Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
|
Vorblatt
Problemanalyse
Der EuGH hat mit Urteil vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 ("Lexitor") den Art. 16 Abs. 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie in einer Weise ausgelegt, die in einem Spannungsverhältnis zur österreichischen Umsetzung in § 16 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) steht:
Der EuGH hat entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst. § 16 Abs. 1 VKrG nennt hingegen nur die laufzeitabhängigen Kosten.
Ziel(e)
Die geplanten Änderungen sollen eine richtlinienkonforme Rechtslage sicherstellen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Zur Sicherstellung einer richtlinienkonformen Rechtslage soll § 16 Abs. 1 VKrG im Sinne des EuGH-Urteils angepasst werden.
Parallel dazu soll auch der wortgleiche § 20 Abs. 1 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) geändert werden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 989667525).