Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte:

Das vorliegende Anti-Doping Bundesgesetz 2021 verfolgt zwei wesentliche Ziele:

1) Die Umsetzung des World Anti-Doping Codes 2021 (WADC 2021):

Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.

In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt und im Jahre 2007 erstmals ein Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30 geschaffen. Nunmehr wird mit diesem Bundesgesetz das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) verabschiedet, um den am 1. Jänner 2021 neu in Kraft tretenden WADC 2021 umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des WADC für Österreich ergibt sich des Weiteren aus der Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005. Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichner des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine „Nichtübereinstimmung – „non-compliance“ – berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. z. B. die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wurde der WADC – wie bereits ausgeführt – zunächst durch das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 umgesetzt. Gemäß der Einleitung des WADC 2021 ist der Code das grundlegende und allgemein gültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung („best practice“) internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten.

Die wichtigsten Elemente sind

   Ebene 1: WADC;

   Ebene 2: Internationale Standards und technische Dokumente;

   Ebene 3: Musterformulierungen und Leitlinien

Um diesen Ebenen gerecht zu werden, sind unter anderem die nachfolgenden Hauptumsetzungsschwerpunkte gegeben

               a) Implementierung des Freizeitsportlers („recreational athlete“)

               b) Implementierung eines neuen Dopingtatbestandes;

                c) Implementierung der Substanzen mit Missbrauchspotential („substances of abuse”)

               d) Implementierung der Regelungen des neuen Internationalen Standards für Information & Prävention

                e) Neuregelung des Nationalen Testpools im Sinne der Aufnahme von Mannschaften in diesen

                f) Implementierung einer einvernehmlichen Verfahrensbeilegung („case resolution agreement“)

2.) Umsetzungen der Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007:

Die letzte große Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 erfolgte aufgrund der Implementierung des WADC 2015 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2014. Seitdem haben sich in der Vollziehung Aspekte gezeigt, denen es nunmehr Rechnung zu tragen gilt. Somit sind folgende Schwerpunkte bei der diesbezüglichen Adaption des Gesetzes gegeben

           1. Neustrukturierung der Dopingprävention;

           2. Neustrukturierung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Dem Umstand, dass mit mehreren Novellen bereits zahlreiche datenschutzrechtliche Bestimmungen Eingang in das ADBG 2007 gefunden haben, wird Rechnung getragen, in dem in § 6 ADBG 2021 ein eigener Paragraf hiefür implementiert wurde

          3- Neustrukturierung der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und der Unabhängigen Schiedskommission (USK). Die Kommissionen wurden derart umgestaltet, dass nun ein Pool an Mitgliedern vorhanden ist, aus dem die konkreten Mitglieder für ein Verfahren auszuwählen sind. Auf diese Weise wird die Unabhängigkeit der Kommissionen gestärkt;

           4. Erweiterung des Nationalen Testpools. Aus praxisbezogenen Gesichtspunkten, insbesondere der Tatsache, dass Sportlerinnen und Sportler von Mannschaften bisher im Vorhinein keine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen konnten, werden nun bestimmte Kategorien von Mannschaften ebenfalls in den Nationalen Testpool aufgenommen.

           4. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird Sportlerinnen und Sportlern die Möglichkeit gegeben innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einen ihr oder ihm vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß einzugestehen und somit eine Reduktion der Sperre zu bewirken. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zahlreiche Verfahren, obwohl diese aufgrund der Aktenlage eindeutig sind, in die Länge gezogen werden. Mit der Implementierung der „Einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens“ in § 19 wurde nun eine Möglichkeit geschaffen, eine zügigere und kostengünstigere Beendigung dieser Verfahren zu erwirken.

           5. Implementierung einer Verjährungsbestimmung

Zu den Hauptzielen der Punkte 1.) und 2.) treten weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen sowie eine neue Untergliederung der Abschnitte. Insbesondere wurden sämtliche Begriffe, die für beiderlei Geschlecht Geltung entfalten gendergerecht formuliert.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 („Privatwirtschaftsverwaltung“), Art. 14 (Schul- und Erziehungswesen) Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen) und 12a (Universitäts- und Hochschulwesen) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Zollwesen).

Das ADBG 2021 fußt strukturell und inhaltlich stark auf dem ADBG 2007, weshalb die Erläuterungen des ADBG 2007 aber auch jene der darauffolgenden Novellen sinngemäß bei der Interpretation des ADBG 2021 mitzuberücksichtigen sind.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)

Zu § 1 Abs. 1:

§ 1 Abs. 1 wurde bereits mit der ADBG-Novelle 2014 deutlicher als Zielbestimmung ausgestaltet. In ihr kommen die zwei Hauptziele der Anti-Doping-Arbeit zum Ausdruck. Zum einen gilt es zu verhindern, dass durch die leistungssteigernde Wirkung von Doping die Ergebnisse des sportlichen Wettkampfs verzerrt und dadurch die Fairness im Sport und der Sportsgeist untergraben werden.

Zum anderen schädigt Doping – durch viele Studien belegt – die Gesundheit, dies nicht nur im sogenannten Leistungssport, sondern auch generell im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten. Unerheblich ist, im Sinne des Schutzes der Gesundheit, ob die intendierte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist. Der Schutz der Gesundheit als „öffentliches Interesse“ ist in der österreichischen Rechtsordnung fest verankert [vgl. beispielsweise § 105 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215]. Nunmehr hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kürzlich in einer Entscheidung festgehalten, dass die Gesundheit als primäres öffentliches Interesse eine Rechtfertigung für das Ermitteln von Aufenthaltsinformationen von Sportlerinnen und Sportlern („whereabouts“) darstellt.

Bereits durch die Novelle 2014 wurde der Terminus „Sportsgeist“ in Abs. 1 aufgenommen, da der WADC 2015 sowohl in der Einleitung unter der Überschrift „Grundgedanke des Welt-Anti-Doping-Codes“ als auch in Art. 4.3.1.3 diesen Begriff verwendet hat. Darunter versteht man den wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert. Im Gegensatz zum WADC 2015 wird nun durch den WADC 2021, auf Vorschlag der Unterzeichner des WADC, die Gesundheit als wesentlichster Wert des Sportsgeistes in den Vordergrund gerückt. Demnach sei der Sportsgeist die Würdigung von Geist, Körper und Verstand des Menschen. Er macht das Wesen des olympischen Gedankens aus und zeichnet sich durch Werte aus, die wir im und durch den Sport finden, darunter

           1. Gesundheit,

           2. Ethik, Fairness und Ehrlichkeit,

           3. Sportlerrechte gemäß dem Code,

           4. Spitzenleistung,

           5. Charakter und Erziehung usw.

Doping steht im grundlegenden Widerspruch zum Sportsgeist. Daher wurde der Begriff „Sportsgeist“ in Abs. 1 implementiert.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2 (im Folgenden: DSGVO), ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten u.a. nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im vom Mitgliedstaat gesetzlich festgelegten öffentlichen Interesse liegt. Die im ADBG 2021 normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten dienen insbesondere der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und liegen daher jedenfalls im öffentlichen Interesse.

Nach den Erwägungsgründen 111 und 112 Datenschutz-Grundverordnung sollten Datenübermittlungen möglich sein, wenn sie zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind. Dies gilt beispielsweise für den internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und Beseitigung des Dopings im Sport.

Die vorgeschlagene Änderung ist daher vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung angezeigt.

Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, („UNESCO-Übereinkommen“) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen.

Zu § 1 Abs. 2:

Mit § 1 Abs. 2 Z 2 wurde im Rahmen der Novelle 2014 Art. 2.2 WADC 2015 umgesetzt. Dieser normiert, dass die Anwendung oder versuchte Anwendung eines verbotenen Stoffes oder einer verbotenen Methode seitens der Sportlerin oder des Sportlers als Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gilt.

Art. 2.4 WADC 2015 sah vor, dass unter den Tatbestand „Meldepflichtverstöße“ jede Kombination aus drei Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen einer Sportlerin oder eines Sportlers im Nationalen Testpool zu subsumieren ist. Die Diktion des WADC 2015 wurde im Rahmen der Novelle 2014 in Abs. 2 Z 4 übernommen. Mit der Novelle 2020 wird nun festgehalten, dass dieser Tatbestand nunmehr ausschließlich für Sportlerinnen und Sportler des Topsegments Anwendung findet.

In § 1 Abs. 2 Z 5 wird nunmehr klargestellt, dass dieser Tatbestand lediglich auf Sportlerinnen oder Sportler Anwendung finden kann, da Dopingkontrollen nur bei diesen durchgeführt werden können. Die Betreuungsperson als solche, die sich auch nicht in Art. 2.3. WADC 2021 aufgezählt findet, wird aus dem Tatbestand gestrichen.

Hinsichtlich § 1 Abs. 2 Z 6 wird durch den WADC 2021 klargestellt, dass ein annehmbarer Grund für den Besitz etwa wäre, dass eine Sportlerin oder ein Sportler oder eine Mannschaftsärztin oder -arzt verbotene Wirkstoffe oder verbotene Methoden (z. B. einen Autoinjektor für Ephedrin) mitführt, um in einer Akutsituation oder bei einem Notfall einzugreifen oder eine Sportlerin oder ein Sportler einen verbotenen Wirkstoff oder eine verbotene Methode aus medizinischen Gründen besitzt, kurz bevor sie oder er eine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt oder eine Mitteilung über die Gewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung erhält.

Im Rahmen der Umsetzung des WADC 2021 wird nun auch die Übermittlung von gefälschten Dokumenten an eine Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie eine falsche Zeuginnen- oder Zeugenaussage im Rahmen eines Anti-Doping Verfahrens als „Tampering“ im Sinne der Definition des WADC 2021 angesehen. Diese Handlungen werden somit explizit unter Z 7 des § 1 Abs. 2 ADBG 2021 subsumiert. Unzulässige Einflussnahme im Sinne der Z 7 umfasst somit uneingeschränkt Folgendes: eine Bestechung anbieten oder annehmen, um eine Handlung auszuführen oder nicht auszuführen, die Probenahme verhindern, die Probenanalyse beeinflussen oder verhindern, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Kommission für medizinische Ausnahmegenehmigungen oder die ÖADR oder USK übermittelte Dokument fälschen, falsche Zeugenaussagen herbeiführen, eine andere betrügerische Handlung gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder der ÖADR oder USK vornehmen, um das Ergebnismanagement oder das Verhängen von Konsequenzen zu beeinflussen, und andere ähnliche Eingriffe oder versuchte Eingriffe in eine Komponente des Dopingkontrollverfahrens.

Der Tatbestand „Verbotener Umgang“ wurde durch die Novelle 2014 in der Z 8, auf das Wesentliche reduziert, in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geregelt. Berücksichtigt wurde dabei, dass ein Erfassen jeglichen Umgangs einer Sportlerin oder eines Sportlers oder deren bzw. dessen Betreuungsperson zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Daher wurde in Z 8 klargestellt, dass Umgang nur den systematischen Umgang in Ausübung der sportlichen Tätigkeit erfasst, nicht beispielsweise den familiären, freundschaftlichen oder sozialen Umgang. Zum verbotenen systematischen Umgang zählt daher etwa das Training, die Annahme von Beratung zum Training, Strategie, Technik, Ernährung oder Gesundheit, die Annahme von Therapie, Behandlung oder Rezepten, die Weitergabe von Bioproben zur Analyse oder der Einsatz von Trainerinnen und Trainern oder Betreuerinnen und Betreuern als Managerinnen oder Manager. Unter dem Terminus „sanktioniert“ ist auch eine strafrechtliche Verurteilung zu verstehen. Durch den WADC 2021 wurde nunmehr klargestellt, dass es einer schriftlichen Benachrichtigung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson nicht mehr bedarf. Somit wurde dieses Erfordernis aus der Z8 gestrichen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat vielmehr den Beweis zu führen, dass die Sportlerin oder der Sportler wusste, dass die Betreuungsperson gesperrt war.

