Vorblatt
Problemanalyse
Die im Dezember 2018 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2018/ 1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die dazu erforderlichen Umsetzungsschritte betreffen das AMD-G, das ORF-G und das KOG. Der Anwendungsbereich des AMD-G wird um Regelungen zu Video-Sharing-Plattform-Anbietern ergänzt, im KOG das System des Zusammenspiels zwischen staatlicher Regulierung und Selbstregulierung adaptiert und letztlich werden sowohl im AMD-G als auch im ORF-G die neuen inhaltlichen Anforderungen, insbesondere beim Jugend- und Konsumentenschutz wie auch bei der Sicherstellung eines angemessenen Fortschritts bei der Schaffung barrierefrei zugänglicher Inhalte überarbeitet. Einen wichtigen Aspekt bildet auch die Verstärkung der Maßnahmen zur Steigerung der Medienkompetenz. Zu all den erwähnten Punkten tritt eine Anpassung bei einzelnen Regelungen im Bereich des Werberechts ebenso hinzu wie eine Regelung zur verpflichtend umzusetzende Bestimmung über das Verbot der zustimmungslose Überblendung von Inhalten von Mediendiensteanbietern.
Von den neuen Bestimmungen sind Mediendienstanbieter wie auch Video-Sharing-Plattform-Anbieter unter österreichischer Rechtshoheit betroffen.
Die in der Richtlinie neu geregelten Anliegen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbsumfeldes wurden im Rahmen der Verhandlungen um die Änderung der Richtlinie von österreichischer Seite unterstützt und maßgeblich beeinflusst. Eine Umsetzung durch strengere oder detaillierter Vorschriften ist möglich, von dieser Möglichkeit wird – soweit nicht schon strengere Regelungen im innerstaatlichen Recht existieren – kein Gebrauch gemacht.
Ziel(e)
Gewährleistung der vollständigen Umsetzung und unionsrechtskonformen Ausgestaltung der österreichischen Medienregulierung im Hinblick auf die Erfordernisse der Richtlinie (EU) 2018/1808.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
• Erweiterung des Anwendungsbereichs des AMD-G auf Video-Sharing-Plattform-Anbieter (VSPA) einschließlich einer Angemessenheitsprüfung durch die Regulierungsbehörde;
• Ergänzung der österreichischen Mediengesetzgebung um Anforderungen an Selbstregulierung und um Mechanismen zur Abstimmung mit den behördlichen Befugnissen ("Koregulierung");
• Erlassung von Bestimmungen zur schrittweisen Steigerung des Anteils barrierefreier Inhalte durch Verstärkung der Berichtspflichten;
• Adaptierung der Werberegelungen auch im Hinblick auf unangebrachte kommerzielle Kommunikation;
• Verstärkung des Jugendschutzes und des Konsumentenschutzes sowohl bei Mediendiensteanbietern als auch VSPA;
• Rechtsaufsichtsverfahren im Fall zustimmungsloser Überblendung fremder Medieninhalte.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Alternative, die Unterlassung der Umsetzung führt zu einem Vertragsverletzungsverfahren.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich die nachfolgend beschriebenen finanziellen Auswirkungen auf den Bund, aber keine finanziellen Auswirkungen auf die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die im Dezember 2018 in Kraft getretene Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist im AMD-G, ORF-G und KOG umzusetzen. Der Änderungsbedarf erstreckt sich von der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Video-Sharing-Plattformbetreiber über Änderungen im System des Zusammenspiels zwischen staatlicher Regulierung und Selbstregulierung bis zu neuen inhaltlichen Anforderungen, insbesondere beim Jugend- und Konsumentenschutz wie auch bei der Sicherstellung eines angemessenen Fortschritts bei der Schaffung barrierefrei zugänglicher Inhalte, der Verstärkung der Maßnahmen zur Steigerung der Medienkompetenz und Ergänzungen beim Werberecht.
Für den Bund entsteht mit der Wahrnehmung der neuen, der Regulierungsbehörde und ihrer Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben im Vergleich zum Status Quo ein Mehraufwand von 300 000 Euro im Bereich der Mediendiensteanbieter, 50 000 Euro im Bereich Förderung der Medienkompetenz und 65 000 Euro für den neuen Bereich der Aufsicht über Video-Sharing-Plattform-Anbieter jährlich. Auch die zusätzlichen Mittel sollen aus den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr bereitgestellt werden. Hinzu treten Mittel zur Förderung der Selbstregulierung im Bereich des Jugendschutzes in der Höhe von 75 000 Euro und zusätzliche 25 000 Euro im Bereich der Selbstregulierung bei der kommerziellen Kommunikation.
Hinzutretende Aufgaben – Kostenschätzung 2020 |
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1. Medienkompetenz |
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Technische Errichtung |
30.000 |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
52.500 |
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Fördermittel |
50.000 |
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2. Regulierung |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
31.000 |
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3. Barrierefreiheit im Bereich privater Mediendiensteanbieter (§ 30b AMD-G) |
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Technische Errichtung |
30.000 |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
52.000 |
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4. Europäische Werke Abrufdienste |
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Technische Errichtung |
10.000 |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
11.000 |
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5. Video-Sharing-Plattformen |
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Technische Errichtung |
20.000 |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
160.000 |
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Fördermittel |
65.000 |
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6. Internationales |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
40.000 |
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7. Selbstregulierung |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
24.000 |
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Fördermittel |
25.000 |
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8. Sicherstellung Jugendschutz |
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Technische Errichtung |
10.000 |
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Aufwand (Personal und Sachkosten) |
90.000 |
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Fördermittel |
75.000 |
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Gesamtschau |
Summe Personal- und Sachkosten |
|
460.000 |
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Errichtungskosten (einmalig) |
|
100.000 |
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Summe Förderungen |
|
215.000 |
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Kosten |
FTE |
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Personalkosten (jährlich) |
380.000 |
6 |
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Juristen |
210.000 |
3 |
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Sachbearbeiter |
90.000 |
2 |
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IT |
80.000 |
1 |
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|
Sachkosten (jährlich) |
80.000 |
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Fördermittel (jährlich) |
215.000 |
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Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Diensteanbieter von audiovisuellen Medieninhalten.
Ergänzt werden zwingende, auf die Richtlinie unmittelbar zurückzuführende Berichtspflichten und für VSPA die Einrichtung entsprechender nutzerfreundlicher Systeme zur Meldung und Bewertung von Inhalten.
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine über das unionsrechtlich vorgegebene Ausmaß hinausgehenden finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Die Änderungen im AMD-G betreffen aufgrund der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie auch Mediendiensteanbieter in der Form von KMU, beziehen sich aber insoweit nur auf die Anforderungen an die bereitgestellten Inhalte und ergänzende Berichtspflichten wie etwa im Fall der Barrierefreiheit über Aktionspläne zur Steigerung des Anteils barrierefreier Inhalte. VSPA müssen hingegen verpflichtend für die Einrichtung eines entsprechenden Melde- und Beschwerdesystems sorgen und auch Maßnahmen zum Schutz vor verbotenen und jugenschutzrelevanten Inhalten ergreifen.
Auswirkungen für Länder und Gemeinden
Keine
Auswirkungen auf die Umwelt
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt.