Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung eines zivilrechtlichen Rechtsrahmens im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes

-       Vereinfachte und beschleunigte zivilgerichtliche Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von "Hass im Netz"

-       Neustrukturierung und Ausweitung der Prozessbegleitung auf bestimmte Opfer (minderjährige Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum und Opfer "typischer" Hass im Netz-Delikte)

-       Schaffung einer Möglichkeit zur erleichterten Ausforschung des Täters in Privatanklageverfahren wegen §§ 111, 113 oder 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen werden

-       Entfall der Kostenersatzpflicht des Privatanklägers für die Verfahrenskosten bei Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, es sei denn, der Vorwurf wurde wissentlich falsch erhoben.

-       Verbesserung der Voraussetzungen im Mediengesetz zur rascheren und umfassenderen Entfernung betreffender Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz"

-       Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Hass im Netz

-       Ermöglichung der Erlangung von Stamm- und Zugangsdaten auch von sonstigen Diensteanbietern iSd § 3 Abs. 2 ECG

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung von Regelungen zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sowie zum Umfang der Aktiv- und Passivlegitimation

-       Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit

-       Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz

-       Gesetzliche Neustrukturierung und Ausweitung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Prozessbegleitung

-       Gesetzliche Verankerung der Zulässigkeit bestimmter Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Privatanklagedelikte nach §§ 111, 113, 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen werden

-       Gesetzliche Befreiung des Privatanklägers von der Kostenersatzpflicht für Verfahrenskosten bei Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden

-       Gesetzliche Neustrukturierung und Verbesserung der Voraussetzungen zur rascheren und umfassenderen Entfernung betreffender Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz"

-       Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Cybermobbing, unbefugten Bildaufnahmen und Individualbeleidigungen aus diskriminierenden Motiven

-       Ergänzung des § 76a StPO um sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG)

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben leistet einen wesentlichen rechts- und gesellschaftspolitischen Beitrag zur raschen Verfolgung und Beseitigung von massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Durch die Änderungen des Strafgesetzbuches sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Ein personeller Mehrbedarf bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten ist aufgrund der zu erwartenden Anfallszahlen nicht anzunehmen: Die Gerichtliche Kriminalstatistik weist für 2019 insgesamt 47.980 Verurteilungen aus. Wegen § 107c StGB gab es 2019 11 Verurteilungen, was selbst bei einer Zunahme um rund 50% durch die vorgeschlagene Neuregelung nur einen Zuwachs um ein Zehntelpromille bedeuten würde.

Ähnliches gilt für die vorgeschlagene Änderung des § 283 StGB. 2019 gab es insgesamt nur 56 Verurteilungen wegen (sämtlicher Fälle des) § 283 StGB. Unter der Annahme eines Anstiegs um ein Viertel des Gesamtanfalls wären das (weitere) rund drei Zehntelpromille aller Verurteilungen.

Bezüglich der unbefugten Bildaufnahmen nach dem vorgeschlagenen § 120a StGB ist darauf zu verweisen, dass in Schottland, wo eine Upskirting-Strafbestimmung bereits 2009/2010 eingeführt wurde, in einem Zeitungsartikel im Jahr 2018 beklagt wurde, dass es dort nur zu durchschnittlich 3,5 Ermittlungsverfahren pro Jahr wegen Upskirting komme. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang in Rechnung stellt, dass der Tatbestand in Schottland an zusätzliche Bedingungen geknüpft ist, nämlich dass das Upskirting zum Zwecke der Befriedigung eines sexuellen Gelüstes des Täters oder eines Dritten oder um das Opfer zu erniedrigen, zu bedrängen oder zu beunruhigen, geschehen muss, diese Voraussetzungen nach dem Entwurf nicht vorliegen müssten und Österreich mehr Einwohner hat (Schottland rund 5,5 Millionen), kann wohl von einer maximal einstelligen Verurteilungszahl pro Jahr ausgegangen werden. Auch Berichte über unbefugte Bildaufnahmen in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum sind bisher Einzelfälle geblieben.

Durch die Ergänzung in § 76a StPO sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Ausgehend von den Jahresberichten des Vereins ZARA wird ein jährlicher Anfall von etwa 750 neuen Mandatsverfahren angenommen. Der geschätzte zusätzliche Personalaufwand an Richterplanstellen im zivilrechtlichen Bereich beläuft sich auf rund 2 VZK.

Die Änderungen des Strafprozessrechts bringen kostenseitige Auswirkungen in den Bereichen Personalaufwand/arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand sowie Werkleistungen mit sich.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

0

‑3.835

‑4.177

‑4.531

‑4.924

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

In sozialen Netzwerken sind überdurchschnittlich viele minderjährige Nutzer aktiv, diese sind daher besonders von Gewalt und Hass im Netz betroffen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Kinder und Jugendliche einerseits vor (seelischen) Verletzungen durch Hasspostings oder Cybermobbing schützen und diese und andererseits ermutigen, am öffentlichen Diskurs in elektronischen Kommunikationsnetzen teilzunehmen und sich zu äußern.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen zum Teil in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Das Vorhaben wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden

(Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Schwerwiegende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten auf Social Media Plattformen im Internet oder durch Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsnetze stellen eine zunehmende gesellschaftspolitische und rechtspolitische Herausforderung dar. Die Schwelle für die Begehung ist niedrig, während deren Wirkung für die Opfer oft massiv und nachhaltig ist. Der zur Verfügung stehende zivilrechtliche Rechtsschutz dauert in gravierenden Fällen mitunter zu lange, insbesondere wenn die rechtsverletzenden Inhalte für viele User sichtbar und zugänglich sind. Diese Situation auch nur für einige Zeit zu erdulden, ist für die betroffenen Personen unzumutbar.

Hass und Hetze in sozialen Medien und im Internet haben aufgrund des technologischen Wandels der Kommunikationsformen in den letzten Jahrzehnten massiv zugenommen. Der Hass richtet sich dabei sowohl gegen Gruppen, die von den Tätern als anders oder fremd wahrgenommen werden, als zunehmend auch gegen Einzelpersonen. Ein wesentlicher Teil der Angriffe beruht auf rassistischen, ausländerfeindlichen, frauenfeindlichen oder homophoben Motiven und reicht von Beleidigungen und Beschimpfungen bis hin zu gefährlichen Drohungen, Verhetzung oder Cybermobbing. Im Rahmen einer österreichischen Studie zu Gewalt im Netz des Forschungszentrums Menschenrechte der Universität Wien, des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte und der WEISSER RING Verbrechensopferhilfe aus dem Jahr 2018 wurde aufgezeigt, dass ein Drittel der befragten Frauen und Mädchen innerhalb eines Jahres mindestens einmal Gewalt im Netz erfahren hat; bei der Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren waren sogar fast zwei Drittel betroffen. Auch im ZARA Rassismus Report 2018 wurde ein Anstieg von rassistischen und verletzenden Inhalten im Internet um 22,6% im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Besonders belastend stellt sich die Situation für die Betroffenen aufgrund der breiten Öffentlichkeit im digitalen Raum dar, was durch die Tatsache verstärkt wird, dass rechtswidrige Inhalte oftmals nicht oder sehr spät gelöscht werden und so für lange Zeit online sichtbar bleiben. Obwohl man sich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene bereits mit großen Kommunikationsplattformbetreibern wie beispielsweise Twitter oder Facebook auf einen Verhaltenskodex und entsprechende Vereinbarungen zur raschen Löschung von Hasspostings verständigt hat, wird den Löschungsersuchen einzelner Benutzer durch die Anbieter sozialer Medien oftmals nicht in zufriedenstellender Weise nachgekommen.

Dass sich der Hass nicht nur auf entsprechende Wortmeldungen im Internet und sozialen Medien beschränkt, sondern diesen Äußerungen in den schlimmsten Fällen auch entsprechende Taten folgen können, hat sich in den vergangenen Jahren durch ideologisch motivierte Gewalttaten auf besonders tragische Weise gezeigt. Viele der späteren Täter haben sich im Vorfeld in einschlägigen Internetforen ausgetauscht oder auf den Plattformen sozialer Medien ihre Gesinnung durch das Verfassen entsprechender Hasskommentare zum Ausdruck gebracht. Die verübten Gewalttaten führten ihrerseits dann wiederum zu Befürwortungen der dahinterstehenden Motive und entsprechenden Beifallsbekundungen.

Der Schutz vor Gewalt und Hass im Netz stellt daher einen zentralen Punkt im Kapitel "Justiz & Konsumentenschutz" des Regierungsprogrammes 2020-2024 der österreichischen Bundesregierung dar (S. 30/31).

Unter diesem Aspekt sollen im Bereich des Strafprozessrechts die Möglichkeiten der Verfolgung von Hass im Netz und die Opferunterstützung verbessert werden.

Im Bereich des materiellen Strafrechts hat das Element der fortgesetzten Tatbegehung in § 107c StGB zur Folge, dass Fälle, in denen jemand beispielsweise einmal ein Nacktfoto einer anderen Person ins Internet stellt, nicht von § 107c StGB erfasst werden.

Ferner ist die Herstellung von Upskirting-Bildaufnahmen, bei denen unter die Bekleidung der betroffenen Person fotografiert oder gefilmt wird, sowie von Bildaufnahmen des Intimbereichs einer Person, die sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, derzeit nicht strafbar. Gegen die Menschenwürde gerichtete Beschimpfungen von Einzelpersonen sind im Rahmen des § 283 Abs. 1 Z 2 StGB ebenfalls nicht strafbar.

Im Bereich des Mediengesetzes ist – gemeinsam mit den im Zivilrecht vorgeschlagenen Bestimmungen – Thema, dass die betreffenden Mitteilungen oder Darbietungen so rasch und so umfassend wie möglich "aus dem Netz" genommen werden können.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die vorgeschlagenen zivilrechtlichen und zivilprozessualen Maßnahmen müssten Betroffene mitunter langwierige Zivilverfahren in Kauf nehmen, um ihre Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche durchzusetzen.

 

Ohne die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches könnten Täter, die andere im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems belästigen, unbefugte Bildaufnahmen anderer Personen herstellen oder Einzelpersonen in der Absicht, die Menschenwürde des Opfers zu verletzen, beschimpfen, nicht ausreichend zur Verantwortung gezogen werden. Wenn das Strafrecht hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurückbleibt, könnte auch dessen präventive Wirksamkeit Schaden erleiden.

Ohne die vorgeschlagenen Änderungen der Strafprozessordnung würde keine Verbesserung im Bereich des Opferschutzes durch die Möglichkeit, effektiver gegen Hassdelikte v.a. im Internet und in sozialen Medien vorzugehen, erreicht.

Dabei sind die möglichen gesundheitlichen Folgen von Hassrede, Beleidigungen und vergleichbaren Straftaten betroffenen Einzelpersonen nicht zu unterschätzen: So kann Hass im Netz zu psychischen, emotionalen und psychosomatischen Auswirkungen bis hin zum Selbstmord wegen Cybermobbings führen. Die Opfer können sich den Attacken nur schwer entziehen, weil diese im digitalen Raum rund um die Uhr stattfinden können und Täter sich durch die vermeintliche Anonymität des Internets geschützt fühlen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die massiven negativen Auswirkungen auf den einzelnen Betroffenen, sondern auf die gesamte Gesellschaft. So kann die Angst vor möglichen Angriffen sogar ganze Teile der Bevölkerung von einer Teilnahme am öffentlichen Leben abhalten und damit zu sogenannten "chilling"-Effekten führen.

Ohne die vorgeschlagenen Bestimmungen des Mediengesetzes bestehen weniger Möglichkeiten, dass die betreffenden Mitteilungen oder Darbietungen so rasch und so umfassend wie möglich "aus dem Netz" genommen werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine Evaluierung wird unter Zuhilfenahme der Auswertung von Daten aus der VJ bzw. der Prozessbegleitungseinrichtungen im Strafbereich sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung eines zivilrechtlichen Rechtsrahmens im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes

 

Beschreibung des Ziels:

Kodifizierung der seit Jahrzehnten von Literatur und Rechtsprechung um die "Zentralnorm" des § 16 ABGB herum entwickelten und fortgeschriebenen Anspruchsgrundlagen des Persönlichkeitsrechtsrechtsschutzes sowie dessen Neustrukturierung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 16 ABGB gilt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre als "Zentralnorm" und Grundlage des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Von einer Regelung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs im ABGB hat der Gesetzgeber bisher abgesehen; im Laufe der Zeit wurden aber einzelne Aspekte an anderen Stellen geregelt. Das hat zu vielen Zweifelsfragen geführt.

Die Beurteilung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgt nach den im Gesetz festgelegten Abwägungskriterien. Die zu den neuen Bestimmungen entwickelte Judikatur trägt zur Rechtssicherheit bei.

 

Ziel 2: Vereinfachte und beschleunigte zivilgerichtliche Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von "Hass im Netz"

 

Beschreibung des Ziels:

Betroffene, die durch Inhalte in elektronischen Kommunikationsmedien in ihrer Menschenwürde verletzt werden ("Hass im Netz"), sollen rasch und niederschwellig gerichtlichen Rechtsschutz erlangen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von "Hasspostings" betroffene Personen müssen mitunter langwierige Zivilverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kauf nehmen. Dabei sind sowohl das Kostenrisiko als auch die fehlende Aussicht auf eine schnelle Beseitigung des "Hasspostings" Faktoren, die die betroffenen Personen von einer gerichtlichen Geltendmachung abhalten könnten.

Das geschaffene zivilprozessuale Mandatsverfahren verschafft den von "Hasspostings" betroffenen Personen raschen Rechtsschutz. Die ihre Menschenwürde verletzenden Inhalte werden rasch aus dem elektronischen Kommunikationsnetz beseitigt.

 

Ziel 3: Neustrukturierung und Ausweitung der Prozessbegleitung auf bestimmte Opfer (minderjährige Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum und Opfer "typischer" Hass im Netz-Delikte)

 

Beschreibung des Ziels:

Aufgrund der signifikant gestiegenen Bedeutung von Hass und Hetze in sozialen Medien und im Internet soll zur Verbesserung der Rechtsstellung von Opfern die Möglichkeit der Gewährung von Prozessbegleitung auf Opfer (§ 65 Z 1 StPO) bestimmter weiterer Straftaten und minderjährige Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum erweitert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gemäß § 66 Abs. 2 StPO ist Opfern iSd § 65 Z 1 lit. a oder b StPO sowie Opfern terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.