Im Rahmen der Novelle 2014 wurde Z 9 neu geschaffen, um mit der gewählten Formulierung Art. 2.7 WADC 2015 umzusetzen.

Unter „Beihilfe“ im Sinne des WADC 2015 wurde die „Hilfe, Ermutigung, Anleitung, Anstiftung, Konspiration, Verschleierung oder sonstige vorsätzliche Beihilfe bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, einem versuchten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einem Verstoß gegen Art. 10.12.1 (Anmerkung: Teilnahmeverbot während einer Sperre) durch eine andere Person“ verstanden. Die dementsprechend im Rahmen der ADBG-Novelle 2014 gestaltete neue Z 10 fügte sich harmonisch in die Diktion des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 ein. Von einer in der österreichischen Rechtsordnung durch das Strafrecht belegten Diktion (§ 12 StGB) wurde bewusst Abstand genommen, da es sich um eine förderungsrechtlich relevante Verbotsnorm handelt. In Umsetzung des WADC 2021 wurde nun explizit in Z 10 aufgenommen, dass auch der bloße Versuch desselben strafbar ist.

Mit der eingefügten Z 11 trägt der WADC 2021 in Art. 2.11 dem Gedanken Rechnung, dass Personen die Informationen an Behörden hinsichtlich eines möglichen Anti-Doping Verstoßes, einer möglichen „non-compliance“ mit dem Code oder sonstigen Dopingaktivitäten liefern, (u.a. „Whistleblower“) geschützt werden vor möglichen Übergriffen durch betroffene Sportlerinnen oder Sportler oder Betreuungspersonen. Geschützt werden, sollen jedoch nur Personen, die diese Meldungen im guten Glauben erstatten, nicht jedoch jene, die wissentlich falsche Informationen melden.

Zu § 1 Abs. 4:

Im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 wird durch den WADC 2021 klargestellt, dass die Festlegung der WADA von verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden in der Verbotsliste, die Einordnung der Substanzen in bestimmte Kategorien in der Verbotsliste, die Einstufung einer Substanz als jederzeit verboten oder nur im Wettkampf verboten und die Einstufung einer Substanz oder einer Methode als spezifische Substanz, spezifische Methode oder Substanz mit Missbrauchspotential endgültig ist und weder von Sportlerinnen oder Sportlern noch von Betreuungspersonen angefochten werden kann, auch nicht mit der Begründung, dass es sich bei den Substanzen oder Methoden nicht um ein Maskierungsmittel handelt oder dass die Substanzen oder Methoden nicht das Potenzial haben, die Leistung zu steigern, dass sie kein Gesundheitsrisiko darstellen oder nicht gegen den Sportsgeist verstoßen.

Zu § 1 Abs. 5:

In § 1 Abs. 5 werden entsprechend dem WADC 2021 die Begriffe minderjährige Sportlerin oder Sportler, sowie jene mit intellektuellen Beeinträchtigungen durch den Sammelbegriff „besonders schutzwürdige Personen“ ersetzt.

Zu § 2:

Durch den WADC 2021 werden folgende neue Begriffsbestimmungen in das Gesetz eingefügt:

“Anti-Doping Referentin/Anti-Doping Referent”, “Besonders schutzbedürftige Person“, „Biologischer Sportlerpass“, „Dienstleisterin/Dienstleister“, „Freizeitsportlerin/Freizeitsportler“, „Internationaler Wettkampf“, „sonstige Person“, „Substanzen mit Missbrauchspotential“, „Wettkampfveranstaltung“.

Zu § 2 Z 3:

Der Internationale Standard für Laboratorien und die dazugehörigen technischen Dokumente legen die weitere Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung nach Erhalt eines auffälligen Analyseergebnisses fest.

Zu § 2 Z 4:

Im Rahmen des WADC 2015 wurden flexiblere Sanktionsregeln auch für Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) angewandt

                a. Kein Erfordernis, nachzuweisen, wie eine verbotene Substanz in den Körper der Sportlerin oder des Sportlers gelangt ist, um von der Regel „No Significant Fault or Negligence“ zu profitieren.

                b. Art. 10.5.1.3: Die Mindestsanktion ist ein Verweis, wenn keine „Significant Fault“ festgestellt wird.

                c. Art. 14.3.6: Die öffentliche Bekanntgabe ist nicht obligatorisch.

Der Personenkreis der „besonders schutzwürdige Personen“ wird um Personen, bei denen aus anderen Gründen als dem Alter festgestellt wurde, dass sie nach geltendem nationalen Recht geschäftsunfähig sind, erweitert. 16- und 17-jährige Elitesportlerinnen- und -sportler werde aus der Definition ausgenommen, weil sie in Anbetracht ihrer zur Erreichung dieses Leistungsniveaus erforderlichen Sporterfahrung die gleiche Behandlung erhalten sollten wie die anderen Elitesportlerinnen- und Sportler, gegen die sie antreten. Diese 16- und 17-jährigen Elitesportlerinnen- und Sportler würden nicht in den Genuss der flexibleren Sanktionsregeln kommen, die unter (a) und (b) oben dargelegt sind. Sie wären jedoch als „Minderjährige“ von der obligatorischen Offenlegungsregel in Art. 14.3.2, wie in Art. 14.3.7 vorgesehen, befreit.

Zu § 2 Z 9:

Im Rahmen des geltenden Codes gab es einige Verwirrung darüber, ob eine Anti-Doping-Organisation Aspekte des Dopingkontrollverfahrens delegieren darf und in welchem Umfang sie nach einer solchen Delegation verantwortlich bleibt. In der Einleitung zum ersten Teil des Codes und in Art. 20 WADC 2021, in dem die Verantwortlichkeiten der Beteiligten festgelegt sind, wird klargestellt, dass die Anti-Doping-Organisationen für alle Aspekte der Dopingkontrolle verantwortlich sind, dass sie jeden dieser Aspekte delegieren können, dass sie aber weiterhin voll verantwortlich für die Durchführung dieser Aspekte in Übereinstimmung mit dem Code bleiben. Dem Code wurde eine weit gefasste Definition des Begriffs „Dienstleisterin/Dienstleister“ hinzugefügt. In Art. 20 WADC 2021 wurde eine Bemerkung hinzugefügt, die besagt, dass „Anti-Doping-Organisationen einen Dienstleister oder eine Dienstleisterin, an den oder die sie Anti-Doping-Verantwortlichkeiten delegiert haben, vertraglich verpflichten sollten, der Anti-Doping-Organisation jede Feststellung der Nichteinhaltung durch den Dienstleister oder die Dienstleisterin zu melden“. Entsprechend dieser Klarstellung wird in § 2 Z 9 die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister als eigene Begriffsbestimmung in das ADBG 2021 aufgenommen. Die Begriffsbestimmung schließt den Internationalen Sportgerichtshof nicht mit ein.

Zu § 2 Z 11:

Zur Hilfestellung bezüglich der Erstellung des Dopingkontrollplans wurde der Internationale Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen herausgegeben. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat diesen bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen.

Zu § 2 Z 14:

Nach dem derzeitigen WADC sind Anti-Doping-Organisationen nicht verpflichtet, Sportlerinnen und Sportler auf niedrigerem Niveau zu testen, aber wenn sie dies tun und ein Anti-Doping Verstoß resultiert, dann gelten alle Konsequenzen, die der WADC auferlegt. Eine Reihe von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern, die diese Sportlerinnen und Sportler auf niedrigerem Niveau regelmäßig testen, haben darauf hingewiesen, dass sie dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit tun und die Auferlegung der vollen Konsequenzen des WADC (im Gegensatz zur Rehabilitation) kontraproduktiv für dieses Ziel sei. Weiters haben diese Sportlerinnen und Sportler auf niedrigerem Niveau nicht die gleichen Anti-Doping-Bildungsmöglichkeiten wie Sportlerinnen und Sportler auf höherem Niveau. Zu guter Letzt sei auch die Konsequenz einer obligatorischen Veröffentlichung von jemandem, die oder der nur im Freizeitbereich Sport treibt, unangemessen hart. Eine neue Definition beschreibt diese Sportlerinnen und Sportler auf niedrigerem Niveau als „Freizeitsportlerinnen“ bzw. „Freizeitsportler“ ("Recreational Athletes"). Die Bestimmung, wer eine Freizeitsportlerin oder ein Freizeitsportler ist, bleibt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung des Landes der Sportlerin oder des Sportlers überlassen, darf aber keine Sportlerin oder Sportler einschließen, die oder der in den letzten fünf Jahren

          1) Sportlerin oder Sportler auf internationaler oder nationaler Ebene war;

          2) ein Land bei einem internationalen Wettkampf in einer offenen Kategorie vertrat

          3) oder in einem Nationalen Testpool oder einem anderen Aufenthaltsinformationssystems eines internationalen Sportfachverbandes oder einer Nationalen Anti-Doping Organisation war.

Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportler profitieren von der gleichen Flexibilität bei der Sanktionierung wie „besonders schutzbedürftige Personen“.

In Umsetzung der geschilderten Erwägungen hat man sich für die in § 2 Z 14 verankerte Definition der Freizeitsportlerin bzw. des Freizeitsportlers entschieden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Freizeitsportlerinnen bzw. Freizeitsportler ihre sportliche Tätigkeit unabhängig von einem Wettkampfgeschehen ausüben. Der Zweck der sportlichen Tätigkeit liegt in der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Fitness oder dient lediglich der Freizeitbeschäftigung. Die Freizeitsportlerin oder der Freizeitsportler bezieht jedenfalls keine Geld- oder Sachleistungen für die Ausübung eines wettkampfbezogenen Sports oder für die Teilnahme oder das Erreichen von bestimmten Platzierungen bei Wettkämpfen. Die Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Wettkampf, insbesondere an Staatsmeisterschaften, Landesmeisterschaften, oder die Mitgliedschaft zu einer Mannschaft, die an Meisterschaften teilnimmt, oder die Zugehörigkeit zu einem Nationalen oder internationalen Test Pool sind Umstände, die dem Leistungsgedanken im Wettkampfsport inhärent sind.

Unter der Leistungsstufe der Landesliga versteht man insbesondere in den jeweiligen Bundesländern vorkommende landesweite Spielklasse oder Spielklassen. Am Beispiel Fußball in Österreich wird derzeit unter der Landesliga die 4. höchste Spielklasse im österreichischen Fußballligasystem verstanden. Diese wird von den jeweiligen Landesverbänden ausgerichtet. Landesmeisterschaft ist ein nationaler Wettkampf in einer bestimmten Sportart bei dem um die Meisterschaft auf Ebene der einzelnen Bundesländer gekämpft wird.

Sportliche Bewerbe, die weder von einem internationalen Sportfachverband, einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder ausgerichtet werden, noch aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, fallen nicht unter den Begriff des Wettkampfes oder einer Meisterschaft gemäß § 2 Z 14. Hat eine Sportlerin oder ein Sportler innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen, wird diese oder dieser nicht als Freizeitsportlerin oder Freizeitsportler behandelt.

Entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, ist gegen die Freizeitsportlerin oder den Freizeitsportler bei Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen eine verminderte Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportler üben ihre sportliche Tätigkeit als Freizeitbeschäftigung aus, wirken nicht an Wettkämpfen mit und haben keinen Einfluss auf nationale oder internationale Wettkampfergebnisse. Begeht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Zuge eines Wettkampfes einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, gilt dieser jedenfalls nicht als Freizeitsportler.

Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte einer Freizeitsportlerin oder eines Freizeitsportlers kann auf die Veröffentlichung der verhängten Sicherungsmaßnahmen und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person verzichtet werden. Eine Veröffentlichung der verhängten Sicherungsmaßnahme und der Entscheidung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist insofern zulässig, als dass dadurch nicht auf den Namen der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann.

Üben Sportlerinnen oder Sportler, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begehen, ihre sportliche Aktivität in Zusammenhang mit Wettkämpfen aus, besteht jedenfalls ein Interesse der BSO (Sport Austria – österreichische Bundes-Sportorganisation), Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie die Allgemeinheit an der Veröffentlichung der verhängten Sicherungsmaßnahmen und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann.

