Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Umsetzung der am 28. November 2018 im Amtsblatt veröffentlichten und bis 19. September 2020 umzusetzenden Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. L 303/69. Die Umsetzungsmaßnahmen betreffen das AMD-G im Hinblick auf die geänderten inhaltlichen Anforderungen an Sendungen (einschließlich der neuen Vorgaben für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation) und mit der Einfügung eines eigenen Abschnitts zu den der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Video-Sharing-Plattform-Anbietern. Das KOG ist vor allem durch die Verankerung der durch die Richtlinie neu geschaffenen „institutionellen“ Anforderungen betroffen, indem insb. die Regelungen zur Selbst- und Koregulierung Niederschlag finden. Das ORF-G ist in den Details der Werbebestimmungen und mit den geänderten Regelungen zum Jugendschutz, zur Barrierefreiheit und auch zur Kennzeichnung von Inhalten betroffen.

Das zentrale Thema der Änderungsrichtlinie bildet die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, um auch soziale Netzwerke zu erfassen. Das Hauptargument für dieses Anliegen bestand darin, dass soziale Netzwerke mit der Verbreitung audiovisueller Inhalte zunehmend in Konkurrenz zu „klassischen“ elektronischen Medien wie TV und TV On Demand im Kampf um Zuschaueranteile und vor allem um Werbeumsätze treten. Die diesbezüglichen Änderungen finden sich im vorliegenden Entwurf in einem neu eingefügten Abschnitt im AMD-G. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 28b Abs. 1, dafür zu sorgen, dass die Video-Sharing-Plattform-Anbieter geeignete Maßnahmen treffen, um die Nutzer vor Sendungen, nutzer-generierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation (im Folgenden: avkK) zu schützen, die

            • Minderjährige in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigen könnten;

            • Aufstachelung zu gegen in Art. 21 der Grundrechte-Charta genannte Gruppen gerichteter Gewalt oder Hass enthalten;

            • terroristische, kinderpornografische und rassistische oder ausländerfeindliche Inhalte verbreiten.

Zur Sicherstellung, dass die Inhalte den Vorgaben der Abs. 1 und 1 a entsprechen, führt Art. 28b Abs. 2 demonstrativ „geeignete Maßnahmen“ an. Diese reichen von der Ausgestaltung der AGB (über unzulässige Inhalte und Anforderungen an avkK), über die Einrichtung und Anwendung von Melde- und Kennzeichnungsfunktionen für Nutzer, Altersnachweissysteme, Bewertungssysteme, Beschwerdemechanismen, Systeme für elterliche Aufsicht bis hin zur Bereitstellung von Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz.

Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Mitgliedstaaten die Koregulierung im Sinne von Art. 4a der Richtlinie fördern. Um die Eignung der Maßnahmen zu beurteilen, sollen die Mitgliedstaate Mechanismen zur Beurteilung der „Angemessenheit“ einrichten und die Prüfung den nationalen Regulierungsbehörden übertragen. Die Einschätzung, welche Maßnahme geeignet ist, darf folglich nicht allein dem Plattform-Anbieter überlassen bleiben.

Ausgehend vom Vorschlag der Europäischen Kommission über die Elemente der Selbst- und Koregulierung und auch deren Nutzen findet sich nun in einem eigenen Art. 4a der Richtlinie eine Definition, dessen Abs. 1 zufolge die Mitgliedstaaten den Einsatz von Koregulierung und auch die Förderung der Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes unterstützen sollen. Diese sollten von den Hauptbeteiligten im betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt sein, klar und unmissverständlich die Ziele festlegen, eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung sowie Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen und die wirksame Durchsetzung einschließlich effektiver, verhältnismäßiger Sanktionen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten trifft allerdings keine Verpflichtung, Ko- und/oder Selbstregulierungssysteme einzurichten. Selbstregulierung soll eine ergänzende Methode bei der Umsetzung sein, kann aber keinen Ersatz für die Umsetzungsverpflichtungen des nationalen Gesetzgebers darstellen. Der vorliegenden Entwurf enthält in den von der Richtlinie angesprochenen Bereichen einige neue Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Selbstregulierung und staatlicher Rechtsaufsicht.

Wesentlich verändert wurden in der Richtlinie auch die Bestimmungen zum Schutz der Konsumenten vor Inhalten in audiovisuellen Mediendiensten, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Personengruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln. Der neue Art. 6a der Richtlinie fasst die inhaltlichen Vorgaben zum Schutz der Minderjährigen mit neuen Regelungen über die entsprechende Kennzeichnung von Inhalten zusammen. Die Mediendiensteanbieter müssen nach Art. 6a Abs. 1 dafür sorgen, Inhalte, die die körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung Minderjähriger gefährden können, nur so bereitzustellen, dass gesichert ist, dass Minderjährige diese Inhalte üblicherweise nicht hören oder sehen. Gedacht ist dabei an Maßnahmen zur zeitlichen Programmierung, an Altersverifikationssysteme oder technische Maßnahmen. Die Norm gibt vor, dass die Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zur potentiellen Schädigung stehen müssen, aber der „schädlichste Inhalt wie Pornografie und grundlose Gewalt den strengsten Maßnahmen unterliegen sollte“. ErwG 20 stellt klar, dass dafür – unbeschadet der Möglichkeit, strengere Maßnahmen zu ergreifen – Verschlüsselung und Systeme der elterlichen Kontrolle in Frage kommen.

Art. 6a Abs. 2 verpflichtet die Anbieter, ausreichende Informationen über den Inhalt potentiell jugendgefährdender Sendungen bereitzustellen. Zu diesem Zweck sollen sie ein System verwenden, welches die potentielle Schädlichkeit der Inhalte beschreibt.

Ein zentrales und ernstzunehmendes Anliegen des Europäischen Parlaments lag darin, die Zugänglichkeit von Inhalten für behinderte Menschen zu forcieren. Nach Art. 7 Abs. 1 müssen alle audiovisuellen Mediendienste „kontinuierlich und zunehmend besser zugänglich“ gemacht werden. Dazu sollen die Anbieter auch regelmäßig den Regulierungsbehörden über die Umsetzung und dazu entwickelte Aktionspläne berichten. Die Mitgliedstaaten müssen online eine zentrale, leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Anlaufstelle für die Bereitstellung von Information und die Entgegennahme von Beschwerden bei Fragen der Zugänglichkeit benennen. Mit Art. 7a enthält die Richtlinie ebenfalls auf Initiative des Europäischen Parlaments ein Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen Hervorhebung „audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse“, zu erlassen. Mit Art. 7b sollen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz der TV-Programme ergriffen werden, um zu verhindern, dass diese ohne Zustimmung der Veranstalter zu kommerziellen Zwecken, etwa durch Logo- oder Text-Einblendungen, überlagert oder modifiziert werden.

Die allgemeinen Anforderungen an avkK wurden nun durch die bislang nur für Fernsehen geltenden, aus Art. 22 stammenden Anforderungen an Alkoholwerbung ergänzt. Mit Art. 9 Abs. 2 und 3 werden die Mitgliedstaaten angehalten, Koregulierung und die Förderung von Selbstregulierung im Bereich „unangebrachter“ avkK für alkoholische Getränke und für HFSS-Produkte zu begünstigen, um die „Einwirkung [derartiger avkK] auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern“.

Das Sponsoring in Art. 10 und die Produktplatzierung in Art. 11 bleiben weitgehend unverändert. Bislang war allerdings Produktplatzierung bis auf einzelne Ausnahmen verboten, nun wird das Regel-Ausnahme-Prinzip umgedreht und ein Verbot für Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, neu auch für Verbrauchersendungen, Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts normiert. Art. 20 zur Unterbrecherwerbung bleibt unverändert. Neu ist in Art. 20 Abs. 2 das Verbot der Ausstrahlung von Teleshopping während einer Kindersendung. Bei der Werbezeit fixiert Art. 23 zwei Fenster, nämlich zwischen 6 Uhr und 18 Uhr und zwischen 18 Uhr und 00 Uhr, in denen der Anteil an Spots 20 % der Dauer dieser Fenster nicht übersteigen darf.

Bei der Förderung europäischer Werke wurde für Abrufdienste eine 30 % Quote fixiert und eine Verpflichtung zur Hervorhebung. Hierbei wird durch die Leitlinien der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission C(2020) 4291 final) nähere Anleitung gegeben, auf welcher Basis der Prozentanteil berechnet wird. Wenn die Mitgliedstaaten die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter dazu verpflichten, finanziell zur Produktion europäischer Werke beizutragen – sei es durch Direktinvestitionen in Inhalte oder Beiträge zu nationalen Fonds – dann können sie gemäß Art. 13 Abs. 2 auch Anbieter, die auf Zuschauer in ihrem Gebiet ausgerichtet, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zur Leistung solcher Beiträge verpflichten. Der vorliegende Entwurf macht von dieser Option keinen Gebrauch.

Schließlich enthält die Richtlinie in Art. 30 eine Reihe von Grundsätzen zur funktionellen Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden (von Regierung und privaten Akteuren) und ihrer rechtlichen Trennung von der Regierung (Abs. 1), zur Sicherstellung der transparenten und unparteiischen Ausübung ihrer Befugnisse sowie der Weisungsfreiheit (Abs. 2), der gesetzlichen Determinierung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (Abs. 3) und der ausreichenden finanziellen Ausstattung (Abs. 4). Ergänzt wurden Determinanten für die Ernennungs- und Enthebungsverfahren von Behördenmitgliedern (Abs. 5). Die diesbezüglichen Anforderungen sind in Österreich bereits spätestens seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 vollständig umgesetzt.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“) und auf Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 2):

Die Einfügung des „nutzergenerierten Videos“ als Träger einer werblichen Darstellung dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die ergänzte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. h der AVMD-Rl. Da die Richtlinie nur „kommerzielle“ und nicht auch sogenannte „ideelle“ Werbung erfasst, ist zur Vermeidung überschießender Regulierung die Einschränkung auf die Fälle der lit. a notwendig.

Zu Z 2 (§ 2 Z 3):

Die Änderung dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die ergänzte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. a sublit. i der AVMD-Rl. Klargestellt wird, dass ein audiovisueller Mediendienst nicht nur dann vorliegt, wenn der Hauptzweck einer derartigen Dienstleistung darin besteht, für die Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, sondern auch dann, wenn dies für einen abtrennbaren Teil der Dienstleistung zutrifft. Es bedarf keiner ausführlichen Begründung, dass unter die unionsrechtlich vorgegebenen drei Kategorien auch die Vermittlung von audiovisuellen Inhalten zu Kunst, Kultur und Sport zu zählen ist.

In ErwG 3 wird dazu ua. darauf hingewiesen, dass die Richtlinie weiterhin nur auf jene Dienste Anwendung finden sollte, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Erfordernis des Hauptzwecks sollte allerdings auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lassen, beispielsweise eigenständige Bereiche von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder nutzergenerierten Videos, soweit solche Bereiche als von ihrer Haupttätigkeit trennbar angesehen werden können. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit angesehen werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit, wie der Bereitstellung von Nachrichten in schriftlicher Form, dies rechtfertigen.

Von zentraler Bedeutung für das Vorliegen eines derartigen Dienstes sind daher unverändert das Begriffselement der Dienstleistung, aus dem sich ableiten lässt, dass es um die einer Entfaltung einer regelmäßigen und nicht bloß sporadisch oder unregelmäßig vereinzelt ausgeübten Tätigkeit geht, die zumeist auch auf die Erzielung von Einkünften abstellt. Die besseren Argumente sprechen für eine nicht zu weitgehende interpretative Ausdehnung der Definition, um nicht sämtliche audiovisuellen Erscheinungen des täglichen Lebens zu regulieren (vgl. dazu etwa Kogler, Was sieht dem Fernsehen ähnlich? JRP 4/2014, Seite 239). Nach wie vor gilt nach ErwG 21 der Richtlinie 2010/13/EU, dass die Regelungen nicht auch „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ erfassen. Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist gegeben, wenn ein kostenloser Zugang der Öffentlichkeit zu einer kulturellen Aktivität besteht, da in diesen Fällen ein rein sozialer und/oder kultureller Zweck vorliegt, solange nicht mit Werbeeinnahmen ein Beitrag zu den Kosten erwirtschaftet oder sonst eine Vergütung für die erbrachte Dienstleistung gewährt wird.

Hervorzuheben ist, dass mit den Ergänzungen beim Begriff des audiovisuellen Mediendienstes und beim Begriff der Sendung keine wesentlichen Änderungen des geltenden Systems bewirkt werden. Vielmehr sind die Begrifflichkeiten dieser in Österreich seit Inkrafttreten von BGBl I Nr. 50/2010 am 1.10.2010 geltenden Rechtslage bereits durch die Spruchpraxis der Regulierungsbehörde und des BVwG geprägt. Die KommAustria stellt seit Jahren ein umfassendes Informationsangebot bereit (vgl. zB https://www.rtr.at/de/m/FAQAbrufSocialMedia oder insbesondere https://www.rtr.at/de/m/InfoAbruf) und es steht auch Judikatur und Literatur dazu zur Verfügung. Im Wesentlichen finden sich die Erklärungen der Begrifflichkeiten natürlich schon in der damaligen RV https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00611/fname_180228.pdf (vgl. Seite 66). Eindeutig ist aus unionsrechtlicher Sicht, dass keine abstrakte an Umsätzen orientierte Ausnahme formuliert werden kann, weil dies in Widerspruch zur Definition der Richtlinie geriete. Die Richtlinie kennt keine Privilegierung im Sinne einer an der Höhe von Einkünften orientierten Ausnahme vom Anwendungsbereich. Vielmehr ist anhand der einzelnen Elemente der Definition abzugrenzen, welche Dienste mangels Wettbewerbs mit anderen Massenmedien nicht als Abrufdienste zu regulieren sind.

Mit der im ersten Absatz oben erwähnten Ergänzung der Definition kodifizierte der Unionsgesetzgeber das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2015 in der Rs C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat, insb. Rz 25 bis 37, in dem der EuGH ua. aussprach, dass Art. 1 Abs. 1 lit. a sublit. i der Richtlinie 2010/13/EU dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insb. wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist.

Zu Z 3 (§ 2 Z 4a):

Die Regelung dient der Begriffsbestimmung. Ziffer 26 der Legistischen Richtlinien (vgl. https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/verfassung/legistik/e-recht-legistische-richtlinien.html) legt zwar nahe, dass die Ausdrücke „beziehungsweise“ sowie „und/oder“ soweit wie möglich vermieden werden sollen; es soll allerdings dennoch vermieden werden, dass mit der bloße Verwendung des Wortes „und“ nur auf jene Menschen Bedacht genommen würde, bei denen gleichzeitig beide genannten Beeinträchtigungen vorliegen.

Zu Z 4, 10 und 11 (§ 2 Z 26a, 34a, 35a):

Die Einfügungen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit einem Konzern gehen unmittelbar auf die Wortwahl des Art. 28a der Richtlinie zurück, wonach es (vgl. ErwG 44) für ein Unternehmen nicht möglich sein soll, sich dem Anwendungsbereich durch Schaffung einer Konzernstruktur mit mehreren Ebenen von Unternehmen innerhalb oder außerhalb der EU zu entziehen. Beim Begriff der Kontrolle wird wie schon in anderem Zusammenhang im AMD-G (vgl. § 11 Abs. 5) auf die „Beherrschungs“- Tatbestände in § 244 UGB abgestellt.

Zu Z 4 (§ 2 Z 26b):

Die Definition des nutzergenerierten Videos setzt Art. 1 Abs. 1 lit. ba der Richtlinie um. Entscheidend ist, dass das Video von einem Nutzer erstellt ist und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird. Aufgrund der Gegenüberstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos in der Definition des Video-Sharing-Plattform-Dienstes wird im Einzelfall zu beurteilen sein, um welche (rechtliche) Erscheinungsform eines audiovisuellen Inhalts es sich bei den Bewegtbildern handelt. User-generated content (UGC, englisch für „nutzergenerierte Inhalte“, auch als „user-created content“ bezeichnet) steht dem Grundsatz nach für Medieninhalte, die nicht vom Anbieter eines Mediums, sondern von dessen Nutzern erstellt werden. Die nutzergenerierten Inhalte bezeichnen eine Umkehr der eindirektionalen Sender-Empfänger-Kommunikation zu einem partnerschaftlichen Austausch mit den Usern. Das Internet und Social Media-Kanäle wie Twitter, Facebook, YouTube und Pinterest haben viele Möglichkeiten für Nutzer eröffnet, Content zu beliebigen Themen zu kreieren. Eine gewisse, wenn auch nicht ausschließliche Orientierungslinie wird zur Abgrenzung vom Sendungsbegriff etwa in der Betrachtung liegen, ob die Bewegtbilder als „in sich geschlossene Abfolge“ zu qualifizieren sind, also das Ergebnis eines (redaktionellen) gestalterischen Konzepts darstellen und einer gewissen Regie folgen.

Zu Z 5 und 6 (§ 2 Z 27 und 28a und 28b):

Die Änderung in Z 27 dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die geänderte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. m der AVMD-Rl, derzufolge die Erwähnung eines Produkts nicht nur dann Produktplatzierung darstellt, wenn sie innerhalb einer Sendung (eines Mediendiensteanbieters) vorkommt, sondern auch dann wenn sie in ein nutzergeneriertes Video (eines Nutzers) eingebunden wird.

Die Ergänzung um eine Z 28a dient der Einfügung dieser neu in die Richtlinie aufgenommenen wörtlich übernommenen Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. bb (ergänzend zur Definition redaktioneller Verantwortung). Aus dem Vergleich mit der Definition der Video-Sharing-Plattform-Dienste in der Z 37b zeigt sich, dass die Organisation von Sendungen und Videos durch Anzeigen, Markieren und Anordnen nicht als Elemente (der Ausübung redaktioneller Verantwortung mit) einer redaktionellen Entscheidung zu betrachten sind. Z 28b übernimmt die schon mit der Richtlinie 2007/65/EG eingefügte Definition, weil sie nun auch für die Begriffsbestimmung der Video-Sharing-Plattform von Bedeutung ist (vgl. ErwG 25 der Richtlinie 2010/13/EU über den Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung, was „wirksame“ Kontrolle ist). Inhaltlich gleicht dieser Begriff der redaktionellen Verantwortung dem, was das Mediengesetz beim Medieninhaber als Besorgung der „inhaltlichen Gestaltung eines Mediums“ versteht.