Der Opferbegriff des § 65 Z 1 lit. a StPO umfasst Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte. Demgegenüber umfasst der Opferbegriff des § 65 Z 1 lit. b StPO den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, die Verwandten in gerader Linie, den Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren. Für Opfer nach Z 1 lit c. StPO ist die Gewährung von Prozessbegleitung aktuell nur bei terroristischen Straftaten (§ 278c StGB) möglich.

Die Gruppe der indirekten Opfer nach § 65 Z 2 ist auf Zeugen eines Tötungsdelikts bei Angehörigen beschränkt und stellt auf "die Schwere der persönlichen Betroffenheit bei unmittelbarer Konfrontation mit dem Tatgeschehen" ab" (vgl. Böttcher in FS Miklau [2006] 67 [82]; s. auch Kier in Fuchs/Ratz, WK StPO § 65 [Stand 30.6.2018, rdb.at] Rz 15). Zeugen anderer Delikte gegen einen ihrer Angehörigen und damit auch minderjährige Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (z.B. Gewalt innerhalb der Familie oder Gewalt an Kindern) zählen derzeit nicht zum Kreis jener Opfer, die psychosoziale und/oder juristische Prozessbegleitung in Anspruch nehmen können.

Opfern von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB) dann, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, kommt das Recht zu, Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen.

Auch Minderjährige, die Zeug*innen familiärer Gewalt wurden, haben das Recht auf Prozessbegleitung. Damit wird nicht nur der besonders hohen emotionalen Betroffenheit dieser Gruppe bei Gewalttaten in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld Rechnung getragen, sondern auch der im GREVIO-Bericht dargestellten Kritik an der derzeitigen österreichischen Gesetzeslage iZm Art. 56 Abs. 2 und Art. 26 der Istanbul-Konvention, die eine altersgerechte psychosoziale Beratung sowie Begleitung von Kindern und Jugendlichen, die Zeugen einer Straftat auch ohne Todesfolge wurden, vorsehen. Darüber hinaus dient diese Änderung der Umsetzung des Regierungsprogramms 2020-2024 "Aus Verantwortung für Österreich".

 

Ziel 4: Schaffung einer Möglichkeit zur erleichterten Ausforschung des Täters in Privatanklageverfahren wegen §§ 111, 113 oder 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen werden

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Änderung des § 71 StPO soll für Opfer von Hass im Netz eine Möglichkeit zur erleichterten Ausforschung des Täters in Privatanklageverfahren wegen §§ 111, 113 oder 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen werden, etabliert werden. Das Opfer soll durch einen bei Gericht (Zuständigkeit des Haft- und Rechtsschutzrichters) zu stellenden Antrag auf Anordnung der Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten nach § 76a StPO oder der Anordnung auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 Z 2 StPO ein effizientes Mittel haben, um unter Inanspruchnahme der ermittlungstechnischen Möglichkeiten des staatlichen Behördenapparates die Ausforschung des Täters erreichen zu können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In Privatanklageverfahren findet ein Ermittlungsverfahren derzeit nicht statt. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass in Fällen, in denen (noch) keine Anklage eingebracht werden kann, aber zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen Zwangsmaßnahmen angeordnet werden sollen, das zur Privatanklage berechtigte Opfer Anträge auf Erlassung von Anordnungen im Sinne des § 445 StPO stellen kann. Dies führt zur Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Befugnis, Anträge auf Erlassung von Anordnungen nach § 445 StPO zu stellen, ist insbesondere im Immaterialgüterrecht relevant. So wird insbesondere die Anordnung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme sowie Sicherung von Daten, sofern diese auch vermögensrechtlichen Charakter aufweisen, ermöglicht. Der Angeklagte oder Betroffene muss jedoch bekannt sein, denn Anträge gegen Unbekannte erfüllen die Voraussetzungen für einen Verfolgungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO aktuell nicht (Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 71 (Stand 1.11.2019, rdb.at) Rz 19).

Diese Situation erweist sich v.a. bei Privatanklagedelikten, die im Internet oder in sozialen Medien begangen werden, oft als unbefriedigend: Die Täter sind in diesen Fällen regelmäßig unbekannt, mangels verfügbarer Ermittlungsmaßnahmen zu deren Ausforschung, können weder eine Privatanklage noch Anordnungen nach § 445 StPO eingebracht werden.

Opfer von Privatanklagedelikten nach §§ 111, 113 oder 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, können bei Gericht einen Antrag auf Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 76a oder § 135 Abs. 1 Z 2 StPO zur Ausforschung des Beschuldigten stellen. Dieser Antrag hat den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55 StPO) zu entsprechen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, hat das Opfer die Berechtigung zur Antragstellung in der Begründung darzulegen. Wenn der Beschluss des Gerichts gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht die ermittelten Daten nach § 76a StPO oder das in Schriftform übertragene Ergebnis (§ 134 Z 5 StPO) dem Opfer mitzuteilen, das in Folge – binnen sechs Wochen ab Auskunftserteilung – eine Privatanklage oder einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO einbringen kann.

 

Ziel 5: Entfall der Kostenersatzpflicht des Privatanklägers für die Verfahrenskosten bei Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, es sei denn, der Vorwurf wurde wissentlich falsch erhoben.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch den Entfall der Kostenersatzpflicht des Privatanklägers in § 390 Abs. 1a StPO sollen bestimmten von Hass im Netz betroffenen Opfergruppen die Bedenken vor möglichen Kostenfolgen bei Einbringung einer Privatanklage gegen den Täter genommen werden. Ausgenommen ist die wissentlich falsche Erhebung des Vorwurfs. Da es aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf eine Schlechterstellung des Beschuldigten nicht möglich ist, den Privatankläger im Falle eines Freispruchs auch vom Ersatz der Kosten der Verteidigung zu entbinden, beschränkt sich diese Änderung auf die Verfahrenskosten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Während die Kosten eines auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendeten Strafverfahrens gemäß § 390 Abs. 1 erster Satz StPO grundsätzlich der Bund trägt, wird im zweiten Satz davon abweichend normiert, dass dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen ist.

Um die Verfolgung von Hass im Netz-Delikten zu erleichtern, besteht keine Kostenersatzpflicht des Privatanklägers in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden. Der Entfall der Kostenersatzpflicht kommt dann nicht zu Tragen, wenn der Vorwurf wissentlich falsch durch den Privatankläger erhoben wurde.

Wird der Angeklagte freigesprochen, so hat der Privatankläger jedenfalls die Kosten der Verteidigung im Hauptverfahren zu tragen.

 

Ziel 6: Verbesserung der Voraussetzungen im Mediengesetz zur rascheren und umfassenderen Entfernung betreffender Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz"

 

Beschreibung des Ziels:

Bisher ist im Bereich des Mediengesetzes – in Zusammenschau mit den zivilrechtlichen Bestimmungen – virulent, dass die betreffenden Mitteilungen oder Darbietungen nicht immer so rasch und so umfassend wie möglich "aus dem Netz" genommen werden können. Das soll mit den vorgeschlagenen Änderungen verbessert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Entfernung von Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz" kann nicht immer so rasch und so umfassend wie möglich erfolgen.