Zu§ 2 Z 16:

Die Begriffsdefinition wird an § 3 Z 5 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 100/2017 angeglichen.

Zu § 2 Z 19:

Eine Sportlerin oder der Sportler kann die Meldung des Aufenthaltsortes oder der Erreichbarkeit an Dritte delegieren. Die Sportlerin oder der Sportler bleibt dennoch im Falle eines Versäumnisses persönlich verantwortlich.

Mit der Novelle 2020 wird festgehalten, dass auch Meldepflichtversäumnisse entsprechend Art. 2.4. des WADC 2021 nur mehr gegenüber Sportlerinnen und Sportlern, die sich im Topsegment des Nationalen Testpools befinden, ausgesprochen werden können. Ungeachtet der Tatsache, dass Sportlerinnen und Sportler des Basissegments oder des Mannschaftssegments des Nationalen Testpools nunmehr keinem Meldepflichtversäumnis unterliegen, kann gegenüber diesen Sportlerinnen und Sportlern dennoch festgehalten werden, dass sie es verabsäumt haben, ihre Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß abzugeben. Das Versäumnis einer Sportlerin oder eines Sportlers des Basis- oder Mannschaftssegmentes des Nationalen Testpools ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß abzugeben, fließt unter anderem in die Beurteilung darüber ein, ob die Sportlerin oder der Sportler in das Topsegment des Nationalen Testpools aufzunehmen ist. Sollte eine Sportlerin oder ein Sportler des Basis- oder Mannschaftssegmentes des Nationalen Testpools trotz Abgabe ihrer oder seiner Aufenthaltsinformationen nicht für eine Dopingkontrolle an dem angegebenen Ort und der angegebenen Zeit zur Verfügung stehen, kann die NADA Austria dennoch die Kosten der Dopingkontrolle vom jeweiligen Bundes-Sportfachverband oder der jeweiligen Sportlerin oder des jeweiligen Sportlers verlangen. Diesbezüglich wird auch auf § 10 Abs. 1 Z 5 verwiesen.

Zu § 2 Z 22:

Das Protokoll eines WADA akkreditierten oder sonst genehmigten Labors, mit dem das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in einer Probe oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird, hat gemäß dem Internationalen Standard für Laboratorien ausgestaltet zu sein.

Zu § 2 Z 25:

In Umsetzung des WADC 2021 wird die sonstige Person in Ergänzung der Betreuungsperson in das ADBG 2021 aufgenommen. Unter sonstige Personen sind neben Betreuungspersonen und den in der Definition aufgezählten Personen auch explizit Funktionsträgerinnen und Funktionsträger von Sportorganisationen zu verstehen. Diese sind vom Anwendungsbereich des ADBG 2021 und auch des WADC 2021 ausdrücklich mitumfasst. Sonstige Personen sind weiters all jene Personen, die in einer Verbindung, welcher Art oder Intensität auch immer, zu Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen der Sportausübung stehen, ohne zwingend eine Betreuungsperson im Sinne des § 2 Z 5 ADBG 2021 zu sein. Die sonstige Person setzt dabei eine Beitragsleistung zum verpönten Verhalten und nimmt zumindest in Kauf, dass die Sportlerin oder der Sportler die Beitragsleistung für ein Anti-Doping-Vergehen beanspruchen könnte.

Zu § 2 Z 28:

Die in § 2 Z 28 neu eingefügte „Substanz mit Missbrauchspotential“ umfasst jene verbotenen Substanzen, die in der Verbotsliste konkret als „Substanzen mit Missbrauchspotential“ gekennzeichnet werden, da sie in der Gesellschaft häufig ohne Bezug zum Sport eingenommen werden. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass die WADA im Zuge des Konsultationsprozesses hinsichtlich des WADC 2021 beträchtliche Rückmeldungen von Unterzeichnern des Codes erhielt, dass die Sanktionen für „Gesellschaftsdrogen“ nach dem Code weiterhin ein erhebliches Problem darstellen würden, wobei insbesondere Kokain als besonders problematisch erachtet wurde. Die Unterzeichner äußerten dabei folgende Bedenken:

–      Der Konsum dieser Drogen ist für die Gesellschaft im Allgemeinen ein Problem, das nicht mit der sportlichen Leistung zusammenhängt.

–      Der WADC verbietet lediglich den Gebrauch bzw. das Vorhandensein dieser Dopingmittel während eines Wettkampfes. Während Stimulanzien wie Kokain eindeutig eine leistungssteigernde Wirkung haben können, wenn sie während eines Wettkampfes konsumiert werden, deutet die während eines Wettkampfes festgestellte Menge oft stark darauf hin, dass der Konsum außerhalb eines Wettkampfes in einem sozialen Kontext ohne Auswirkung auf die sportliche Leistung erfolgte.

–      In Fällen, in denen eine Sportlerin oder ein Sportler ein Drogenproblem und nicht ein Problem der Leistungssteigerung hat, das sich auf die Chancengleichheit auswirkt, sollten die Unterzeichner die Gesundheit der Sportlerin oder des Sportlers vorrangig behandeln.

–      In Anhörungen werden beträchtliche Ressourcen aufgewendet, um über die angemessene Dauer der Sanktionen in Fällen von Drogenmissbrauch zu verhandeln. Diese Ressourcen könnten besser für Anti-Doping-Ermittlungen oder potentielle Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen verwendet werden, die sich wirklich auf die Chancengleichheit im Sport auswirken.

Auf der Grundlage dieser Beiträge der Codeunterzeichner sieht der neue Art. 10.2.4.1 WADC 2021 Folgendes vor

           1. Die Expertinnen- und Expertengruppe der WADA-Liste wird diejenigen Substanzen auf der Verbotsliste, die in der Gesellschaft außerhalb des Sports häufig missbraucht werden, als „Substanzen mit Missbrauchspotential“ identifizieren. Die Listen-Expertengruppe verfügt über das Fachwissen, um dies zu tun.

           2. Damit Art. 10.2.4.1 WADC 2021 zur Anwendung kommt, muss die Sportlerin oder der Sportler nachweisen, dass der Gebrauch außerhalb von Wettkämpfen stattfand und in keinem Zusammenhang mit der sportlichen Leistung stand.

           3. Die Dauer der Sperre beträgt pauschal drei Monate, ohne dass über den Grad des Verschuldens ("No Significant Fault“, usw.) diskutiert wird (Dadurch entfällt die Notwendigkeit kostspieliger Anhörungen über die angemessene Dauer der Sanktion).

           4. Die Sportlerin oder der Sportler kann die Dauer der Sperre auf einen Monat reduzieren, indem er ein für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zufriedenstellendes Rehabilitationsprogramm absolviert. (Damit wird den gesundheitlichen Bedenken der Sportlerin oder des Sportlers Rechnung getragen).

Die Festlegung der WADA eine Substanz als solche mit Missbrauchspotential anzuerkennen, ist endgültig und kann weder von Sportlerinnen und Sportlern noch von Betreuungspersonen angefochten werden, auch nicht mit der Begründung, dass es sich bei den Substanzen nicht um ein Maskierungsmittel handelt oder dass die Substanzen nicht das Potenzial haben, die Leistung zu steigern, dass sie kein Gesundheitsrisiko darstellen oder nicht gegen den Sportsgeist verstoßen.

Für die Umsetzung der „substances of abuse“ im ADBG 2021 gilt, dass wenn der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen eine Substanz mit Missbrauchspotential gemäß § 2 Z 28 betrifft und die Sportlerin oder der Sportler nachweisen kann, dass sie oder er die Substanz mit Missbrauchspotential außerhalb des Wettkampfs und nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung aufgenommen oder angewendet hat, dann nur eine Sperre von drei Monaten verhängt wird .

Diese Sperre kann zudem auf einen Monat verkürzt werden, wenn die Sportlerin oder der Sportler zufriedenstellend eine Suchtbehandlung absolviert, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung genehmigt wurde. Bei den für die Suchtbehandlung in Frage kommenden Einrichtungen werden ausschließlich jene herangezogen, die gemäß § 15 SMG von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Die in diesem Art. festgelegte Sperre kann nicht mehr aufgrund der Bestimmungen des Art. 10.6 des WADC 2021 gemindert werden.

Hat die Sportlerin oder der Sportler die Substanz mit Missbrauchspotential im Wettkampf aufgenommen, angewendet oder besessen und kann nachweisen, dass dies nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung geschah, dann wird nicht von einem Vorsatz für die Zwecke des Art. 10.2.1 WADC 2021 ausgegangen, und es besteht kein Grund, erschwerende Umstände gemäß Art. 10.4 WADC 2021 festzustellen.

Zu § 2 Z 33:

Die offizielle Fassung des Codes wird von der WADA bereitgehalten und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.

Die Kommentare zu den verschiedenen Bestimmungen des Codes dienen seiner Auslegung. Der Code ist als unabhängiger und eigenständiger Text auszulegen und nicht mit Verweis auf bestehendes Recht oder bestehende Satzungen der Unterzeichner oder Regierungen. Die Überschriften der verschiedenen Teile und Artikel des Codes dienen lediglich der Übersichtlichkeit. Sie gelten nicht als wesentlicher Bestandteil des Codes und berühren in keiner Weise den Wortlaut der Bestimmungen, auf die sie Bezug nehmen. Wird im Code oder in einem internationalen Standard das Wort „Tage“ verwendet, bedeutet dies „Kalendertage“, sofern nicht anders angegeben.

Der Code findet keine rückwirkende Anwendung auf Angelegenheiten, die vor dem Tag der Annahme des Codes durch einen Unterzeichner und seiner Umsetzung im Regelwerk des Unterzeichners anhängig waren. Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Annahme des Codes gelten jedoch zum Zweck der Strafbemessung für nachfolgende Verstöße nach Annahme des Codes als „Erstverstöße“ oder „Zweitverstöße“.

Die Zielsetzung, der Geltungsbereich und die Organisation des Welt-Anti-Doping-Programms und des Codes sowie die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 WADC und die Anwendungsbeispiele für Art. 10 in Anhang 2 des WADC gelten als wesentliche Bestandteile des Codes.

Unter internationalen Standards im Sinne der Definition des WADC 2021 versteht man ein von der WADA zur Unterstützung des WADC herausgegebenes Dokument. Die Übereinstimmung mit einem internationalen Standard reicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die im internationalen Standard behandelten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Internationale Standards umfassen alle technischen Dokumente, die gemäß dem jeweiligen internationalen Standard herausgegeben wurden.

Unter technischen Dokumenten im Sinne der Definition des WADC 2021 versteht man von Zeit zu Zeit von der WADA verabschiedete und veröffentlichte Dokumente mit verbindlichen technischen Voraussetzungen für konkrete Anti-Doping-Themen, wie sie ansonsten in einem internationalen Standard festgelegt werden.

Zu § 2 Z 34:

Der Begriff des nationalen Wettkampfs wird zur Komplettierung der Freizeitsportlerinnen- bzw. -sportlerdefinition und der damit einhergehenden möglichen milderen Sanktionen bei Anti-Doping-Vergehen, konkretisiert.

Zu § 3:

Gemäß Art. 18.1 WADC 2021 ist es das Ziel durch Informations-, Aufklärungs-, und Bewusstseinsbildungsprogramme für dopingfreien Sport zu sorgen, den Sportsgeist zu bewahren und zu verhindern, dass er durch Doping untergraben wird. Im Vordergrund steht dabei die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler sowie deren Recht auf Teilnahme an dopingfreien Wettbewerben. Das oberste Ziel dieser Programme ist die Prävention. Diese Programme sollten den Sportlerinnen und Sportlern die in Art. 18.2 WADC 2021 beschriebenen Informationen vermitteln. Demzufolge wurde § 3 in seiner Gesamtheit dem Art. 18.2 WADC 2021 sowie den Erfahrungen der letzten sechs Jahre angepasst.

