogrammen hinsichtlich der von ihnen angebotenen audiovisuellen Mediendienste von der Verpflichtung ausgenommen.

(2) Zur Konkretisierung der für die kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils in Angriff genommenen Maßnahmen hat ein Mediendiensteanbieter nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation insbesondere zur Nutzerfreundlichkeit der Barrierefreiheitsmaßnahmen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und zur Standardisierung der Form und des Inhalts derartiger Aktionspläne zu erlassen. Der Mediendiensteanbieter hat den Aktionsplan der Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde in von der Regulierungsbehörde mittels der in Abs. 2 genannten Richtlinien standardisierter Form zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien zu berichten. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und Steigerungen bei den Anteilen ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht verwirklicht werden konnten und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um die an sich geplante Steigerung bis zum Ende des Folgejahres einzuholen und gleichzeitig die für dieses Folgejahr veranschlagte Steigerung zu erreichen. Im Fall der Nichterfüllung kann die Regulierungsbehörde ein Rechtsaufsichtsverfahren von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einleiten; zudem hat die Regulierungsbehörde ihrem Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme zur Nichterfüllung anzuschließen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) für die einzelnen Mediendiensteanbieter den Stand und die Entwicklung hinsichtlich der in Abs. 1 beschriebenen Verpflichtung mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte darzustellen. Sie kann diesem Bericht unterstützt von der RTR-GmbH als Servicestelle nach § 20b KOG eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der RTR‑GmbH erstmals zum 30. November  2022 und danach alle drei Jahre eine Evaluierung der ergriffenen Maßnahmen verbunden mit einer Bestandsaufnahme zur Kontinuität und zu den Schritten der Entwicklung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu erstellen.“

26. § 33 lautet:

§ 33. Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (§ 1 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte ist verboten.“

27. In § 34 Abs. 1 wird an das Wort „kommerzielle“ der Buchstabe „n“ angefügt.

28. In § 34 Abs. 2 wird der Satz „Sie darf den Menschen nicht schaden.“ durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.“

29. Der bisherige Text des § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) Jeder Mediendiensteanbieter hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.“

30. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht zur körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen.“

31. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „auffordern“ durch das Wort „anregen“ ersetzt.

32. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Jeder Mediendiensteanbieter, dessen Angebot auch Kindersendungen umfasst, hat in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erstellen und zu beachten. Die Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind und dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Sie sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen.“

33. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Produktplatzierung ist mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.“

34. § 38 Abs. 2 und 3 entfallen und die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

35. § 38 Abs. 2 (neu) Z 1 lautet:

         „1. Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz, bei Abrufdiensten auch ihre Platzierung im Katalog, dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.“

36. In § 38 Abs. 2 (neu) Z 4 wird nach dem Wort „Hinweis“ die Wortfolge „über das Vorhandensein einer Produktplatzierung“ eingefügt.

37. In § 38 Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge „die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist“ durch die Wortfolge „in der Herstellung oder dem Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen (§ 1 TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte liegt“ ersetzt.

38. In § 38 Abs. 4 (neu) wird der Verweis auf „Abs. 4 Z 4“ durch den Verweis auf „Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

39. Die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift vor § 39 entfallen und § 39 samt Überschrift lautet:

„Schutz Minderjähriger

§ 39. (1) Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, dürfen vom Mediendiensteanbieter nur so bereitgestellt werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

(2) Im Fall von Fernsehprogrammen ist dafür jedenfalls durch die Wahl der Sendezeit zu sorgen. Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 1 im Fernsehen ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten enthalten.

(3) Im Übrigen dürfen die schädlichsten Inhalte, wie insbesondere solche, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, nur bereitgestellt werden, wenn durch Maßnahmen wie insbesondere Altersverifikationssysteme oder vergleichbare Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt ist, dass Minderjährige diese Inhalte üblicherweise nicht verfolgen können.

(4) Die Mediendiensteanbieter haben unter Berücksichtigung vorhandener Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger Richtlinien zu erstellen und zu beachten, wie sie den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung stellen, indem sie die Art der in Abs. 1 aufgezählten Inhalte durch für den Nutzer leicht verständliche Hinweise beschreiben.

Die Mediendiensteanbieter haben zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien die Initiativen zur Einrichtung und Effizienz der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen.

(5) Der Regulierungsbehörde ist von einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger (§ 32a in Verbindung mit § 32b KOG) über den Stand der Umsetzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen mittels Hinweisen (Abs. 4) durch die Mediendiensteanbieter zu berichten (§ 32a Abs. 2 Z 5 KOG). Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) den Umsetzungsstand hinsichtlich der in Abs. 4 beschriebenen Verpflichtung darzustellen. Sie kann diesem Bericht eine für die Verbesserung der Wirksamkeit der Bereitstellung von Information erstellte Evaluierung anschließen.