Die Entfernung von Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz" soll durch die vorgeschlagenen Änderungen des Mediengesetzes so rasch und so umfassend wie möglich erfolgen können. Dadurch soll ein besserer Persönlichkeitsschutz und insbesondere mehr Durchschlagskraft gegen Hass im Netz erreicht werden.

 

Ziel 7: Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Hass im Netz

 

Beschreibung des Ziels:

Der Schutz vor Cybermobbing, unbefugten Bildaufnahmen und Verhetzung durch das Strafgesetzbuch soll ausgebaut werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 107c setzt derzeit ein fortgesetztes Handeln des Täters voraus, das einmalige Verfassen von Hasspostings u.Ä. ist hingegen straflos.

Das Strafgesetzbuch enthält noch keinen Straftatbestand gegen unbefugte Bildaufnahmen, insb. gegen das sog. "Upskirting".

Beschimpfungen von Einzelpersonen sind derzeit nach § 115 StGB als Beleidigung mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht. Wenn das Opfer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen beschimpft wird und die Beschimpfung geeignet ist, das Opfer in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wird zwar aus dem Privatanklagedelikt ein Ermächtigungsdelikt und kann der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 5 StGB zum Tragen kommen, die Strafdrohung als solche ändert sich jedoch nicht.

Durch die Ausweitung des § 107c StGB kann bereits ein einmaliges Tätigwerden durch Verfassen eines gegen die Ehre gerichteten Hasspostings sowie ein einmaliges Veröffentlichen einer Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches strafrechtlich verfolgt werden.

Die Herstellung bestimmter unbefugter Bildaufnahmen, insb. sog. "Upskirting"-Aufnahmen, stellt einen gerichtlichen Straftatbestand dar. Diese Maßnahme dient auch der Umsetzung des Regierungsprogramms 2020-2024 "Aus Verantwortung für Österreich".

Durch die Aufnahme der gegen die Menschenwürde gerichteten Beschimpfungen von Einzelpersonen in die Bestimmung des § 283 Abs. 1 Z 2 StGB können diese Fälle als Verhetzung mit entsprechend höherer Strafdrohung geahndet werden.

 

Ziel 8: Ermöglichung der Erlangung von Stamm- und Zugangsdaten auch von sonstigen Diensteanbietern iSd § 3 Abs. 2 ECG

 

Beschreibung des Ziels:

Wie bei den schon jetzt gesetzlich umfassten Anbietern von Kommunikationsdiensten soll es auch sonstigen Diensteanbietern iSd § 3 Z 2 ECG möglich sein, Auskünfte über Stamm- und Zugangsdaten zu erlangen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2019, C-193/18 hat der EuGH festgestellt, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37, berichtigt im ABl. 2013, L 241, S. 8) geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein internetbasierter E Mail-Dienst, der wie der von Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen "elektronischen Kommunikationsdienst" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Unter diese vom EuGH angesprochene Kategorie von Diensteanbietern fallen auch mit Google vergleichbare OTT-Dienste.

Da § 76a StPO aktuell (nur) auf "Anbieter von Kommunikationsdiensten" abstellt, ist im Lichte der Entscheidungen des EuGH fraglich, in wie fern Internetdienste, insbesondere die genannten OTT-Dienste, durch diese Bestimmung erfasst sind.

Sonstige Diensteanbieter sind ausdrücklich in § 76a StPO genannt. Aus dem Verweis auf § 3 Z 2 ECG ergibt sich, dass natürliche oder juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Einrichtungen, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen, umfasst sind. Zu den Diensteanbietern zählen Access-, Host- und Contentprovider im engeren Sinn, Websitebetreiber (inklusive Gästebuch), Forenbetreiber, Blogger (soweit er Dritten die Speicherung von Inhalten ermöglicht), Tauschbörsenbetreiber, Online-Auktionare, Werbedienste, Registries (Domainvergabestellen) sowie WLAN-Betreiber (als Access-Provider), nicht aber bloße Registrare, Domaininhaber oder Admin-C.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung von Regelungen zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sowie zum Umfang der Aktiv- und Passivlegitimation

Beschreibung der Maßnahme:

Bestimmte Aspekte der Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sowie der sich daraus ergebenden Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung werden ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Die Aktivlegitimation wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Arbeitgeber des von der Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffenen Person ausgedehnt, wenn die Verletzung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht. Die Passivlegitimation wird als Ausformung des Ingerenzprinzips ausdrücklich geregelt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 16 ABGB gilt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre als "Zentralnorm" und Grundlage des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Von einer Regelung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs im ABGB hat der Gesetzgeber bisher abgesehen; im Laufe der Zeit wurden aber einzelne Aspekte an anderen Stellen geregelt. Dies hat zu teilweise inkonsistenter Judikatur und Zweifelsfragen geführt.

Die Beurteilung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgt nach den im Gesetz festgelegten Kriterien. Die zu den neuen Bestimmungen in ausreichendem Umfang entwickelte höchstgerichtliche Judikatur trägt zur Rechtssicherheit bei.

 

Maßnahme 2: Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll ein Sonderverfahren in der ZPO eingerichtet werden, das als Eilverfahren für besonders massive Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verfügung stehen soll. Dieses Sonderverfahren soll ausschließlich in Rechtsstreitigkeiten über Klagen zur Anwendung kommen, in denen Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden. Die Voraussetzung der Begehung der behaupteten Rechtsverletzung in einem elektronischen Kommunikationsnetz soll die Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte in breit zugänglichen sozialen Netzwerken ebenso erfassen wie Messenger-Dienste, bei denen der rechtsverletzende Inhalt nur der verletzten Person übermittelt wird.

Durch die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts und die Festsetzung des Streitwertes soll ein möglichst einfacher, günstiger und niederschwelliger Zugang für die Klagsführung geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von "Hasspostings" betroffene Personen müssen mitunter langwierige Zivilverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kauf nehmen. Dabei sind sowohl das Kostenrisiko als auch die fehlende Aussicht auf eine schnelle Beseitigung des "Hasspostings" Faktoren, die die betroffenen Personen von einer gerichtlichen Geltendmachung abhalten könnte.

Das geschaffene zivilprozessuale Mandatsverfahren verschafft den von "Hasspostings" betroffenen Personen raschen Rechtsschutz im Sinn einer schnellen Beseitigung der ihre Menschenwürde verletzenden Inhalte. Das neue Mandatsverfahren wird unter Berücksichtigung von Anlaufschwierigkeiten in zumindest dreistelliger Zahl pro Jahr in Anspruch genommen.

 

Maßnahme 3: Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Dem Ziel einer raschen und kostengünstigen Rechtsdurchsetzung auch von Auskunftsansprüchen nach § 18 Abs. 4 ECG soll durch die Verlagerung des Auskunftsverfahrens vom streitigen in den außerstreitigen Rechtsweg Rechnung getragen werden, sodass die Antragseinbringung in Hinkunft unabhängig vom Streitwert an keine Vertretungspflicht gebunden ist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von "Hasspostings" betroffene Personen müssen mitunter langwierige Zivilverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kauf nehmen. Derzeit muss der schon bestehende Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 ECG im streitigen Klagsweg durchgesetzt werden. Dieser Streit ist der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen oft vorgelagert, sodass sich der prozessuale Aufwand zur Rechtsverfolgung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Summe beträchtlich erhöht.