Zu Z 7 (§ 2 Z 30):

Diese Änderung dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die geänderte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. b, der zufolge die Dauer einer Abfolge von bewegten Bildern für die Beurteilung, ob eine Sendung vorliegt, keine Rolle spielt, sodass eben auch die – nunmehr explizit in der Definition als Beispiel angeführten – „Videoclips“ als Sendungen zu betrachten sind. Dabei handelt es sich um eigenständige „Werke“ und nicht bloß – worauf der Wortteil „clip“ hindeuten könnte – um Ausschnitte längerer Filme. Der Begriff wird im Wesentlichen mit breitem Bedeutungsumfang zur Beschreibung kurzer Videos verwendet. Lange Zeit waren Musikvideos die gängigste Form von Videoclips. Auch diese Ergänzung geht auf das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2015 in der Rs C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat, zurück, wobei die Sichtweise der österreichischen unabhängigen Verwaltungsbehörden in dem den Anlass für das (vom österreichischen VwGH angestrengte) Vorabentscheidungsverfahren gebenden Verwaltungsverfahren ohnehin von vorneherein dieser Ansicht des EuGH entsprach.

Im gegebenen Zusammenhang ist wie schon oben bei der Definition eines audiovisuellen Mediendienstes festzuhalten, dass trotz des Entfalls des Elements der Fernsehähnlichkeit in der Definition nach der geänderten Richtlinie weiterhin nicht jegliches (mehr oder minder professionell gestaltetes) audiovisuelles Material im Internet unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Vielmehr sind –orientiert an den unverändert bestehenden ErwG 21 bis 23 der Richtlinie 2010/13/EU – nur jene Erscheinungsformen erfasst, die einen massenmedialen Charakter aufweisen, dh. „für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten“. In einer Gesamtbetrachtung kommt es entsprechend der Definition des audiovisuellen Mediendienstes gerade auch im Bereich der auf Abruf bereitgehaltenen Inhalte auf Websites besonders auch auf das Element einer auf eine gewisse Kontinuität angelegten „Dienstleistung“ an.

Zu Z (§ 2 Z 8 30a):

Der Begriff der „Sendergruppe“ wird nur für die Zwecke der vollständigen Umsetzung der Definitionen aus der Richtlinie aufgenommen. Die Richtlinie konkretisiert den Inhalt nicht weiter, sondern ErwG 43 führt nur in Wiederholung des Rechtstextes aus, dass „viele Fernsehveranstalter zu größeren Sendergruppen gehören und nicht nur Hinweise im Zusammenhang mit ihren eigenen Sendungen und Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sondern auch in Bezug auf Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe geben.“ Es besteht daher ein Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung, was eine Sendergruppe ist. Diesbezüglich kann daher an der Verbundregelung im AMD-G angeknüpft werden, die ihrerseits auch dem in Art. 28a Abs. 2 lit. c. verwendeten Begriff der „Gruppe“ nahekommen dürfte.

Zu Z 9 (§ 2 Z 32):

Diese Änderung dient der Anpassung des innerstaatlichen Sponsoring-Begriffs an die geänderte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. k der Richtlinie, der zufolge auch Beiträge von Video-Sharing-Plattform-Diensten zur Finanzierung audiovisueller Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten und auf anderen VSP nicht unter die Sponsoringregeln fallen.

Zu Z 11 (§ 2 Z 35b):

Die Begriffsbestimmung für Verbrauchersendungen ist für die Frage von Bedeutung, in welcher Art von Sendung Produktplatzierung untersagt ist (vgl. dazu das in § 38 Abs. 1 formulierte Verbot). Produktplatzierung in solchen Sendungen zu erlauben, ließe – wie es in ErwG 34 formuliert ist – die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer, die im Fall solcher Sendungen eine echte und ehrliche Bewertung von Produkten und Dienstleistungen erwarten dürfen, verschwimmen.

Zu Z 12 (§ 2 Z 37a und 37b):

Insbesondere die Aufeinanderfolge und Systematik der einzelnen Elemente der Definition in Z 37b ähneln jener der Definition der audiovisuellen Mediendienste. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist aber bei einem Video-Sharing-Plattform-Dienst, dass dieser zwar die Verbreitung (Bereitstellung) übernimmt, aber keine redaktionelle Verantwortung für die von Nutzerinnen und Nutzern auf die Plattform transferierten Inhalte hat. Anhand des Wortlauts der Definition zeigt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Organisation von Sendungen und Videos durch Anzeigen, Markieren und Anordnen nicht als Elemente der Ausübung redaktioneller Verantwortung ansieht. Neben typischen Video-Sharing-Plattform-Diensten wie Youtube, Dailymotion, TikTok, Liveleak oder Vimeo etc. ist nach ErwG 4 auch für soziale Netzwerke (wie Facebook) anerkannt, dass sich diese „zu einem wichtigen Medium für das Teilen von Informationen sowie für Unterhaltung und Bildung entwickelt haben, auch indem sie Zugang zu Sendungen und nutzergenerierten Videos bieten.“ Diese sozialen Netzwerke wurden in den Anwendungsbereich einbezogen, „da sie um das gleiche Publikum und um die gleichen Einnahmen wie die audiovisuellen Mediendienste konkurrieren. Außerdem üben sie einen erheblichen Einfluss aus, indem sie dazu beitragen, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Meinungen anderer Nutzer zu formen und zu beeinflussen.“

Die AVMD-Rl erfasst soziale Netzwerke nicht generell, sondern nur insoweit als eine wesentliche Funktion des sozialen Netzwerks in der Bereitstellung von Sendungen und von nutzergenerierten Videos besteht und dann auch nur hinsichtlich dieses audiovisuellen „Teils“. Als Negativabgrenzung nennt ErwG 5 der Richtlinie (EU) 2018/1808 beispielhaft die Prüfung, ob der audiovisuelle Inhalt im Rahmen der Tätigkeit des sozialen Netzwerks nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des sozialen Netzwerks darstellt. Es kommt hierbei aber auch auf ein qualitatives Verständnis an und somit steht nicht bloß die quantitative Betrachtung im Vordergrund. Ein soziales Netzwerk fällt daher nicht schon dann aus dem Geltungsbereich, weil der Anteil audiovisueller Inhalte kleiner ist als der aus zB Fotos und Texten bestehende Teil. Im Sinne der „Klarheit, Wirksamkeit und Einheitlichkeit“ hat die Regulierungsbehörde bei der Prüfung, ob die Definition erfüllt ist, auf die in ErwG 5 erwähnten, von der Europäischen Kommission nach Konsultation des Kontaktausschusses formulierten Leitlinien für die praktische Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Funktion Bedacht zu nehmen.

Diese von der Regulierungsbehörde zu berücksichtigenden Leitlinien wurden am 2. Juli 2020 als Mitteilung der Kommission C(2020) 4322 final veröffentlicht. Die Europäische Kommission hat darin die Hauptindikatoren für die Beurteilung näher dargestellt, wobei diese nicht kumulativ angewendet werden, sondern, ob „aufgrund einer Gesamtbewertung eine ausreichende Anzahl analysierter Indikatoren die Schlussfolgerung zulässt, dass die von dem Dienst bereitgestellten audiovisuellen Inhalte nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sind oder nicht nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Dienstes ausmachen.“ Zu den Indikatoren zählen:

           1. das Verhältnis zwischen audiovisuellen Inhalten und der bzw den hauptsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit(en) des Dienstes,

           2. die quantitative und qualitative Bedeutung der im Dienst verfügbaren audiovisuellen Inhalte,

           3. die Monetarisierung audiovisueller Inhalte bzw die Erzielung von Einnahmen aus diesen Inhalten und

           4. die Verfügbarkeit von Werkzeugen zur Erhöhung der Sichtbarkeit oder Attraktivität audiovisueller Inhalte.

Zu diesen vier „Kategorien“ stellt die Europäische Kommission jeweils vier Subindikatoren mit näheren Erläuterungen vor. In der Art einer Checkliste kann die Regulierungsbehörde anhand dieser Kriterien eine Bewertung vornehmen.

Im Hinblick auf diverse im Begutachtungsverfahren vorgetragene Bedenken, dass nicht klar sei, ob soziale Medien wie Facebook oder Instagram von der österreichischen Regulierung erfasst seien, ist Folgendes klarzustellen: Unter die mit dem vorliegenden Entwurf zu schaffenden Regelungen fallen nur solche Video-Sharing-Plattform Anbieter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen. Facebook und Instagram, aber etwa auch TikTok unterliegen hingegen unter Anwendung der zwingenden, auf die Festlegung der Zuständigkeit bezogenen Vorgaben der Richtlinie in Art 28a (umgesetzt durch § 54c) nicht der österreichischen Rechtshoheit. Vor allem im Hinblick auf Erscheinungsformen wie Youtube ist aber – wie es der europäischen Regulierungspraxis auch entspricht – zu untersuchen, ob es sich bei einem audiovisuellen Angebot allenfalls um einen audiovisuellen Mediendienst handelt, der der österreichischen Rechtshoheit unterliegt und Youtube „nur“ die Verbreitungsplattform bietet.

ErwG 6 der Richtlinie (EU) 2018/1808 bemüht sich um die an sich überflüssige Klarstellung, dass – so ein abtrennbarer Teil eines umfassenderen Dienstes einen Video-Sharing-Plattform-Dienst darstellt – nur dieser Teil erfasst wird und „dies nur im Hinblick auf Sendungen und nutzergenerierte Videos“. Lediglich zur Besänftigung der betroffenen Branchen dient der Hinweis, dass in elektronischen Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften eingebettete (also bloß der Ergänzung des geschriebenen Inhalts dienende) Videoclips und auch animierte Bilder wie Bilder im GIF-Format nicht erfasst sind. „Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Bereitstellung audiovisueller Inhalte auf privaten Webseiten und nichtwirtschaftlichen Interessengemeinschaften“ fallen – ähnlich wie es ErwG 21 der Richtlinie 2010/13/EU für die audiovisuellen Mediendienste formuliert – nicht unter den Begriff.

Multiplex-Betreiber iSd § 2 Z 25 AMD-G und Betreiber von Diensten zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/789 sind entsprechend den einzelnen Elementen der Definition eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes nicht von diesem Begriff erfasst. Die inhaltliche Verantwortung für die über Multiplex und Kabelnetz oder online weiterverbreiteten Programme liegt bei den betreffenden Mediendiensteanbietern (TV-Sendern) und die Inhalte werden nicht von Nutzern zu einem beliebigen, vom Wissen und Willen des Betreibers des Dienstes unabhängigen Zeitpunkt „hochgeladen“. Genauso wenig fallen – wegen des fehlenden, unter verschiedenen Nutzern erfolgenden Austauschs von Inhalten – gemeinnützige werbefreie und dokumentarischen Zwecken dienende Archive einzelner, bereits ausgestrahlter TV-Sendungen oder Videoclips unter den Begriff der Video-Sharing-Plattform.

Zu Z 13 (§ 2a):

Um diversen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren Rechnung zu tragen, soll § 2a klarstellen, welche Formen audiovisueller Inhalte nicht als Abrufdienste den Anforderungen des AMD-G zu entsprechen haben und damit auch nicht der Regulierung durch die KommAustria unterliegen. Dies bedeutet, dass die gemäß § 2 Z 4 und Z 30 nun auch in Verbindung mit § 2a nicht als Abrufdienste zu qualifizierenden Angebote so wie bisher jedenfalls durch die Regelungen des Mediengesetzes und die für Massenmedien als Medieninhaltsdelikte einschlägigen Bestimmungen des StGB erfasst werden. Erneut ist auch im Zusammenhang mit der nun zur Klarstellung eingefügten Negativabgrenzung zu betonen, dass eine audiovisueller Mediendienst auf Abruf in inhaltlicher Hinsicht nur dann vorliegt, wenn er mittels eines Katalogs Sendungen (Z 30) zur Information, Bildung oder Unterhaltung bereitstellt. Die Anforderungen der die Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des AMD-G (etwa auch zu den Europäischen Werken oder zur Barrierefreiheit) gelten wie in der unionsrechtlichen Vorgabe nur massenmediale Erscheinungsformen das heißt, solche (vgl. ErwG 21) „,die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.“ Nur diese potentielle Wirkung und ihre dadurch hergestellte Eignung, im Markt der auch durch kommerzielle Kommunikation finanzierten audiovisuellen Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen massenmedialen Angeboten zu treten, rechtfertigen eine Gleichbehandlung im Sinne der von der Richtlinie intendierten „fairen Wettbewerbsbedingungen“ (vgl. ErwG 2, 4 und 10 der Richtlinie 2010/13/EU). In diesem Sinn umfasst Abs. 1 eine demonstrative Aufzählung, die nicht ausschließt, dass auch andere, nicht explizit beschriebene Angebote mangels Erfüllung der Elemente der Definition gar nicht in den Anwendungsbereich fallen. In Verbindung mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass die Inhalte nicht anderweitig eigenständig verwertet werden dürfen, kann besser abgegrenzt werden, welche audiovisuellen Angebote nicht als derartige im Wettbewerb um Zuschauer/innen und um Werbeeinnahmen „kämpfende“ Dienste gelten; vgl. zu dieser Negativabgrenzung auch die Beispiele bei Kogler, Fernsehähnliches TV-On Demand - Was ist (k)ein "Audiovisueller Mediendienst auf Abruf"?, MR 2011/228.

Zu Z 14 und 15 (§ 3 Abs. 4 bis 6):

Die Änderungen dienen der Angleichung an die Begrifflichkeiten der Richtlinie in Art. 2 Abs. 3, ohne dass damit gravierende Änderungen für die österreichische Vollzugspraxis verbunden wären.

Zu Z 16 (§ 3 Abs. 8):

Die Ergänzung im Hinblick auf die Details für die Führung des Verzeichnisses soll der Vorgabe des Art. 2 Abs. 5b der Richtlinie Rechnung tragen. Im Begutachtungsverfahren wurde aus datenschutzrechtlicher Sicht eingefordert, dass der Grund für die Erstellung und Publikation des schon seit dem Jahr 2010 geführten Verzeichnisses nun ausdrücklich im Gesetz festgehalten wird, sodass der Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission explizit zu übernehmen war. In ErwG 7 wird davon zwar ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter, mag deren Mutterunternehmen auch nicht in Österreich sein, erstellen und führen und diese regelmäßig ihren zuständigen unabhängigen Regulierungsbehörden oder -stellen und der Europäischen Kommission übermitteln. Das zwingt aber bei der Umsetzung nicht dazu, dass das in Österreich seit 2010 existierende System, bei dem die Regulierungsbehörde das Verzeichnis führt, aufzugeben wäre. Dieses Verzeichnis hat auch in der gebotenen Kürze anzugeben, auf welchen Kriterien die Rechtshoheit beruht.

Zu Z 17 bis 21 (§§ 9 und 10):

Die Änderung in § 9 Abs. 1 dient einerseits der Vereinfachung des administrativen Aufwands des Veranstalters eines Abrufdienstes, indem die Anzeige erst nach Aufnahme zu erfolgen hat. Andererseits bleibt es bei den Fernsehveranstaltern bei der bisherigen Rechtslage, weil die RTR-GmbH bei der Vergabe der Förderungen auf ein möglichst aktuelles, wenngleich nicht konstitutives Verzeichnis Bedacht nehmen können muss. Der zweite Satz in § 9 Abs. 4 kann deswegen entfallen, weil die Bestimmung über das zu führende Verzeichnis nun in § 3 Abs. 8 neu gefasst wurde. Die Änderung in § 9 Abs. 7 Z 2 dient der Richtigstellung eines Fehlverweises und jene in Z 3 der Anpassung aufgrund der Änderung der Nummerierung der Paragrafen (ohne inhaltliche Änderung).

Die weiteren diesbezüglichen Ergänzungen konkretisieren die innerstaatliche Rechtslage im Hinblick auf die Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 5a der Richtlinie (Mitteilung von Änderungen) und Abs. 5b (Erstellung einer Liste). Dem Grunde nach entspricht schon die geltende österreichische Rechtslage seit der Novelle des Jahres 2010 den erst 2018 auf EU-Ebene eingeführten Anforderungen. Die Regelung in § 10 Abs. 7 dient seit ihrer Einführung im Jahr 2010 (wie ihre Vorgängerregelung in § 10 Abs. 6 PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001) dem Zweck, die Regulierungsbehörde in die Lage zu versetzen, ihre Aufgabe als Rechtsaufsicht im Hinblick auf die Vorgaben der §§ 10 und 11 erfüllen zu können. Die Änderung in § 10 Abs. 7 soll einerseits die Anzahl der Meldeverpflichtungen für die Mediendiensteanbieter und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Behörde verringern. Um die Beurteilung, ob eine Änderung der Voraussetzungen nach §§10f AMD-G vorliegt, nicht dem Mediendiensteanbieter allein zu überlassen und diesen nicht in Zweifelsfällen bei falscher Beurteilung mit dem Risiko einer verspäteten Meldung zu belasten, kann der Anbieter einen Feststellungsbescheid verlangen. Ansonsten genügt im Sinne einer jährlichen Aktualisierung eine Bekanntgabe bis zum 31. Dezember jedes Jahres (§ 9 Abs. 4). Das vorgesehene System verringert den administrativen Aufwand, trägt aber dennoch im Sinne der Transparenz dafür Sorge, dass Änderungen der Regulierungsbehörde lückenlos bekanntgegeben werden. Zu Z 22 (§ 11):

Die Änderung in Abs. 2 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens, während der Entfall von Abs. 6 dadurch zu erklären ist, dass sein Regelungsgehalt zu § 65 transferiert wurde.

Zu Z 23 (§ 30 Abs. 2):

Im Hinblick auf die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ergebende Verpflichtung, dass die audiovisuellen Mediendienste einerseits keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Art. 21 der Grundrechte-Charta, ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000, S. 1, genannten Gründe enthalten dürfen, war die Bestimmung neu zu fassen; dabei wurden die in Art. 21 genannten Gründe unverändert übernommen und aufgelistet. ErwG 17 der Richtlinie legt nahe, den Begriff der „Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ im „angemessenen Umfang im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates“ zu verstehen.