(6) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass im Wege der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 keine Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger im Sinne von § 32a in Verbindung mit § 32b KOG gegründet wurde und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten auch keine Verhaltensrichtlinien zustande gekommen sind, die von einem repräsentativen Teil der Mediendiensteanbieter einschließlich des Österreichischen Rundfunks herangezogen werden, so hat sie innerhalb von sechs Monaten gerechnet ab der Feststellung der Regulierungsbehörde durch Verordnung festzulegen, in welcher Art und Weise alle Mediendiensteanbieter den Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung zu stellen haben, indem die Art der in Abs. 1 aufgezählten Inhalte durch für den Nutzer leicht verständliche Hinweise beschrieben wird.

(7) Vor Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich der audiovisuellen Mediendienste und des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die so befassten Stellen haben der Regulierungsbehörde Vorschläge über die Ausgestaltung der Kennzeichnung zu unterbreiten. Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig, zumindest im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob weiterhin Bedarf für eine Regelung im Weg der Verordnung besteht. Gelangt sie nach Anhörung der vorstehend genannten Bundesministerien zum Ergebnis, dass im Wege einer den Vorgaben in § 32a KOG entsprechenden Selbstkontrolle ausreichende und effiziente Vorkehrungen getroffen sind, so hat sie die Verordnung aufzuheben.

(8) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information. Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.“

40. Vor § 40 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„8. Abschnitt

Europäische Werke in Abrufdiensten“

41. § 40 samt Überschrift lautet:

„Mindestanteil und Kennzeichnung

§ 40. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass

           1. im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und

           2. in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,

           1. wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat sowie welche Daten zu übermitteln sind und

           2. welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Abs.1 entbunden sind.

(3) Von der Anforderung nach Abs. 1 Z 1 können Abrufdienste ausgenommen werden, soweit die Erfüllung der Anforderung wegen der Art oder des Themas des Abrufdienstes undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Die nach Abs. 2 zu erlassende Verordnung hat diesfalls näher auszuführen, in welchen Fällen die Anforderung als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.

(4) Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Abs. 1 Z 2 getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundeskanzler bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

42. § 42 samt Überschrift entfällt und der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung „§ 42“.

43. In § 44 wird in Abs. 3 das Wort „Dokumentarfilme“ durch „Dokumentationen“ ersetzt und in Abs. 4 folgender Satz angefügt:

„Teleshopping während einer Kindersendung ist untersagt.“

44. § 45 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping‑Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen ist die Dauer von

           1. Hinweisen eines Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;

           2. Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;

           3. kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;

           4. ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen;

           5. Produktplatzierungen;

           6. neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;

           7. Sendezeiten für ideelle Werbung.“

45. Die Überschrift zu § 47 lautet:

„Bekanntgabepflichten“

46. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Fernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.“

47. § 47 Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

48. § 48 entfällt samt Überschrift.

49. In § 52 wird das Datum „30. Mai“ durch das Datum „31. März“ ersetzt und nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten“ eingefügt.

50. Nach § 54 werden folgende zwei Abschnitte eingefügt:

„9a. Abschnitt

Zustimmungslose Änderungen an audiovisuellen Inhalten

Überblendung von Sendungen

§ 54a. (1) Ein audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise inhaltlich oder technisch verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten

           1. die Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 2 Z 2) oder

           2. soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von § 3 Z 6 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, oder

           3. das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte.

(2) Überblendungen oder Veränderungen,

           1. die vom Seher oder Nutzer eines audiovisuellen Mediendienstes zum eigenen Gebrauch veranlasst werden, wie etwa Überblendungen oder Veränderungen

               a) zur gleichzeitig mit dem Konsum einer Sendung erfolgenden Nutzung eines Dienstes zur individuellen Kommunikation,

               b) zur Untertitelung oder für vergleichbare Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit oder

                c) durch Steuerungselemente, wie etwa Lautstärkeregler, Suchfunktionen, Navigationsmenüs oder Senderübersichten, die für die Bedienung des Wiedergabegeräts oder das Anwählen des Dienstes erforderlich sind,

           2. durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, zu denen der Seher oder Nutzer im Einzelfall gesondert seine Einwilligung erteilt, sowie

           3. die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (§ 30a) zu verbreiten,

bedürfen nicht der Zustimmung des Mediendiensteanbieters.

(3) Als im Sinne von Abs. 1 zustimmungspflichtige Änderungen gelten nicht

           1. die aus den bei der Übertragung eines audiovisuellen Mediendienstes eingesetzten Datenkomprimierungsverfahren zur Reduktion der Größe einer Datei resultierenden technischen Änderungen und

           2. der Einsatz sonstiger technischer Verfahren zur Anpassung der Form eines audiovisuellen Mediendienstes an den Verbreitungsweg insbesondere bei der Bildauflösung oder der Codierung,

solange nur die technische Darstellungsweise, keinesfalls aber der verbreitete Inhalt verändert wird.