Die Geltendmachung des Anspruches auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs. 4 ECG im weniger formalen Verfahren außer Streitsachen vereinfacht und verbilligt die Rechtsverfolgung. Der neue außerstreitige Antrag wird zumindest 50 Mal pro Jahr in Anspruch genommen.

 

Maßnahme 4: Gesetzliche Neustrukturierung und Ausweitung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Prozessbegleitung

Beschreibung der Maßnahme:

Übernahme der bisher in § 66 Abs. 2 StPO angesiedelten Bestimmung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozessbegleitung in einen neuen § 66b StPO bei gleichzeitiger Erweiterung dieser Berechtigung auf Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB) dann, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 5: Gesetzliche Verankerung der Zulässigkeit bestimmter Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Privatanklagedelikte nach §§ 111, 113, 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen werden

Beschreibung der Maßnahme:

Normierung, dass zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat nach § 111, § 113 oder § 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 6 StPO) einen Antrag auf Anordnungen nach § 76a oder § 135 Abs. 2 Z 2 StPO stellen kann, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55 StPO) zu entsprechen hat (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO).

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 6: Gesetzliche Befreiung des Privatanklägers von der Kostenersatzpflicht für Verfahrenskosten bei Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden

Beschreibung der Maßnahme:

Gesetzliche Festlegungen in §§ 390 Abs. 1a und 393 Abs. 4a StPO, dass der Privatankläger in dem Fall, dass ein Strafverfahren wegen Straftaten nach §§ 111, 113 oder 115 StGB, die im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch Schuldspruch endet, keine Verfahrenskosten, sondern nur die Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat. Der Entfall von der Kostenersatzpflicht kommt dann nicht zu tragen, wenn der Vorwurf wissentlich falsch erhoben wurde.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 7: Gesetzliche Neustrukturierung und Verbesserung der Voraussetzungen zur rascheren und umfassenderen Entfernung betreffender Mitteilungen oder Darbietungen "aus dem Netz"

Beschreibung der Maßnahme:

1. Ausdehnung des Identitätsschutzes auf Angehörige von Opfern sowie auf Zeugen von Straftaten (§ 7a Abs. 1a MedienG);

2. Entsprechend dem Auftrag im Regierungsprogramm, "bei Verletzung des Identitätsschutzes bzw. bei bloßstellender Berichterstattung über Opfer von Straftaten" die "Entschädigungsbeträge im MedienG" zu erhöhen: deutliche Anhebung der Entschädigungshöchstbeträge nach §§ 7, 7a und 7b; zugleich auch Inflationsanpassung und einheitliche Höhe für alle fünf Entschädigungstatbestände (§§ 6, 7, 7a, 7b und 7c MedienG) mit Umwandlung des festen Höchstbetrages in eine Orientierungsgröße, die in besonders schweren Fällen (besonders schwerwiegende Auswirkungen der Rechtsverletzung und grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters ) auch überschritten werden kann; Einführung einer Untergrenze (§ 8 Abs. 1 MedienG);

3. Verlängerung der Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche auf ein Jahr für Opfer, die von einer Straftat besonders betroffen sind, und auf nahe Angehörige des Opfers eines Tötungsdelikts und Zeugen einer solcher Tat (§ 8a Abs. 2 MedienG);

4. Anpassung der Regelungen über die Verjährung (der Strafbarkeit) eines Medieninhaltsdelikts für abrufbare periodische elektronische Medien (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG), also insbesondere Websites, indem festgelegt wird, dass sich die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Bestimmungen des § 57 Abs. 3 StGB richtet (§ 32 MedienG);

5. Klarstellung, dass die Verjährung (der Strafbarkeit) eines Medieninhaltsdelikts die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung nicht hindern (§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3 MedienG);

6. In Fällen, in denen die inkriminierte Äußerung zwar gegen eine bestimmte Person gerichtet, aber in Wahrheit dadurch motiviert ist, dass diese Person ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht, also ihr eigentliches Ziel der Arbeit- oder Dienstgeber der Person ist, und die inkriminierte Äußerung eine derartige Intensität erreicht, dass die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, die Person einzusetzen, nicht unerheblich beeinträchtigt oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich geschädigt werden könnten, so soll dem Arbeit- oder Dienstgeber die Befugnis eingeräumt werden, einen Antrag auf Einziehung zu stellen (§ 33a MedienG);

7. Einziehung (einschließlich der vom Arbeit- oder Dienstgeber beantragten), Urteilsveröffentlichung und Beschlagnahme (§§ 33, 33a, 34 und 36) sollen, wenn der Medieninhaber (§ 1 Abs. 1 Z 8) nicht greifbar ist, weil er sich etwa im Ausland befindet, auch direkt dem Hostingdiensteanbieter (Hostprovider) angeordnet werden können;

8. Anpassung der Verfahrensbestimmungen im MedienG an die in der StPO (§ 71) vorgeschlagene Möglichkeit, dass es auch im Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren gibt (§ 41 Abs. 5 MedienG);

9. Schaffung der Rechtsgrundlage dafür, dass psychosoziale und juristische Prozessbegleitung auch in in selbständigen Verfahren (§ 8a) über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b und 7c MedienG) sowie über Ansprüche auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung (§ 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 MedienG) gewährt werden kann (§ 41 Abs. 8 MedienG), und zwar für den selben Personenkreis und im selben Umfang wie in der StPO (§ 66b StPO) vorgeschlagen.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 8: Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Cybermobbing, unbefugten Bildaufnahmen und Individualbeleidigungen aus diskriminierenden Motiven

Beschreibung der Maßnahme:

1. Ausweitung des Tatbestandes des § 107c StGB (Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems – "Cybermobbing");

2. Einführung eines neuen Straftatbestandes gegen unbefugte Bildaufnahmen in § 120a StGB;

3. Erweiterung des Tatbestandes des § 283 StGB (Verhetzung) durch Aufnahme der Individualbeleidigung aus diskriminierenden Motiven.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 9: Ergänzung des § 76a StPO um sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG)

Beschreibung der Maßnahme:

Ergänzung der schon bisher von § 76a StPO umfassten Anbieter von Kommunikationsdiensten um sonstige Diensteanbieter iSd § 3 Z 2 ECG, um sicherzustellen, dass auch von Internetdiensten, insbesondere OTT-Diensten, die keine Anbieter von Kommunikationsdiensten sind, Auskünfte über Stamm- und Zugangsdaten erlangt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Erträge

0

120

120

118

116

Personalaufwand

0

499

509

503

499

Betrieblicher Sachaufwand

0

175

178

176

175

Werkleistungen

0

3.281

3.609

3.970

4.367

Aufwendungen gesamt

0

3.955

4.296

4.649

5.041

Nettoergebnis

0

‑3.835

‑4.176

‑4.531

‑4.925

 

