Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie erforderte in den verschiedensten Themenbereichen ein besonders rasches Vorgehen der Bundesregierung, um dadurch die negativen Auswirkungen der Krisensituation für die Bevölkerung bzw. die Gesamtwirtschaft bestmöglich abzufedern. Hierzu wurde der Regierung vom Gesetzgeber breiter Handlungsspielraum, insbesondere in Form von weitgehenden Verordnungsermächtigungen eingeräumt. Im Gegenzug wurden – auch im Sinne der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenverteilung – umfangreiche Berichtspflichten an den Nationalrat normiert. Derzeit bestehen in den unterschiedlichsten Bereichen der COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen (Härtefallfonds, NPO-Unterstützungsfonds etc.) Berichtspflichten an den Budgetausschuss des Nationalrats. Im Fall des Härtefallfonds ist darüber hinaus eine Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen normiert, obwohl die federführende Zuständigkeit bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus liegt. Durch vorliegende Novelle soll daher unter Zugrundelegung des Prinzips der Effizienz sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten einerseits durch die primär zuständige Bundesministerin bzw. den primär zuständigen Bundesminister und anderseits gegenüber dem materiellrechtlich kompetenten Ausschuss des Nationalrats erfolgen. Der Budgetausschuss wird weiterhin im Rahmen der Covid-19 Berichterstattung von Seiten des Bundesministers für Finanzen informiert. Diese umfasst alle Maßnahmen zumindest überblicksmäßig und verweist auf die konkreten Berichte der haushaltsleitenden Organe. Daneben soll im Sinne der Transparenz, kohärent zu den bereits umfangreich vorhandenen Berichtspflichten zu den unterschiedlichen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen, eine Berichtspflicht der einzelnen haushaltsleitenden Organe, die finanzielle Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erhalten, vorgesehen werden. Weiters wird auch für den Bereich der Corona-Kurzarbeit eine entsprechende gesetzliche Berichtspflicht an den Nationalrat normiert. Außerdem wird in den einzelnen Materiengesetzen vorgesehen, dass auch über materielle Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen zu berichten ist. Die Berichtspflicht über die materielle Auswirkungen zielt insbesondere darauf ab, die Maßnahmen inhaltlich umfangreicher zu erläutern. Dies soll beispielsweise die Zahl der Anträge, die Anzahl der betroffenen Unternehmen sowie die Unternehmensbranchen, eine Aufschlüsselung nach Unternehmensgrößen und Bundesländer, die Summe der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittliche Höhe der Förderungen, der Umfang der Ablehnungen, oder Informationen zur missbräuchlichen Verwendung der Mittel sein, wobei der konkrete Inhalt von der jeweiligen Maßnahme abhängig ist. Im Zusammenhang mit Haftungen und Steuererleichterungen kann beispielweise über etwaige Abschreibungen und Wertberichtigungen, Informationen über Haftungsentgelte, konkrete Inanspruchnahme von Haftungen und geleisteten Auszahlungen berichtet werden. Eine etwaige Evaluierung der Maßnahmen ist damit jedoch nicht verknüpft, diesbezüglich sind haushaltsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Wirkungsorientierung einschlägig.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des COVID-19-FondsG)

