Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen
Entwurf eines Kommunikationsplattformen-Gesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das Internet und die Sozialen Medien haben die Art und Weise, wie wir miteinander kommunizieren, nachhaltig verändert. Neben den Vorteilen, die diese neuen Technologien und Kommunikationskanäle mit sich brachten, hat sich leider auch eine neue Form der Gewalt etabliert: Hass im Netz. Die Angriffe reichen von Beleidigungen über Bloßstellungen, Falschinformationen, bis hin zu Gewalt- und Morddrohungen. Die Angriffe basieren überwiegend auf rassistischen, ausländerfeindlichen, frauenfeindlichen und homophoben Motiven. An den Verein ZARA wurden im Berichtsjahr 2019 1.070 Fälle von rassistischen Übergriffen im Netz gemeldet. Es bedarf einer umfassenden Strategie und eines Maßnahmenbündels, das von Prävention bis hin zu Sanktionen reicht. Diese Strategie baut auf den beiden Säulen Plattformverantwortlichkeit und Opferschutz auf.
Ziel(e)
Schaffung klarer Verantwortlichkeiten der Plattformbetreiber und Gewährleistung effizienter Beschwerdemechanismen zur Hintanhaltung rechtswidriger Inhalte auf Kommunikationsplattformen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen künftig für bestimmte Voraussetzung erfüllende in- und ausländische Kommunikationsplattformen bestimmte Melde- und Berichtspflichten eingeführt werden, deren Einhaltung einer laufenden behördlichen Kontrolle unterliegt. So sollen Kommunikationsplattformen unterschiedliche Berichtspflichten auferlegt werden, gleichzeitig sollen gerade ausländische Kommunikationsplattformen zwingend einen inländischen verantwortlichen Beauftragten und einen Zustellbevollmächtigten bestellen. Diese Maßnahme ist gerade für die Sicherstellung von rechtswirksamen Zustellungen von großer Bedeutung. Hinzu kommt die einer nachgeordneten, behördlichen Kontrolle unterliegende, verpflichtende Ausgestaltung eines wirksamen Meldeverfahrens für Konsumenten und Konsumentinnen für präsumtiv rechtswidrige Inhalte. Diese Maßnahmen werden ergänzt durch die Etablierung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens für Konsumentinnen und Konsumenten, sofern zuvor versucht wurde, den Beschwerdefall mit dem Diensteanbieter zu klären. Zur Vervollständigung des Maßnahmenbündels soll die KommAustria als Regulierungs- und Aufsichtsbehörde fungieren und auch in die Lage versetzt werden, bei gesetzlich geregelten Verstößen Geldstrafen zu verhängen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Zur Steigerung der Effektivität der Bekämpfung von Hass im Netz ist eine Änderung der geltenden Rechtslage für große Kommunikationsplattformen notwendig.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Für den Bund entsteht mit der Wahrnehmung der neuen der Regulierungsbehörde und ihrer Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben im Vergleich zum Status Quo ein Mehraufwand von 341.000 Euro (45.000 Euro sind einmalige Errichtungskosten) im Bereich der Aufsicht über Plattform-Anbieter jährlich. Dieser Aufwand reduziert sich in den Folgejahren um die einmaligen Errichtungskosten, wobei laufende Personalkosten pro Jahr mit 1,5% indexiert wurden. Diese zusätzlichen Mittel sollen aus den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr iSd RGG bereitgestellt werden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Nettofinanzierung Bund |
‑341 |
‑295 |
‑298 |
‑301 |
‑304 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Adaption Web-Interface |
15.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Aufbau Beschwerdeportal |
30.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
IT-Experte für Adaption Web-Interface (0,1 FTE) |
4.200 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Prüfung Erst-Anmeldung / amtswegige Erhebung Kommunikationsplattformen (0,45 FTE) |
15.750 |
15.986 |
16.225 |
16.387 |
16.550 |
Prüfung der Berichtspflichten und deren Inhalte (0,1 FTE) |
3.500 |
3.553 |
3.606 |
3.660 |
3.714 |
Tätigkeiten der Beschwerdestelle Assistenz (0,125 FTE) |
4.000 |
4.060 |
4.120 |
4.181 |
4.243 |
Tätigkeiten der Beschwerdestelle Sachbearbeitung (0,5 FTE) |
21.000 |
21.315 |
21.634 |
21.958 |
22.287 |
Tätigkeiten der Beschwerdestelle Jurist (1,5 FTE) |
94.500 |
95.917 |
97.355 |
98.814 |
100.296 |
Überprüfung der Angemessenheit der Maßnahmen der Diensteanbieter / Verhängung von Geldstrafen Assistenz (0,125 FTE) |
4.200 |
4.263 |
4.326 |
4.390 |
4.455 |
Überprüfung der Angemessenheit der Maßnahmen der Diensteanbieter / Verhängung von Geldstrafen Jurist (1,1 FTE) |
46.200 |
46.893 |
47.596 |
48.309 |
49.033 |
Laufende Kosten Beschwerdeportal |
2.500 |
2.500 |
2.500 |
2.500 |
2.500 |
Betrieb eines Callcenters |
20.000 |
20.000 |
20.000 |
20.000 |
20.000 |
Fördermittel |
80.000 |
80.000 |
80.000 |
80.000 |
80.000 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf ist nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu notifizieren. Er sieht Maßnahmen vor, die sich an den Gesetzesinitiativen Deutschlands (im Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG, Notifizierungsnummer 2017/127/D) und Frankreichs ("Loi visant à lutter contre la haine sur internet“ – Notifizierungsnummer 2019/0412/F) orientieren und gegen die die Europäische Kommission in den jeweiligen Notifikationsverfahren keine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 eingebracht hat, die eine Verlängerung der Stillhaltefrist ausgelöst hätte. Die von den Verpflichtungen betroffenen Dienste sind als Dienste der Informationsgesellschaft zu qualifizieren, deren Rahmenbedingungen durch Unionsrecht determiniert werden. Nach der Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, im Folgenden E-Commerce-Richtlinie) erfolgt die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich am Herkunftsort der Dienste. Allerdings lässt die E-Commerce-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Maßnahmen auch gegenüber ausländische Dienste zu ergreifen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, notwendig ist.
Dieser Gesetzesentwurf wurde der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notiziert; die Stillhaltefrist läuft bis 2. Dezember 2020 (Notifizierungsnummer: 2020/544/A).
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben normiert für Diensteanbieter ab einer bestimmten Größe jährliche Berichtspflichten.
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben verlangt von Diensteanbietern bestimmter Größe, ein Melde- und Überprüfungsverfahren einzurichten sowie einen verantwortliche Beauftragten zu bestellen.
Auswirkungen für Länder und Gemeinden
Keine
Auswirkungen auf die Umwelt
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1515134837).