468 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des COVID-19-FondsG

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.XX/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.

(6) Die Berichte gemäß Abs. 5 zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:

           1. Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Antrag auf Zweckzuschuss gestellt oder erhalten haben;

           2. Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Antrag abgelehnt oder zur Verbesserung zurückgestellt wurde;

           3. Investitionsprojekte (Art. Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 5 und 6 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 2

Änderung des Härtefallfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats jeweils monatlich einen Bericht vorzulegen. Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesministerinnen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach diesem Gesetz ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 5 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

3. Im § 7 wird nach dem Ausdruck „§ 1“ der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ und vor der Wortfolge „hinsichtlich des § 2“ die Wortfolge „hinsichtlich des § 1 Abs. 5 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 76 angefügt:

„(76) § 13 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche nach Abs. 1 ergriffenen Maßnahmen detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat dabei insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XX/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Budgetausschuss“ durch die Wortfolge „Sportausschuss des Nationalrats“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des 22. COVID-19-Gesetzes

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Budgetausschuss“ durch die Wortfolge „Kulturausschuss des Nationalrats“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 3b Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „quartalsweise“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.