Herausgabe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils

§ 54b. (1) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund einer Beschwerde eines Mediendiensteanbieters, dessen Zustimmung einzuholen gewesen wäre, fest, dass ein Verstoß gegen § 54a vorliegt, so hat sie auf Antrag des betreffenden Mediendiensteanbieters gleichzeitig festzustellen, inwieweit ein Dritter durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Die Behörde hat ferner einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Der abgeschöpfte Betrag fließt dem betroffenen Mediendiensteanbieter zu.

(2) Die Person, der im betreffenden Verfahren nach Abs. 1 ein Verstoß gegen § 54a angelastet wird, hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gleichzeitig auch den wirtschaftlichen Vorteil feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, ihr keine Informationen zur Verfügung gestellt, keine Auskünfte erteilt oder keine Einsicht in Aufzeichnungen und Bücher gewährt wird, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

9b. Abschnitt

Video-Sharing-Plattform-Anbieter

Niederlassung, Verzeichnis

§ 54c. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Plattform-Anbieter, abgesehen von Fällen nach Abs. 1, auch dann als im Inland niedergelassen, wenn er zwar nicht selbst im Inland und auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, allerdings

           1. sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder

           2. sein Mutterunternehmen zwar weder im Inland noch sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Tochterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder

           3. weder das Mutternehmen noch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Video-Sharing-Plattform-Anbieters im Inland niedergelassen ist.

(3) Hat der Plattform-Anbieter zwei oder mehr Tochterunternehmen, von denen eines im Inland und die anderen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind, so gilt er dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Tochterunternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor den anderen Tochterunternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es weiterhin über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt. Existieren mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe und sind diese jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und im Inland niedergelassen, so gilt der Plattform-Anbieter dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor allen anderen dieser Unternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt.

(4) Von Abs. 1 bis 3 erfasste Plattform-Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Die Plattform-Anbieter haben die genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(5) Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der im Inland niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Plattform-Anbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.

Verbotene und schädliche Inhalte

§ 54d. (1) Verbotene Inhalte im Sinne dieses Abschnitts sind solche, deren an die Öffentlichkeit gerichtete Bereitstellung auf einer Video-Sharing-Plattform

           1. einen der folgenden objektiven Tatbestände erfüllt: Pornografische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), Verhetzung (§ 283 StGB) oder

           2. soweit sie nicht schon unter § 283 StGB fällt, sonst eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.

(2) Schädliche Inhalte sind solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.

Geeignete Maßnahmen

§ 54e. (1) Plattform-Anbieter haben

           1. ein System zu betreiben, durch das Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionen auf der Video-Sharing-Plattform

               a) dort verfügbare Inhalte für Dritte einsehbar bewerten können,

               b) Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Plattform-Anbieter melden können und

                c) den Nutzern erklärt wird, wie mit ihrer Meldung (lit. b) verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war;

           2. dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte unverzüglich entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird, wenn sich für sie aufgrund einer zumutbaren Beurteilung ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in § 54d Abs. 1 genannten Tatbestand erfüllen;

           3. zu gewährleisten, dass

               a) der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – jener Nutzer, der den betreffenden Inhalt zum Austausch hochgeladen hat, ohne unnötigen Aufschub über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und

               b) die in lit. a genannten Nutzer über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (§ 54f) informiert werden.

(2) Zur Erhöhung der Wirksamkeit der in Abs. 1 angeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen hat der Plattform-Anbieter zu sorgen für

           1. die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzern bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen;

           2. die Anzeige dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Regulierungsbehörde, die diese AGB veröffentlicht;

           3. im Falle einer Meldung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre..

(3) Der Plattform-Anbieter hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass

           1. insbesondere durch leicht verständliche schrittweise Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Abs. 1 dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß § 54d Abs. 1 gewährleistet wird;

           2. in § 54d Abs. 2 beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so bereitgestellt werden, dass diese üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können und solche Inhalte mittels einer leicht handhabbaren und leicht verständlichen Funktion von den Nutzern bewertet werden können, wobei jedenfalls Inhalte mit grundloser Gewalt und Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen (§ 39 Abs. 3) beschränken, einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen müssen;

           3. er zur Sensibilisierung der Nutzer auf seiner Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar entweder eigene Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz bereitstellt oder zumindest durch eine auf der Einstiegsseite der Website deutlich sichtbare Kennzeichnung und Gestaltung auf das von der RTR‑GmbH (§ 20a KOG) bereitgestellte Informationsangebot und ergänzend auf entsprechende Angebote Dritter hinweist;

           4. ein transparentes und leicht zu handhabendes Verfahren bereitstellt, mit dem Nutzer sich über die unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 beim Plattform-Anbieter beschweren können.