Zu § 3 Abs. 2:

Gemäß Art. 18.2 WADC 2021 bzw. Art. 9.1 des Internationalen Standards für Information und Prävention sind die Unterzeichner verantwortlich für die Erstellung

a)     eines dokumentierten Bildungsplans, der Folgendes umfasst

i.       eine Bewertung der aktuellen Situation;

ii.      die Einrichtung eines Ausbildungspools (einschließlich der Begründung für alle Sportlerinnen und Sportler und deren Betreuungspersonen, die nicht einbezogen sind, und wie dies in Zukunft geregelt wird);

iii.     die Ziele und die damit verbundenen Aktivitäten; und

iv.    Überwachungsverfahren.

b)     Die Durchführung einer jährlichen Evaluierung des Bildungsprogramms, einschließlich der Berichterstattung über den Status aller im Bildungsplan festgelegten Ziele.

c)     den Prozess der Einhaltung des Codes und die damit verbundenen Konsequenzen, wie im Internationalen Standard für die Einhaltung des Codes durch die Unterzeichner dargelegt.

Gemäß Art. 18.3 WADC 2021 werden auf nationaler Ebene die Bildungsprogramme von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Sportorganisationen, dem Nationalen Olympischen Komitee, dem Nationalen Paralympischen Komitee, den Regierungen und den Bildungseinrichtungen koordiniert. Diese Koordination soll die Reichweite der Bildungsprogramme über die Sportarten, die Sportlerinnen und Sportler und deren Betreuungspersonal hinweg maximieren. Diesem Grundgedanken wird unter anderem durch den neuen § 3 Abs. 2 entsprochen.

Zu § 3 Abs. 3:

Den Grundgedanken zu § 3 Abs. 3 liefert der zweite Teil der Einführung zum Internationalen Standard für Information und Prävention (ISE).

Die Unterzeichner entwickeln und liefern ein Bildungsprogramm, das die folgenden vier Komponenten umfasst:

-       Wertebasierte Ausbildung: Durchführung von Aktivitäten, die die Entwicklung der persönlichen Werte und Prinzipien des Einzelnen betonen. Es baut die Fähigkeit der Lernenden auf, Entscheidungen zu treffen, um sich ethisch zu verhalten.

-       Bewusstseinsbildung: Hervorhebung von Themen und Problemen im Zusammenhang mit sauberem Sport.

-       Bereitstellung von Informationen: Bereitstellung präziser, aktueller Inhalte im Zusammenhang mit sauberem Sport.

-       Anti-Doping-Bewusstseinsbildung: Durchführung von Schulungen zu Anti-Doping-Themen, um die Kompetenz für ein sauberes Sportverhalten aufzubauen und informierte Entscheidungen zu treffen.

Zu § 3 Abs. 4:

§ 3 Abs. 4 setzt Art. 18.2 WADC 2021 bzw. Art. 5.2 ISE um. Die Unterzeichner nehmen die folgenden Themen in ihr Ausbildungsprogramm auf. Themen und Inhalte sollen angepasst und auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sein. Informationen zu folgenden Themen sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:

-       Grundsätze und Werte, die mit sauberem Sport verbunden sind;

-       Rechte und Pflichten der Sportlerinnen und Sportler, sowie des Betreuungspersonals und anderer Gruppen gemäß dem Code;

-       Das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung

-       Folgen des Dopings, z. B. körperliche und geistige Gesundheit, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen und Sanktionen;

-       Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln;

-       Substanzen und Methoden auf der Verbotsliste;

-       Risiken des Konsums von Nahrungsergänzungsmitteln;

-       Verwendung von Medikamenten und Ausnahmen von der therapeutischen Verwendung;

-       Dopingkontrollverfahren, einschließlich der Besonderheiten von Urin- und Blutkontrollen sowie Kontrollen im Zusammenhang mit dem biologischen Sportlerpass;

-       Anforderungen des Nationalen Testpool, einschließlich Aufenthaltsort und Verwendung von ADAMS;

-       Hinweisgebersysteme zu potentiellen Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen

Vor dem Hintergrund, dass Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen auch durch die Bereitstellung von Informationen durch Auskunftspersonen („Whistleblower“) aufgedeckt werden, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung verschiedene Möglichkeiten eingerichtet, solche Informationen an diese heranzutragen. Dazu gehört die Einrichtung einer eigenen Plattform auf der Homepage der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie die Bekanntgabe einer Vertrauensperson der entsprechende Informationen auch anonym mitgeteilt werden können. Im Rahmen dieser Hinweisgebersysteme werden unter anderem folgende Stammdaten von Sportlerinnen und Sportlern oder Betreuungspersonen, die im Verdacht eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen stehen, von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung verarbeitet

- Name,

- Geburtsdatum,

- Alter,

- Sportart sowie

- Zugehörigkeit zu einem Testpool.

Z 11 trägt zusätzlich dem Gedanken Rechnung, dass die Richtlinie EU 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie), auch in Österreich bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden muss.

Zu § 3 Abs. 5:

Durch § 3 Abs. 5 ADBG 2021 werden Art. 18.2.2 WADC 2021 sowie Art. 5.8 ISE umgesetzt. Die Unterzeichner bestimmen Anti-Doping-Referentinnen und Anti-Doping-Referenten, die für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen herangezogen werden. Die Referentinnen und Referenten sollen in der wertebasierten Erziehung und in allen Themen, die in Art. 18.2 des Codes, dem Internationalen Standard für Information und Prävention und den Richtlinien für die Information und Prävention umrissen sind, kompetent sein.

Gemäß Art. 5.9 ISE sollen die Unterzeichner die Sportlerinnen und Sportler in die Planung und Entwicklung des Bildungsplans einbeziehen, um sicherzustellen, dass die Aktivitäten dem Entwicklungsstand der Sportlerinnen und Sportler entsprechen. Die Unterzeichner sollen in Erwägung ziehen, die Sportler und Sportlerinnen gegebenenfalls in die Durchführung von Bildungsaktivitäten einzubeziehen.

Zu § 3 Abs. 6:

Gemäß Art. 18.2.3 WADC 2021 bzw. Art. 8.1 ISE koordinieren die Unterzeichner ihre Bildungsbemühungen, um Doppelgleisigkeiten zu minimieren und die Wirksamkeit ihrer Bildungsprogramme zu maximieren. Sofern diese Programme den Vorgaben des ISE entsprechen, werden diese auch gegenseitig anerkannt.

Insbesondere Spitzensportlerinnen und Spitzensportler sowie deren Betreuungspersonen fallen oft in die Zuständigkeit mehrerer Unterzeichner des WADC und würden ohne entsprechender Koordinierung und Anerkennung der Maßnahmen mehrmals zu denselben Themen geschult (z. B. vor Olympischen Spielen durch die Nationale Anti-Doping-Organisation, das Nationale Olympische Komitee, den Nationalen Sportfachverband, den Internationalen Sportfachverband und das Internationale Olympische Komitee).

Um anderen Unterzeichnern des WADC nachzuweisen, dass eine bestimmte Person bereits entsprechend den Vorgaben des ISE geschult worden ist, müssen diese Informationen ausgetauscht werden.

Dieser Austausch personenbezogener Daten beschränkt sich auf das notwendige Mindestmaß und umfasst in der Regel den Vor- und Nachnamen der Sportlerin bzw. des Sportlers, die Sportart und die Disziplin dieser Person sowie die Aufzeichnung über den Abschluss von Informations- und Präventionsmaßnahmen (z. B. ein e-Learning-Zertifikat oder eine Teilnahmebestätigung für einen Vortrag oder einer Schulung).

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Informations- bzw. Präventionsmaßnahme müssen gemäß Art. 7 ISPPPI darüber informiert werden, dass diese personenbezogenen Daten für die Zwecke der Informations- und Präventionsmaßnahmen verarbeitet und gegebenenfalls weitergegeben werden.

Zu § 3 Abs. 7:

Gemäß Art. 18.2.2 WADC 2021 sowie Art. 5.8 ISE bestimmen die Unterzeichner Anti-Doping-Referenten sowie Anti-Doping-Referentinnen, die für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen herangezogen werden. Die Anti-Doping-Referenten sowie Anti-Doping-Referentinnen sollen in der werteorientierten Erziehung und in allen Themen, die in Art. 18.2 WADC 2021, dem Internationalen Standard für Information und Prävention und den Richtlinien für Information und Prävention umrissen werden, kompetent sein.

Zu § 3 Abs. 8:

Um die Qualität der Planung und Umsetzung des Dopingpräventionsplans der jeweiligen Sportorganisationen sicherzustellen, müssen die Anti-Doping Beauftragten von der NADA Austria in regelmäßigen Abständen entsprechend geschult werden.

Zu § 4 Abs. 2:

Die Auszahlung von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 wird an die im ADBG 2021 festgehaltenen Verpflichtungen, die den jeweiligen Sportorganisationen auferlegt werden, gekoppelt. Zu diesen Verpflichtungen zählt insbesondere die in § 3 Abs. 2 iVm § 24 verankerte Verpflichtung der Sportorganisationen zur Umsetzung der im Dopingpräventionsplan festgehaltenen Maßnahmenpakete. Werden die Verpflichtungen seitens der Sportorganisation nicht umgesetzt, erlischt ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen. Die ab dem Zeitpunkt der Verletzung bereits ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Ausbezahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Dazu hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Förderung auszahlende Stelle über den Umstand in Kenntnis zu setzen. Solange die Verletzung der Verpflichtungen anhält, ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen.

Zu § 4 Abs. 7:

Gemäß Art. 4.3.3 ISE sind folgende Gruppen als Teil dieses Prozesses zu betrachten: Trainerinnen und Trainer, Ausbildnerinnen und Ausbildner, Managerinnen und Manager, Agentinnen und Agenten, Mannschaftspersonal, Offizielle, medizinisches und paramedizinisches Personal, Eltern oder jede andere Person, die mit einer Sportlerin oder einem Sportler, die oder der an einem Wettbewerb teilnimmt oder sich darauf vorbereitet, arbeitet, sie oder ihn behandelt oder unterstützt.

Gemäß Art. 4.3.5 ISE sollten auch andere Zielgruppen im Rahmen des Planungsprozesses zusätzlich zu den Sportlerinnen und Sportlern und dem Betreuungspersonal in Betracht gezogen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

-       Kinder und Jugendliche.

-       Lehrkräfte.

-       Universitätspersonal und Studierende.

-       Sport-Administratorinnen und -Administratoren.

-       Kommerzielle Sponsoren.

-       Medienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

-       alle anderen Personen, die von den Unterzeichnern für notwendig erachtet werden.

Der ISE schreibt vor, dass Zielgruppen berücksichtigt werden sollen, die für die Anti-Doping Arbeit von zentraler Bedeutung sind. Besonderer Wert wird dabei auf wertebasierende Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme im Nachwuchssport gelegt (vgl. ISE Art. 5.1)

Um alle Personengruppen, die mit (Nachwuchs-)Sportlerinnen und (Nachwuchs-)Sportlern arbeiten, bestmöglich zu erreichen, sollen wesentliche Inhalte der Anti-Doping Arbeit in die Lehrpläne und Curricula der mithilfe öffentlicher Mittel finanzierten Aus-, Fort- und Weiterbildung dieser Personen integriert werden.

Gemäß Art. 7.2.3.c ISE können die nationalen Anti-Doping Organisationen zusätzlich zu den oben genannten Punkten eine Rolle bei der Aufklärung über Folgendes spielen:

„a) und b) …

c) Kinder und Jugendliche durch Schul- oder Sportclubprogramme in Zusammenarbeit mit öffentlichen Behörden, die die Förderung der Integration der werteorientierten Erziehung in das bestehende Bildungs- oder Sportsystem einschließen können.“

Zu § 4 Abs. 8:

Gemäß Art. 5.1 ISE sollte werteorientierte Erziehung ein Schwerpunkt bleiben, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen durch Schul- oder Sportvereinsprogramme und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und anderen Beteiligten.