Andererseits dürfen sie keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31. März 2017, S. 6, enthalten; in ErwG 18 wird diesbezüglich betont, dass der Begriff „öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ im Sinne der genannten Richtlinie (EU) 2017/541 verstanden werden sollte, um ein kohärentes Vorgehen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Während Art. 5 auf Art. 3 Abs. 1 lit. a bis i verweist, in dem die relevanten Straftaten im Einzelnen aufgelistet sind, erfasst § 30 Abs. 2 die entsprechenden Straftaten des österreichischen Rechts summarisch durch den Verweis auf § 282a StGB.

§ 278c StGB definiert die terroristischen Straftaten (Abs. 1) und normiert auch, dass nach dem auf die Tat anwendbaren Gesetz das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf 20 Jahre, hinaufgesetzt wird (Abs. 2). Dabei handelt es sich nicht um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift, sondern um die Festlegung eines eigenen Strafsatzes für terroristische Straftaten (vgl. Fabrizy, StGB-Kommentar13 [2018], Rz 7 zu § 278c).

ErwG 51 der Richtlinie hebt schließlich hervor, dass die zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz der Allgemeinheit vor Inhalten, die zu Gewalt, Hass und Terrorismus aufstacheln, sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta verankert sind, abgewogen werden sollten. Dies betrifft insb. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes. Diese Überlegungen dienen der Erläuterung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie („Die für die Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und im Einklang mit den in der Charta niedergelegten Rechten und Grundsätzen stehen.“), der schon deswegen nicht explizit zu übernehmen war, weil die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundrechtseingriffen schon aufgrund der umfassenden, zu berücksichtigenden ständigen Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes zum Standardrepertoire der rechtsstaatlichen Vorgaben an die Rechtsaufsicht im Medienbereich zählt.

Zu Z 25 und 48 (§ 30a und Entfall von § 48):

Angesichts der Tatsache, dass die massenmediale Bedeutung von Diensten im Sinne der Definition in § 2 Z 4 und 30 iVm § 2a jener von Fernsehprogrammen längst vergleichbar ist, besteht keine sachliche Rechtfertigung, die Verpflichtung zur Verbreitung von Aufrufen in Krisen- und Katastrophenfällen auf lineare TV-Programme zu beschränken. Gleichzeitig ist mit einer eigenen Anordnung in Abs. 2 für die Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie zu sorgen. In ErwG 24 wird allerdings anerkannt, dass es in einigen Fällen unter Umständen nicht möglich ist, Notfallinformationen so zu verbreiten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. („Die Verbreitung von Notfallinformationen über audiovisuelle Mediendienste sollte durch solche besonderen Umstände jedoch nicht verhindert werden“.) § 48 kann entfallen, weil die diesbezügliche Verpflichtung in § 30a neu geregelt wird.

Zu Z 24 und 25 (Entfall von § 30 Abs. 3 und Neuregelung in § 30b):

ErwG 22 der Richtlinie beschreibt die Gewährleistung der Barrierefreiheit audiovisueller Inhalte als eine „wesentliche Anforderung im Zusammenhang mit den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangenen Verpflichtungen“. Die Mediendiensteanbieter sollen sich demnach „aktiv darum bemühen, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit Seh- oder Hörstörungen, zugänglich zu machen.“ Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sollten durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei praktische und unvermeidbare Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von live übertragenen Sendungen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, zu berücksichtigen sind.

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie, die gegenüber der Stammfassung der Richtlinie wesentlich präzisere Vorgaben betreffend Barrierefreiheit vorsehen. Damit entfällt die bisher in § 30 Abs. 3 enthaltene „Soll“-Bestimmung, weil diese keine weiteren Vorgaben enthielt und dementsprechend ohne jeglichen Effekt geblieben ist. Die Dringlichkeit der Maßnahmen wird im Rechtstext der Richtlinie mit der Betonung „ohne unangemessene Verzögerung“ hervorgehoben.

In diesem Sinn wird eine neue Regelung vorgeschlagen, um zukünftig tatsächlich eine „stetige und schrittweise Verbesserung“ des Zugangs (vgl. den Wortlaut in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie), dh. die kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils der für Hör- und Sehbehinderte barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Dazu zählt die Vorgabe zur jährlichen Erstellung eines Aktionsplans, der auch einen konkreten Zeitplan zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglichen Inhalte, getrennt nach den in Abs. 2 genannten Kategorien zu beinhalten hat. Soweit im Begutachtungsverfahren vorgebracht wurde, dass eine exakte Zuordnung zu den Kategorien nicht möglich sei, ist einzuräumen, dass einzelne Sendungen (etwa Informationssendungen, die auch Sport- und Kulturbeiträge enthalten) mehrere relevante Kategorien berühren können. Ungeachtet dessen lässt sich auch für solche Sendungen in der Regel festlegen, auf welcher der Kategorien das Schwergewicht der Sendung liegt (vgl. dazu VwGH 24.3.2015, 2013/03/0064). Bei der in Abs. 2 vorgesehenen Anhörung repräsentativer Organisationen wäre etwa an den Österreichischen Behindertenrat zu denken.

Die Sicherstellung der Barrierefreiheit ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Daher sieht die Bestimmung im Sinne der wirtschaftlichen Machbarkeit und Zumutbarkeit vor, dass bestimmte Anbieter, weil deren Umsatz im Vorjahr zu gering war, um allmählich und jährlich Investitionen in die Herstellung und/oder Verwendung barrierefreier Fassungen zu tätigen, von der Verpflichtung vorerst noch befreit sind. Genauso wird im Sinne eines sachgerechten Ausgleichs vorgesehen, dass lokale und regionale Veranstalter mit ihren Diensten ausgenommen werden. Den anderen von der Regelung erfassten Anbietern ist es aufgetragen, für ihren Bereich einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport, zu erstellen. Durch regelmäßige Berichtspflichten, werden die Anbieter angehalten, die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile zu erklären und zu rechtfertigen. Aufgabe der Regulierungsbehörde ist es nachfolgend, in ihrem Tätigkeitsbericht ihre Bewertung über die in Angriff genommenen Maßnahmen der einzelnen Anbieter und allfälliges Verbesserungspotential abzugeben. Dies entspricht gemeinsam mit der Vorlage der Berichte dem in ErwG 22 zum Ausdruck gebrachten Anliegen, „feststellen zu können, welche Fortschritte Mediendiensteanbieter dabei gemacht haben“. Die Regelung in Abs. 5 dient folglich neben einem Erkenntnisgewinn für allfällige gesetzgeberische Initiativen auch der Umsetzung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie. Die Berichtspflicht geht folglich auf Art 7 Abs. 2 der Richtlinie zurück, zu dem ErwG 22 Folgendes festhält: „Um feststellen zu können, welche Fortschritte Mediendiensteanbieter dabei gemacht haben, ihre Dienste schrittweise für Menschen mit Seh- oder Hörstörungen zugänglich zu machen, sollten die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Mediendiensteanbieter verpflichten, ihnen regelmäßig Bericht zu erstatten.“

Welche Alternativen der Herstellung der Barrierefreiheit beim „Konsum“ der audiovisuellen Inhalte gewählt werden, bleibt den Anbietern überlassen. In ErwG 22 wird darauf hingewiesen, dass das Recht von Menschen mit Beeinträchtigungen und von älteren Menschen auf Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Union und ihre diesbezügliche Integration mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden ist, und in ErwG 23 zudem, dass die Barrierefreiheit ua. durch Gebärdensprache, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel und Audiobeschreibung hergestellt werden sollte. Die Richtlinie gilt, wie ebenfalls in ErwG 23 festgehalten ist, „weder für Funktionen oder Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, noch gilt sie für Barrierefreiheitsfunktionen elektronischer Programmführer (EPG)“. Entsprechend der Verpflichtung nach der Richtlinie in Art. 7 Abs. 4, eine „einzige“ Online-Anlaufstelle festzulegen, wird diese Aufgabe der RTR-GmbH (vgl. § 17 Abs. 7 Z 2 KOG) zugewiesen.

Die Unterlassung der Erstellung des Aktionsplans sowie seiner Veröffentlichung steht unter Verwaltungsstrafsanktion. Im Sinne ihrer Aufgabe als Rechtsaufsichtsbehörde kann die Behörde auch ein Aufsichtsverfahren im Falle des Fehlens eines Aktionsplans einleiten oder aufgrund einer Popularbeschwerde tätig werden. Eine Individualbeschwerde scheidet mangels eines subjektiven Rechts auf eine bestimmte Form des barrierefreien Zugangs oder auf eine bestimmte Sendung in barrierefreier Version wie auch auf eine bestimmte Steigerungsrate aus. Es wird prinzipiell darauf vertraut, dass die (durch Strafsanktion bewehrten) Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehörde, in diesem Fall eine Stellungnahme im Tätigkeitsbericht zu verfassen, ausreichen, um den Mediendiensteanbieter zu einer Verbesserung zu verhalten oder besser zu motivieren.

Zu Z 26 und 37 (§ 33 und § 38 Abs. 3):

Die Anpassungen setzen die erweiterten Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 lit. d der Richtlinie um, demzufolge nunmehr auch jede Form der kommerziellen Kommunikation für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter verboten ist. Die Änderung in § 38 Abs. 3 (neu) dient konkret der Umsetzung der erweiterten Vorgabe des Art. 11 Abs. 4 lit. a, demzufolge nunmehr Sendungen auch keine Produktplatzierung zugunsten von Unternehmen enthalten dürfen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist.

Vgl. dazu auch die Vorschriften (insb. Art. 1 lit. f und Art. 20) der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29. April 2014, S. 1. Nach Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie ist ua. kommerzielle Kommunikation in Diensten der Informationsgesellschaft in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, grundsätzlich verboten (lit. a); weiters ist kommerzielle Kommunikation im Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, verboten (lit. b); und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU fällt, ist für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verboten (lit. e).

Zu Z 26 und 37 (§ 33):

Die Anpassungen setzen die erweiterten Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 lit. d der Richtlinie um, demzufolge nunmehr auch jede Form der kommerziellen Kommunikation für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter verboten ist. Die Änderung in § 38 dient konkret der Umsetzung der erweiterten Vorgabe des Art. 11 Abs. 4 lit. a, wonach Produktplatzierung für die

Zu Z 27 und 28 (§ 34):

In Abs. 1 wird ein Fallfehler beseitigt. Im Begutachtungsverfahren wurde zur Ergänzung in Abs. 2 ausgeführt, dass die Anforderung, den Menschen und nun auch Tieren nicht zu schaden, missverständlich formuliert sei, weil sich die Verpflichtung, Schaden zu vermeiden, nur auf die „beworbenen“ Arzneimittel beziehen könne. Dies ist insofern unzutreffend, als nach dem erläuternden Bericht zur als Vorbild (schon für das Rundfunkgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 505/1993, das Kabel- und Satellitenrundfunk-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/1997 und das PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001) herangezogenen Regelung in der Stammfassung des Fernsehübereinkommen des Europarates vom 5. Mai 1989 (zu Art. 15 Abs. 4) ersichtlich wird, dass damit etwa Werbung keine Übertreibungen, keine zu allgemein gehaltenen Behandlungshinweise oder auch keine Andeutungen enthalten darf, dass die Gesundheit wahrscheinlich gefährdet wird, wenn das Erzeugnis nicht verwendet wird, untersagt sein sollte. In ähnlicher Weise ist als Beispiel erwähnt, dass Werbung nicht behaupten darf, dass die Wirksamkeit oder Sicherheit eines Erzeugnisses auf der Tatsache beruht, dass es „natürlich“ ist und Werbung auch nicht „Angst einflößen“ darf.

Zu Z 29 bis 32 (§ 35 und § 36):

Die Ergänzung in § 35 Abs. 2 dient der Umsetzung der dem Art. 9 neu hinzugefügten Abs. 2 und 3 der Richtlinie. Gemäß Art. 9 Abs. 2 hat audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die in Art. 22 genannten (unveränderten) Kriterien zu erfüllen, dh. derartige Kommunikation für alkoholische Getränke darf ua. nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insb. nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen und nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren. Diese Rechtslage besteht in Österreich bereits seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010. Der letzte Satz im neuen § 35 Abs. 2 greift die Anregung in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie auf, für die Frage der Beurteilung, ob eine bestimmte werbliche Botschaft in Bezug auf alkoholische Getränke angebracht oder unangebracht ist, existierende Selbstregulierungseinrichtungen zu involvieren und so möglichst einheitliche Richtlinien zu erstellen. Für die diesbezüglichen Überlegungen ist auf die Ergänzungen beim System der Selbstregulierung im Werbebereich im KOG (§ 33 Abs. 3a) hinzuweisen.

Nach ErwG 29 der Richtlinie geht es hier vor allem darum, durch auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Kinder und Jugendliche „wirkungsvoll zu reduzieren“. Für „eine verantwortungsvolle Vermarktung“ soll sichergestellt sein, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke „stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht.“ Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens war klarzustellen, dass die umzusetzende Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie anders als jene in Art. 9 Abs. 4 nicht spezifisch für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in und um Kindersendungen zur Anwendung kommt. Die Änderung in § 36 Abs. 1 bezweckt die Anpassung an die Terminologie der geänderten Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 lit. g der Richtlinie, der von „Beeinträchtigungen“ (statt Schaden) spricht und zusätzlich die „sittliche Beeinträchtigung“ erfasst. Die Änderung in § 36 Abs. 2 Z 2 ist ebenfalls auf die Änderung der Richtlinienbestimmung zurückzuführen, wonach verhindert werden soll, dass kommerzielle Kommunikation Minderjährige unmittelbar dazu „anregt“, Dritte zum Kauf zu bewegen und nicht erst eine „Aufforderung“ verpönt ist.

§ 36 Abs. 3 schließlich setzt die Neufassung des Art. 9 Abs. 4 (bisher Abs. 2) der Richtlinie um. Diese Änderung der Richtlinie ist auf die wirkungsvolle Reduktion der Einwirkung auf Kinder fokussiert, was auch im Wortlaut der Richtlinienbestimmung deutlich zum Ausdruck kommt. ErwG 28 nimmt auf – auf nationaler und internationaler Ebene – bestehende verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien Bezug, wie etwa das Nährstoffprofil-Modell des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, dafür zu sorgen, dass ua. mithilfe von Verhaltenskodizes auf Selbst- und Koregulierung zurückgegriffen wird, „um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die einen hohen Gehalt an Salz, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren oder Transfettsäuren aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder wirkungsvoll zu reduzieren“. Dieser Konnex zwischen den Richtlinien und der Förderung der in diesem Bereich schon seit 2011 in Österreich existierenden und gut funktionierenden Mechanismen der Selbstregulierung wird im letzten Satz durch den Verweis auf die Regelung in § 33 Abs. 3b KOG hergestellt. Als zwingende Vorgabe für diese Verhaltenskodizes sieht die Richtlinie in Art. 9 Abs. 4 letzter Satz vor, dass diese Kodizes Bestimmungen enthalten müssen, dass positive Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden dürfen. Diese Vorgabe war daher in die gesetzliche Regelung zu übernehmen.

Zu Z 33 bis 38 (§ 38):

Die einzelnen Änderungen ergeben sich aus der Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips bei der Produktplatzierung nach Art. 11 der Richtlinie. Nunmehr ist Produktplatzierung grundsätzlich zulässig, aber in bestimmten Sendungskategorien ausdrücklich verboten. Verbrauchersendungen sind in § 2 Z 35b definiert. Nach ErwG 33 hat die Liberalisierung der Produktplatzierung mit der Richtlinie 2010/13/EU nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere habe das allgemeine Verbot der Produktplatzierung, von einigen Ausnahmen abgesehen, keine Rechtssicherheit für Mediendiensteanbieter geschaffen. Deshalb „sollte die Produktplatzierung in allen audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattform-Diensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt sein.“ Der Rechtstext in Art. 11 der Richtlinie spricht hingegen nur von audiovisuellen Mediendiensten, erfasst aber in der Definition auch Produktplatzierung in nutzergenerierten Videos.

Davon unberührt bleibt die Definition von Produktplatzierung in § 2 Z 27, derzufolge Produktionshilfen von geringem Wert keine Produktplatzierung darstellen.

Zu Z 39 und 43 (§ 39 und Entfall des bisherigen § 42):

Die Zusammenfassung der bisher auf § 39 und § 42 aufgeteilten inhaltlichen Anforderungen dient dazu, in Verbindung mit der Umsetzung der aus Art. 6a der Richtlinie stammenden strengeren Vorgaben dem Gedanken des Jugendschutzes sowohl in der Systematik des Gesetzes als auch in inhaltlicher Hinsicht mehr Gewicht zu verschaffen. Abs. 1 entspricht der schon bisher für Fernsehprogramme geltenden Rechtslage, in die nunmehr die Abrufdienste einbezogen werden. Bei Fernsehprogrammen kann – was Abs. 2 Satz 1 zum Ausdruck bringt – durch die Wahl der Sendezeit sichergestellt werden, dass Minderjährige diese Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Verpflichtung besteht also darin, mit zumutbarem Aufwand und daher nicht zwingend 100 % sicher (arg. „üblicherweise“) dafür zu sorgen, dass Minderjährige diese Inhalte möglichst lückenlos nicht konsumieren können, weil sie wie im Fall der Sendezeitwahl zu der gewählten Zeit (bei Zugrundelegung durchschnittlich hohen Verantwortungsbewusstseins der Eltern) üblicherweise nicht mehr zusehen (dürfen). Bei Abrufdiensten wird durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen sein, dass ein vergleichbarer Schutz existiert. Abs. 3 entspricht der ausdrücklichen Vorgabe des dritten Satzes in Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie, wobei die österreichische Rechtslage hinsichtlich der Fernsehprogramme schon seit der Novelle BGBl I. Nr. 50/2010 dieser erst seit 2018 auf europäischer Ebene normierten Vorgabe entsprach: Der nunmehr in § 39 Abs. 3 vorzufindende Regelungsgehalt ist bislang in § 42 Abs. 4 enthalten. ErwG 20 legt dazu dar, dass durch die Einbeziehung der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf das Schutzniveau erhöht werden soll. Die „schädlichsten“ Inhalte, „sollten den strengsten Maßnahmen, wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle, unterliegen; dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zu erlassen.

