Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Ausbildungspflichtgesetz sollen Anpassungen erfolgen, die den bürokratischen Aufwand vermindern. Insbesondere sollen die Schulen durch die Verringerung der Berichtstermine von vier auf drei entlastet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1

Z 11 B-VG (Ausbildungspflicht für Jugendliche).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 Z 2):

Eine wichtige Aufgabe der Steuerungsgruppe ist die regelmäßige, zumindest halbjährliche Überprüfung der Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen (Arten von Ausbildungen), deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt. In der Steuerungsgruppe sind die Bundesministerien, für die Bildung und Ausbildung Jugendlicher von besonderer Bedeutung ist, vertreten. Die Steuerungsgruppe kann bei Bedarf fachlich geeignete Personen beiziehen oder anhören. Für Beschlüsse der Steuerungsgruppe gilt Einstimmigkeit. Nach den bisherigen praktischen Erfahrungen geht es vorwiegend um fachliche und nicht um grundsätzliche politische Entscheidungen. Da die Liste der Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen rechtsverbindlich sein soll, ist diese von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Parallel dazu soll sie auch auf der Homepage des SMS zur Verfügung stehen, um Auskunft suchenden Jugendlichen und Erwachsenen das gesamte Spektrum der Information anzubieten.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 2):

Im Sinne eines verbesserten Datenschutzes und einer geplanten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes, das künftig die Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen statt der Sozialversicherungsnummern vorsieht, soll ermöglicht werden, dass die Schulen Daten der Schülerinnen und Schüler mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen melden. Die Verwendung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen ist der Verwendung der Sozialversicherungsnummer vorzuziehen.

Zu Z 4 und 5 (§ 13 Abs. 4):

Die Übermittlung von Leermeldungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist für jene Fälle erforderlich, in denen eine Schule zwischen zwei Stichtagen weder Neuzugänge noch Abgänge von Schülerinnen bzw. Schülern verzeichnet. Sie dienen Plausibilisierungszwecken der Datenübermittlung sowie der Kontrolle der Vollständigkeit der Meldungen. Leermeldungen sind bereits Praxis und in das von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellte Webservice implementiert, so dass sich für die Datenlieferung durch die Verpflichtung zur Abgabe von Leermeldungen nur ein geringfügiger Mehraufwand ergibt.

Die Evaluierung des ersten Erhebungsjahres hat gezeigt, dass auf Grund der hohen Meldebereitschaft und Disziplin der Schulen eine Änderung der Stichtage sinnvoll und deren Umsetzung möglich ist.

Die Verschiebung von 1. Oktober auf 10. November ist zweckmäßig, weil nur dadurch die Abgänge am Ende des vorigen Schuljahres zeitnah und unter vollständiger Beobachtung der viermonatigen ausbildungsfreien Zeit an das Sozialministeriumservice übermittelt werden können. Der 10. November wurde gewählt, um dem bundesländerspezifisch unterschiedlichen Ende des Schuljahres Rechnung tragen zu können.

Die Änderung des Stichtages von 1. Februar auf 1. März ist sinnvoll, da der bisherige Meldezeitraum in die Semesterferienzeit fällt und daher auch das an den Schulen für die Meldungen zuständige administrative Personal oft nicht verfügbar ist. Durch die Verlegung ist auch gewährleistet, dass die Zu- und Abgänge von Schülerinnen und Schülern während des ersten Semesters bereits enthalten sind und eventuell Betroffene wiederum zeitnah kontaktiert werden können.

Mit der Reduktion von vier auf drei Stichtage kann eine erhebliche Entlastung der Schulen erreicht und der Verwaltungsaufwand vermindert werden.

Zu Z 6 (§ 21 Abs. 7):

Die Änderungen im Ausbildungspflichtgesetz sollen mit Jahresbeginn 2021 in Kraft treten.