Es wird im zivilrechtlichen Bereich davon ausgegangen, dass in den ersten beiden Jahren nach der zweiten Instanz aufgrund der Strittigkeit und des Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur durchwegs der Oberste Gerichtshof angerufen wird. Für die beiden Folgejahre wird von einer sanften Degression bei der drittinstanzlichen Befassung ausgegangen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf das Risiko von Kindern, körperlich oder seelisch verletzt zu werden oder auf sonstige Art körperlich, psychisch oder an der Gesundheit Schaden zu nehmen

In sozialen Netzwerken sind überdurchschnittlich viele minderjährige Nutzer aktiv, diese sind daher besonders von Gewalt und Hass im Netz betroffen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden sich daher besonders in der Gruppe der Kinder und jungen Erwachsenen auswirken, wobei diese einerseits vor (seelischen) Verletzungen durch Hasspostings oder Cybermobbing geschützt und andererseits ermutigt werden sollen, am öffentlichen Diskurs in elektronischen Kommunikationsnetz teilzunehmen und sich zu äußern.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Gefährdung und die Entwicklung / Gesundheit von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Kinder und junge Erwachsene

860.000

Nach Auskunft der Statistik Austria lebten am 1. Jänner 2020 in Österreich 1.720.915 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren. Es wird angenommen, dass etwa die Hälfte davon regelmäßig soziale Netzwerke nutzt und daher potentiell von den vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen sein kann.

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

3.955

4.297

4.649

5.040

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

13.

 

 

473

483

492

502

gem. BFRG/BFG

13.01.03 Opferhilfe

 

 

3.281

3.609

3.970

4.367

gem. BFRG/BFG

13.02.01 Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur

 

 

201

205

187

171

 

Erläuterung der Bedeckung

Die aus der Umsetzung dieses Vorhabens resultierenden Mehrkosten werden im Rahmen der Festlegung der Auszahlungsobergrenzen des BFRG 2021-2024 berücksichtigt. Während der Mehrbedarf für die dritte Instanz ausschließlich im Detailbudget 13.02.01 und der Mehrbedarf aus der Erweiterung der Prozessbegleitung ausschließlich im Detailbudget 13.01.03 schlagend wird, kann die konkrete Auswirkung der Anfallssteigerung auf die einzelnen Detailbudgets der Oberlandesgerichte derzeit nicht abgeschätzt werden.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

499,30

3,81

509,29

3,81

502,89

3,73

498,85

3,65

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

 

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

 

638

0,5

638

0,5

638

0,5

638

0,5

 

 

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

 

112

5,6

112

5,6

112

5,6

112

5,6

 

 

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

 

112

12,5

112

12,5

112

12,5

112

12,5

 

 

RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; R III, Sta III; Richter d.OGH; FG-RI, FG-STA

 

 

112

12,5

112

12,5

100

12,5

90

12,5

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Bundesweiter zusätzlicher Personalaufwand Bezirksgericht (Gattung U)

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

0,53

0,53

0,53

0,53

Bundesweiter zusätzlicher Personalaufwand Landesgericht (Gattung Hv)

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

1,00

1,00

1,00

1,00

Bundesweiter zusätzlicher Personalaufwand Landesgericht (Gattung HR)

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

0,10

 

 

0,10

Bundesweiter zusätzlicher Personalaufwand Landesgericht (Gattung HR)

Bund

RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.BG/GH1; Staatsanw.

 

 

0,10

0,10

 

 

1. Zivilrecht:

 

Ausgehend von den Jahresberichten des Vereins ZARA wird ein jährlicher Anfall von etwa 750 neuen Mandatsverfahren angenommen. Die Beratungsstelle "Hass im Netz" von ZARA verzeichnete im ersten Berichtszeitraum rund 1.320 Vorfälle pro Jahr, im zweiten Berichtszeitraum wurden rund 1.870 Vorfälle bei ZARA gemeldet. Unter Ansatz einer (im Vorjahresvergleich etwas niedrigeren) Steigerungsquote von 20 % und unter Berücksichtigung der flankierenden strafrechtlichen und der die Plattformen regulierenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz wird davon ausgegangen, dass sich etwa ein Drittel der von diesen Vorfällen betroffenen Personen im Rahmen des vereinfachten Unterlassungsverfahrens (neues Mandatsverfahrens) an die Zivilgerichte wenden werden.

 

Daraus resultiert ein zusätzlicher Personalaufwand für die Zivilgerichte, der sich wie folgt aufschlüsseln lässt:

Für die neuen Mandatsverfahren, in denen kein Widerspruch erhoben wird (ca. 85 % von 750 Verfahren) wird von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 30 Minuten ausgegangen.

Für die neuen Fälle, in denen Widerspruch erhoben wird (ca. 15 % von 750 Verfahren), wird der Zeitwert von 338 Minuten herangezogen (PAR II-Gattung "C-Allgemeine Streitsachen").

Es wird davon ausgegangen, dass es sich in den Verfahren, in denen Widerspruch erhoben wird, um strittige Fälle handelt, die Rechtsmittel bis in die dritte Instanz nach sich ziehen werden.

 

Nimmt man für jene 638 Verfahren, in denen kein Widerspruch erhoben wird (85 % der Fälle), einen Zeitwert von 30 Minuten an, würden sich 19.140 Minuten im Jahr = 319 Stunden im Jahr und damit 0,19 VZK ergeben. Geht man davon aus, dass in ca. 15 % der 750 Fälle Widerspruch erhoben wird, somit in 112 Fällen, und legt man diesen 112 Verfahren den Zeitwert von 338 Minuten zugrunde, ergeben sich dafür im Jahr 37.856 Minuten = 630,93 Stunden. Bei 1720 Richter*innen-Stunden im Jahr ergibt sich ein Mehraufwand von 0,37 VZK.

 

Für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich daher auf Basis der folgenden Schätzungen ein Mehraufwand von 0,56 VZK.

 

Geht man von der Annahme aus, dass sämtliche der 112 Entscheidungen in Verfahren, in denen ein Widerspruch erhoben wurde, auch weiter bekämpft werden, ergibt das 112 Rechtsmittelverfahren. In der Gattung "RM in allgemeinen Streitsachen" (L13) liegt der Zeitwert bei 752 Minuten. Damit errechnen sich 84.224 Minuten pro Jahr = 1403,73 Stunden pro Jahr = 0,82 VZK (bei 1720 Richter*innen-Stunden im Jahr) für das Verfahren in zweiter Instanz.

Für die dritte Instanz wird unter Zugrundelegung der obigen Annahmen von einem weiteren zusätzlichen Personalaufwand ausgegangen, sodass sich der geschätzte Personalaufwand an Richterplanstellen auf rund 2 VZK beläuft.

 

2. Straf- und Medienrecht:

 

Vorauszuschicken ist, dass sich der jährliche Anfall nach § 113 StGB im niedrigen einstelligen Bereich bewegt und für statistische Schätzungen somit vernachlässigbar ist. In Folge erfolgt daher eine Beschränkung auf die statistisch relevanten Verfahren nach §§ 111, 115 StGB.