Abs. 2 Satz 2 entspricht der bisher in § 42 Abs. 3 geregelten Anforderung, wonach als Sicherheit zusätzlich solche Sendungen – die üblicherweise von Minderjährigen gar nicht verfolgt werden sollten –und die nicht erst nach einer Altersverifikation zugänglich gemacht werden, durch ein eindeutig erkennbares akustisches Kennzeichen anzukündigen und zusätzlich optisch die gesamte Dauer hindurch zu kennzeichnen sind. Dazu ist auf – den die Regelung in Art. 6a Abs. 3 erster Satz erläuternden –ErwG 19 hinzuweisen, demzufolge Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, in die Lage versetzt werden sollen, etwa durch ein System von Inhaltsdeskriptoren, einen akustischen Warnhinweis oder einer optische Kennzeichnung, informierte Entscheidungen über die anzusehenden Inhalte zu treffen; dazu ist es notwendig, dass Mediendiensteanbieter ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können.

Abs. 2 Satz 3 entspricht dem geltenden § 42 Abs. 1. Schon bislang ist die Ausstrahlung bestimmter Inhalte im Fernsehen untersagt; diese Rechtslage soll unverändert beibehalten werden. Dem „Totalverbot“ bestimmter Inhalte in Fernsehprogrammen, und zwar unabhängig von einer allfälligen Verschlüsselung und von der Art der Verbreitung, unterliegen „Pornografie“ iSd. strafrechtlichen Pornografie nach dem Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950 idF BGBl. I Nr. 50/2012 (vgl.. auch die Rspr. des OGH beginnend mit EvBl. 1977/186). Demgegenüber ist die Ausstrahlung eines „Hardcorepornos“ (in dessen Rahmen geschlechtliche Vorgänge zT in Großaufnahme und mit genauen physischen Details gezeigt werden) und alle anderen pornografischen Darstellungen („relative Pornografie“) unter den Einschränkungen der weiteren Absätze des § 39 (vgl. insb. Abs. 3) grundsätzlich zulässig (vgl. dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] S. 574-576 mwN; siehe zur gleichlautenden Stammfassung dieses Absatzes weiters die Erl zu GP XXI. RV 635 AB 720 zu § 32 PrTV‑G, BGBl. I Nr. 84/2001). Abgesehen von den explizit erwähnten Tatbeständen der Pornografie und dem Zeigen grundloser Gewalttätigkeiten können auch andere Inhalte geeignet sein, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer zu beeinträchtigen; zu denken wäre etwa an Sendungen, die lebensbedrohende oder gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen gezielt verharmlosen oder fördern (zB Selbstmord, Selbstverstümmelung, Anorexia nervosa, Bulimie, etc.).

Im Sinne des Rechtstextes der Richtlinie in Art. 6a Abs. 3 zweiter Satz über die Unterstützung der Nutzung der Koregulierung ist zu Abs. 5 auf die Ausführungen zu § 32a KOG („Einrichtungen der Selbstkontrolle“) zu verweisen.

Idealerweise sollten für die audiovisuelle Medienbranche einheitliche Richtlinien (Verhaltenskodizes) geschaffen werden, die gewährleisten, dass Information über die potentielle Schädlichkeit von Inhalten bereitgestellt wird.

Im Vordergrund steht dabei – wie es ErwG 19 hervorhebt –, dass die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, in der Lage sind, informierte Entscheidungen über die anzusehenden Inhalte zu treffen. Daher ist es notwendig, dass Mediendiensteanbieter ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Der ErwG nennt ein System von Inhaltsdeskriptoren, akustische Warnhinweise, optische Kennzeichnung oder ein „anderes Mittel“, das die „Art des Inhalts beschreibt“. Entscheidend ist die ausreichende und verständliche Information. Solange daher entsprechend aussagekräftige Hinweise erfolgen, ist den Anforderungen entsprochen.

Im Sinne der von der Richtlinie unterstützen Koregulierung sieht folglich Abs. 4 im Zusammenhalt mit Abs. 5 vor, dass zunächst die Branche selbst aufgefordert ist, ein derartiges System zu etablieren und regelmäßig über die Umsetzung zu berichten ist. Abs. 5 macht von der Ermächtigung in Art. 4a Abs. 3 Gebrauch, wonach der Regulierungsbehörde die Beurteilung der Wirksamkeit übertragen werden kann. Es muss nämlich – wofür Abs. 7 Vorsorge trifft – sichergestellt sein, dass – wie ErwG 14 es verlangt – eine rechtliche Verbindung zwischen Selbstregulierung und dem nationalen Gesetzgeber besteht, weil bei der „Koregulierung weiterhin staatliche Eingriffsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen werden sollten, dass ihre Ziele nicht erreicht werden.“ Die Regulierungsbehörde hat für den hypothetischen Fall des systemischen Versagens mit Erlassung einer entsprechenden Verordnung zu reagieren, wobei im Sinne einer Konsultation neben den zu befassenden Bundesministerien auch die in Angelegenheiten des Jugend- und Konsumentenschutzes tätige Bundesarbeitskammer, ferner das Bundesweite Netzwerk Offene Jugendarbeit und die Bundesjugendvertretung, genauso aber die Wirtschaftskammer und der Verband Österreichischer Privatsender sowie der ORF zu befassen sein werden.

Zu Z 40 und 41 (§ 40):

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie sieht nun auch für auf Abruf bereitgestellte Angebote einen Mindestanteil, nämlich 30 %, vor. Nach Art. 13 Abs. 7 der AVMD-Rl ist vorgesehen, dass Leitlinien der Europäischen Kommission die Begrifflichkeiten und die Ausnahmen präzisieren. Die bei der Verordnungserlassung nach § 40 Abs. 2 durch die Regulierungsbehörde zu berücksichtigenden Leitlinien wurden am 2. Juli 2020 als Mitteilung der Kommission C(2020) 4291 final veröffentlicht. Sie stellen auf eine Berechnung nach Titeln ab und erläutern ua. näher (vgl. deren Punkt 2. bis 4.), dass bei Spiel- und Fernsehfilmen jeder Film als eigener Titel zu betrachten ist, verschiedene Filme einer Reihe ebenfalls und dass eine Staffel mit einem Titel gleichgesetzt werden sollte. Die Leitlinien geben auch Erklärungen zur Berechnung nach nationalen Katalogen und zur zeitlichen Dimension.

Die Leitlinien der Europäischen Kommission führen aus, dass die Betrachtung über die Erfüllung der Quote in zweierlei Hinsicht ausgelegt werden kann: Einerseits dahin, dass der Anteil zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines Jahres erfüllt sein muss, oder in einer zB jährlichen Durchschnittsbetrachtung. Da es sich bei der zweiten Methode um die vom administrativen Aufwand her betrachtet anbieterfreundlichere Variante handelt, folgt Abs. 1 dieser Variante im Hinblick auf die Festlegung des Kalenderjahrs als Beobachtungszeitraum. Im Sinne der erforderlichen Flexibilität im Fall einer Überarbeitung oder Ergänzung dieser Leitlinien wird vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde zur Präzisierung eine Verordnung erlässt, in der sie unter Zugrundelegung der „Vorgaben“ der Europäischen Kommission festlegt, wie der Begriff „Titel“ im Hinblick auf Verschiedenartigkeit der Werke zu verstehen ist. Die weitere Ergänzung entspricht den erweiterten Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, der zusätzlich verlangt, dass die Mediendiensteanbieter sicherstellen, dass europäische Werke herausgestellt werden. Laut ErwG 35 sollte die Kennzeichnung audiovisueller Inhalte, die als europäische Werke einzustufen sind, auch durch entsprechende Identifikation mittels der Metadaten gefördert werden, wenn diese Metadaten den Mediendiensteanbietern zur Verfügung stehen. Der ErwG nennt verschiedene Alternativen als Beispiel der Herausstellung, etwa „einen speziellen Bereich für europäische Werke, der von der Hauptseite des Dienstes aus erreichbar ist“ oder die Möglichkeit, „mit dem als Bestandteil dieses Dienstes verfügbaren Suchwerkzeug nach europäischen Werken zu suchen, durch die Nutzung europäischer Werke in Kampagnen dieses Dienstes oder durch einen Mindestanteil europäischer Werke, für die im Katalog dieses Dienstes zum Beispiel mit Bannern oder ähnlichen Instrumenten geworben wird.“ Die Verpflichtungen über Mindestanteil und Herausstellung gelten nicht für die in Abs. 3 geregelten Ausnahmen, die auf die Leitlinien der Europäischen Kommission zurückgehen. Als ein Beispiel für eine nach der Richtlinie gemäß Art. 13 Abs. 5 sachlich gerechtfertigte Ausnahme wurde in der Vergangenheit immer jenes eines auf Anime (japanischer Animationsfilm) beschränkten Dienstes genannt. Mit der Ausnahme wird aus Sachlichkeitsüberlegungen für jene Abrufdiensteanbieter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, von der Option in Art. 13 Abs. 6 zweiter Satz der Richtlinie Gebrauch gemacht. Es ist schlicht undurchführbar und daher gleichzeitig ungerechtfertigt, auf zB japanische Anime oder spezifisch auf amerikanische Westernfilme und -serien spezialisierte Kanäle zu einem 30 % Anteil zu verpflichten. Soweit sie jedoch trotzdem europäische Werke enthalten, soll eine Hervorhebung verpflichtend sein. Um das Regel-Ausnahme-Prinzip nicht durch geschickte Formulierung der Ausrichtung eines Abrufdienstes ins Gegenteil zu verkehren, ist vorgesehen, dass durch eine Verordnung festgelegt wird, in welchen Genres etwa mangels vergleichbarer europäischer Werke eine Ausnahme rechtfertigbar ist. Hinsichtlich der ebenfalls in Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme der Anbieter mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen ist ebenfalls vorgesehen, dass die entsprechende Vorgabe im Sinne der Flexibilität bei der Anpassung der Vorschrift durch die Verordnung der Regulierungsbehörde festgelegt wird, die als Grundlage die Leitlinien der Europäischen Kommission heranzuziehen hat. Nach ErwG 40 geht es um die Sicherstellung, dass durch Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke nicht die Marktentwicklung untergraben wird, und neuen Marktteilnehmern der Marktzutritt nicht erschwert wird. Deshalb sollten Anbieter „ohne erhebliche Marktpräsenz“ von solchen Anforderungen ausgenommen werden. Ob eine Zuschauerzahl gering ist, könne „beispielsweise anhand der Nutzungsdauer oder der Verkäufe, je nach Art des Mediendienstes, festgelegt werden, während bei der Festlegung, wann ein Umsatz gering ist, die unterschiedlichen Größen der audiovisuellen Märkte in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten.“

Bei der verordnungsweisen Festlegung welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Abs. 1 entbunden sind, ist für das Kriterium des „geringen“ Umsatzes auf die Ausgangspunkte der Europäischen Kommission in den oben erwähnten Leitlinien unter Punkt 3. und 4. (im Kapitel III) zu den Schwellenwerten der Definitionen der Kleinstunternehmen sowie der KMU und der Einbeziehung der Umsätze von verbundenen Unternehmen einerseits sowie zur Methodik der Feststellung einer geringen Zuschauerzahl anderseits zu verweisen. Um verlässliche Aussagen zum Konzept der Zuschauerzahl (in Orientierung an ErwG 40) zu erhalten, sieht auch § 65 entsprechend institutionalisierte Erhebungen vor. Die Leitlinien der Europäischen Kommission legen hier aus dort näher ausgeführten Gründen den Fokus auf eine Methode zur Bestimmung der Zuschauerzahl auf Grundlage der Verkäufe des Dienstes. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat auch andere Indikatoren verwendet, solange diese aussagekräftige Rückschlüsse zulassen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sollte die Zuschauerzahl anhand des Anteils der aktiven Nutzer ermittelt werden, den ein Dienst erreicht (berechnet nach der Gesamtzahl von Nutzer aller vergleichbaren Abrufdienste). Als Schwellenwert für eine Ausnahme von den Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 hat die Europäischen Kommission einen Anteil unter 1 % identifiziert und im Fall linearer Dienste ein Maximum von 2 % Zuschaueranteil in einem Zielmitgliedstaat als relevant erkannt. Im Übrigen ist auf die von der Europäischen Kommission erwähnten Möglichkeiten zur Anpassung „zur Berücksichtigung der Besonderheiten finanzieller Beiträge“ zu verweisen (Punkt 5. auf Seite 10 der deutschen Fassung der Leitlinien).

Zu Z 43 (§ 44):

Die Einfügungen dienen der Anpassung der Terminologie und der Umsetzung des in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie neu hinzugekommenen vorletzten (= dritten) Satzes über das Verbot von Teleshopping in Kindersendungen.

Zu Z 44 (§ 45):

Die Ergänzung in Abs. 2 Z 6 dient der Anpassung an Art. 23 Abs. 2 lit. d über die Herausrechnung der sogenannten „schwarzen Sekunden“; vgl. dazu das den Anlass für die Änderung bildende Urteil des EuGH vom 17. Februar 2016 in der Rechtssache C-314/14, Sanoma Media Finland Oy – Nelonen Media gegen Viestintävirastound (insb. Rz 53-62), und hierzu Kogler, Vom Schutz des wehrlosen TV-Publikums, ZIIR 2016, 147. Als neutrale Einzelbilder (im Englischen „neutral frames“) gelten alle solchen visuellen neutralen Elemente (Bilder, Zeichen, Farben, Trenner etc.), die keinen Zusammenhang zu einem Produkt (einer Dienstleistung) oder einer Marke erkennen lassen und daher als werbliche Gestaltung wahrgenommen werden könnten.

Zur Nicht-Einrechnung der für neutrale Einzelbilder – die Trennelemente – zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots verwendeten Sendezeit in die Werbezeit weist ErwG 42 darauf hin, dass neutrale Einzelbilder redaktionelle Inhalte von Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots und einzelne Spots trennen. Sie ermöglichen es dem Fernsehzuschauer, genau zu unterscheiden, wann eine Art audiovisueller Inhalte endet und die andere Art beginnt.

Die Dauer von Schwarzblenden und anderen derartig neutralen Trennmitteln sowie auch einzelner neutraler Bilder, die zwischen den einzelnen Spots eines Fernsehwerbeblocks oder zwischen einer Werbeunterbrechung und der nachfolgenden oder vorangehenden Fernsehsendung eingefügt sind, ist daher nicht in die maximal zulässige Werbezeit einzurechnen.

Zu Z 45 bis 48 (§§ 47 und 48):

Der bisherige § 47 Abs. 1 kann entfallen, weil sein Inhalt bereits in § 29 erfasst ist. Nur in der Terminologie („Fernsehveranstalter“) angepasst wird die unverändert seit 1997 in der österreichischen Rundfunkrechtsordnung verankerte Verpflichtung (im bisherigen Abs. 2 und nun in Abs. 1) zur Angabe der Anschrift und der Namen der verantwortlichen Redakteure am Anfang, Ende und während der Sendezeit (vgl. auch die Kommentierung in Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 602). Die Regelung geht zurück auf das Fernsehübereinkommen des Europarates vom 5. Mai 1989 (Art. 8 Abs. 2) und dient(e) der Sicherstellung des Rechts auf Gegendarstellung. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung im Hinblick auf den Veranstalter des Programms in der Praxis bei Beurteilung der Programmhoheit kann bei Werbefenstern in Programmfenstern oder Rahmenprogrammen weiterhin eine bedeutende Rolle spielen. Insoweit hat diese Bestimmung weiterhin praktische Bedeutung neben § 25 MedienG. Zur „Verschiebung“ von § 48 vgl. die Erläuterung zu § 30a.

Zu Z 49 (§ 52):

Die erste Änderung dient der Vereinheitlichung und Klarstellung, wann die Anbieter welche Zahlen der Regulierungsbehörde bekanntzugeben haben.

Zu Z 50 (§§ 54a, 54b und 64 Abs. 3a):

Die Regelungen verfolgen das in Art. 7b der Richtlinie normierte und im korrespondierenden ErwG 26 erläuterte Ziel der Sicherstellung der Integrität der Inhalte, um die redaktionelle Verantwortung der Mediendiensteanbieter und die audiovisuelle Wertschöpfungskette zu schützen. „Sendungen und audiovisuelle Mediendienste sollten ohne Kürzung, Veränderung oder Unterbrechung und ohne Überblendung für kommerzielle Zwecke übertragen werden, es sei denn, die betreffenden Mediendienstanbieter haben dem ausdrücklich zugestimmt.

Der Wortlaut der Norm umfasst jegliche Veränderung zu „kommerziellen Zwecken“, beschränkt sich daher nicht nur auf inhaltliche Änderungen durch „audiovisuelle“ kommerzielle Kommunikation, sondern bezieht sich auf jede Form der Einblendung, etwa im Wege des Verweises in Abs. 1 Z 2 auch die Einfügung von Werbung in Textform zB. auch in Laufschrift. Vom Erfordernis der Zustimmung des Mediendiensteanbieters sind auch technische Veränderungen zu kommerziellen Zwecken erfasst, wie etwa die nicht vom Nutzer spezifisch veranlasste, bewusste Verkleinerung der bildlichen Darstellungen auf dem TV-Empfangsgerät, um „rundum“ den vom Mediendiensteanbieter verbreiteten Inhalt zB. kommerzielle Kommunikation einblenden zu können. Die Richtlinie unterscheidet nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Programmen, sodass die Bestimmung die Programme des ORF einschließen muss. Im ORF-Gesetz wird daher bei § 47 Abs. 7 die sinngemäße Anwendung angeordnet. Andererseits verlangen die Erwägungsgründe bei der Formulierung der im Rechtstext angesprochenen „rechtlichen Bedingungen einschließlich Ausnahmen“, dass die Zustimmung des Mediendiensteanbieters bei Überblendungen, die vom Empfänger des Dienstes ausschließlich zum privaten Gebrauch ausgelöst oder genehmigt werden, wie etwa Überblendungen durch Dienste für die individuelle Kommunikation, nicht erforderlich ist. Diesem Zweck dient § 54a Abs. 2, der sich an ErwG 26 orientiert. Abs. 2 Z 2 normiert im Sinne des in Art. 7b angesprochenen berechtigten Interesses der Nutzer eine weitere Ausnahme, die der Nutzer allerdings ähnlich wie in den Konstellationen nach Abs. 2 Z 1, aber jeweils gesondert autorisieren muss. Abs. 3 formuliert allerdings zur bloßen Klarstellung (weil schon bezweifelt werden kann, ob die betreffenden Änderungen zu „kommerziellen Zwecken“ erfolgen) die im ErwG 26 weiters angesprochenen Ausnahmen in Bezug auf Datenkomprimierungsverfahren zur Reduzierung der Größe einer Datei und andere technische Verfahren zur Anpassung eines Dienstes an das Mittel der Verbreitung (wie Auflösung und Codierung).