Zukünftig soll neben der Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen über Auszahlungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, auch eine Berichtspflicht der einzelnen haushaltsleitenden Organe, die finanzielle Mittel aus dem Fonds erhalten, vorgesehen werden. Die konkrete Berichtspflicht wird dann ausgelöst, wenn Mittel des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds herangezogen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn Konten mit der Untergliederung „UGL 488“ für die Bedeckung herangezogen werden. Diese Berichtspflicht gelangt jedoch nur insofern zur Anwendung, als für eine Maßnahme nicht bereits eine einschlägige Berichtspflicht in einem anderen Materiengesetz, wie z.B. dem Härtefallfondsgesetz, normiert ist. Durch die neue Berichtspflicht soll die Transparenz der COVID-19-Fondsmittelgebarung weiter bestärkt werden. Die jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organe verfügen über die entsprechende Kompetenz, über die von ihnen gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie inhaltlich umfangreicher berichten zu können, als der Bundesminister für Finanzen. Im Zusammenhang mit haushaltsleitenden Organen, die unter Umständen gegenüber mehreren Ausschüssen Berichtspflichten haben, wird festgehalten, dass diese über eine konkrete Maßnahme nur einmalig gegenüber dem jeweiligen einschlägigen Ausschuss berichten müssen. Weiters ist es zulässig, dass ein haushaltsleitendes Organ mehrere Maßnahmen, die unter Umständen verschiedene Untergliederungen betreffen können, in einem Bericht zusammenfasst und gegenüber dem jeweiligen einschlägigen Ausschuss berichtet. Da der Bundesminister für Finanzen jedoch weiterhin über Auszahlungen aus dem Fonds berichtet, ist der derzeitige Umfang an Informationen, welche die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Finanzen im Zusammenhang mit seiner Berichtspflicht zur Verfügung stellen, jedenfalls aufrechtzuerhalten. Außerdem soll im Sinne der Transparenz von den haushaltsleitenden Organen zusätzlich ein einmaliger Bericht über die Monate März bis Dezember 2020 vorgelegt werden, in welchem die Maßnahmen die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Diese einmalige Berichtspflicht soll jedoch auch nur zur Anwendung gelangen, sofern über eine Maßnahme nicht bereits im Rahmen einer einschlägigen Berichtspflicht aufgrund eines anderen Materiengesetzes berichtet wurde.

Mit dem neuen § 3 Abs. 6 werden gesetzliche Berichtspflichten normiert, die auch gemeindeweisen Daten umfassen, sodass die Berichte auch Daten enthalten werden, die bisher gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes als personenbezogene Daten geschützt waren.

Zu Artikel 2 (Änderung des Härtefallfondsgesetzes):

Zukünftig soll die Berichtspflicht über Maßnahmen des Härtefallfondsgesetzes nicht länger durch den Bundesminister für Finanzen, sondern durch die fachlich primär zuständigen Bundesministerinnen für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Berichtslegung von der der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegenüber dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Dabei haben die Bundesministerinnen nur über diejenigen Maßnahmen zu berichten, für welche ihnen die federführende Zuständigkeit zukommt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat daher über jene Maßnahmen zu berichten, welche auf Grund der Richtlinien für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) gesetzt wurden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat hingegen über die Maßnahmen zu berichten, welche auf Grundlage der Richtlinien für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei Privatzimmervermietern gesetzt wurden. Außerdem wird der Berichtsintervall von quartalsmäßig auf monatlich geändert.

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Derzeit berichtet der Bundesminister für Finanzen freiwillig im Rahmen des Monatserfolges auch über die Corona-Kurzarbeit. Im Sinne der Transparenz soll im Gleichklang zu den sonstigen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen auch für die Corona-Kurzarbeit eine gesetzliche Grundlage für die Berichtspflicht vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang erscheint es zweckmäßig, der materiellrechtlich zuständigen Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die Berichtspflicht zu übertragen und diese gegenüber dem fachlich einschlägigen Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats vorzusehen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):

Derzeit ist vorgesehen, dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport seine Berichtspflicht aufgrund von Maßnahmen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gegenüber dem Budgetausschuss erfüllt. Zukünftig soll die Berichtspflicht gegenüber dem Sportausschuss des Nationalrats erfolgen.

Zu Artikel 5 (Änderung des 22. COVID-19-Gesetzes):

Derzeit ist vorgesehen, dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport seine Berichtspflicht gemäß § 1 Abs. 4 gegenüber dem Budgetausschuss erfüllt. Zukünftig soll die Berichtspflicht gegenüber dem kompetenzrechtlich einschlägigen Kulturausschuss des Nationalrats erfolgen.

Zu Artikel 6 (Änderung des ABBAG-Gesetzes):

Entsprechend den sonstigen gesetzlichen Berichtsintervallen wird auch das gesetzliche Intervall im Zusammenhang mit finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 auf monatlich geändert. Daneben werden auch im Gesetzestext die materiellen Auswirkungen ergänzt. Da diese beabsichtigten Änderungen bereits dem faktischen Berichtsintervall sowie dem Berichtsumfang entsprechen, kann die Novelle bereits mit Kundmachung in Kraft treten.