 

Aus den Jahren 2019 und (hochgerechnet) 2020 ergibt sich bei den Gerichten (Gattungen U und Hv) ein durchschnittlicher Anfall von rund 206 Privatanklagen wegen §§ 111, 115 StGB pro Jahr. Davon entfallen rund 135 auf das BG (U) und rund 71 auf das LG (Hv). Obwohl es sich bei den (Privatanklage-)Delikten nach §§ 111, 115 StGB um solche handelt, die auch in ihren Qualifikationen rein in die Zuständigkeit des BG (U) fallen, ist der Anfall beim unzuständigen LG (Hv) wohl aufgrund statistischer Unschärfen (Fehleintragungen) nicht zu vernachlässigen, da sich aus der Statistik für 2019 und (hochgerechnet) 2020 – ungeachtet der nicht möglichen Zurechenbarkeit zum Jahr des Anfalls – in Zusammenrechnung der Verurteilungs- und Freispruchsquote wegen §§ 111, 115 StGB ein dem Anfall iW entsprechender Wert von 207 ergibt.

 

Aus der Statistik der Jahre 2006 und 2007 – damals gab es im Privatanklageverfahren noch ein Vorverfahren – ist ein durchschnittlicher Anfall (wiederum in Hv und U) von rund 558 Fällen ersichtlich.

 

Insbesondere durch die Erweiterung der Möglichkeiten zur Erlangung juristischer Prozessbegleitung für Opfer von übler Nachrede und Beleidigung (§ 66b Abs. 1 lit. d StPO) im Zusammenhang mit der in § 390 Abs. 1a StPO vorgesehenen Verfahrenskostenbefreiung sowie durch die in § 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO eingeräumte Möglichkeit, im Fall der Tatbegehung im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems einen Antrag auf Anordnung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung des Beschuldigten zu stellen, ist mit einem Zuwachs von Privatanklagen wegen §§ 111, 115 StGB auf Ebene der Gattung U sowie geringer – bedingt durch die Notwendigkeit der Bewilligung von nach § 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO beantragten Ermittlungsmaßnahmen – auf Ebene der Gattung HR zu rechnen.

 

Valides Datenmaterial zur ziffernmäßigen Darstellung dieses Zuwachses steht nicht zur Verfügung, weshalb nur eine vage Schätzung anhand nachfolgender Kriterien vorgenommen werden kann:

 

1. Im Vergleich der Jahre 2007 (vor Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1.1.2008, hier gab es im Privatanklageverfahren noch ein Vorverfahren) und 2019 liegt der Anfall der Privatanklagen 2019 im BG-Bereich (U) bei rund 30% des Anfalls von 2007.

 

2. Die Statistik weist den durchschnittlichen Anfall 2007 in der Gattung UR (den Untersuchungsrichter als den damaligen Leiter des Vorverfahrens berücksichtigend) in den relevanten Tatbeständen der §§ 111, 115 StGB mit 61 aus.

 

3. In Privatanklagesachen wegen §§ 111, 115 StGB erfolgten im Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020 (hochgerechnet) rund 305 Verfahrenseinstellungen durch die StA (anzunehmen ist mangels Zuständigkeit zur Verfahrensführung aus dem Grund des § 190 Z 1 StPO).

 

Es ist – rein geschätzt – davon auszugehen, dass infolge der eingangs dargestellten gesetzlichen Änderungen der Anfall in Privatanklagesachen wegen §§ 111, 115 StGB wohl das Niveau vor Inkrafttreten der Strafprozessreform erreichen wird. Das würde auf BG-Ebene (U) rund 550 Fälle pro Jahr mit sich bringen. Dieser Wert entspricht iW auch der rein auf die Tatbestände der §§ 111, 115 StGB umgelegten Aussage, dass Anfall der Privatanklagen 2019 im BG-Bereich (U) bei rund 30% des Anfalls von 2007 liegt. Wenngleich der Statistik für 2019 bzw. 2020 nicht ersichtlich ist, ob einer durch die StA erfolgten Verfahrenseinstellung (s.o.) eine nachfolgende Privatanklage korrespondiert, stellt der Wert doch einen Indikator für ein grundsätzlich hohes Verfolgungsinteresse v.a. im Bereich der Tatbestände nach §§ 111 und 115 StGB dar und vermag dies die Annahme eines Anfalls in Höhe der Zahlen vor Inkrafttreten der Strafprozessreform jedenfalls zu rechtfertigen. Ebenso lässt sich die getroffene Annahme durch die künftig bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme juristischer Prozessbegleitung und der dadurch bedingten erleichterten Möglichkeit für das Opfer, eine den Formalvoraussetzungen entsprechende Privatanklage einzubringen sowie der Möglichkeit zur Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen im Fall der Tatbegehung im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems stützen.

 

Nach den Daten für 2019 ergibt sich für Privatanklagedelikte vor dem BG (U) ein Bedarf von 0,35 VZK. Die Statistik weist den Anfall sämtlicher Privatanklagedelikte des Jahres 2019 mit 144 aus. Die Tatbestände der §§ 111, 115 StGB umfassen 129 dieses Anfalls; der darauf entfallende VZK-Bedarf beträgt somit 0,31 VZK.

 

Bei Annahme der Steigerung des Anfalls am BG (U) um rund den Faktor 2,7 (von 206 auf 550) ergibt sich ein Gesamtbedarf von rund 0,84 VZK, somit ein zusätzlicher Personalbedarf von – geschätzt – 0,53 VZK.

 

Ergänzend wird mangels validen Datenmaterials zur ziffernmäßigen Darstellung der erwartete Zuwachs in Verfahrensarten nach dem Mediengesetz wie folgt geschätzt.

Die Änderungen im Mediengesetz können zu einem Mehraufwand in drei Richtungen führen, nämlich erstens zu mehr Fällen, insbesondere durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten (§ 7a Abs. 1a; § 33a), durch Schaffung längerer Antragsfristen (§ 8a Abs. 2) und längere Verjährung (§ 32, § 33, § 34) sowie durch einen erhöhten Anreiz, Anträge zu stellen durch die Schaffung einer Ermittlungsmöglichkeit (§ 71 StPO/§ 41 Abs. 5), der Möglichkeit auf Provider zuzugreifen (§ 36b) sowie durch Vorsehen höhere Entschädigungen (§ 8). Zweitens kann ein Mehraufwand durch einen erhöhten Aufwand im Verfahren, v.a. wieder durch die Schaffung einer Ermittlungsmöglichkeit (§ 71 StPO / § 41 Abs. 5), und der Möglichkeit auf einen Provider zugreifen zu können (§ 36b) entstehen. Drittens sind Mehrkosten für die Prozessbegleitung zu erwarten (§ 41 Abs. 8).

Hinsichtlich des möglichen Mehranfalls bei Gericht führt eine Zusammenschau der Daten aus der Verfahrensautomation Justiz mit Daten des in Mediensachen meistbetroffenen Gerichts, nämlich des Landesgerichts für Strafsachen Wien, zu dem Ergebnis, dass mit einem bundesweiten Anstieg um etwa 180 Verfahren zu rechnen sein dürfte. Diese Zunahme der Verfahren bedeutet in weiterer Folge einen Anstieg um 50% und entspricht etwa 90 Fällen; das entspricht im Ergebnis dem zusätzlichen Mehrbedarf durch die vorgeschlagenen Änderungen im Mediengesetz von einer Stelle eines HV-Richters.