Zu Sicherung der Effektivität des Verbots ist einerseits eine Geldstrafe (§ 64 Abs. 4) und darüber hinaus die Herausgabe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils normiert.

Zu Z 50 (§§ 54c bis 54h):

§ 54c Abs. 1 bis 3 entsprechen – mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen, die sich in § 2 AMD-G wiederfinden – den Bestimmungen von Art. 28a Abs. 1 bis 5. Abs. 4 übertragt die in Art. 28a Abs. 6 vorgesehene Aufgabe der Führung eines deklarativen Verzeichnisses der Regulierungsbehörde.

Gemäß ErwG 44 der Richtlinie handelt es sich bei Video-Sharing-Plattform-Anbietern um Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Es sollte im Wege der Zuständigkeitsregeln nach Art. 28a gewährleistet werden, dass auch für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Video-Sharing-Plattform-Anbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und der Allgemeinheit zu sichern und um so weit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Es soll gesichert werden, dass sich „ein Unternehmen nicht selbst vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausnehmen kann, indem es eine vielschichtige Gruppenstruktur schafft, die innerhalb und außerhalb der Union ansässige Unternehmen auf verschiedenen Ebenen umfasst.“

Die Ergänzung im Hinblick auf die Details für die Führung des Verzeichnisses in § 54c Abs. 5 soll der Vorgabe des Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie Rechnung tragen.

§ 54d Abs. 1 und 2 korrespondieren mit den Regelungen in Art. 28b Abs. 1. Nach ErwG 44 „geben schädliche Inhalte und Hassbotschaften, die durch Video-Sharing-Plattform-Dienste bereitgestellt werden, zunehmend Anlass zur Sorge.

Nach ErwG 47 unterliegen die durch Video-Sharing-Plattform-Dienste bereitgestellten Inhalte zwar nicht deren redaktioneller Verantwortung, sie „bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen.“ Deshalb sollten diese Anbieter zu angemessenen Maßnahmen verpflichtet werden, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Sie sollten ferner verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Allgemeinheit vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte genannten Gründe aufstacheln oder deren Verbreitung gemäß Unionsrecht eine Straftat darstellt. Festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, dass sich wie auch im Falle der audiovisuellen Mediendienste die (inhaltlichen) Anforderungen nur auf die audiovisuellen Inhalte der Video-Sharing-Plattform-Dienste beziehen.

Zum Schutz der Allgemeinheit vor den vorstehend bezeichneten Inhalten überträgt § 54e das in Art. 28b Abs. 2 und insb. Abs. 3 grundgelegte System der Verpflichtungen und vom Diensteanbieter zu ergreifenden Maßnahmen in das österreichisches Recht. So handelt es sich bei der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Melde- und Bewertungssystems in Abs. 1 und der Funktion in Abs. 3 Z 1 um die in Art. 28b Abs. 3 lit. d, e und g aufgezählten Maßnahmen. Die in Abs. 2 Z 1 normierte Verpflichtung entspricht der in Art. 28b Abs. 3 lit. a genannten Maßnahme.

In der AVDM-RL selbst wird zwar keine Löschverpflichtung angeordnet, es ist aber als „angemessene Maßnahme“ in Zusammenschau mit dem in Art. 28b Abs. 6 genannten Art. 25 der RL 2011/93 (unverzügliches Sperren/Entfernen von Internetseiten als Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten) und dem Verweis auf Art. 12 bis 15 der EC-RL anzusehen, wenn § 54e Abs. 1 Z 2 dies im Fall verbotener Inhalte vorsieht. Die Formulierung dieser letztgenannten Bestimmung folgt der Empfehlung des Obersten Gerichtshofes im Begutachtungsverfahren, wonach sich die Kenntnis nicht nur auf die Existenz des rechtswidrigen Inhalts, sondern zudem auch auf das Rechtswidrigkeitsurteils beziehen muss. Dieses Bewusstsein erfordert einen begründeten Verdacht, der – außer es handelt sich um ein Unternehmen, für das die Einholung juristische Rats jedenfalls zumutbar ist – für einen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sein muss

Die in § 54e Abs. 2 Z 3 geregelte Aufbewahrungspflicht ist nicht explizit in der RL normiert, aber zur Dokumentation unumgänglich und stellt keine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar. Sie ist auch verhältnismäßig, weil insb. für die von der Richtlinie zwingend vorgesehene Durchführung von Streitbeilegungsverfahren unerlässlich.

§ 54e Abs. 3 Z 3 setzt Art. 28b Abs. 3 lit. j zur Medienkompetenz um, während § 54e Abs. 3 Z 4 die Vorgabe aus Art. 28b Abs. 3 lit. i ins innerstaatliche Recht transponiert.

Der Gehalt des Art. 28b Abs. 3 lit. f und h findet sich in § 54e Abs. 3 Z 2 wieder (wobei die Verpflichtung zur Altersverifikation der Vorgabe des Art. 28b Abs. 3 Rechnung trägt, dass die „schädlichsten Inhalte den strengsten Maßnahmen der Zugangskontrolle unterliegen“), jener von Art. 28b Abs. 3 lit. a zu den AGB findet sich in § 54e Abs. 2 Z 1. Schließlich beinhaltet § 54e Abs. 4 die Vorgaben des Art. 28b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 sowie des Abs. 3 lit. b und c. Entsprechend ErwG 46 muss – durch angemessene Angleichung der Bestimmungen für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zwischen allen Anbietern – ein ausreichendes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet werden. Es ist „also wichtig, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation auf Video-Sharing-Plattformen eindeutig als solche gekennzeichnet wird und dass dabei qualitative Mindestanforderungen beachtet werden.

Entsprechend der Vorgabe in Art. 28b Abs. 3 Satz 4 und seiner Erläuterung in ErwG 48 beinhalten die Bestimmungen des 9b. Abschnitts keine Maßnahmen, die sich in Widerspruch zu den Artikeln 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG in Widerspruch begeben. Es wird den Anbietern auch keine allgemeine und undifferenzierte Verpflichtung zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt.

§ 54e Abs. 5 greift Anregungen im Begutachtungsverfahren auf und soll den Spielraum nutzen, der den Mitgliedstaaten mit dem dritten Satz von Art. 28b Abs. 3 der Richtlinie eingeräumt zu sein scheint. Demnach sollen die zu ergreifenden Maßnahmen „durchführbar und verhältnismäßig sein und der Größe des Video-Sharing-Plattform-Dienstes und der Art des angebotenen Dienstes Rechnung tragen.“ Vorausgesetzt, dass überhaupt alle Definitionselemente in § 2 Z 37b erfüllt sind, können auf diese Weise etwa in inhaltlicher Hinsicht Plattformen zum Austausch von audiovisuellem Unterrichtsmaterial im in Abs. 5 genannten Ausmaß ausgenommen werden. Genauso lässt aber das Unionsrecht Ausnahmen zu, wenn die Einhaltung sämtlicher vorgesehener Maßnahmen wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung unverhältnismäßig wäre.

§ 54f geht auf die Verpflichtung nach Art. 28b Abs. 7 zurück und überträgt der Schlichtungsstelle die für Streitigkeiten zwischen Privaten erforderlichen Zuständigkeiten.

§ 54g geht auf Art. 28b Abs. 4 und 5 iVm Abs. 3 der Richtlinie zurück, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit der in Art. 28b Abs. 3 genannten und ergriffenen Maßnahmen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter (umgesetzt durch ein selbstaufzuerlegendes System nach den Vorgaben des § 54e) schaffen. Auf diesem Weg haben die Video-Sharing-Plattform-Anbieter auch dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Vorgaben für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (vgl. Art. 9 der Richtlinie und insbes. §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AMD-G) eingehalten werden. Die Aufgabe der Angemessenheitskontrolle oder -beurteilung ist zwingend den „nationalen Regulierungsbehörden“ zu übertragen.

Entsprechend ErwG 50 wird durch die beiden vorgenannten Bestimmungen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren, so es um die Durchsetzung subjektiver Rechte geht, in keiner Weise beeinträchtig und schon gar nicht der „Zugang zum Gerichtssystem gehindert“.

Das vorgesehene Geldstrafen-System in § 54h soll im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben zu einer effektiven Einhaltung dazu beitragen, dass die der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Plattform-Anbieter die sie nach den §§ 54c bis 54e treffenden Verpflichtungen (zB zur Bereitstellung eines effizienten Melde- und Bewertungssystems, Systemen der Altersverifikation, elterlicher Kontrolle, Einhaltung der Anforderungen an avkK) erfüllen.

Die Möglichkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafen bestimmt sich nach dem schon bislang auch bei Mediendiensteanbietern zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des VStG. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist daher nach § 9 Abs. 1 VStG, soweit nicht verantwortliche Beauftragte (nach Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Vgl. dazu auch die Erkenntnisse des VwGH vom 29. März 2019, Ro 2018/02/0023, und vom 12. Mai 2020, Ro 2019/04/0229, in denen es um die konkreten Anforderungen bei der Verhängung verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen gegenüber juristischen Personen geht.

Gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung Grundlage der Strafbemessung. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Z 51 (§ 56):

Die Neufassung der Bestimmung geht auf die Ergänzungen in Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zurück. Diese Absätze bezieht sich nun anders als noch nach der Richtlinie 2010/13/EU ausdrücklich auf alle audiovisuellen Mediendienste, dh. lineare wie nicht-lineare gleichermaßen. Damit wird aber deutlicher sichtbar, dass eine Abweichung vom Grundsatz des freien Empfangs in offensichtlichen, ernsten und schwerwiegenden Fällen unionsrechtlich betrachtet zulässig ist. Erst als ultima ratio bei Erfüllung beider Bedingungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und nach Durchschreiten aller einzelnen jeweils vorgeschriebenen Verfahrensschritte (rechtliches Gehör, Konsultation zwischen den betroffenen Regulierungsbehörden) ist eine Maßnahme der Regulierungsbehörde möglich. Besonders hinzuweisen ist darauf, dass eine vorläufige Untersagung in allen Konstellationen (nach § 56 Abs. 1, 2 und 3) der zwingenden Prüfung durch die EK unterliegt.

Zu Z 52 (§ 60):

Die bisherige Bestimmung kann entfallen, da nunmehr die Benennung der konkret zuständigen Behörde und die Aufgabenzuweisung an die RTR-GmbH in § 66 zu finden sind.

An ihre Stelle tritt die Umsetzung der völlig neu gestalteten Norm im Art. 4 der Richtlinie, die Abhilfe für eine beabsichtigte Umgehung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der für audiovisuelle Mediendienste geltenden inhaltlichen Anforderungen schaffen soll.

Gemäß ErwG 10 kann im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden –beispielsweise um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen –, sofern diese Einschränkungen gerechtfertigt, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestimmte Maßnahmen ergreifen können, um die Einhaltung ihrer Verbraucherschutzvorschriften, die nicht die Bereiche betreffen, die durch die Richtlinie 2010/13/EU koordiniert sind, sicherzustellen. Die von einem Mitgliedstaat zur Durchsetzung seiner nationalen Verbraucherschutzregelung ergriffenen Maßnahmen, müssten gerechtfertigt, angesichts des angestrebten Ziels verhältnismäßig und notwendig sein.

Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Kommission mit, dass sich ein Mediendiensteanbieter in dem die Rechtshoheit innehabenden Mitgliedstaat niedergelassen hat, um strengere Bestimmungen in den von der Richtlinie 2010/13/EU koordinierten Bereichen, denen dieser Anbieter unterliegen würde, wenn er im mitteilenden Mitgliedstaat niedergelassen wäre, zu umgehen, sollte er nach ErwG 11 „glaubwürdige und ordnungsgemäß begründete Belege hierfür vorlegen. Diese Belege sollten eine Reihe untermauernder Fakten enthalten, die es gestatten, eine solche Umgehung nach vernünftigem Ermessen festzustellen“.

Auch hier ist zu betonen, dass die von der Regulierungsbehörde in Aussicht genommenen Maßnahmen von der EK „genehmigt“ werden müssen (vgl. Abs. 2 Z 5) und im Fall eines Widerspruchs der EK gar nicht in Angriff genommen werden dürfen (Abs. 3).

Zu Z 53 bis 55 (§ 61 Abs. 1 Z 4, 5 und 6):

Die Änderungen der Z 53 und 55 machen deutlich, dass die auf dem System der Selbstregulierung aufbauenden Bestimmungen in § 35 Abs. 2 und in § 36 Abs. 3 konsequenterweise nicht unter die Bestimmungen zur Rechtsaufsicht gestellt werden. Vielmehr wird hier darauf vertraut, dass die Selbstkontrolle dafür Sorge trägt, dass den Regelungen entsprochen wird.

Die Änderung der Z 54 zum Verweis von § 42a auf § 42 bewirkt keine inhaltliche Veränderung gegenüber dem bisher geltenden Recht, da weiterhin das Spirituosen“werbe“verbot sanktioniert ist.

Zu Z 56 (§ 61 Abs. 1 Z 5):

Es ist kein sachliches Argument zu erkennen, das spezifische, dem Konsumentenschutz dienende Beschwerderecht nur auf lineare Dienste („Fernsehen“) zu beschränken. Eine vergleichbare Änderung wird auch im ORF-G in § 36 vorgenommen.

Zu Z 57 (§ 62a):

Mit dieser Bestimmung wird den im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Bedenken der Regulierungsbehörde Rechnung getragen: Der Einwand besteht darin, dass es nicht zu rechtfertigen ist, die Nichtbeteiligung an dem System der Selbstregulierung im Wege der Rechtaufsicht zu erzwingen oder womöglich eine Zulassung zu entziehen, obwohl ein Mediendiensteanbieter etwa aus eigenem Antrieb ohne Inanspruchnahme einer Einrichtung der Selbstkontrolle eigene Richtlinien festlegt und befolgt.

Zu Z 58 (§ 64 Abs. 1, 2 und 4):

Der Katalog der Verwaltungsstrafen muss im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen neu strukturiert werden. Dem Konzept der Selbstregulierung würde konterkariert werden, wenn die Selbstregulierungseinrichtung zwar Verhaltenskodizes erlässt und Entscheidungen trifft, aber ohnehin die Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen die Selbstregulierungsinstrumente im Einzelfall verfolgen könnte und müsste. Aus diesem Grund ist § 36 Abs. 3 auszunehmen. Nur ein „Systemversagen“ soll in diesem nach der Richtlinie (vgl. Art. 9 Abs. 4 erster Satz) der Selbstregulierung überlassenen Bereich von der Regulierungsbehörde aufgegriffen werden. Im Sinne der Vorgabe des Art. 7b der Richtlinie, sicherzustellen, dass die Zustimmung zu einer Veränderung zu kommerziellen Zwecken eingeholt wird, ist aus general- und spezialpräventiven Überlegungen zusätzlich zur Vorschrift über die Herausgabe eines allfälligen wirtschaftlichen Vorteils in Abs. 4 eine Verwaltungsstrafsanktion normiert. Die Änderungen in Abs. 1 und 2 dienen der Präzisierung des Verwaltungsstraftatbestands unter gleichzeitiger Anhebung des Strafrahmens. Abs. 3 ist inhaltlich unverändert.

Zu Z 59 (§ 65 i.V.m. dem Entfall von § 11 Abs. 6):

Die Erhebung von Reichweiten und Nutzerzahlen ist nicht nur für die Zwecke in § 11 Voraussetzung, sondern zB auch für die Vollziehung der Bestimmungen über die Anteile europäischer Werke bei Abrufdiensten (§ 40). Aus diesem Grund wird die bisher in § 11 Abs. 6 enthaltene Bestimmung um die Erhebung von Nutzerzahlen ergänzt und eine institutionalisierte Marktanteilserhebung durch die RTR-GmbH etabliert. Die bisher in § 65 enthaltene Regelung über die Anwendbarkeit von AVG und VStG kann entfallen, weil sich dies bereits aus den Bestimmungen des EGVG ergibt.

Zu Z 60 (§ 66):

Wie bereits bei § 60 dargestellt, wurde die Aufgabenzuweisung an die KommAustria und an die RTR-GmbH in dieser Bestimmung zusammengefasst. Die Zuständigkeit im Detail ergibt sich aus dem Organisationsgesetz in Form des KommAustria-Gesetzes.

Zu Z 61 und 62 (§ 67 Abs. 5 und 11):

Nach den unionsrechtlichen Vorgaben ist im innerstaatlichen Rechtsakt immer ein Umsetzungshinweis aufzunehmen. Diese Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808. Mit dem 9b. Abschnitt werden Art. 1 Abs. 1 lit. aa, ba und da, ferner Art. 28a und 28b der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. L Nr. 303 vom 28.11.2018, S. 69, umgesetzt und Abs. 11 in § 67 normiert Übergangsbestimmungen zur Anwendung der die Videosharingplattformen betreffenden Vorgaben bei nach dem Inkrafttreten der Umsetzungsmaßnahmen aufgenommener Tätigkeit.