(4) Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation (§ 2 Z 2 Satz 1 lit. a und Satz 2 und 3) hat der Plattform-Anbieter sicherzustellen, dass

           1. jedenfalls den in §§ 31, 33 bis § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2 geregelten Anforderungen entsprochen wird, wenn diese vom Plattform-Anbieter selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wurde;

           2. mittels der nach Abs. 2 Z 1 erforderlichen AGB, soweit möglich, auch die Nutzer der Plattform dazu verhalten werden, bei den von ihnen auf die Video-Sharing-Plattform hochgeladenen Inhalten die §§ 31, 33 bis § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2 einzuhalten;

           3. für den Nutzer, der einen Inhalt hochlädt, eine Funktion vorhanden ist, mit der er erklären kann, ob der Inhalt nach dem ihm zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält;

           4. bei Inhalten, die solche Kommunikation enthalten, eindeutig erkennbar darauf hingewiesen wird, vorausgesetzt der Plattform-Anbieter hat wegen einer Erklärung nach Z 3 oder aus anderem Grund davon Kenntnis.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung festlegen, welche Plattformen

           1. wegen geringer Umsätze und Nutzerzahlen oder

           2. wegen deren inhaltlicher Art und Ausrichtung

von den Verpflichtungen nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Abs. 3 Z 1, 3 und 4 und Abs. 4 Z 3 und Z 4 oder auch Abs. 4 Z 1 und 2 ausgenommen sind, weil die Auferlegung dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre.

Schlichtung

§ 54f. (1) Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über

           1. die mangelnde Funktionsfähigkeit

               a) des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3,

               b) des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2,

                c) der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 und

               d) des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 und

           2. die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt

der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.

In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.

Überprüfung ergriffener Maßnahmen

§ 54g. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei

           1. wiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder

           2. Fehlen

               a) eines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1) oder eines Beschwerdesystems (§ 54e Abs. 3 Z 4),

               b) von AGB (§ 54e Abs. 2 Z 1),

                c) von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (§ 54e Abs. 3 Z 3) oder

           3. mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (§ 54e Abs. 4 Z 1 bis 4) oder

           4. von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere

               a) der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 in Verbindung mit § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (§ 54e Abs. 3 Z 1) oder

               b) mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (§ 54e Abs. 3 Z 2)

von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 54e normierten Anforderungen einzuleiten.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Abs. 1 Z 2 oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 54h eine Geldstrafe zu verhängen.

(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

Geldstrafen

§ 54h. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;

           2. entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;

           3. entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;

           4. entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.

(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;

           2. die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;

           3. die Höhe der erzielten Gewinne;

           4. frühere Verstöße des Plattform-Anbieters.

(3) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.“

51. § 56 samt Überschrift lautet:

„Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße

§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

           1. der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 39 Abs. 1 und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,

           2. einer oder mehrere der in Z 1 angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden,

           3. sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen,

           4. dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und

           5. die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Z 3 genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(2) Für den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und

           2. das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt.

(3) In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass

           1. dem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde und

           2. die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.

(4) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 ECG. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.“

52. § 60 samt Überschrift lautet:

„Umgehung strengerer Vorschriften

§ 60. (1) Gelangt die Regulierungsbehörde zum Schluss, dass ein Mediendiensteanbieter, dessen audiovisueller Mediendienst ganz oder vorwiegend auf das österreichische Publikum ausgerichtet ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um im öffentlichen Interesse liegende, gegenüber den Regelungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ausführlichere oder strengere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen, kann sie die zuständige Regulierungsbehörde des anderen Mitgliedstaates kontaktieren, um darum zu ersuchen, sich der festgestellten Schwierigkeiten anzunehmen, und hat diesfalls gemeinsam ernsthaft und zügig zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann dazu auch das die österreichische Vertretung in den Kontaktausschuss nach Art. 29 der zitierten Richtlinie entsendende Bundeskanzleramt kontaktieren und um Prüfung des Falles im Kontaktausschuss ersuchen.

(2) Die Regulierungsbörde kann gegen den betreffenden Mediendiensteanbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn sie

           1. zu dem Schluss gelangt, dass die nach Abs. 1 unternommenen Schritte keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht haben,

           2. es anhand von Belegen oder Indizien als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht (der Nachweis der Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich), dass der betreffende Mediendiensteanbieter sich in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um strengere oder ausführlichere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen,

           3. der Kommission und dem anderen Mitgliedstaat und dessen Regulierungsbehörde die Absicht mitgeteilt hat, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sich ihre Beurteilung stützt,

           4. dem betreffenden Mediendiensteanbieters rechtliches Gehör gewährt und insbesondere Gelegenheit gegeben hat, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern,

           5. die Kommission entschieden hat, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass die Beurteilung der Regulierungsbehörde zutreffend begründet sind.

Die Maßnahmen müssen objektiv notwendig sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein.

(3) Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, und hat sie dazu aufgefordert, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen, so hat die Regulierungsbehörde von diesen Maßnahmen Abstand zu nehmen.“

53. In § 61 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis auf „§§ 31 bis 38“ durch den Verweis auf „§§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38“ ersetzt.