Um alle Schülerinnen und Schüler in Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt bestmöglich zu informieren, aufzuklären und deren Bewusstsein für dopingfreien Sport zu bilden, sollen wesentliche Inhalte der Anti-Doping Arbeit in die Lehrpläne und Curricula dieser Einrichtungen integriert werden.

Zu § 4 Abs. 9:

In Österreich werden Leistungssportlerinnen und -sportler häufig in Leistungssportkadern, insbesondere jenen des Bundesheeres, des Zolls, oder der Polizei, zusammengefasst. Sofern die Sportlerinnen oder die Sportler sowie deren Betreuungspersonen nicht aufgrund der Mitgliedschaft zu einem Verein oder Verband, einer Lizenzvereinbarung, oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung an die Regelungen des ADBG 2021 gebunden sind, bedarf es einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung werden diese zur Einhaltung der Regelungen des ADBG 2021 verpflichtet. Gemäß Art. 22.3 WADC 2021 soll jeder Unterzeichner des WADC 2021 auch Regelungen, Vorschriften oder Richtlinien verabschieden, um Betreuungspersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sporteinrichtungen, die mithilfe öffentlicher Mittel finanziert werden, an die Regelungen des ADBG 2021 zu binden.

Zu § 5 Abs. 1:

Gemäß Art. 20.5.1 WADC 2021 wird jede Regierung die Autonomie der nationalen Anti-Doping-Organisation anerkennen und nicht in ihre operativen Entscheidungen und Aktivitäten eingreifen. Diese Bestimmung festigt diese operative Unabhängigkeit auch weiterhin, indem in Abs. 1 explizit darauf hingewiesen wird, dass eine Person die an der Entscheidung, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin oder einen Sportler einzubringen ist nicht auch zugleich an der Entscheidung über diesen durch die ÖADR beteiligt sein darf.

Unter den wichtigen Gründen für die Zulässigkeit der Abberufung eines Mitglieds einer Kommission sind insbesondere folgende Fälle umfasst. Wenn das Mitglied dies beantragt oder es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (sofern die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt) oder es wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

Bei den Abstimmungserfordernissen in den Kommissionen wurde ein Dirimierungsrecht der oder des Vorsitzenden eingeführt, um bei Stimmengleichheit in den Kommissionen eine Pattstellung zu verhindern. Zur Möglichkeit der Weisungsfreiheit beziehungsweise Unabhängigkeit von Kommissionen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist auszuführen, dass das GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, keine spezifischen Bestimmungen diesbezüglich kennt. Hinsichtlich der Geschäftsführung kann das Weisungsrecht der Generalversammlung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Darüber hinaus „kann“ ein Weisungsrecht des Aufsichtsrats festgelegt werden. Somit ist es grundsätzlich möglich, die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer (gleichsam) weisungsfrei zu stellen [vgl. weiterführend: Nowotny/Fida, Kapitalgesellschaft, Umgründungsrecht, Übernahmerecht (2011)]. Es spricht somit nichts dagegen, Kommissionen einer GmbH weisungsfrei beziehungsweise unabhängig zu stellen, wenn dies im Rechtsrahmen, der die Kommission der GmbH zurechenbar macht, festgeschrieben wird, so wie es in Abs. 2 normiert wird. Letztlich ist anzumerken, dass gemäß § 5 Abs. 5 ADBG 2021 das GmbH-Gesetz subsidiär gilt. Festgehalten wurde auch, dass die Unabhängigkeit der Kommissionen gegenüber staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung selbst besteht. Bei den Kommissionen handelt es sich nicht um eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sie handeln jedoch – wie bereits ausgeführt – bei ihrer inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig.

Zu § 5 Abs. 2:

Festgehalten wird, dass die Unabhängigkeit der Kommissionen gegenüber staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung selbst besteht. Bei den Kommissionen handelt es sich nicht um eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sie handeln jedoch bei ihrer inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig.

In Umsetzung des WADC 2021 und des durch die Sportlerinnen- und Sportlerkommission der WADA verlautbarten Gesetzes über die Anti-Doping-Rechte der Sportlerinnen und Sportler hinsichtlich der Rechte von Sportlerinnen und Sportlern wird in § 5 Abs. 2 Z 5 nunmehr eine Sportlerinnen- und Sportlerkommission eingerichtet, deren Ziel es sein wird, die Rechte und Pflichten der Sportlerinnen und Sportler im Rahmen der Umsetzung von Anti-Doping Regelungen zu wahren. Der Sportlerinnen- und Sportlerausschuss der WADA schlug vor, ein Dokument mit dem Titel “Gesetz über die Anti-Doping Rechte von Sportlerinnen und Sportlern“ im Code 2021 ausdrücklich zu erwähnen. Der Code 2021 sieht in Art. 20.7.7 auch weiterhin vor, dass eine der Aufgaben der WADA sein wird, in Abstimmung mit dem Sportlerinnen- und Sportlerausschuss der WADA ein Dokument zu genehmigen, das einerseits die Rechte der Sportlerinnen und Sportler zusammenfasst, die speziell im Code genannt werden, andererseits auch alle anderen vereinbarten Grundsätze bewährter Verfahren im Hinblick auf den allgemeinen Schutz der Rechte der Sportlerinnen und Sportler im Rahmen der Verhinderung von Doping aufführt.

Der WADC 2021 sieht in Art. 14.3.6 vor, dass eine Anti-Doping-Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor beziehungsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter einer der beiden Organisationen öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens Stellung nehmen darf (im Gegensatz zu einer allgemeinen Beschreibung des Verfahrens und wissenschaftlichen Tatsachen), es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der Sportlerin oder des Sportlers, einer anderen Person oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter.

Zu § 5 Abs. 5:

Gemäß § 5 Abs. 5 gilt das GmbH-Gesetz subsidiär. Bereits im Rahmen der Novelle 2018 wurde durch die Regelung in Abs. 5 die finanzielle Basis der NADA Austria zur Verhinderung von Doping gesetzlich sichergestellt.

Zu § 5 Abs. 6:

Die im ADBG 2007 in § 2 Abs. 2 befindlichen Informationspflichten der Unabhängigen Dopingkontrollpflichten werden in § 5 Abs. 6 ADBG 2021 verankert.

In Z 4 wird die Bereitstellung von Informationen an verschiedene Einrichtungen und Personen verankert. Die dabei verarbeiteten Daten beziehen sich insbesondere auf den Namen der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart sowie auf die Dauer der Sperre und die Gründe für die Verhängung dieser. Das Interesse an der Veröffentlichung dieser Informationen liegt unter anderem darin, dass die Sperre Konsequenzen für eventuelle Förderungen der jeweiligen Sportlerin oder des jeweiligen Sportlers haben kann. Demnach sind die entsprechenden Förderstellen darüber zu informieren. Weiters ist es für Wettkampfveranstalterinnen und Wettkampfveranstalter sowie Sportorganisationen wesentlich zu wissen, welche Sportlerinnen oder Sportler gesperrt sind, sodass diese von den Veranstaltungen der jeweiligen Wettkampfveranstalterin oder des jeweiligen Wettkampfveranstalters sowie der Sportorganisationen ausgeschlossen werden können.

In Z 4 wird verankert, dass eine Veröffentlichung von Freizeitsportlerinnen oder Freizeitsportlern sowie besonders schutzbedürftigen Personen unterbleiben kann. In Art. 14.3.7. zweiter Satz WADC 2021 ist vorgesehen, dass eine Veröffentlichung der soeben genannten Personen allerdings dann zulässig ist, wenn dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Schwere und Intensität der in § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 angeführten Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen, erscheint eine Veröffentlichung von Informationen zu Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen von besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, die einen solchen begangen haben, angemessen.

Im Zuge des Dopingkontrollverfahrens werden die Sportlerinnen und Sportler von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung darüber unterrichtet, welche personenbezogenen Daten von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung verarbeitet werden. Im Rahmen von diversen von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angebotenen Schulungsmaßnahmen werden die in Abs. 6 angeführten Personen und Organisationen darüber unterrichtet, welche personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung verarbeitet werden.

Zu § 5 Abs. 7:

§ 5 Abs. 7 normiert die Überprüfungsmöglichkeit bei der Unabhängigen Schiedskommission hinsichtlich der Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Zu § 6:

Angesichts des Umfanges der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die bislang in § 4 Abs. 6 verankert waren, wird § 6 ADBG 2021 eingefügt, der sich den datenschutzrechtlichen Bestimmungen widmet.

Zu § 6 Abs. 1:

In Abs. 1 wird nun festgehalten, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO nicht nur ermächtigt ist, unter den in Abs. 1 geschilderten Voraussetzungen, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten, sondern auch zur Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 19 DSGVO ermächtigt wird. Diese Ermächtigung ergibt sich aus der Wahrnehmung der der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben.

Zu § 6 Abs. 2:

Ein wichtiges Element des Welt-Anti-Doping-Programms sind die „Internationalen Standards“. Für die verschiedenen fachlichen und operativen Bereiche innerhalb des Programms wurden und werden in Absprache mit den Unterzeichnern des WADC internationale Standards entwickelt und von der WADA genehmigt. Zweck der internationalen Standards ist die Harmonisierung zwischen den für die speziellen fachlichen und operativen Teile des Anti-Doping-Programms verantwortlichen Anti-Doping-Organisationen. Die Befolgung der internationalen Standards ist zwingende Voraussetzung für die Einhaltung des Codes. Sie enthalten einen Großteil der technischen Details, die zur Umsetzung des Codes erforderlich sind. Die internationalen Standards können von Zeit zu Zeit nach angemessener Absprache mit den Unterzeichnern durch das Exekutivkomitee der WADA überarbeitet werden. Die internationalen Standards und alle Änderungen werden auf der Website der WADA veröffentlicht und treten zu dem im internationalen Standard oder in der geänderten Fassung genannten Zeitpunkt in Kraft.

Die wichtigsten Standards sind hierbei

               a) International Standard for Testing and Investigation;

               b) International Standard for Laboratories;

                c) International Standard for Therapeutic Use Exemptions;

               d) International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information (ISPPPI);

                e) International Standard for Code Compliance by Signatories;

                f) International Standard for Education;

                g) International Standard for Results Management;

               h) Prohibited List.

Die jeweils aktuellen Standards können bei der NADA Austria unter der Internetadresse: www.nada.at abgerufen werden.

Derzeit sind die Referenzen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 auf die WADA-Standards nur unsystematisch und bruchstückhaft vorhanden und entfallen daher. Sie werden in Abs. 2 durch die Bindung an die Anti-Doping-Regelungen des WADC ersetzt. Da die NADA Austria in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch den Vorgaben des ISPPPI verpflichtet ist, hat sie neben anderen resultierenden Verpflichtungen ihr Datenschutzsicherheitskonzept laufend weiter zu entwickeln.

Zu § 6 Abs. 3:

Diese Ermächtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung erscheint insofern notwendig, als es für die Strafverfolgung, insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten nach § 147 Abs. 1a StGB, BGBl. Nr.60/1974 in der geltenden Fassung, § 28 ADBG 2021 aber auch nach dem SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung, ausschlaggebend sein kann, dass Informationen im Zusammenhang mit potentiellen Straftaten von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die jeweiligen Behörden weitergeleitet werden.

Zu § 6 Abs. 6:

Die Rechte der Sportlerin oder des Sportlers im gesamten Anti-Doping Verfahren werden insbesondere im Sinne des Fair Trail Prinzips gewährleistet. Um nicht die Anti-Doping Arbeit im Sinne des ADBG 2021 ins Leere laufen zu lassen und um zu gewährleisten, dass Anti-Doping Verfahren nicht konterkariert werden, ist die Beschränkung gewisser Informations- und sonstiger Rechte der Sportlerin oder des Sportlers erforderlich und erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände auch angemessen.