Zu Art. 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)

Zu Z 1 bis 9 (§ 2, § 9, § 13):

Die Einfügungen treffen Klarstellungen im Hinblick auf bereits bisher von der KommAustria besorgte Aufgaben und ergänzen den Katalog der materiellen Zuständigkeiten der KommAustria entsprechend der Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2010/13 (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – AVMD-Richtlinie). Die Änderung in § 2 Abs. 1 Z 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsaufsicht nicht mehr nur Mediendiensteanbieter, sondern nunmehr auch Plattform-Anbieter, umfasst. Die Änderung in Abs. 1 Z 7 soll sicherstellen, dass sich das „Werbemonitoring“ nicht auf die Bestimmungen über die Selbstregulierung erstreckt. Nach Art. 4a der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten angehalten, Ko- und Selbstregulierung zu unterstützen und zu fördern. Diesem Ziel Rechnung tragend werden die Ziele durch Abs. 3 Z 8 angepasst (siehe dazu im Detail die Ausführungen zu § 32a, § 32b und § 33 Abs. 3a und 3b).

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie waren im AMD-G (9b. Abschnitt) Regelungen für Plattform-Anbieter von Video-Sharing-Plattformen (Definition in § 2 Z 37 AMD-G) vorzusehen. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen sowie die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten obliegt nach den vorgeschlagenen Bestimmungen der KommAustria (§ 2 Abs. 1 Z 14, Abs. 3 Z 9, ). Schließlich war der Aufgabenkatalog auch um die Wahrnehmung der Angelegenheiten in Umsetzung von Art. 7b der Richtlinie (unzulässige Überlagerung von audiovisuellen Inhalten im 9a. Abschnitt des AMD-G, vgl. Abs. 1 Z 14) zu ergänzen.

Die Neufassung der Ziffer 3 in § 9 Abs. 1 stellt klar, dass wie in der Aufgabenzuweisung nach § 13 vorgesehen, den Einzelmitgliedern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Vorbereitung und Konzeption des Tätigkeitsberichts zukommt.

Die Erweiterungen in § 13 Abs. 3 und 4 (NovAo 6 bis 9) nehmen wie bislang schon eine Zuordnung der einzelnen Regelungsmaterien zu Senat oder Einzelmitglied vor und waren daher ebenfalls um die neu hinzutretenden Aufgaben zu ergänzen. Die Änderung in § 13 Abs. 3 Z 3 soll Doppelgleisigkeiten hintanhalten und in Verbindung mit dem geltenden § 13 Abs. 6 das Auseinanderklaffen der Zuständigkeiten für eine bestimmte „materielle“ Bestimmung verhindern. Die Besorgung durch ein Einzelmitglied umfasst schon derzeit nach § 13 Abs. 6 auch alle damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsverfahren (einschließlich allfälliger Abschöpfungsverfahren) und Verwaltungsstrafverfahren. Mit der Ergänzung und redaktionellen Richtigstellung in § 13 Abs. 3 Z 3 ist nun auch klar, dass ein Rechtsaufsichtsverfahren grundsätzlich in die Zuständigkeit eines Einzelmitglieds fällt. Zu den Aufgaben nach dem 8. Abschnitt zählt auch die Erlassung der in § 40 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung.

Als Auffangklausel sieht die existierende Regelung in § 13 Abs. 5 die Senatszuständigkeit vor.

Zu Z 10 (§ 17):

Die Ergänzung um Abs. 6a dient der Übersichtlichkeit in der Darstellung der Aufgaben der RTR-GmbH.

Die Mitgliedstaaten haben nach der Richtlinie die Entwicklung von Medienkompetenz zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. deren Art. 33a). Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Video-Sharing-Plattformen Maßnahmen und Instrumente zur Steigerung der Medienkompetenz der Nutzer anbieten (Art. 28b Abs. 3 lit. j). Diesen Anforderungen Rechnung tragend wird in Abs. 6a Z 1 i.V.m. § 20a im neuen Abschnitt 2a (vgl. dazu die Erläuterungen unten) festgelegt, dass die RTR-GmbH als Servicestelle für Medienkompetenz fungiert, auf das von allen beteiligten Interessenskreisen und Branchen, somit auch von Video-Sharing-Plattformen zurückgegriffen werden kann. Z 2 überträgt der RTR-GmbH die Aufgabe einer Servicestelle zum Thema Barrierefreiheit, wobei die Details der Umsetzung dieser in Art. 7 der Richtlinie angesprochenen Aufgabe in § 20b geregelt werden.

Nach Art. 28b Abs. 7 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten außerdem dafür zu sorgen, dass zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Video-Sharing-Plattformen bezüglich der Anwendung der Regelungen für Video-Sharing-Plattformen (siehe 9b. Abschnitt im AMD-G) außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung sieht die vorgeschlagene Bestimmung in Abs. 6aq Z 3 die Wahrnehmung der Funktion einer Schlichtungsstelle für diese Fälle durch die RTR-GmbH vor (zur Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens siehe § 54f AMD-G).

Zu Z 11 und 12 (§ 19):

Die Verankerung der Anforderung der Transparenz für den Haushaltsplan dient der klarstellenden Umsetzung von Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie. Die im Abs. 3 einzufügende Z 5a ergänzt die Strukturanforderungen an den Kommunikationsbericht um einen eigenen Abschnitt zu den hinzugetretenen Aufgaben der RTR-GmbH (siehe zu diesen neuen Aufgaben § 17 Abs. 6a iVm §§ 20a und 20b KOG und § 54f AMD-G).

Zu Z 13 und 18 (§§ 20, 21, 26, 29 und 30):

Die Änderung in „Fachbereich Medien“ (anstatt „Rundfunk“) dient der Vereinheitlichung mit der schon mit BGBl. I Nr. 50/2010 eingeführten Bezeichnung des Fachbereichs. Die durch NovAo 318 bewirkte Einfügung in den Regelungen zu den beiden Fonds stellt klar, dass ein Förderungswerber bereits als Veranstalter tätig und somit behördlich (durch eine Zulassung oder Anzeige) erfasst sein muss, um als Förderungswerber in Frage zu kommen.

Zu Z 14 und 15 (§ 20 Abs. 2 Z 3, §§ 20a und 20b):

Medienkompetenz bezieht sich nach ErwG 50 der Richtlinie auch auf die Kenntnisse und das Verständnis, die es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen und das Risiko einer Verwendung von Medien ohne ihre Quellen zu hinterfragen, abzuschätzen. Damit diese auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch beurteilen und erstellen können, müssen sie nach den Überlegungen des Unionsgesetzgebers über fortgeschrittene Medienkompetenzen verfügen. Medienkompetenz sollte sich nicht darauf beschränken, Wissen über Tools und Technologien zu erwerben, sondern das Ziel verfolgen, Bürgern Fähigkeiten des kritischen Denkens zu vermitteln, die notwendig sind, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Maßnahmen zur Steigerung der Medienkompetenz tragen dazu bei, die Bürgerinnen und Bürger mit der Fähigkeit auszustatten, Medien umfassend nutzen zu können.

Medienkompetenz ist die Fähigkeit, die Medien zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren. Medienkompetenz bezieht sich auf alle Medien (…)“ (zitiert aus https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulpraxis/uek/medien.html).

Im Sinne dieser Definitionen und Begriffsinhalte handelt es sich bei der Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz um keine Tätigkeiten entsprechend dem Katalog der Aufgaben und Ziele in § 2 KOG, bei der die KommAustria ausgestattet mit Hoheitsgewalt regulatorisch einzugreifen oder eine Rechtsaufsicht auszuüben hätte. Vielmehr liegt schon im Wortlaut der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie der Fokus auf den Anstrengungen zur Förderung im Sinne der Finanzierung und Bereitstellung des betreffenden „Wissens“. Auch Artikel 33a der Richtlinie nimmt daher bei der Verpflichtung, dass „Mitgliedstaaten die Entwicklung von Medienkompetenz fördern und entsprechende Maßnahmen ergreifen“, keinen Bezug auf die regulatorischen Aufgaben von Behörden. Es geht bei den diesbezüglichen Aktivitäten der Wissenssammlung und -vermittlung oder -bereitstellung auch nicht um die Auslegung von und die Aufklärung über den Inhalt von Rechtsvorschriften oder die Erteilung von Rechtsauskünften.

Die RTR-GmbH hat sich aufgrund des im Jahr 2019 mit BGBl. I Nr. 47/2019 im Sinne der finanziellen Unterstützung von relevanten Inhalten zur Wissensvermittlung ergänzten gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Inhalten zur Steigerung der Medienkompetenz (vgl. § 30 Abs. 2 KOG) und der Verpflichtung zur Evaluierung in § 45 Abs. 15 KOG in der Vergangenheit bereits mit dem Thema Medienkompetenz beschäftigt und dabei festgestellt, dass es eine Fülle von qualitativ hochwertigen Initiativen gibt – darunter im Bereich der öffentlichen Verwaltung, von privaten Vereinen und Organisationen und auch von Medien- und Telekomunternehmen, die aber nicht aufeinander abgestimmt oder gebündelt werden und auch nicht gesammelt abrufbar sind, sodass eine Gesamtschau nicht oder nur unter großem Rechercheaufwand möglich ist.

Medienregulatoren und ihre Serviceeinrichtungen handeln an der Schnittstelle zwischen Medien und den Bürgerinnen und Bürgern. Die Behörden wachen über den Konsumenten- und Jugendschutz genauso wie über die Einhaltung gewisser Grundwerte durch die Medien wie der Achtung der Menschenwürde, der Unabhängigkeit des Rundfunks und der Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Meinungsvielfalt und der Objektivität. Sie übernehmen vereinzelt auch Aufgaben der Förderung zur Steigerung des inhaltlichen Angebots als Beitrag zur Medienvielfalt. In Europa existiert jedenfalls kein einheitliches Modell im Bereich der Förderung von Maßnahmen zur Medienkompetenz. In manchen Ländern in der EU ist dies eine Aufgabe der Medienbehörden (etwa Deutschland, zB Bayern oder Nordrhein-Westfalen, Großbritannien, Frankreich), während in Österreich der Schwerpunkt der Tätigkeit von Regulierungsbehörden (ihrer Bezeichnung entsprechend) in der Marktregulierung liegt. Um weiterhin an dieser durch das in Art. 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip geprägten Struktur festzuhalten, bietet es sich an, die im Förderungswesen bereits mit umfassenden Erfahrungen ausgestattete RTR-GmbH mit den Aufgaben zu betrauen: Angesichts der weitreichenden, branchenübergreifenden Fragestellungen im Bereich der Medienkompetenz existiert eine Fülle an Informationen, Materialien, Initiativen unterschiedlichster Einrichtungen und Interessengruppen.

Für eine erfolgreiche und vor allem zielgerichtete Strategie im Bereich Medienkompetenz ist es unerlässlich, eine Bestandsaufnahme zu machen, welche Einrichtungen und Organisationen in welcher Hinsicht bereits aktiv sind und welche Aktivitäten sie durchführen. Angesichts der bestehenden Fülle von Informationen und Initiativen zum Thema Medienkompetenz bedarf es im Besonderen der Bereitstellung einer Orientierungshilfe. Zwar lassen sich Angebote mit Suchmaschinen auffinden, doch sollte – nach einer Beurteilung der Angebote – ein Portal geschaffen werden, auf dem nützliche und seriöse Informations- und Bildungsangebote gesammelt und strukturiert dargestellt werden. Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürger, aber genauso den Bildungseinrichtungen und Förderstellen einen zentralen Point of Contact zur Verfügung zu stellen, auf dem sie einen Überblick über die Angebote im Bereich der Förderung der Medienkompetenz erhalten können. Das Portal soll sich jedoch nicht nur auf staatlich geförderte Projekte beziehen, sondern auch anderen empfehlenswerten Initiativen Raum bieten können.

Im Begutachtungsverfahren wurde gesondert auf Folgendes hingewiesen: Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen dieses Verzeichnisses auch Informationsquellen veröffentlicht werden sollen, die personenbezogene Daten enthalten, sind sowohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 2 DSG und die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung (Art. 5 DSGVO) zu beachten. Den Vorgaben kann insbesondere dadurch nachgekommen werden, indem derartige Informationsquellen vor der Veröffentlichung anonymisiert werden.

Die Ergänzung um § 20b dient der vollständigen Umsetzung der Art. 7, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass sich die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter aktiv darum bemühen, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen, insb. für Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen, zugänglich zu machen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sollten durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden. Flankierend zu den im Umsetzung der Richtlinie für Mediendienste vorgesehenen Verpflichtungen in AMD-G und ORF-G (§ 30b AMD-G; § 5 Abs. 2 ORF-G) wird bei der RTR-GmbH eine Servicestelle für Beschwerden und Informationen zum Thema Barrierefreiheit eingerichtet, um den Zielsetzungen der Richtlinie gerecht zu werden. Nach Art. 7 Abs. 4 hat „jeder Mitgliedstaat eine einzige, auch für Menschen mit Behinderungen leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Online-Anlaufstelle“ festzulegen, „über die Informationen bereitgestellt und Beschwerden entgegengenommen werden.“ In dieser Rolle hat die RTR-GmbH Informationen über die Ausgestaltung angemessener Maßnahmen zur barrierefreien Bereitstellung (ua. betreffend Gebärdensprache, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel und Audiobeschreibung) den Mediendiensten zur Verfügung zu stellen. Art. 7 Abs. 4 spricht von Informationen und Beschwerden, „die die in diesem Artikel genannten Fragen der Barrierefreiheit betreffen.“ Die Erwägungsgründe lassen eine nähere Umschreibung vermissen. Aus einzelnen Wortmeldungen während der Beratungen in den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament lässt sich schließen, dass es vor allem darum gehen dürfte, allfälligen Beschwerden Einzelner durch die Einschaltung einer eigenen Beschwerdestelle größeres Gewicht zu verschaffen. Ziel des Beschwerdemanagements wird es daher sein, dass die RTR ein Forum zum gleichberechtigten Austausch zwischen den von Beschwerden betroffenen Mediendiensteanbietern und den Beschwerdeführern anbietet und zwischen gegensätzlichen Standpunkten vermittelt und die daraus gewonnenen Erfahrungen in die Berichte der Regulierungsbehörde nach § 30b Abs. 4 und 5 AMD-G und in die Stellungnahme zur Verbesserung der Zugänglichkeit nach § 30b Abs. 4 AMD-G einfließen zu lassen.

Zu Z 17 (§ 26 Abs. 1):

Die Änderungen betreffen die Auszahlungsmodalitäten im Fernsehfonds, da sich die Bedürfnisse in den letzten Jahren bei den Anträgen massiv geändert haben. Waren früher drei bis vier Antragstermine üblich, haben sich in den letzten Jahren die Anzahl und Höhe der Anträge derart verändert, das nur mehr zwei oder wie im Jahr 2020 nur mehr ein Antrag möglich ist. Die Aufteilung in vier gleiche Teilbeträge führt mittelfristig zu einem Liquiditätsengpass. Für die Sicherstellung einer effizienten Unterstützung gleichsam als Lehre aus der aktuellen Krisensituation sollen die Fondsmittel ab 2021 zur Gänze anfangs des Jahres abzurufen sein. Dies ermöglicht schnellere Reaktionen für eine Entlastung des Sektors.

Zu Z 19 (§ 32a, § 32b):

§ 32a dient der Umsetzung des Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 über die Förderung der Tätigkeiten anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle (Abs. 1). Gleichzeitig werden in Abs. 2 und Abs. 3 auf Art. 4a Abs. 1 zurückgehende Standards für derartige anerkannte Einrichtungen der Selbstkontrolle normiert. Damit soll im Einklang mit dem ErwG 31 der Richtlinie die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen, insb. zum Schutz der Verbraucher und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, sichergestellt werden.

Die Selbstregulierung wird nach ErwG 14 der Richtlinie als freiwillige Initiative charakterisiert, die Wirtschaftsteilnehmern, Sozialpartnern, Nichtregierungsorganisationen und Vereinigungen die Möglichkeit gibt, untereinander und füreinander gemeinsame Leitlinien festzulegen. Sie sind für die Ausarbeitung, Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung dieser Leitlinien selbst zuständig. Die Mitgliedstaaten sollten nach den Vorstellungen des Unionsgesetzgebers „die Rolle, die eine wirksame Selbstregulierung als Ergänzung zu den bestehenden Gesetzgebungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren spielen kann, sowie ihren wertvollen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2010/13/EU anerkennen.“ Koregulierung schafft eine rechtliche Verbindung zwischen Selbstregulierung und dem nationalen Gesetzgeber. Bei der Koregulierung teilen sich die Interessenträger und die nationalen Regulierungsbehörden die Regulierungsfunktion. Zu den Aufgaben der einschlägigen öffentlichen Behörden zählen die Anerkennung des Koregulierungsprogramms, die Prüfung seiner Verfahren und die Finanzierung des Programms. Bei der Koregulierung sollten nach der ausdrücklichen Intention des Unionsgesetzgebers „weiterhin staatliche Eingriffsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen werden, dass ihre Ziele nicht erreicht werden.“ Eine regelmäßige, den Zeitraum von 4 Jahren umfassende Berichterstattung soll der zusätzlichen Transparenz dienen, inwieweit die Selbstkontrolle in ihrer eigenen Betrachtung den gesetzgeberischen Zielsetzungen entsprechen kann.

§ 32b verfolgt dementsprechend den Zweck, Art. 6a Abs. 3 der Richtlinie umzusetzen, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Mediendiensteanbieter den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dabei spricht die Richtlinie ausdrücklich davon, dass die Mediendiensteanbieter „hierzu ein System nutzen, mit dem die potenzielle Schädlichkeit des Inhalts eines audiovisuellen Mediendienstes beschrieben wird.“ Es ist explizit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels Maßnahmen der Koregulierung einsetzen. Um die regulatorischen Eingriffe auf das zwingend erforderliche Ausmaß zu reduzieren und die Akzeptanz durch die betroffenen Branchen zu erhöhen, sieht die Regelung vor, dass für diesen Themenkomplex das Instrument der Selbstregulierung genutzt und gefördert werden soll. Zur Unterstützung der Finanzierung des Aufwands zur Entwicklung und Aufrechterhaltung eines derartigen Systems sieht der Abs. 1 jährlich 75.000 Euro für anerkannte Einrichtungen der Selbstkontrolle (zu den formellen Voraussetzungen siehe § 32a) vor.

