Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Zweck dieses Bundgesetz ist es, Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auch Informations- und Kommunikationstechnologisch-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Zur Erreichung dieses Ziels ist in diesem Bundesgesetz die Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für einen IKT-gestützten Unterricht vorgesehen. Dies soll insbesondere die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel und die Schaffung der erforderlichen digitalen Lernumgebung (Portal, Lernplattform) umfassen.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich § 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Zweck):

Zweck des Gesetzes ist die Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für einen IKT-gestützten Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe durch Finanzierung von in den Maßnahmen festgelegtem Verwaltungshandeln.

Der Begriff der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung umfasst alle Schulen der Sekundarstufe I, die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 267/1963, genannt sind, unabhängig vom Schulerhalter (Bund, Gemeinde, Gemeindeverband, privater Schulerhalter). Schulen mit aufgrund des Privatschulgesetzes – PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962, genehmigten Organisationsstatuten sind somit nicht umfasst.

Zu § 2 (Maßnahmen):

Die genannten Maßnahmen sollen IKT-gestützten Unterricht an Schulen vor allem durch wesentliche finanzielle Beiträge in der im Folgenden genannten Art und Weise unterstützen und teilweise erst ermöglichen.

Die Bindung an ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept soll sicherstellen, dass ein pädagogisch nutzbringender Einsatz in der für schulischen Unterricht erforderlichen Qualität gesichert ist. Nur jene Schulen, die ein pädagogisches Konzept für den Einsatz der digitalen Endgeräte erstellt haben, sollen als Arbeitsmittel digitale Endgeräte als Erfordernis für den Unterricht festlegen können. An anderen Schulen im Wirkungsbereich des Gesetzes wäre eine Festlegung von digitalen Endgeräten und deren technischen Spezifikationen als Arbeitsmittel sachlich nicht gerechtfertigt und könnte daher von der Schule nicht zwingend vorgesehen werden. Die digitalen Endgeräte sollen sowohl dem Lehrpersonal als auch dem pädagogischen Supportpersonal vor Ort zur Verfügung stehen.

Abs. 1 Z 1 sieht als Aufgabe die Ausstattung von in weiterer Folge in § 4 genannten Begünstigen mit digitalen Endgeräten vor. Aus der Eigenschaft als Arbeitsmittel, somit als Unterrichtsmittel, ergibt sich aufgrund der anzuwendenden schulrechtlichen Regelungen (§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, §§ 14 und 43ff Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974), dass Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind diese schonend zu behandeln, stets einsatzbereit zu halten und nach den Anweisungen der Lehrpersonen im Unterricht oder bei Hausübungen einzusetzen haben.

Weiters wird in Abs. 1 Z 2 auch die Bereitstellung von digitalen Endgeräten als Sachbehelf für Bundeslehrpersonen, somit durch den Dienstgeber, welchen die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben für seine Mitarbeiter trifft, geregelt. Dies umfasst auch Dienstnehmer gemäß § 19 PrivSchG.

Im Bereich der Landeslehrpersonen soll als „Anschubfinanzierung“ den Ländern die Möglichkeit zu einem durch den Bund finanzierten Erwerb von digitalen Endgeräten für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 im Ausmaß von drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an anspruchsberechtigten Schulen geschaffen werden. Da der Zweck die Ausstattung von Landeslehrpersonen ist, umfasst dies auch Landeslehrpersonen, die gemäß §§ 17ff PrivSchG als lebende Subventionen zugewiesen sind.

Die Aufgaben der Schulerhalter sollen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung und Betreuung von technischen Anbindungen und Netzwerke, davon unberührt blieben.

Zu § 3 (Verfügungsermächtigung):

Die Regelung soll sicherstellen, dass die vom Bund käuflich erworbenen digitalen Endgeräte an die Begünstigten verkauft und an die Länder unentgeltlich übereignet werden dürfen.

Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Übertragung von Bundesvermögen grundsätzlich zuständig. Er kann diese Zuständigkeit aber gemäß §§ 73 Abs. 6 iVm 75 Abs. 9 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, wenn dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet. Im gegenständlichen Fall soll die Ermächtigung, insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierende Verwaltungsvereinfachung, die Verfügungskompetenz gesetzlich übertragen werden.

Zu § 4 (Begünstigte):

Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sollen ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 erstmalig besuchen sowie schulrechtlich vergleichbare Personen, sein.