Zu § 6 Abs. 13:

Die Speicherung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Dauer von bis zu zehn Jahren ergibt sich aus mehreren Gründen

          1) Die Karriere einer Sportlerin oder eines Sportlers kann mitunter die Dauer von zehn Jahren übersteigen, weshalb es im Zusammenhang mit der Überprüfung der Sportlerin oder des Sportlers hinsichtlich möglicher Anti-Doping Verstöße, erforderlich ist, die entsprechenden personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten der Sportlerin oder des Sportlers aufzubewahren. Davon sind insbesondere Daten wie beispielsweise Name, Alter, Sportart, Sperren sowie deren Dauer, Ergebnisse von bereits erfolgten Dopingkontrollen, usw. umfasst.

          2) Die Speicherung über die in Abs. 13 angeführte Dauer wird auch damit begründet, dass Sportlerinnen und Sportler mitunter mehrfach Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen begehen. Um einen früheren Verstoß berücksichtigen zu können ist es erforderlich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem früheren Verstoß stehende Daten zu speichern. Davon umfasst sind insbesondere die Dauer der Sperre sowie die Gründe hiefür.

          3) Die Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten ergibt sich weiters aus den Erkenntnissen, die im Zusammenhang mit erfolgten Urin- und Blutkontrollen gewonnen werden. Für etwaige Nachanalysen dieser Blut- und Urinkontrollen ist eine Aufbewahrung der diesbezüglich gewonnenen personenbezogenen Daten über zehn Jahre und darüber hinaus unumgänglich, um Anti-Doping Verstößen entgegenzuwirken.

Zu § 6 Abs. 14:

In Abs. 14 wird die Verpflichtung der NADA Austria festgehalten, längstens alle drei Jahre Datensicherheitsaudits durch eine externe IT-Dienstleisterin oder einen externen IT-Dienstleister durchführen zu lassen.

Hinsichtlich ADAMS wird festgehalten, dass es sich hierbei um ein webbasiertes Datenbankmanagementinstrument für Dateneingaben, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung handelt, dass die Beteiligten und die WADA bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll.

Seit Anfang 2009 betreibt die WADA ADAMS in Montreal, Canada.

Jeder internationale Sportfachverband und jede nationale Dopingkontrolleinrichtung hat über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System eine Liste bereit zu stellen, in der die Sportlerinnen und Sportler in ihrem Nationalen Testpool (Gruppe der Sportlerinnen und Sportler, die auf internationaler Ebene von den internationalen Sportfachverbänden und auf nationaler Ebene von den nationalen Anti-Doping-Organisationen zusammengestellt wird – siehe Begriffsbestimmungen des WADC 2021) namentlich oder anhand bestimmter klar definierter Kriterien aufgeführt sind (Art.5.5 WADC 2021).

ADAMS unterliegt in Canada den Datenschutzbestimmungen des „Personal Information Protection and Electronic Documents Act (SC 2000, c. 5)“, abrufbar auf der Homepage http://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/p-8.6/page-1.html.

Da der Sitz der WADA Montreal in Kanada ist, ist Kapitel V DSGVO zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen zu beachten.

Gemäß Art. 45 Abs. 1 DSGVO darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.

Gemäß Art. 25 Abs. 6 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

Gemäß Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001, 2002/2/EG, ABl. Nr. 2 vom 04.01.2002 S. 13, wird Kanada als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft an Empfänger garantiert, die dem Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA) unterliegen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999, bedarf die Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Kanada entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den der kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde.

In seiner Fassung vor dem 23. Juni 2015 war jedoch gemäß § 4 Abs. 1 lit. a PIPEDA dieses Gesetz jedoch nur auf Organisationen mit Erwerbscharakter anzuwenden.

Der WADC 2015 sprach erstmals in Art. 14.5 (2. Absatz) erstmalig von einer Aufsicht kanadischer Datenschutzbehörden. PIPEDA in der Fassung nach der königlichen Genehmigung des Economic Action Plan 2015 Acts am 26. Juni 2015 stellte durch die Einfügung von Abs. 1.1 in § 4 sowie von Anhang 4 nunmehr klar, dass die WADA und ihre Datenverarbeitung ihrem Anwendungsbereich unterliegen.

In der Folge sind die Datenverarbeitungen der WADA von der Entscheidung der Kommission 2002/2/EG erfasst und dadurch auch von § 1 Abs. 2 Z 2 DSAV.

Dieses Gesetz enthält vergleichbare Schutzbestimmungen für personenbezogene Daten wie in der EU und gilt seit der Novelle im Jahre 2015 (act 2015, c. nunmehr auch für private Vereine und Privatpersonen). Im Anhang 4 zu Abschnitt 4 (1.1) und Z 26 (2) (c) des „kanadischen Datenschutzgesetzes“ ist die WADA mit dem Zweck die Sammlung, Verwendung und Übermittlung von personenbezogenen Daten für interprovinzielle oder internationalen Aktivitäten ausdrücklich angeführt

Zu § 7:

§ 4a ADBG 2007 wird zu § 7.

Zu § 7 Abs. 1:

In § 7 Abs. 1 wird die von der WADA eigens definierte operative Unabhängigkeit festgehalten, indem verankert wird, dass eine Person, die an der Entscheidungsfindung der ÖADR beteiligt ist, nicht zuvor an der Entscheidung beteiligt sein durfte, ob ein Prüfantrag einzubringen war. Geschäftsführung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kommissionsmitglieder sowie sonstige Funktionärinnen und Funktionäre der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung dürfen nicht zu Mitgliedern der ÖADR ernannt werden.

Mit der Novelle 2021 wird festgehalten, dass eine Sportlerin oder ein Sportler oder eine sonstige Person durchaus auch mehreren Bundes-Sportfachverbänden angehören kann. Demnach kann es in einem solchen Fall auch dazu kommen, dass die ÖADR das jeweilige Anti-Doping Verfahren für mehrere Bundes-Sportfachverbände durchführt.

Sind die Anti-Doping-Regelungen des betreffenden internationalen Sportfachverbandes unschlüssig, unzureichend oder widersprechen diese dem WADC 2021 oder gilt der betreffende internationale Sportfachverband als nicht konform mit dem WADC 2021, so hat Letzterer Vorrang und wird von der ÖADR entsprechend angewendet.

Die ÖADR kann auch für die Durchführung von Anti-Doping-Verfahren gegen sonstige Personen vertraglich für zuständig erklärt werden. Sind in diesem Verfahren keine dem WADC 2021 entsprechenden Anti-Doping-Regelungen anwendbar, so gilt der WADC 2021 sinngemäß.

Zu § 7 Abs. 2:

Bisher bestand die ÖADR aus drei ständigen Mitgliedern und drei ständigen Ersatzmitgliedern. Nunmehr wird gemäß Art. 8.2 International Standard for Results Management festgehalten, dass die ÖADR aus einem Pool an Mitgliedern zu bestehen hat, aus dem dann für ein konkretes Verfahren die Mitglieder auszuwählen sind. Somit wählt nun der oder die Vorsitzende oder seine Stellvertretung für ein Anti-Doping Verfahren ein Mitglied mit abgeschlossenem Rechtsstudium und mit Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren sowie ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin aus. Außerdem wird eine Quote eingefügt, die Geschlechterparität garantieren soll.

Die oder der Vorsitzende führt den Vorsitz in der mündlichen Anhörung der ÖADR. Ersatzweise kann der Vorsitz auch von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Wahrnehmung der Stellvertretung übernommen werden.

Zu § 7 Abs. 3:

Hinsichtlich der Gründe für die Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit, Zulässigkeit der Abberufung eines Mitgliedes, den Abstimmungserfordernissen sowie des Dirimierungsrechts der oder des Vorsitzenden und der Neubestellung der Mitglieder siehe die Erläuterungen zu § 5 Abs. 1.

Bei der ÖADR handelt es sich nicht um einen eigenständigen Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sie handelt jedoch bei ihrer inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig.

Zu § 7 Abs. 4:

In 7 Abs. 4 wird festgehalten, dass der Bundes-Sportfachverband zwar weiterhin das Recht hat, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, allerdings kommt dieser oder diesem nunmehr kein Stimmrecht im Verfahren vor der ÖADR zu. Die Entsendung eines Mitglieds eines Bundes-Sportfachverbandes in die ÖADR ist mit den Anforderungen des WADC an die Unabhängigkeit der ÖADR unvereinbar. Der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundes-Sportfachverbandes gebührt keinerlei Aufwandsentschädigung für die Entsendung in die ÖADR.

Zu § 7 Abs. 6:

In § 7 Abs. 6 wird festgehalten, dass den Sachaufwand der ÖADR die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trägt.

Zu § 8 Abs. 1:

In § 8 Abs. 1 wird festgehalten, dass eine Person, die an der Entscheidungsfindung der USK beteiligt ist, zuvor weder an der Entscheidung beteiligt sein durfte, ob ein Prüfantrag einzubringen war noch an der Entscheidung der ÖADR über diesen Prüfantrag beteiligt sein durfte. Damit wird die im WADC 2021 neu definierte operative Unabhängigkeit umgesetzt. Geschäftsführung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kommissionsmitglieder sowie sonstige Funktionärinnen und Funktionäre der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung dürfen nicht zu Mitgliedern der USK ernannt werden.

Zu § 8 Abs. 2:

Bisher bestand die USK aus vier ständigen Mitgliedern und vier ständigen Ersatzmitgliedern. Nunmehr wird gemäß Art. 8.2 International Standard for Results Management festgehalten, dass die USK ebenfalls aus einem Pool an Mitgliedern zu bestehen hat, aus dem dann für ein konkretes Verfahren die Mitglieder auszuwählen sind. Somit wählt nun die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung für das jeweilige Anti-Doping-Verfahren aus den Mitgliedern der USK zumindest ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren, zumindest eine Expertin oder einen Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie und zumindest ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin aus. Außerdem wird eine Quote implementiert, die Geschlechterparität garantieren soll.

Die oder der Vorsitzende führt den Vorsitz in der mündlichen Anhörung der USK. Ersatzweise kann der Vorsitz auch von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Wahrnehmung der Stellvertretung übernommen werden.

Zu § 8 Abs. 4:

In § 8 Abs. 4 wird festgehalten, dass der Bundes-Sportfachverband zwar weiterhin das Recht hat, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, allerdings kommt diesem oder dieser nunmehr kein Stimmrecht im Verfahren vor der USK zu. Die Entsendung eines Mitglieds durch die Partei gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 oder durch den jeweiligen Bundes-Sportfachverband in die USK ist mit den Anforderungen des WADC an die Unabhängigkeit der USK unvereinbar. Der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundes-Sportfachverbandes gebührt keinerlei Aufwandsentschädigung für die Entsendung in die USK.

Wie die Kommissionen gemäß § 5 Abs. 2 oder die ÖADR handelt es sich bei der Unabhängigen Schiedskommission nicht um einen eigenständigen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO , da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sie handelt jedoch bei ihrer inhaltlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig.

Zu § 9:

Der Nationale Testpool wurde nunmehr in § 9 verankert. Die im Rahmen des Nationalen Testpools verarbeiteten Daten beziehen sich insbesondere auf Wettkampfergebnisse, Qualifikationen für Großveranstaltungen, Sportart, Name, Alter sowie Zugehörigkeit zu einem sonstigen Pool der Sportlerin oder des Sportlers.

Zu § 9 Abs. 1:

Für den Aufbau des Nationalen Testpools sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes zwei Risikoabschätzungen vorgesehen, eine sportartbezogene und eine individuelle. Grundlage dieser Risikoabschätzungen sind die Fachexpertise der Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der bei ihr eingerichteten Auswahlkommission, die Ergebnisse der Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbands sowie der „International Standard for Testing and Investigation“ der WADA sowie die diesem Standard zugehörigen Detaildokumente. Aufgrund des Ergebnisses dieser Abschätzungen wurden zwei Segmente des Nationalen Testpools eingerichtet, ein Top- und ein Basissegment, die sich im Wesentlichen durch die damit verbundenen und in § 25 normierten Meldeverpflichtungen unterscheiden.

Bei den im Rahmen des Nationalen Testpool verarbeiteten Daten handelt es sich vorwiegend um „Open Source“-Daten, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

Die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchzuführende sportartbezogene und individuelle Risikoabschätzung ist unter Berücksichtigung der hiefür im Internationalen Standard für Testungen und Untersuchungen vorgesehenen Grundsätze durchzuführen.