Im Vordergrund steht das Anliegen (vgl. schon die Ausführungen bei § 39 Abs. 4 AMD-G), die Zuschauer, Eltern und Minderjährige, in die Lage zu versetzen, informierte Entscheidungen über die anzusehenden Inhalte zu treffen. Dementsprechend ist es nach ErwG 19 der Richtlinie „notwendig, dass Mediendiensteanbieter ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können.“ Dies könnte nach ErwG 19 „beispielsweise mithilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren, eines akustischen Warnhinweises, einer optischen Kennzeichnung oder eines anderen Mittels erfolgen, „das die Art des Inhalts beschreibt“. Wesentlich ist somit die Inhaltsbeschreibung. Hierzu kann nur als Beispiel auf die Niederlande (vgl. https://www.kijkwijzer.nl/) verwiesen werden. Zu Z 20 bis 22 (§ 33):

Durch die Einfügung eines § 32a sind die vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 2 mit der Anpassung der Verweise auf § 32a und der Streichung des nunmehr überflüssigen 2. Satzes aus legistischen Gründen geboten. Die Erhöhung der Fördermittel dient der Anpassung an das erweiterte Aufgabenfeld.

Die Hinzufügung der Abs. 3a, 3b und 3c dient der Anpassung an Art. 9 Abs. 3 und 4 der Richtlinie, indem in Bezug auf kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke und für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insb. Fett, Transfettsäuren, Salz oder Natrium, sowie Zucker, deren übermäßige Aufnahme „im Rahmen der Gesamternährung“ nicht empfohlen wird, verbindliche Verhaltenskodizes als Koregulierungsmaßnahmen vorgesehen werden, um das Ausmaß, in dem Minderjährige der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Alkohol und Kinder der Lebensmittel- und Getränkewerbung ausgesetzt sind, „wirkungsvoll zu verringern“ (vgl. Art. 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 vorletzter Satz. Im Sinne der Maßnahme als Koregulierung sieht der Abs. 3c vor, dass die KommAustria über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltenskodizes einen Bericht vorzulegen hat.

Laut ErwG 28 der Richtlinie bestehen auf nationaler und „internationaler Ebene verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, wie beispielsweise das Nährstoffprofil-Modell des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation“, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Werbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, „dafür zu sorgen, dass unter anderem mithilfe von Verhaltenskodizes auf Selbst- und Koregulierung zurückgegriffen wird“, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation für „Lebensmittel und Getränke, die einen hohen Gehalt an Salz, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren oder Transfettsäuren aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen“, auf Kinder wirkungsvoll zu reduzieren.

Hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für alkoholische Getränke wird in ErwG 29 der Richtlinie festgehalten, dass auf „Unionsebene und auf nationaler Ebene verschiedene Selbst- und Koregulierungssysteme bestehen, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke (…) abzielen“. Als ein konkretes förderungswürdiges Beispiel wird genannt, „dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht“.

Als zwingendes Erfordernis für die Richtlinien normiert Art. 9 Abs. 4 letzter Satz, dass diese vorsehen, dass die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränken durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nicht hervorgehoben werden dürfen.

Zu Z 23 (§ 35):

Der Betrag aus dem Bundeshaushalt muss darauf abgestimmt werden, welche neuen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (Medienkompetenz, Wirksamkeitsbeurteilung Selbstregulierung, Barrierefreiheit, Jugendschutz etc.) wie finanziert (aus welchen Fonds, Einnahmen etc.) werden sollen. Diese Aufgabenstellungen lassen sich jedenfalls nicht zu 100 % auf das Finanzierungsschema der Anbieter umlegen, weil sonst die Anbieter die Erledigung von Aufgaben (mit)finanzieren würden, die zu einem weitaus überwiegenden Teil im Interesse der Allgemeinheit liegen. Dem steht aber die Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 17.326/2004) entgegen, zumal Finanzierungsregeln nicht dazu führen dürfen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfassen müssen. Die Ausgangswerte des § 35 Abs. 1 betragen nach Indexanpassung im Juni 2020 1,7 Millionen Euro (Ausgangswert 2010 1,5 Millionen Euro) als Bundesanteil und 3,4 Millionen Euro (Ausgangswert 2010 2,9 Millionen Euro) als Finanzierungsbeitrag des Marktes. Davon ausgehend und unter Einrechnung der notwendigen Mittel für die Wahrnehmung der hinzutretenden Aufgaben im Bereich der Mediendienste- und Video-Sharing-Plattformregulierung ist als Ausgangswert 2020 von einem Bundesanteil von 2,25 Millionen Euro sowie als Finanzierungsbeitrag der Anbieter von höchstens 3,5 Millionen Euro (derzeit bei 2,9 Millionen Euro) auszugehen. Die RTR-GmbH wird durch entsprechende Dokumentation dafür Sorge zu tragen haben, dass jederzeit ersichtlich gemacht werden kann, welche Kosten welche Tätigkeit verursacht und so der Aufteilung zwischen von den Beitragspflichtigen zu finanzierenden Tätigkeiten zu den aus dem Bundeshaushalt zu bestreitenden Aufgaben Rechnung tragen.

Zu Z 24 (§ 35a):

Die Bestimmung trägt der erweiterten Zuständigkeit der KommAustria im Zusammenhang mit der Aufsicht über in Österreich niedergelassene Video-Sharing-Plattformen Rechnung und normiert wie im Bereich der Mediendienste und des Radios eine umsatzbezogene Finanzierungsbeitragspflicht für alle von der Regulierung betroffenen Unternehmen und zwar idH von etwa zwei Dritteln sowie eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt idH von etwa einem Drittel des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 13 entstehenden Aufwandes der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 7 Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien. Anhand aktueller Schätzungen lassen sich Beträge von gerundet 65.000 Euro als Bundesanteil und 130.000 Euro als Betreiberanteil ansetzen, weil die im Interesse der Allgemeinheit ausgeführten Tätigkeiten mit etwa einem Drittel zu veranschlagen sind. Die Aufgaben zu den VSP müssen jedoch einem eigenen Finanzierungsschlüssel unterliegen, um der zu § 35 zitierten Judikatur zu entsprechen. In Abs. 2 ist einer Anregung der Regulierungsbehörde folgend präzisiert, dass es sich um den branchenspezifischen Gesamtumsatz der erfassten, der österreichischen Rechtsordnung unterliegenden Anbieter handelt.

Zu Z 25 (§ 39):

Die Ergänzung bezweckt die Herstellung der Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Anforderungen in Art. 30 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie, wonach Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden grundsätzlich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirksam bleiben, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Mit dieser Einschränkung gilt auch weiterhin, dass das BVwG (wie in § 39 angeordnet) die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann.

Zu Z 26 (§ 39a):

Gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden angemessene Mittel und Durchsetzungsbefugnisse haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und zur Arbeit der ERGA beizutragen. Die Regelung in § 39a dient diesem Zweck:

Die Ergänzung stellt klar, dass insb. die in der Richtlinie vorgesehene Beteiligung der Mitglieder der KommAustria an den Aufgaben der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (European Regulators Group for Audiovisual Media Services – ERGA) so wie schon bisher zu den Aufgaben der KommAustria gehört. Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 3. Februar 2014 die ERGA eingerichtet. Mit der Richtlinie (EU) 2018/1808 wird die Rolle der ERGA im Hinblick auf eine kohärente Umsetzung des neuen Rechtsrahmens und zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen Europäischer Kommission und nationalen Regulierungsbehörden gestärkt. Auf Anfrage der Europäischen Kommission sollte die ERGA nicht bindende Stellungnahmen zur Rechtshoheit, zu Maßnahmen, die vom freien Empfang abweichen, und zu Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Rechtshoheit abgeben. Die ERGA sollte ferner in der Lage sein, technische Beratung zu allen Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem Rahmen für audiovisuelle Mediendienste anzubieten, darunter in den Bereichen Hassreden und Jugendschutz, sowie zu den Inhalten audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel mit hohem Fett-, Salz- oder Natrium- sowie Zuckergehalt (vgl. ErwG 58 der Richtlinie (EU) 2018/1808). Eine weitere Vereinigung europäischer Regulierungsbehörden stellt die Europäische Plattform für Regulierungsbehörden (European Platform of Regulatory Authorities – EPRA) dar. Weil es sich um keine eigenständige materielle Aufgabe handelt, sondern die Beteiligung an den einschlägigen Gremien eine Folge aus der materiellen Aufgabenzuweisung darstellt, bedarf es auch keiner expliziten Aufzählung in § 2 KOG.

Beruhend auf der auf § 2 KOG gestützten Praxis und abgesichert durch die Verfassungsbestimmung in Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG wird auch für die Tätigkeit auf europäischer Ebene klargestellt, dass die KommAustria, sobald die Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt ist, die zuständige Regulierungseinrichtung ist, der auch in telekommunikationsrechtlichen Angelegenheiten unterschiedliche Aufgaben zukommen (vgl. zB § 16a, § 17a, § 115 Abs. 1a oder die umfassende Regelung über die Zuständigkeiten in dzt. § 120 TKG). Sie kann die Vertretung entweder selbst wahrnehmen oder allenfalls einzelne fachkundige Experten des Geschäftsapparates (vgl. den 2. Abschnitt des KOG) beauftragen, in ihrer Vertretung diese Aufgaben wahrzunehmen. Schon bisher hat die KommAustria aufgrund ihres Aufgabefelds zB an allen Aktivitäten der ERGA teilzunehmen und Expertise einzubringen. Aufgabe von ERGA ist es, der Europäischen Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der AVMD-Rl in allen Mitgliedstaaten technischen Sachverstand zur Verfügung zu stellen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen untereinander sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und der Europäischen Kommission zu erleichtern. Im Rahmen von EPRA, um beispielhaft weitere Aktivitäten zu nennen, findet ebenfalls ein regelmäßiger Austausch zu Fragen der Anwendung der Medienregulierung statt (vgl. die Erläuterungen zu § 2 Z 13). Bei der diesbezüglichen Tätigkeit handelt es sich nicht um eine regulatorische Aufgabe im engeren Sinn, die unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß § 2 iVm § 13 KOG einer Zuweisung durch die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung bedarf, sondern um eine Angelegenheit der Außenvertretung nach § 7 KOG. Die Vertretung in einem internationalen Gremium soll möglichst von der Leitung der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

Zu Z 27 und 28 (§ 41):

Die Änderung dient der Anpassung an den um Video-Sharing-Plattform-Anbieter erweiterten Anwendungsbereich und damit der Auskunftsverpflichtung zur Durchsetzung von Auskunftspflichten.

Zu Z 29 bis 30 (§ 39):

Die Änderung in § 42 umfasst die Aufnahme der unionsrechtlich erforderlichen Umsetzungshinweises. Neben den erforderlichen Inkrafttretensbestimmungen ist durch den letzten Satz in § 44 Abs. 24 klargestellt, dass erstmal im Jahr 2022 Berichte der Selbstkontrolleinrichtungen nach den neuen Regelungen zu verfassen und zu übermitteln sind. Mit der Übergangsbestimmung in § 45 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Erstellung des Berichts der KommAustria und der RTR-GmbH im Hinblick auf den großen Umfang der neuen Aufgaben im ersten Jahr mehr Zeit zur Verfügung stehen soll.

Zu Z 31 (§ 45 Abs. 17):

Die Regelung soll der KommAustria einmalig im Hinblick auf die Fülle der neu hinzutretenden Aufgaben eine längere Frist für die Vorlage des Tätigkeitsberichts einräumen.

Zu Artikel 3 (Änderung des ORF-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 1a Z 1):

Die Änderung dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die ergänzte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. a sublit. i der AVMD-Rl: Klargestellt wird, dass ein audiovisueller Mediendienst nicht nur dann vorliegt, wenn der Hauptzweck einer derartigen Dienstleistung darin besteht, für die Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, sondern auch dann, wenn dies für einen abtrennbaren Teil der Dienstleistung zutrifft. Es bedarf keiner ausführlichen Begründung, dass unter die unionsrechtlich vorgegebenen drei Kategorien auch die Vermittlung von audiovisuellen Inhalten zu Kunst, Kultur und Sport zu zählen ist.

In ErwG 3 wird dazu ua. darauf hingewiesen, dass die Richtlinie weiterhin nur auf jene Dienste Anwendung finden sollte, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Erfordernis des Hauptzwecks sollte auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lassen, beispielsweise eigenständige Bereiche von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder nutzergenerierten Videos, soweit solche Bereiche als von ihrer Haupttätigkeit trennbar angesehen werden können. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit angesehen werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit, wie der Bereitstellung von Nachrichten in schriftlicher Form, dies rechtfertigen.

Mit dieser Ergänzung der Definition kodifiziert der Unionsgesetzgeber das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2015 in der Rs C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat, insb. Rz 25 bis 37, in dem der EuGH ua. aussprach, dass Art. 1 Abs. 1 lit. a sublit. i der Richtlinie 2010/13/EU dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insb. wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Im Hinblick auf die Abgrenzung zum Begriff des „nutzergenerierten Videos“ vgl. auch die Ausführungen zu § 2 Z 26b AMD-G, dessen Begriffsinhalt für die Zwecke des ORF-Gesetzes übernommen wird.

Zu Z 2 (§ 1a Z 1a):

Die Änderung dient der Einfügung dieser neu in die Richtlinie aufgenommenen wörtlich übernommenen Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. bb der AVMD-Rl.

Zu Z 3 und 4 (§ 1a Z 5):

Die Änderung dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die geänderte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. b der AVMD-Rl, der zufolge die Dauer einer Abfolge von bewegten Bildern keine Rolle für die Beurteilung, ob eine Sendung vorliegt, spielt. Auch diese Ergänzung geht auf das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2015 in der Rs C-347/14, New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat, zurück, wobei die Sichtweise der österreichischen Behörden in dem den Anlass für das (vom österreichischen VwGH angestrengte) Vorabentscheidungsverfahren gebenden Verwaltungsverfahren ohnehin von vorneherein dieser Ansicht des EuGH entsprach.

Zu Z 5 (§ 1a Z 6):

Die Änderung dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die geänderte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. h zweiter Halbsatz der AVMD-Rl, der zufolge diese Bilder nicht nur einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten sind, sondern nunmehr auch (in) einem nutzergenerierten Video.

Zur Begriffsbestimmung des nutzergenerierten Videos wird auf § 2 Z 26b AMD-G verwiesen, demzufolge darunter „eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird“ zu verstehen ist (vgl. auch die Erläuterungen oben zu dieser Bestimmung).

Zu Z 6 und 7 (§ 1a Z 10 und 11):

Die Änderung dient der Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die geänderte Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. m der AVMD-Rl, der zufolge eine Produktplatzierung nicht nur innerhalb einer Sendung, sondern nunmehr auch in einem nutzergenerierten Video vorgenommen werden kann.

Zu der in § 2 Z 26b AMD-G enthaltenen Definition des nutzergenerierten Videos vgl. die Ausführung zu § 1a Z 6.

Zu Z 8 und 9 (§ 4 Abs. 1 Z 10 und 19)):

Die Änderung dienen der Verwendung der korrekten Wortwahl.

Zu Z 10 und 11 (§ 5 Abs. 2, 2a und 2b):

Die Änderungen in diesem Absatz dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 der AVMD-Rl, die gegenüber der Stammfassung der Richtlinie wesentlich präzisere Vorgaben betreffend Barrierefreiheit vorsehen. Die Dringlichkeit der Maßnahmen wird schon im Rechtstext „ohne unangemessene Verzögerung“ hervorgehoben. Den ORF trifft hier eine Vorreiterrolle (vgl. die Maßnahmen unter https://der.orf.at/kundendienst/service/audiodeskription104.html), allerdings betrifft die Verpflichtung auch private Mediendiensteanbieter. Unter Berücksichtigung der bisherigen Steigerungsrate kann eine Steigerung von 2,5 % jährlich (gerechnet nach Programmstunden) als zumutbar angesehen werden.

In diesem Sinn wird die existierende Regelung ergänzt, um eine „stetige und schrittweise Verbesserung“ des Zugangs (vgl. den Wortlaut in Art. 7 Abs. 1 und 2 der AVMD-Rl), dh die kontinuierliche und stufenweise Erhöhung des Anteils der jeweiligen für Hör- und Sehbehinderte barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Dazu zählt auch die Präzisierung bei den Vorgaben zur jährlichen Erstellung eines Aktionsplans durch den ORF, der auch einen konkreten Zeitplan zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen und seines Online-Angebots, getrennt nach den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport, zu beinhalten hat.

In ErwG 22 wird weiters darauf hingewiesen, dass das Recht von Menschen mit Beeinträchtigungen und von älteren Menschen auf Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Union und ihre diesbezügliche Integration mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden ist, in ErwG 23 zudem, dass die Barrierefreiheit ua. durch Gebärdensprache, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel und Audiobeschreibung hergestellt werden sollte.

Wie ErwG 22 ebenfalls anspricht, sollten die Anforderungen an die Barrierefreiheit durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei praktische und unvermeidbare Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von live übertragenen Sendungen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, zu berücksichtigen sind. Zur Ausgestaltung der Berichtspflicht ist ebenfalls auf ErwG 22 hinzuweisen: „Um feststellen zu können, welche Fortschritte Mediendiensteanbieter dabei gemacht haben, ihre Dienste schrittweise für Menschen mit Seh- oder Hörstörungen zugänglich zu machen, sollten die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Mediendiensteanbieter verpflichten, ihnen regelmäßig Bericht zu erstatten.“

Die Aufgabe der Regulierungsbehörde in Abs. 2b ist jener bei den privaten Veranstaltern nach dem AMD-G nachgebildet (vgl. § 30b Abs. 4).