54. In § 61 Abs. 1 Z 4 und 5 wird die Paragrafenbezeichnung „42a“ durch die Zahl „42“ ersetzt.

55. In § 61 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis auf „§§ 31 bis 38“ durch den Verweis auf „§§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38“ ersetzt.

56. In § 61 Abs. 1 Z 4 und 5 wird das Wort „Fernsehprogrammen“ durch die Wortfolge „audiovisuellen Mediendiensten“ ersetzt.

57. Nach § 62 wird folgender § 62a samt Überschrift eingefügt:

„Ausschluss eines Rechtsaufsichtsverfahrens

§ 62a. Die Unterlassung der Unterstützung einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger oder einer Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation stellt keine von Amts wegen zu verfolgende Rechtsverletzung dar, insoweit der betreffende Mediendiensteanbieter eigene Richtlinien im Sinne von § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3 und § 39 Abs. 4 erstellt hat und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien berichtet. Die Möglichkeit von Beschwerden nach § 61 Abs. 1 Z 1 bis 3 bleibt unberührt.“

58. § 64 lautet:

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9,

           2. der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4,

           3. der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11,

           4. der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

           5. der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oder

           6. der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,

           2. keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,

           3. die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,

           4. den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt,

           5. einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt,

           6. einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt,

           7. einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht,

           8. der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder

           9. den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

           2. eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

           3. einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

           4. entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder

           5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

59. § 65 samt Überschrift lautet:

„Reichweiten- und Marktanteilserhebung

§ 65. (1) Die für die Vollziehung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Rechtsaufsicht erforderliche Erhebung von Reichweiten (Marktanteilen), Versorgungsgraden und Nutzer- und Zuschauerzahlen erfolgt durch die RTR‑GmbH, Fachbereich Medien, im Auftrag der und für die Regulierungsbehörde nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen auf Basis einer laufenden Beobachtung. Die Erhebungsergebnisse sind in Form eines Berichts über den Markt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen, jedenfalls aber auf der Website der Regulierungsbehörde sowie im Tätigkeitsbericht (§ 19) auszuweisen.

(2) Für den Fall, dass die Richtigkeit der über ihn erhobenen Daten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbieters oder Video-Sharing-Plattform-Anbieters einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte über Reichweiten (Marktanteile), Versorgungsgrad und Nutzer- oder Zuschauerzahlen zu erteilen, die für die Erstellung des Marktberichtes erforderlich sind. Kommt ein Mediendiensteanbieter oder Video-Sharing-Plattform-Anbieter seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Regulierungsbehörde die Erteilung der Auskunft mit Bescheid vorzuschreiben.“

60. § 66 lautet:

§ 66. (1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR‑GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.“

61. In § 67 Abs. 5 wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

62. Dem § 67 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9b. Abschnitts tätigen Anbieter müssen, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in § 54e umschriebenen Maßnahmen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Anbieter, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.“

63. Dem § 69 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Z 2, 3, 4a, 26a, 26b, 27, 28a, 28b, 30, 30a, 32, 34a, 35a, 35b, 37a und 37b, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 3 bis 6 und 8, § 9 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 2 und 6, § 30 Abs. 2 und 3, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 bis 3, § 38, § 39 samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift des 8. Abschnitts, § 40 samt Überschrift, § 42, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 samt Überschrift, § 52, der 9a. Abschnitt, der 9b. Abschnitt, § 56 samt Überschrift, § 60 samt Überschrift, § 61 Abs. 1, § 62a samt Überschrift, § 64, § 65 samt Überschrift, § 66 sowie § 67 Abs. 5 und 11 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift vor § 39 sowie § 48 samt Überschrift außer Kraft. § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 findet nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Die in § 30b Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.“

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;“

2. In § 2 Abs. 1 Z 7 wird der Verweis auf „§§ 31 bis 38 und 42a bis 45“ durch die Aufzählung „§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:

      „13. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD‑G,

        14. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD‑G.“

4. In § 2 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:

         „8. die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

           9. die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD‑G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten.“

5. In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.

6. § 13 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;“

7. In § 13 Abs. 3 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

    „12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD‑G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);“

8. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird nach lit. a folgende lit. a1 eingefügt:

           „a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD‑G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR‑G;“

9. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird in lit. b die Aufzählung „38 und 42a“ durch die Aufzählung „35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42“ ersetzt, weiters am Ende der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden überdies folgende literae angefügt:

              „g) Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD‑G;

               h) Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD‑G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF‑G;

                 i) Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

                j) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD‑G;

               k) Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD‑G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF‑G;

                 l) Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD‑G;

              m) Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD‑G.“

10. In § 17 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die RTR‑GmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

           1. Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

           2. Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

           3. Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD‑G.“

11. In § 19 Abs. 3 wird in der Z 3 nach dem Wort „RTR‑GmbH“ die Wortfolge „(einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria)“ eingefügt.

12. In § 19 Abs. 3 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. über die Tätigkeit als

               a) Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

               b) Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

                c) Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD‑G;“

13. In § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fachbereich Rundfunk“ durch die Wortfolge „Fachbereich Medien“ ersetzt.

14. In § 20 Abs. 2 wird am Ende der Ziffer 1 der Beistrich durch einen Strichpunkt und am Ende der Ziffer 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Tätigkeiten im Rahmen der Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a).“

15. Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:

„2a. Abschnitt

Servicestelle

Medienkompetenz

§ 20a. (1) Die RTR‑GmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis. Ferner sind auch Medienkompetenztools zu präsentieren, damit insbesondere auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz anbieten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen.

(2) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt sind der RTR‑GmbH jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) Die RTR‑GmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, dargestellt werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR‑GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

Barrierefreiheit

§ 20b. (1) In ihrer Funktion als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste hat die RTR‑GmbH

           1. die Mediendiensteanbieter durch die Bereitstellung von Informationsangeboten darin zu unterstützen, ihre Inhalte für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zugänglich zu machen,

           2. ein Informationsangebot auch der Allgemeinheit bereitzustellen sowie

           3. als Beschwerdestelle wegen fehlender Barrierefreiheit des Inhalts audiovisueller Mediendienste zu fungieren, wobei auch für eine leicht, unmittelbar und ständig zugängliche Onlineanlaufstelle Sorge zu tragen ist.

(2) Die Beschwerdestelle hat eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters einzuholen, unter gegensätzlichen Standpunkten zu vermitteln und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

16. Die Abschnittsüberschrift zum 3. Abschnitt lautet:

„Förderungen und Selbstkontrolle“

17. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember“ durch die Wortfolge „per 31. Jänner“ ersetzt.

18. In § 29 Abs. 3 und in § 30 Abs. 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „(Veranstalter),“ die Wortfolge „sofern sie über eine Zulassung nach dem PrR‑G oder dem AMD‑G verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrR‑G oder § 3 Abs. 8 AMD‑G geführt werden,“ eingefügt.

19. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b samt Überschriften eingefügt:

„Einrichtungen der Selbstkontrolle

§ 32a. (1) Zur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.

(2) Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die

           1. eine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet,

           2. Verhaltensrichtlinien und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind, und die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren,

           3. eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt,

           4. für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und

           5. jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Z 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.

(3) Als Sanktionen im Sinne von Abs. 2 Z 4 gelten insbesondere

           1. die Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung;

           2. die Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstkontrolleinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;

           3. die Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;

           4. nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.

(4) Alle vier Jahre hat die Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde mit einem Bericht zu ihrer Struktur und Arbeitsweise darzulegen, inwieweit sie zum Ziel der Sicherstellung der Einhaltung von Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten beigetragen hat.

Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger

§ 32b. (1) Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMD‑G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.

(2) Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.

(3) Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.“

20. In der Überschrift zu § 33 entfällt die Wortfolge „Fonds zur“ und die Wortfolge „und zur Förderung der Presse“.

21. In § 33 Abs. 1 wird die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,075“ und das Datum „30. Jänner“ durch „31. Jänner“ ersetzt und in § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort „Selbstkontrolle“ der Verweis „(§ 32a Abs. 2)“ eingefügt. Schließlich entfällt der zweite Satz in § 33 Abs. 2.

22. In § 33 wird der bisherige Abs. 3a durch folgende Absätze 3a bis 3c ersetzt:

„(3a) Beginnend mit dem Jahr 2021 ist für die Gewährung des vollen Betrags der zur Verfügung stehenden Mittel Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle Bestimmungen über

           1. unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke und

           2. für Kinder unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird,

enthalten.

(3b) Die Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen,

           1. die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Minderjährige und

           2. die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Für die in Abs. 3a Z 2 angeführten Lebensmittel und Getränke haben die Verhaltensrichtlinien vorzusehen, dass deren positive Ernährungseigenschaften nicht hervorgehoben werden sollen. Die Verhaltensrichtlinien haben unter Berücksichtigung der Empfehlungen europäischer Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich in einem angemessenen Interessenausgleich auch auf einschlägige Empfehlungen europäischer Verbraucherschutzverbände Bedacht zu nehmen. Diese Verhaltensrichtlinien sollen ferner insbesondere im Hinblick auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke anerkannte Ernährungsleitlinien berücksichtigen. Sie sind unter Hinzuziehung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu erarbeiten.

(3c) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.“

23. § 35 Abs. 1 lautet:

(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR‑GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR‑GmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

24. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach § 54c AMD‑G erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTR‑GmbH jährlich 0,065 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß § 54c erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 anzuwenden.“

25. In § 39 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht.“

26. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD‑G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD‑G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.“

27. Die Überschrift zu § 41 lautet:

„Durchsetzung von Verpflichtungen“

28. Im Text des § 41 wird nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ ein Beistrich samt Leerzeichen und das Wort „Video-Sharing- Plattform-Anbieter“ eingefügt.