Zu § 9 Abs. 3:

Ein weiterer Faktor für die individuelle Risikoabschätzung ist, inwieweit die Sportlerin oder der Sportler bereit ist, ihre oder seine Aufenthaltsinformationen anzugeben. Im Rahmen dieses Faktors wird insbesondere auch überprüft, ob es die Sportlerin oder der Sportler in der Vergangenheit bereits (mehrfach) unterlassen hat ihre oder seine Aufenthaltsinformationen abzugeben oder ob diese unvollständig abgegeben wurden.

Zu § 9 Abs. 5:

Im Rahmen des ADBG 2021 werden Mannschaftssportarten der Bundes-Sportfachverbände der höchsten Klasse und der zweithöchsten Klasse in Sportarten, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind, ein drittes Segment, nämlich jenes für Mannschaften, erneut eingerichtet. Für die Aufnahme von Mannschaften in den Nationalen Testpool ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nunmehr eine sportartbezogene Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Dementsprechend wurden die Kriterien in Abs. 2 sowie sämtliche für Mannschaften in Frage kommenden Absätze des § 9 angepasst.

Zu § 10 Abs. 1:

In Z 5 wird angesichts der Tatsache, dass Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse nunmehr nur gegen Sportlerinnen und Sportler des Topsegmentes des Nationalen Testpools ausgesprochen werden können, eingefügt, dass die Kosten einer Dopingkontrolle auch von Sportlerinnen und Sportlern des Basissegmentes oder des Mannschaftssegmentes rückerstattet werden können, sofern diese es verabsäumt haben, ihre Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß abzugeben.

Nunmehr wird in § 10 Abs. 1 Z 7 eine eigene Grundlage für den Ersatz der Kosten eines Verfahrens gegen eine Mannschaft vom betroffenen Rechtsträger verankert.

Zu § 11:

In dem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung erstellten Tätigkeitsbericht findet eine Veröffentlichung von Sportlerinnen und Sportlern statt, gegen die eine Sperre ausgesprochen wurde, unter Angabe des vom Sportler begangenen Verstoßes und der Dauer der Sperre. Diesbezüglich wird dem Tätigkeitsbericht eine Liste beigefügt, in der sämtliche sanktionierten Sportlerinnen und Sportler, deren Vergehen sowie die Dauer der Sperren ersichtlich sind. Diese Liste wird regelmäßig evaluiert und dahingehend aktualisiert, dass Eintragungen, die eine bereits abgelaufene Sperre betreffen, gelöscht werden. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung von personenbezogenen Daten erfolgt nicht.

Der Tätigkeitsbericht umfasst gemäß § 11 Z 5 die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2 sowie in § 11 Z 6 die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.

Die Grundlage für diese Ergänzung bilden Art. 20.5.8 WADC 2021 sowie Art. 6.1 ISE.

Die Unterzeichner des Codes evaluieren ihr Ausbildungsprogramm jährlich. Die Evaluation soll den Bildungsplan des folgenden Jahres informieren. Der Evaluierungsbericht wird der WADA auf Anfrage mit einer Übersicht bzw. Zusammenfassung in englischer oder französischer Sprache vorgelegt.

Art. 6.2 ISE besagt, dass die Evaluation auf allen verfügbaren Informationen und Daten bezüglich der spezifischen Ziele des Bildungsplans basieren und feststellen soll, inwieweit diese Ziele erreicht wurden.

Gemäß Art. 6.3 ISE sollen die Unterzeichner nach Möglichkeit Partnerschaften im akademischen Bereich oder mit anderen Forschungseinrichtungen anstreben, um die Evaluierung und Forschung zu unterstützen. Die sozialwissenschaftliche Forschung kann auch zur Information über Evaluationsverfahren genutzt werden.

Zu § 12 Abs. 1:

In § 12 Abs. 1 werden nunmehr auch ausdrücklich die Spielerinnen und Spieler von Mannschaften berücksichtigt. Demnach haben nun auch Spielerinnen und Spieler von Mannschaften des Nationalen Testpools im Vorhinein eine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) zu beantragen.

Zu § 12 Abs. 2:

In § 12 Abs. 2 kann der Verweis auf den entsprechenden internationalen Standard durch den neu geschaffenen § 6 Abs. 2 entfallen (siehe die Erläuterungen hierzu). Da die NADA Austria in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch den Vorgaben des ISPPPI verpflichtet ist, hat sie neben anderen resultierenden Verpflichtungen ihr Datenschutzsicherheitskonzept laufend weiter zu entwickeln.

Die Entscheidung über den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 ist entsprechend den Vorgaben des internationalen Standards für medizinische Ausnahmegenehmigungen zu treffen.

Bezüglich der Dauer der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten sowie besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer medizinischen Ausnahmegenehmigung wird auf den internationalen Standard für den Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Informationen (ISPPPI) verwiesen.

Zu § 12 Abs. 3:

In § 12 Abs. 3 wird der Kostenersatz auf 95 Euro angepasst. Dieser ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2022, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindexes. Der Ausgangswert der Berechnung betrug im Jahr 2009 85 Euro. Bereits in Vergangenheit wurden unter Berufung auf die Indexanpassung 95 Euro eingehoben. Mit der Neuerlassung des ADBG wird nunmehr der aktuelle Betrag angegeben.

Zu § 12 Abs. 5:

Der bisherige § 12 Abs. 5 entfällt, da sich die Umstände, wann ein Doping-Missbrauch nicht vorliegt, auch ohne den expliziten Hinweis darauf aus den Bestimmungen des § 12 ergeben. Die nachfolgenden Abs. rücken nach.

Zu § 12 Abs. 6:

Im letzten Halbsatz des nunmehrigen § 12 Abs. 6 wird eine subsidiäre Zuständigkeit des internationalen Sportfachverbandes normiert. Der Grund hiefür lag darin, dass Sportler, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen, entsprechend den Regeln des internationalen Sportfachverbands eine eventuell notwendige medizinische Ausnahmegenehmigung bei diesem zu beantragen haben. In den Reglements der internationalen Sportfachverbände ist meistens die Beschwerdemöglichkeit an die WADA vorgesehen.

Zu § 12 Abs. 7:

Art. 4.4.3.2 WADC 2021 wird umgesetzt. Dieser normiert: „Stimmt der internationale Sportfachverband dem Antrag der Sportlerin oder des Sportlers zu, muss er nicht nur die Sportlerin oder den Sportler, sondern auch dessen nationale Anti-Doping-Organisation darüber in Kenntnis setzen. Erfüllt die medizinische Ausnahmegenehmigung in den Augen der nationalen Anti-Doping-Organisation nicht die im internationalen Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen festgelegten Kriterien, kann sie die Angelegenheit innerhalb von 21 Tagen nach der Benachrichtigung zur Prüfung an die WADA weiterleiten.“

Zu § 13:

In Bezug auf Abs. 4 wird klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens, personenbezogene Daten einer Sportlerin oder eines Sportlers so lange aufbewahrt werden, bis sich der Verdacht eines Verstoßes bestätigt hat oder dieser entkräftet wurde. Die diesbezüglich gespeicherten Daten können sich auf die für die Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens notwendigen Stammdaten der Sportlerinnen und Sportler sowie auf allgemein zugängliche Daten (open source) beziehen. Jedenfalls werden die in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten nach 10 Jahren gelöscht.

Die bisherigen Abs. 5, 6 und 8 entfallen, da sich diese Bestimmungen ebenso in den internationalen Standards wiederfinden.

Zu § 13 Abs. 2:

Nur eine einzige Organisation ist befugt, während des Veranstaltungszeitraums an den Veranstaltungsorten Kontrollen durchzuführen. Bei internationalen Wettkampfveranstaltungen ist jene Organisation, die als Veranstalter auftritt, befugt, Dopingkontrollen durchzuführen (z. B. das Internationale Olympische Komitee für die Olympischen Spiele, der Internationale Sportfachverband für eine Weltmeisterschaft sowie Panam Sports für die Panamerikanischen Spiele). Bei nationalen Veranstaltungen ist die jeweilige nationale Anti-Doping-Organisation befugt, Dopingkontrollen durchzuführen. Auf Ersuchen der für eine Wettkampfveranstaltung zuständigen Organisation sind alle Dopingkontrollen, die während des Wettkampfzeitraums außerhalb der Wettkampfstätten durchgeführt werden, mit dieser zuständigen Organisation zu koordinieren.

Zu § 14 Abs. 1:

Die schriftliche Anordnung von Dopingkontrollen hat die im Internationalen Standard für Untersuchungen und Testungen festgelegten Mindestkriterien zu enthalten.

Zur besseren Übersichtlichkeit werden sämtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Tieren gesammelt in § 26 verankert und entfallen in § 14 Abs. 1.

Zu § 15 Abs. 1:

In § 15 Abs. 1 Z 1 erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zuständig ist für Dopingkontrollen bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Tieren, nicht jedoch bei Betreuungspersonen.

Hinsichtlich der Durchführung von Dopingkontrollen und der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang ergeben sich drei verschieden Szenarien

          1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung führt von sich aus Dopingkontrollen durch. Demnach agiert sie in diesem Fall als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.

          2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wird beispielsweise von einem internationalen Sportfachverband mit der Durchführung von Dopingkontrollen beauftragt. In diesem Fall agiert der internationale Sportfachverband als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO, die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.

          3) Der internationale Sportfachverband führt, ohne dass eine Beteiligung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung vorliegt, eine Dopingkontrolle durch. In diesem Fall ist der internationale Sportfachverband als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren.

In § 15 Abs. 1 Z 2 agiert der ausländische nationale Sportfachverband in diesem Fall als Dienstleisterin oder Dienstleister für den jeweiligen internationalen Sportfachverband oder die jeweilige Anti-Doping Organisation.

Zu § 15 Abs. 5:

In Umsetzung des WADC 2021 wird ein weiterer Schritt in Richtung elektronischer Dopingkontrolle gesetzt, indem nun auch das Protokoll schriftlich oder elektronisch aufgenommen werden kann.

Zu § 16 Abs. 1:

Gemäß Art. 5.4.1 WADC 2021 werden alle Dopingkontrollen in Einklang mit dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen durchgeführt. Gemäß Art. 5.3.1 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen sind Dopingkontrollen grundsätzlich unangekündigt durchzuführen. Darüber hinaus wird auf die mögliche zukünftige elektronische Abwicklung von Dopingkontrollen aufmerksam gemacht.

Weiters wird festgehalten, dass die vorherige Ankündigung von Kontrollen bei Trainerinnen und Trainern sowie Wettkampfverantwortlichen unter keinen Umständen dazu führen darf, dass die Sportlerin oder der Sportler, die oder der kontrolliert werden soll, davon informiert wird. Die Ankündigung dient insbesondere dazu, den ordnungsgemäßen Ablauf von Dopingkontrollen zu gewährleisten und somit beispielsweise zu verhindern, dass einem Dopingkontrollteam der Zugang zum Veranstaltungsort verweigert wird.

Zu § 16 Abs. 2:

In § 16 Abs. 2 werden Tiere und sämtliche in diesem Zusammenhang betroffene Personen nicht mehr explizit angeführt, da die Bestimmungen im Zusammenhang mit Tieren in § 26 gesammelt verankert werden.

Zu § 17 Abs. 1:

Die für die Analyse der Dopingkontrollproben herangezogenen Labors haben die Analyse und sämtliche sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Pflichten gemäß den im Internationalen Standard für Laboratorien festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

In § 17 Abs. 1 letzter Satz wird nunmehr in Umsetzung von Art. 6.8 WADC 2021 festgehalten, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA Proben und dazugehörige Analysedaten an diese zu übermitteln hat.

Die durch den pseudonymisierten Zahlencode gekennzeichnete Probe enthält lediglich Informationen hinsichtlich des Geschlechtes, des Alters sowie der Sportart der kontrollierten Sportlerin oder des kontrollierten Sportlers.