Entsprechend der Verpflichtung nach der Richtlinie in Art. 7 Abs. 4, eine „einzige“ Online-Anlaufstelle festzulegen, wird diese Aufgabe der RTR-GmbH (vgl. § 17 Abs. 7 Z 2 KOG iVm § 20b KOG) zugewiesen, was den ORF nicht hindern sollte, weiterhin selbst im Rahmen der zuständigen Redaktion und des Kundendienstes auch als Servicestelle zu fungieren.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 6):

Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Notfallinformationen, die der Öffentlichkeit mittels audiovisueller Mediendienste zugänglich gemacht werden, so bereitzustellen, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und auch nicht nur online verfügbar sind.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 2):

Im Hinblick auf die sich aus Art. 6 Abs. 1 der AVMD-Rl ergebende Verpflichtung, dass die audiovisuellen Mediendienste einerseits keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Art. 21 der Grundrechte-Charta, ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000, S. 1, genannten Gründe enthalten dürfen, war die Bestimmung neu zu fassen; dabei wurden die in Art. 21 der Richtlinie genannten Gründe unverändert übernommen und aufgelistet. Andererseits dürfen sie keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31. März 2017, S. 6, enthalten; in ErwG 18 wird diesbezüglich betont, dass der Begriff „öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ im Sinne der genannten Richtlinie (EU) 2017/541 verstanden werden sollte, um ein kohärentes Vorgehen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Während Art. 5 auf Art. 3 Abs. 1 lit. a bis i verweist, in dem die relevanten Straftaten im Einzelnen aufgelistet sind, erfasst § 10 Abs. 2 die entsprechenden Straftaten des österreichischen Rechts summarisch durch den Verweis auf § 278c StGB.

§ 278c StGB definiert nicht nur die terroristischen Straftaten (Abs. 1), sondern normiert auch, dass nach dem auf die Tat anwendbaren Gesetz das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf 20 Jahre, hinaufgesetzt wird (Abs. 2). Dabei handelt es sich nicht um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift, sondern um die Festlegung eines eigenen Strafsatzes für terroristische Straftaten (vgl. Fabrizy, StGB-Kommentar13 [2018], Rz 7 zu § 278c).

ErwG 51 der Richtlinie hebt hervor, dass die zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz der Allgemeinheit vor Inhalten, die zu Gewalt, Hass und Terrorismus aufstacheln, sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta verankert sind, abgewogen werden sollten. Dies betrifft insb. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes. Diese Überlegungen dienen der Erläuterung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie („Die für die Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und im Einklang mit den in der Charta niedergelegten Rechten und Grundsätzen stehen.“), der schon deswegen nicht explizit in das ORF-G zu übernehmen war, weil die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundrechtseingriffen schon aufgrund der umfassenden, zu berücksichtigenden ständigen Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes zum Standardrepertoire der rechtsstaatlichen Vorgaben an die Rechtsaufsicht im Medienbereich zählt.

Zu Z 14 und 15 (Entfall von § 10 Abs. 11 bis 14 und Einfügung von § 10a):

Die Verschiebung der bisher in § 10 (Abs. 11 bis 14) vorzufindenden Normen dient dazu, in Verbindung mit der Umsetzung der aus Art. 6a der Richtlinie stammenden strengeren Vorgaben dem Gedanken des Jugendschutzes sowohl in der Systematik des Gesetzes als auch in inhaltlicher Hinsicht mehr Gewicht zu verschaffen. Abs. 1 entspricht der für unverändert beizubehaltenden Anordnung (ursprünglich in § 10 Abs. 11) des Verbots „ernsthaft“ beeinträchtigender Inhalte in Angeboten des ORF. Abs. 2 dient der Anpassung an Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie, in der an sich gleichwertige Alternativen bereitstellt, um sicherzustellen, dass Sendungen mit Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Die Verpflichtung besteht also zunächst darin, mit zumutbarem Aufwand und daher nicht zwingend 100 % sicher (arg. „üblicherweise“) dafür zu sorgen, dass Minderjährige diese Inhalte soweit möglich nicht konsumieren können, weil sie wie im Fall der Sendezeitwahl zu der gewählten Zeit (bei Zugrundelegung durchschnittlich hohen Verantwortungsbewusstseins der Eltern) üblicherweise nicht mehr zusehen (dürfen). Die Ausnahme von Nachrichten und Sendungen zur politischen Information ist sachgerecht und entspricht der auch bei den privaten Veranstaltern vorgesehenen Ausnahme.

Abs. 3 erster Satz sieht (ähnlich wie bisher § 10 Abs. 13) für den ORF vor, jedenfalls diese Sendungen – die üblicherweise von Minderjährigen gar nicht verfolgt werden sollten – und die nicht erst nach einer Altersverifikation zugänglich gemacht werden, durch ein eindeutig erkennbares akustisches Kennzeichen anzukündigen und zusätzlich optisch die gesamte Dauer hindurch zu kennzeichnen. Dazu ist auf – den die Regelung in Art. 6a Abs. 3 erster Satz erläuternden – ErwG 19 hinzuweisen, demzufolge Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, in die Lage versetzt werden sollen, etwa durch ein System von Inhaltsdeskriptoren, einen akustischen Warnhinweis oder einer optischen Kennzeichnung, informierte Entscheidungen über die anzusehenden Inhalte zu treffen; dazu ist es notwendig, dass Mediendiensteanbieter ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Im Sinne des Rechtstextes der Richtlinie in Art. 6a Abs. 3 zweiter Satz über die Unterstützung der Nutzung der Koregulierung ist zu Abs. 3 zweiter und dritter Satz auf die Ausführungen zu § 32a KOG („Einrichtungen der Selbstkontrolle“) und § 39 Abs. 4 bis 6 AMD-G zu verweisen. Wie in Abs. 3 zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten angeordnet berichtet der ORF über die von ihm ergriffenen Maßnahmen im Wege des Tätigkeitsberichts nach § 7, der auch der Regulierungsbehörde zu übermitteln ist.

In Abs. 4 findet sich die bisher in § 10 Abs. 14 normierte Bestimmung, die aus systematischen Gründen zum nunmehrigen neuen § 10a integriert wird. Zum Begriff des Mehrwertdienstes vgl. die Ausführungen in Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, Recht der audiovisuellen Mediendienste und des Hörfunks4 (2018), S. 146f.

Zu Z 16 und 17 (§ 12):

Der Verweis auf die Richtlinie war zu aktualisieren. Die Anfügung hat folgenden Hintergrund: Der ORF erfüllt schon bislang in seinem auf Abruf bereitgestellten Angebot die nun neu in die AVMD-Rl aufgenommene Vorgabe eines Mindestanteils von 30 %, weil § 12 ORF-G schon seit der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 verlangt, dass der „Hauptanteil“ europäischen Ursprungs sein muss. Die nun vorgesehene Ergänzung entspricht den erweiterten Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, der zusätzlich verlangt, dass die Mediendiensteanbieter sicherstellen, dass europäische Werke herausgestellt werden. Laut ErwG 35 sollte die Kennzeichnung audiovisueller Inhalte, die als europäische Werke einzustufen sind, auch durch entsprechende Identifikation mittels der Metadaten gefördert werden, wenn diese Metadaten den Mediendiensteanbietern zur Verfügung stehen. Der ErwG nennt verschiedene Alternativen als Beispiel der Herausstellung, etwa „einen speziellen Bereich für europäische Werke, der von der Hauptseite des Dienstes aus erreichbar ist“ oder die Möglichkeit, „mit dem als Bestandteil dieses Dienstes verfügbaren Suchwerkzeug nach europäischen Werken zu suchen, durch die Nutzung europäischer Werke in Kampagnen dieses Dienstes oder durch einen Mindestanteil europäischer Werke, für die im Katalog dieses Dienstes zum Beispiel mit Bannern oder ähnlichen Instrumenten geworben wird“.

Zu Z 18 und 27 (§ 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 4):

Die Anpassungen setzen einerseits die erweiterten Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 lit. d der Richtlinie um, demzufolge nunmehr auch jede Form der kommerziellen Kommunikation für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter verboten ist. Die Änderung in § 16 Abs. 4 dient konkret der Umsetzung der erweiterten Vorgabe des Art. 11 Abs. 4 lit. a, demzufolge nunmehr Sendungen auch keine Produktplatzierung zugunsten von Unternehmen enthalten dürfen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist.

Vgl. dazu auch die Vorschriften (insb. Art. 1 lit. f und Art. 20) der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29. April 2014, S. 1. Nach Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie ist ua. kommerzielle Kommunikation in Diensten der Informationsgesellschaft in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, grundsätzlich verboten (lit. a); weiters ist kommerzielle Kommunikation im Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, verboten (lit. b); und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU fällt, ist für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verboten (lit. e).

Im Begutachtungsverfahren wurde ausgeführt, dass die Anforderung, den Menschen und Tieren nicht zu schaden, missverständlich formuliert sei, weil sich die Verpflichtung, Schaden zu vermeiden, nur auf die „beworbenen“ Arzneimittel beziehen könne. Dies insofern unzutreffend, als nach dem erläuternden Bericht zur Stammfassung des Fernsehübereinkommens des Europarates vom 5. Mai 1989 (zu Art. 15 Abs. 4) ersichtlich wird, dass damit etwa Werbung keine Übertreibungen, keine zu allgemein gehaltenen Behandlungshinweise oder auch keine Andeutungen enthalten darf, dass die Gesundheit wahrscheinlich gefährdet wird, wenn das Erzeugnis nicht verwendet wird, untersagt sein sollte. In ähnlicher Weise ist als Beispiel erwähnt, dass Werbung nicht behaupten darf, dass die Wirksamkeit oder Sicherheit eines Erzeugnisses auf der Tatsache beruht, dass es „natürlich“ ist und Werbung auch nicht „Angst einflößen“ darf.

Zu Z 19 und 20 (§ 13 Abs. 6):

Die Änderung im Einleitungssatz dient der Anpassung an die Terminologie der geänderten Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 lit. g der Richtlinie, der von „Beeinträchtigungen“ (statt Schaden) spricht und zusätzlich die „sittliche Beeinträchtigung“ erfasst. Die Änderung in Z 2 ist ebenfalls auf die Änderung der Richtlinienbestimmung zurückzuführen, wonach verhindert werden soll, dass kommerzielle Kommunikation Minderjährige unmittelbar dazu „anregt“, Dritte zum Kauf zu bewegen und nicht erst eine „Aufforderung“ verpönt ist.

Zu Z 21 und 22 (§ 13 Abs. 8 und 8a):

Die Änderungen in diesem Absatz dienen einerseits der Umsetzung der dem Art. 9 neu hinzugefügten Abs. 2 und 3 und der Anpassung an den überarbeiteten nunmehrigen Abs. 4 (bisher Abs. 2) in Art. 9 der Richtlinie. Auf die Erläuterungen zu § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 AMD-G sowie zu § 33 Abs. 3a und 3b kann hierzu verwiesen werden.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 hat audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf – mit Ausnahme von Sponsoring und Produktplatzierung – die in Art. 22 genannten (unveränderten) Kriterien zu erfüllen, dh derartige Kommunikation für alkoholische Getränke darf ua. nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insb. nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen und nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

ErwG 28 nimmt auf – auf nationaler und internationaler Ebene – bestehende verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien Bezug, wie etwa das Nährstoffprofil-Modell des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, dafür zu sorgen, dass unter anderem mithilfe von Verhaltenskodizes auf Selbst- und Koregulierung zurückgegriffen wird, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die einen hohen Gehalt an Salz, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren oder Transfettsäuren aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder „wirkungsvoll zu reduzieren“.

Schon bislang hatte der ORF für auf sogenannten HFSS-Lebensmittel bezogene kommerzielle Kommunikation (in und um Kindersendungen) Richtlinien zu erlassen. Diese Verpflichtung wird nun um die Verpflichtung zur Erlassung von Richtlinien für kommerzielle Kommunikation zu alkoholischen Getränken (soweit diese nach dem ORF-G nicht untersagt ist) ergänzt, ohne dass von der Richtlinie eine Einschränkung auf das Zielpublikum der Kinder vorgenommen wird. Im Sinne der Unterstützung der Selbstregulierung (wie in Art. 9 Abs. 3 und 4 angesprochen) sieht die Neuregelung vor, dass der ORF sich bei den Kriterien, was „angebracht“ oder „unangebracht“ ist, auf einschlägige Empfehlungen von in Österreich anerkannten Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich stützen soll und zur Entwicklung einheitlicher Standards in den Richtlinien der audiovisuellen Medienbranche beiträgt.

Zu Z 23 (§ 14 Abs. 6):

Die Änderung in Z 1 dient der Klarstellung im Hinblick auf die Spruchpraxis des VwGH, wonach die bisherige Formulierung dann, wenn es um Hinweise des Österreichischen Rundfunks in einem Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks geht, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass nur Fernsehsendungen in einem Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks erfasst sind, nicht aber Hörfunksendungen in einem Hörfunkprogramm des Österreichischen Rundfunks; vgl. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011: Hinweise in einem Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks auf Hörfunksendungen in einem seiner Hörfunkprogramme bzw. auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Hörfunksendungen abgeleitet sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G, weshalb deren Dauer in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist. Die Änderung in Z 1 entspricht der in Art 23 Abs. 2 lit. a zweiter Fall der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit. Z 2 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Die Ergänzung um Z 3 in diesem Absatz dient der Anpassung an Art. 23 Abs. 2 lit. d über die Herausrechnung der sogenannten „schwarzen Sekunden“; vgl. dazu das den Anlass für die Änderung bildende Urteil des EuGH vom 17. Februar 2016 in der Rechtssache C-314/14, Sanoma Media Finland Oy – Nelonen Media gegen Viestintävirastound (insb. Rz 53-62), und hierzu Kogler, Vom Schutz des wehrlosen TV-Publikums, ZIIR 2016, 147.

Zur Nicht-Einrechnung der für neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots verwendeten Sendezeit in die Werbezeit weist ErwG 42 darauf hin, dass neutrale Einzelbilder redaktionelle Inhalte von Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots und einzelne Spots voneinander trennen. Sie ermöglichen es dem Fernsehzuschauer, genau zu unterscheiden, wann eine Art audiovisueller Inhalte endet und die andere Art beginnt. Als neutrale Einzelbilder (im Englischen „neutral frames“) gelten alle solchen visuellen Elemente (Bilder, Zeichen, Farben etc.), die keinen Zusammenhang zu einem Produkt (einer Dienstleistung) oder einer Marke erkennen lassen und daher als werbliche Gestaltung wahrgenommen werden könnten.

Die Dauer von Schwarzblenden und anderen derartig neutralen Trennmitteln, die zwischen den einzelnen Spots eines Fernsehwerbeblocks oder zwischen einer Werbeunterbrechung und der nachfolgenden Fernsehsendung eingefügt sind, ist daher nicht in die maximal zulässige Werbezeit einzurechnen.

Zu Z 24 (§ 15 Abs. 3):

Die Änderung in diesem Absatz dient der Anpassung an die durch Art. 20 Abs. 2 erster Satz vorgegebene Begrifflichkeit, wonach jegliche Art von Dokumentation (und nicht nur solche im „Filmformat“) von den Unterbrecherwerberegelungen der Richtlinie erfasst sind.

Zu Z 25 bis 27 (§ 16 ):

Die Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 hat das Regel-Ausnahmeprinzip umgekehrt (bislang war Produktplatzierung bis auf einzelne Ausnahmen verboten, nun ist es nach der Richtlinie bis auf einzelne Ausnahmen zulässig), für den ORF soll aber die bisher geltende strengere Regelung beibehalten werden. Um die volle Konformität mit der Richtlinie zu gewährleisten, ist es notwendig, Verbrauchersendungen ausdrücklich in den Katalog der „verbotenen“ Kategorien nach Abs. 1 und 3 einzubeziehen.

Zu Z 28 (§ 36 Abs. 1):

Aus Sachlichkeitsüberlegungen und im Hinblick auf die in § 1a Z 1 enthaltene Begriffsbestimmung des audiovisuellen Mediendienstes wird klargestellt, dass die Regulierungsbehörde über die behauptete Verletzung einer der aufgelisteten Bestimmungen nicht nur dann entscheiden können soll, wenn diese in einem Fernsehprogramm, sondern auch, wenn die behauptete Verletzung in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf geschehen sein soll.

Zu Z 29 und 30 (§ 38 Abs. 1):

Diese Strafbestimmung wird in ihren Z 1 und 2 an die legistischen und inhaltlichen Änderungen in §§ 10 und 10a angepasst.

Zu Z 31 (§ 47 Abs. 1):

Die Ergänzung dient der Anpassung des Umsetzungshinweises.

Zu Z 32 (§ 47 Abs. 7):

Die Regelungen in § 54a, § 54b und § 64 Abs. 4 AMD-G setzen Art. 7b der Richtlinie um. Ziel der Bestimmung (vgl. ErwG 26) ist die Sicherstellung der Integrität der Inhalte, um die redaktionelle Verantwortung der Mediendiensteanbieter und die audiovisuelle Wertschöpfungskette zu schützen. „Sendungen und audiovisuelle Mediendienste sollten ohne Kürzung, Veränderung oder Unterbrechung und ohne Überblendung für kommerzielle Zwecke übertragen werden, es sei denn, die betreffenden Mediendienstanbieter haben dem ausdrücklich zugestimmt.“ Die Richtlinie unterscheidet nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Programmen, sodass die Bestimmung die Programme des ORF einschließen muss. Im ORF-Gesetz ist daher eine sinngemäße Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen anzuordnen, was aber für den Fall der Strafbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Privatradiogesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 19 Abs. 1 und 1a Abs. 4):

Die Änderungen dienen der übersichtlicheren Darstellung der Ausnahmen in einem neuen Abs. 1a und der Ergänzung im Wege der Z 5 zur Herausrechnung der sogenannten „schwarzen Sekunden“; vgl. dazu die Überlegungen bei § 45 Abs. 2 AMD-G und § 14 Abs. 6 ORF-G. Die Dauer neutraler Trennelemente, die keinen Zusammenhang zu einem Produkt (einer Dienstleistung) oder einer Marke erkennen lassen und daher als werbliche Gestaltung wahrgenommen werden könnten, soll daher nicht in die maximal zulässige Werbezeit einzurechnen sein.

Zu Z 3 (§ 22 Abs. 4):

Die Änderung soll einerseits die Anzahl der Meldeverpflichtungen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Behörde verringern. Um die Beurteilung, ob eine Änderung der Voraussetzungen nach §§ 7ff vorliegt, nicht dem Veranstalter allein zu überlassen und diesen nicht in Zweifelsfällen bei falscher Beurteilung mit dem Risiko einer verspäteten Meldung zu belasten, kann der Anbieter einen Feststellungsbescheid verlangen. Ansonsten genügt im Sinne einer jährlichen Aktualisierung eine Bekanntgabe bis zum 31. Dezember jedes Jahres.