29. In § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, umgesetzt.“

30. In § 44 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.“

31. In § 45 wird folgender Abs. 17a angefügt:

„(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. xxx/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.“

Artikel 3

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF‑Gesetz, ORF‑G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Z 1 lautet:

         „1. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) angebotene Dienstleistung, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, für die Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;“

2. In § 1a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und im Zusammenhang mit dem täglichen Betrieb des Österreichischen Rundfunks steht;“

3. § 1a Z 5 lit. a lautet:

             „a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, unabhängig von ihrer Länge in sich geschlossene Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall eines Fernsehprogramms Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall eines Abrufdienstes Bestandteil eines Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

4. In § 1a Z 5 lit. b wird nach der Wortfolge „einen einzelnen,“ die Wortfolge „unabhängig von seiner Länge“ eingefügt.

5. In § 1a Z 6 wird nach der Wortfolge „einer Sendung oder einem Angebot“ die Wortfolge „oder im Fall der lit. a auch einem nutzergenerierten Video (§ 2 Z 26b AMD‑G, BGBl. I Nr. 84/2001)“ eingefügt.

6. In § 1a Z 10 entfällt die Wortfolge „in eine Sendung“ und wird nach der Wortfolge „innerhalb einer Sendung“ die Wortfolge „oder eines nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 26b AMD‑G)“ eingefügt. Überdies wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

7. In § 1a Z 11 ist vor und nach dem Wort „Sponsoring“ ein Anführungszeichen zu setzen.

8. In § 4 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „behinderter Menschen“ durch die Wortfolge „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 Z 19 wird die Wort „Integration behinderter Menschen“ durch die Wortfolge „Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

10. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Jedenfalls die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) müssen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird. Der Österreichische Rundfunk hat täglich in einem seiner Programme zwischen 9 Uhr und 22 Uhr zumindest eine Nachrichtensendung in einfacher Sprache anzubieten. Über die vorgenannten Vorgaben hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich und stufenweise gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 erhöht wird. Hierbei kann der Österreichische Rundfunk im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen vorsehen. Zur Konkretisierung aller für die Erhöhung des Anteils beabsichtigten Maßnahmen hat der Österreichische Rundfunk jährlich nach Anhörung des Publikumsrates sowie der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen und für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisationen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen (mit Ausnahme von Live-Sendungen) und seines Online-Angebots, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Dieser Aktionsplan ist leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde ist von der Veröffentlichung zu informieren. In den Kategorien Information, Kunst und Kultur sowie Bildung muss die Steigerung jährlich zumindest 2,5 vH gegenüber dem Stand zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres betragen, in der Kategorie Unterhaltung zumindest 4 vH. Dabei ist jedenfalls der barrierefreien Ausgestaltung der Vor- und Hauptabendsendungen (19 Uhr bis 22 Uhr) aller Fernsehprogramme, den nach § 4e Abs. 1 Z 4 bereitgestellten und den nach § 4f Abs. 1 in Verbindung mit § 6b genehmigten Online-Angeboten sowie schließlich in der Kategorie Information den Bundesländersendungen, Pressekonferenzen, Sendungen zur Wahlberichterstattung und zu Wahlergebnissen sowie in den Kategorien Information und Unterhaltung den Kindersendungen erhöhte Bedeutung zuzumessen. Der Österreichische Rundfunk hat zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung und die Erhöhung des Anteils zu berichten. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und der in dieser Bestimmung geregelten Steigerungsrate ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht erfüllt und die Steigerungsrate nicht erreicht werden konnte und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres diesen Rückstand gemeinsam mit der Steigerungsrate des folgenden Kalenderjahres aufzuholen. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen.“

11. In § 5 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Im Jahresbericht (§ 7) ist auszuführen, wie sich der Anteil der durch für die betreffende Personengruppe geeignete Maßnahmen (insbesondere Untertitelung, Gebärdensprachdolmetschung, Zweikanalton, Audiodeskription) barrierefrei zugänglich gemachten Inhalte im Online-Angebot und in den Programmen erhöht hat. Bis zum Jahr 2030 ist vom Österreichischen Rundfunk die Barrierefreiheit aller seiner Sendungen mit Sprachinhalten anzustreben.

(2b) Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) auch für den Österreichischen Rundfunk den Stand und die Entwicklung hinsichtlich der in Abs. 2 beschriebenen Verpflichtung mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte darzustellen. Sie kann diesem Bericht unterstützt von der RTR‑GmbH als der auch für die audiovisuellen Mediendienste des ORF zuständigen Servicestelle nach § 20b KOG eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.“

12. Dem § 5 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Informationen sind auch so bereitzustellen, dass sie barrierefrei und einfach verständlich zugänglich sind und terrestrisch verbreitet werden.“

13. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sendungen und das Onlineangebot dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Personengruppe oder eine einzelne Person dieser Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln und keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB) enthalten.“

14. In § 10 entfallen die Abs. 11 bis 14.

15. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz Minderjähriger

§ 10a. (1) Das Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können.