Zu § 5 (Eigentumsübergang und Eigenanteil):

Die Geräte sollen in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen. Der Übergang des Eigentums an die Begünstigten erfolgt mit der Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragten Person. Die Geräte zur Nutzung durch Bundeslehrpersonal sollen im Eigentum der Republik Österreich verbleiben.

Die Erziehungsberechtigten sollen einen zweckgebundenen Anteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes leisten, dh. es erfolgt ein Kauf durch die Erziehungsberechtigten zu einem erheblich vergünstigten Preis.

Abs. 3 soll Befreiungen vom Anteil gemäß Abs. 2 ermöglichen, sodass der Kaufpreis vollständig durch die Republik Österreich finanziert wird. Dabei sollen Tatbestände, die insbesondere durch die elektronische Vorlage von Dokumenten nachzuweisen sein sollen, vorgesehen werden.

Für die Befreiung soll aus verwaltungsökonomischen Gründen anstelle eines Betrages, der Ermittlung von Einkommen von Antragstellen und einem anschließenden Berechnungsverfahren auf das Vorliegen gesetzlicher Tatbestände aus anderen Rechtsbereichen abgestellt werden. Dadurch soll für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung ein einfacher, rascher und kostengünstiger Vollzug sichergestellt werden.

Zu § 6 (Fernverwaltung):

Die Bestimmung soll die erforderlichen Berechtigungen für vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung beauftragte IKT-Dienstleister und Lehrpersonen sicherstellen, weil dies für die Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1- DSGVO, sowie einen pädagogisch sinnvollen und nutzbringenden Einsatz der Geräte im Rahmen der schulischen Verwendung erforderlich ist.

Zur Sicherung von Funktionalität und Sicherheit der Geräte soll der Einsatz geeigneter technischer Maßnahmen (Mobile Device Management – MDM) vorgesehen werden. Dadurch sollen von der Schule oder Dienstleistern vorgegebene Anwendungen und Richtlinien auf die Geräte aufgebracht werden können. Einer Anregung des Rechnungshofes folgend, soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, bereits bestehende Lösungen in die Weiterentwicklung einzubeziehen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Anwendungen von Ländern oder Schulerhalten als für den schulischen, unterrichtlichen, Zweck als geeignet erklärt werden können. Damit sollen insbesondere auch gemeinsame Lösungen zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und privaten Anbietern unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit ermöglicht werden.

Allein aufgrund der hohen Zahl an Geräten, im Endausbau – dh. über alle 4. Schulstufen der Sekundarstufe I sind dies, einschließlich der Geräte für Lehrpersonen rund 400 000 (vierhunderttausend) Geräte – wäre keine andere Vorgangsweise möglich. Schon ab 10 Geräten ist eine gute Wartung der Geräte ohne MDM durch eine „Einzeladministration“ defacto nicht mehr leistbar.

Es soll dadurch gewährleistet werden, dass die Geräte, was Einstellungen, Apps und Updates angeht, auf einem gleichen gemeinsamen Stand bleiben. Weiters soll dadurch schnell und unkompliziert sichergestellt werden, dass bei Störungen der Schüler-Geräte der Standard wiederhergestellt werden kann.

Eine Fernverwaltung im Unterricht ist zwingend notwendig, um beispielsweise in Prüfungssituationen den Einsatz des Gerätes auf bestimmte, prüfungsrelevante Anwendungen zu begrenzen und andere Anwendungen ausschließen zu können. Die Begrenzung auf Unterrichtssituationen stellt sicher, dass die private Nutzung weitgehend geschützt ist, mit der Ausnahme, wenn Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit das Gerät für private Zwecke einsetzen. Dies wäre jedoch der Schülerin oder dem Schüler und nicht der Lehrperson zuzuordnen.

Zu § 7 (Beauftragung):

Zur Unterstützung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der „OeAD“ (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research -OeAD-GmbH) mit Vertrag beauftragt werden.

Zu § 8 (Evaluierung):

Es soll eine Evaluierung bis zum Ende des Jahres 2024 vorgesehen werden. Der Evaluierungszeitraum ergibt sich aus dem erforderlichen Beobachtungszeitraum, der zumindest die Schuljahre 2021/22 bis 2023/24 umfassen muss, um ausreichende Datengrundlagen zur Verfügung zu haben. Da bei einer Regelung über ein Inkrafttreten von Rechtsnormen die Verwaltung erforderliche Vorbereitungen treffen können muss, ist aufgrund der zwischen Berichtsvorlage und allfälligen Änderungen im praktischen Schulleben ein entsprechender Zeitrahmen vorgesehen.