 

Für den künftig erforderlichen Personalbedarf im Bereich der Gattung HR stehen keine aussagekräftigen Vergleichsdaten zur Verfügung. Vor der Strafprozessreform agierte der Untersuchungsrichter als Leiter des Vorverfahrens, während dem HR nach geltender Rechtslage im gegenständlichen Zusammenhang (nur) die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Ermittlungsmaßnahmen obliegt. Im Vergleich zu den Werten an den Gerichten wird der Aufwand mit rund 0,1 VZK geschätzt, nochmalig wird darauf hingewiesen, dass dieser Schätzungsannahme kein valides Datenmaterial zu Grunde liegt.

 

Der ausgewiesene betriebliche Sachaufwand folgt der Darstellung in Anlage 1 der WFA-FinAV.

 

Der durch Ermittlungen nach § 71 Abs. 1 bedingte Kostenaufwand der Kriminalpolizei ist seriös nicht abschätzbar; von einer auf rein fiktiven Zahlen beruhenden Kostendarstellung wird Abstand genommen.

 

Es wird von einem Inkrafttreten der Änderungen mit 1.1.2021 ausgegangen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

 

174.754,96

178.250,06

176.011,69

174.599,08

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

 

3.280.695,00

3.608.764,50

3.969.638,00

4.366.619,50

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Kosten der erweiterten Prozessbegleitung (§ 66b StPO)

Bund

 

 

2.950

1.112,10

2.950

1.223,31

 

 

 

 

 

Bund

 

 

 

 

 

 

2.950

1.345,64

2.950

1.480,21

 

Die infolge der gesetzlichen Änderungen entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der erweiterten Inanspruchnahme von Prozessbegleitung sind mangels konkret vorhandenen Zahlenmaterials zu den aktuellen Gegebenheiten nicht seriös für die Zukunft zu prognostizieren. Anhand der nachfolgenden Parameter kann nur eine Annäherung versucht werden:

 

Ebenso wie in der Darstellung des Personalaufwands ist auch hier der Anfall nach § 113 StGB aufgrund dessen geringer jährlicher Fallzahl statistisch zu vernachlässigen.

 

Der jährliche Anfall im Durchschnitt der Jahre 2019 und (hochgerechnet) 2020 von Verfahren wegen §§ 107a, 107c, 283 und 297 StGB (Anfall bei der StA) und §§ 111 und 115 StGB (Anfall bei Gericht) betrug 6.080 Fälle. Ausgehend davon, dass die Prozessbegleitung künftig nur jene Fälle der §§ 111, 115 und 297 StGB umfassen soll, bei denen die Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, fallen – ohne Vorhandensein diese Annahme stützenden Datenmaterials – geschätzt rund 75% des Anfalls nach §§ 111, 115 StGB und rund 25% des Anfalls nach § 297 StGB ins Gewicht. Daraus resultiert ein relevanter Anfall von rund 3.960 Fällen pro Jahr.

 

Der Anfall im Bereich der Delikte nach § 111 und 115 StGB lag in den Jahren 2019 und (hochgerechnet) 2020 bei durchschnittlich 206. Aus den Jahren 2019 und (hochgerechnet) 2020 ergibt sich bei den Gerichten (Gattungen U und Hv) ein durchschnittlicher Anfall von rund 311 Privatanklagen pro Jahr (medienrechtliche Verfahren sind hierbei nicht berücksichtigt). Damit entfallen dzt. rund 65% der Privatanklageverfahren (ausgenommen medienrechtliche Verfahren) auf diese beiden Delikte.

Unter Zugrundelegung der bereits zum Personalaufwand ersichtlichen Überlegungen ist im Zusammenhang mit der Erwartung eines gesteigerten Anfalls im Bereich der gerichtlichen Privatanklageverfahren ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen ein Mehranfall bei Verfahren nach §§ 111, 115 StGB zu erwarten. Bei geschätzten rund 550 Fällen auf Ebene des BG (U) könnten theoretisch rund 358 auf die genannten beiden Tatbestände entfallen, wovon rund 75% (s.o.) gegenständlich relevant wären (268 Fälle). Gegenüber dem dzt. Anfall von 206 ergibt sich somit eine in die Gesamtanfallszahl einzurechnende Steigerung um 62 Fälle.

Daraus resultiert ein für die Prozessbegleitung maßgeblicher geschätzter Anfall von insgesamt rund 4.022 Fällen pro Jahr.

 

Zusätzlich wird mangels validen Datenmaterials zur ziffernmäßigen Darstellung der erwartete Zuwachs in Verfahrensarten nach dem Mediengesetz wie folgt geschätzt.

Die Änderungen im Mediengesetz werden voraussichtlich neben Zusatzkosten durch einen Anstieg der Verfahren und eine Erhöhung des Aufwandes auch zu Mehrkosten für die Prozessbegleitung führen (§ 41 Abs. 8). In den mit den vorgeschlagenen Änderungen zu erwartenden insgesamt 270 Fällen nach dem Mediengesetz wird voraussichtlich in der Hälfte dieser Verfahren Prozessbegleitung in Anspruch genommen werden, also in weiteren 135 Fällen.

 

Die durchschnittlichen Kosten der Prozessbegleitung pro Opfer sind für 2020 mit rund EUR 1.011 anzusetzen. In den vergangenen drei Jahren sind die bundesweiten Gesamtkosten der Prozessbegleitung um rund 10% angestiegen. Mangels validem Datenmaterial zur Aufgliederung dieser Kostensteigerung auf Opfer bestimmter Delikte und ohne Berücksichtigung möglicher geringer Abweichungen in der Anzahl begleiteter Personen ist aus Gründen der Vereinfachung anzunehmen, dass die Kosten der Prozessbegleitung pro Opfer jedes Jahr um 10% ansteigen.

 

Die geschätzte Inanspruchnahme der erweiterten Prozessbegleitung wird mit 70% der Anfallszahlen angenommen. Diese Zahl berücksichtigt bereits einen Puffer für die Einrechnung der ebenfalls neu hinzugekommenen minderjährigen Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (§ 66b Abs. 1 lit. e StPO), hinsichtlich derer kein Datenmaterial vorliegt. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass es in vielen Fällen gar nicht zu einem Verfahren kommt, sondern insbesondere etwa im Bereich der Delikte nach §§ 107a oder 297 StGB Verfahren durch die StA unmittelbar eingestellt werden.

Ergänzt man diese Anfallszahl von 2.815 um die erwarteten zusätzlichen 135 Fälle nach dem Mediengesetz, ist Ausgangswert der Berechnung ist somit eine Anfallszahl von 2.950.

 

Auch hier wird von einem Inkrafttreten der Änderungen mit 1.1.2021 ausgegangen.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

 

120.346,00

120.346,00

117.778,00

115.638,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

 

Bund

 

 

750

107,00

750

107,00

750

107,00

750

107,00

 

Bund

 

 

112

144,00

112

144,00

112

144,00

112

144,00

 

Bund

 

 

112

214,00

112

214,00

100

214,00

90

214,00

 

Es handelt sich um Einnahmen aus Gerichtsgebühren.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1273709529).