(2) Bei Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen, wie etwa Altersverifikationstools, dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Diese Anforderungen gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information.

(3) Frei zugängliche Sendungen gemäß Abs. 2 sind jedenfalls am Beginn durch eindeutig als Warnhinweis identifizierbare akustische Zeichen anzukündigen und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. § 39 Abs. 4 bis 6 AMD‑G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. 5 erster Satz der Österreichische Rundfunk in seinem Jahresbericht über die Maßnahmen zur Kennzeichnung und Inhaltsbeschreibung zu berichten hat.

(4) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.“

16. In § 12 wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

17. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese europäischen Werke durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.“

18. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse“ durch die Wortfolge „Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (§ 1 TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte“ ersetzt und der letzte Satz „Sie darf den Menschen nicht schaden.“ durch folgende Sätze ersetzt: „Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.“

19. Der Einleitungssatz in § 13 Abs. 6 lautet:

„Kommerzielle Kommunikation darf nicht zu körperlicher, geistiger oder sittlicher Beeinträchtigung Minderjähriger führen und unterliegt daher folgenden Kriterien zu deren Schutz:“

20. In § 13 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „auffordern“ durch das Wort „anregen“ ersetzt.

21. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Österreichische Rundfunk hat Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Diese Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte der auf solche Getränke bezogenen kommerziellen Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung derartiger Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Richtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen.“

22. Nach § 13 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Der Österreichische Rundfunk hat weiters für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erstellen und zu beachten. Diese Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte der auf solche Getränke und Lebensmittel bezogenen kommerziellen Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen unangebracht sind. Sie haben festzulegen, dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Abs. 8 dritter bis fünfter Satz ist anzuwenden.“

23. In § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von

           1. Hinweisen des Österreichischen Rundfunks in einem Fernsehprogramm auf Fernsehsendungen in diesem oder einem anderen Fernsehprogramm und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind,

           2. Produktplatzierungen und

           3. neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Werbespots und zwischen Werbespots.“

24. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Dokumentarfilme“ durch das Wort „Dokumentationen“ ersetzt.

25. In § 16 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Kindersendungen“ die Wortfolge „Verbrauchersendungen“ eingefügt und folgender dritter Satz angefügt:

„Verbrauchersendungen sind Sendungen, in denen Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhalten.“

26. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen“ durch die Wortfolge „Tabakerzeugnissen sowie verwandten Erzeugnissen (§ 1 TNRSG) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte“ ersetzt.

27. In § 16 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „ihr Programmplatz“ durch die Wortfolge „ihre Platzierung“ ersetzt.

28. In § 36 Abs. 1 Z 2 lit. d wird das Wort „Fernsehprogrammen“ durch die Wortfolge „einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot“ ersetzt.

29. § 38 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt;“

30. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 10a Abs. 1, 2, 3 erster Satz und Abs. 4“ ersetzt.

31. In § 47 Abs. 1 wird in der Quellenangabe „ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1“ nach dem Datum ein Beistrich und nach der Quellenangabe die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69,“ eingefügt.

32. Dem § 48 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 54a und § 54b sind auf vom Österreichischen Rundfunk angebotene audiovisuelle Mediendienste anzuwenden. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung des Österreichischen Rundfunks Inhalte in einem vom Österreichischen Rundfunk angebotenen audiovisuellem Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.“

33. Dem § 49 wird folgender Abs. 20a angefügt:

„(20a) §§ 1a Z 1, 1a, 5, 6, 10 und 11, § 5 Abs. 2, 2a, 2b und 6, § 10, § 10a samt Überschrift, § 12, § 13 Abs. 4, 6, 8 und 8a, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3, § 16, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 findet nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Der in § 5 Abs. 2 vorgesehene Bericht ist erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.“

Artikel 4

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR‑G), BGBl. I Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

2. In § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nicht in die höchstzulässige Dauer nach Abs. 1 einzurechnen ist die Dauer von

           1. Hinweisen des Hörfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind,

           2. Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit,

           3. kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken,

           4. ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen und

           5. neutralen Trennelementen zwischen redaktionellem Inhalt und Spots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots.“

3. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Änderungen der direkten oder indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 7 bis 9 führen, vom Hörfunkveranstalter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; in allen anderen Fällen von Änderungen genügt eine Aktualisierung der diesbezüglichen Daten bis 31. Dezember jedes Jahres. Hat der Hörfunkveranstalter Zweifel, ob die im ersten Satz genannte Voraussetzung vorliegt, und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 19 Abs. 1 und 1a sowie § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“