Zu § 17 Abs. 2:

Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Abweichung gemäß § 17 Abs. 2 vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellen könnte, ist auf die diesbezüglichen Regelungen im Internationalen Standard für Testungen und Untersuchungen sowie im Internationalen Standard für Laboratorien zu verweisen.

Die Sportlerin oder der Sportler ist bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe, sofern keiner der genannten Gründe vorliegt, über folgendes zu informieren

           1. über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,

           2. gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde;

           3. über das Recht,

                a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,

                b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einer Vertreterin oder einem Vertreter anwesend zu sein oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter hierzu zu entsenden und

                c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit anzufordern.

           4. über die Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Benachrichtigung,

                a. eine schriftliche Stellungnahme abzugeben;

                b. wesentliche Unterstützung gemäß Art. 10.7.1 WADC 2021 zu leisten, den behaupteten Anti-Doping Verstoß einzugestehen, um somit von einer einjährigen Reduktion der Sperre zu profitieren (10.8.1 WADC 2021, sofern anwendbar) oder eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beilegung des Verfahrens (case resolution agreement, 10.8.2 WADC) mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung abzuschließen

           5. über sämtliche Informationen bezüglich der Verhängung von vorläufigen Suspendierungen, einschließlich der Möglichkeit der freiwilligen Anerkennung einer vorläufigen Suspendierung

           6. im Falle, dass das auffällige Analyseergebnis eine spezifische verbotene Substanz betrifft, über weitere Informationen diesbezüglich.

Die Sportlerin oder der Sportler oder eine sonstige Person ist im Falle, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der Ansicht ist, dass sie oder er oder eine sonstige Person einen sonstigen, nicht-analytischen, Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen begangen hat, unverzüglich nachweislich über folgendes zu informieren

           1. gegen welche Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde und welche Konsequenzen daraus resultieren;

           2. über die jeweiligen Fakten, anhand derer die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der Ansicht ist, dass der konkret vorgeworfene Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde;

           3. über die jeweiligen Beweismittel, die die in Z 2 genannten Fakten unterstützen und beweisen können, dass der konkret vorgeworfene Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen begangen wurde,

           4. über die Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Benachrichtigung

                a. eine Stellungnahme abzugeben;

                b. wesentliche Unterstützung gemäß Art. 10.7.1 WADC 2021 zu leisten, den behaupteten Anti-Doping Verstoß einzugestehen, um somit von einer einjährigen Reduktion der Sperre zu profitieren (10.8.1 WADC 2021, sofern anwendbar) oder eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beilegung des Verfahrens (case resolution agreement, 10.8.2 WADC 2021) mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung abzuschließen;

           5. über etwaige vorläufige Suspendierungen, insbesondere die Möglichkeit eine solche freiwillig zu akzeptieren

Sollte das von der Norm abweichende Analyseergebnis eine verbotene Substanz betreffen, bezüglich derer es im internationalen Standard für das Ergebnismanagement (ISRM) besondere Informationspflichten gibt, so sind die diesbezüglichen Vorgaben, insbesondere jene des Art. 5.1.2 ISRM, heranzuziehen.

Zu § 18:

Bei der Einbringung des Prüfantrages bei der ÖADR ist sinngemäß, insbesondere bei der Bestimmung etwaiger Konsequenzen zu berücksichtigen, ob die Sportlerin oder der Sportler den vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen eingestanden hat, wesentliche Unterstützung geleistet hat oder zu leisten gedenkt oder bereit ist, eine einvernehmliche Beilegung des Verfahrens (case resolution agreement) mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung abzuschließen.

Zu § 19 Abs. 1:

In Umsetzung des Art. 10.8.2 WADC 2021 wird in § 19 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrensbeilegung (case resolution agreement) implementiert. Diese soll eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken und die Kosten desselben für Bundes-Sportfachverbände oder Sportlerinnen und Sportler senken. Dabei wird der Sportlerin oder dem Sportler, die oder der von einem Prüfantrag gemäß § 18 betroffen ist, die Möglichkeit gegeben innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Prüfantrages den vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß einzugestehen.

Zu § 19 Abs. 2:

Sollte die Sportlerin oder der Sportler den ihr oder ihm vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß eingestehen, kann die gegen sie oder ihn verhängte Sperre gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen beginnen. Die Minderung der Sperre richtet sich nach der Einschätzung der ÖADR und der WADA, ob die Art. 10.1 bis 10.7 WADC 2021 auf den behaupteten Verstoß anwendbar sind, wie schwerwiegend der Verstoß ist, welchen Grad an Verschulden die betroffene Person trägt und wie schnell die betroffene Person den Verstoß eingestanden hat.

Zu § 19 Abs. 3:

Über die Zulässigkeit der einvernehmlichen Beilegung entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR, wobei die WADA jedenfalls ihre Zustimmung zu einem solchen Vorgehen zu erteilen hat.

Die Entscheidung der WADA und der ÖADR für oder gegen eine einvernehmliche Beilegung („case resolution agreement“) sowie der Umfang der Minderung und Beginn der Sperre können nicht von der USK überprüft werden.

Zu § 20 Abs. 1:

Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen, die gegen internationale Spitzensportlerinnen oder internationale Spitzensportler, nationale Spitzensportlerinnen oder Spitzensportler oder sonstige Personen geltend gemacht werden, können mit dem Einverständnis der Sportlerin oder des Sportlers oder der sonstigen Person, der jeweiligen Unabhängigen Anti-Doping-Organisation und der WADA direkt beim CAS angehört werden.

Zu § 20 Abs. 2:

In § 20 Abs. 2 wird, wer Partei in einem Anti-Doping-Verfahren sein kann. Mit § 20 Abs. 2 Z 1 wird der Rechtsträger einer Mannschaft als Partei aufgenommen, damit die betroffene Mannschaft eines Verfahrens ordnungsgemäß vertreten werden kann.

Zu § 20 Abs. 3:

Sobald ein auffälliges Analyseergebnis im Zusammenhang mit einer verbotenen Substanz oder Methode vorliegt und es sich bei dieser nicht um eine spezifische Substanz oder eine spezifische Methode handelt, hat die ÖADR unverzüglich, nachdem die Sportlerin oder der Sportler hierüber benachrichtigt wurde, eine vorläufige Suspendierung auszusprechen Die vorläufige Suspendierung kann aufgehoben werden, wenn: (i) die Sportlerin oder der Sportler nachweist, dass der Verstoß im Zusammenhang mit einem kontaminierten Produkt stand, oder (ii) der Verstoß eine Substanz mit Missbrauchspotential gemäß § 2 Z 29 betrifft und die Sportlerin oder der Sportler einen Anspruch auf eine reduzierte Sperre gemäß Artikel 10.2.4.1 WADC 2021 nachweist. Die Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung im Zusammenhang mit der Behauptung der Sportlerin oder des Sportlers, es habe sich um ein kontaminiertes Produkt gehandelt, ist nicht anfechtbar.

Die ÖADR kann für Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen, die nicht unter Artikel 7.4.1 WADC 2021 fallen, eine vorläufige Suspendierung aussprechen.

Ungeachtet der Artikel 7.4.1 und 7.4.2 WADC 2021 kann eine Vorläufige Suspendierung nur dann verhängt werden, wenn die Sportlerin oder der Sportler Gelegenheit hatte, um den gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurf in einem vorläufigen Anhörungsverfahren, entweder vor Verhängung der Vorläufigen Suspendierung oder rechtzeitig nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung, zu äußern. Die Entscheidung über die Verhängung einer vorläufigen Suspendierung oder die Entscheidung, keine vorläufige Suspendierung zu verhängen ist anfechtbar.

Jede Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegenüber der Sportlerin oder dem Sportler sowie deren Aufhebung wird von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umgehend der Nationalen Anti-Doping-Organisation der Sportlerin oder des Sportlers (falls diese nicht identisch mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist), dem Internationalen Sportfachverband und der WADA mitgeteilt und umgehend in ADAMS eingetragen.

Die einzige Person, die gegen die Verhängung einer vorläufigen Suspendierung Rechtsmittel einlegen kann, ist die Sportlerin oder der Sportler, gegen die oder gegen den die vorläufige Suspendierung verhängt wurde.

Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine vorläufige Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen über die in Frage stehende Suspendierung zu entscheiden.

Zu § 20 Abs. 5:

Gemäß Art. 8.1 ISRM verlangt der Code nicht, dass eine Anhörung mündlich unter Anwesenheit der Verfahrensparteien erfolgen muss. Diese kann vielmehr auch unter Nutzung diverser Technologien, die keine Anwesenheit erfordern, durchgeführt werden. Zu diesen Technologien zählen insbesondere Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder sonstige Onlineplattformen, die ein virtuelles Zusammentreffen der Verfahrensparteien ermöglichen. Sofern es die Umstände des Falles ermöglichen, kann, insbesondere wenn die Beweislage eindeutig ist, auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden.

Mit § 20 Abs. 5 wird Art. 8.8 ISRM umgesetzt, wonach die von einem Verfahren betroffene Partei gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 das Recht hat, die Öffentlichkeit des Verfahrens zu beantragen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung kann ebenso die Öffentlichkeit des Verfahrens beantragen, wobei hierbei jedenfalls die Zustimmung der Partei gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 erforderlich ist. Der Antrag auf Öffentlichkeit des Verfahrens kann jedoch von der ÖADR abgelehnt werden, wenn moralische Aspekte, die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit, die Interessen von Minderjährigen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien diesem entgegenstehen oder die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Justiz beeinträchtigen würde oder wenn das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft.

Die Möglichkeit eines öffentlichen Verfahrens wurde vor allem im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren und aus rechtsstaatlichen Erwägungen implementiert. Da bereits der Großteil aller zivil- sowie strafrechtlichen Verfahren die Möglichkeit der Öffentlichkeit des Verfahrens vorsieht, soll das im Falle eines Anti-Doping Verfahrens nicht anders sein. Die Sportlerin oder der Sportler kann ihre oder seine Einwilligung bis zum Beginn des Verfahrens jederzeit widerrufen.

Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.

Zu § 20 Abs. 6:

Bisher war vorgesehen, dass die schriftliche begründete Entscheidung spätestens binnen zwölf Wochen ab Einleitung des Verfahrens zu ergehen hatte. Dies stellte bei vorläufigen Entscheidungen kein Problem dar. Bei Verfahren mit mündlicher Anhörung wurde dies aber zu einem veritablen Problem, da die betroffene Person gemäß vormaligem § 15 Abs. 4 ADBG 2007 zuerst vier Wochen Zeit hatte, um eine Stellungnahme abzugeben. Wenn die betroffene Person dann eine Anhörung beantragt hat oder seine oder ihre Stellungnahme eine Anhörung eventuell sogar weitere Erhebungen notwendig machte, wurde die Zeit sehr knapp, da die Terminkoordination (inklusive Verhandlungssaal) Zeit in Anspruch nimmt und der betroffenen Person im Sinne eines fairen Verfahrens auch entsprechende Zeit zur Vorbereitung eingeräumt werden muss. Im Regelfall dauert es so zumeist weitere vier Wochen. Kommt es dann eventuell noch zu einer Verschiebung oder zu einer weiteren Tagsatzung bzw. zur Anhörung weiterer Zeugeninnen oder Zeugen oder Sachverständigen, so wird die Einhaltung der zwölf-Wochen-Frist praktisch unmöglich. Ebenso verhält es sich, wenn eine vorläufige Entscheidung beeinsprucht wird und daher dann erst eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.

Im Rahmen der Umsetzung des WADC 2021 wird in § 20 Abs. 8 ADBG 2021 die Entscheidungsfrist dahingehend geändert, dass binnen sechs Wochen ab Einleitung des Verfahrens entweder eine vorläufige Entscheidung oder die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Anschließend ist die endgültige Entscheidung nach dem mündlichen Verfahren und damit einhergehendem Abschluss des Beweisverfahrens binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist insgesamt binnen sechs Monaten nach Einleitung abzuschließen, wobei von den betroffenen Parteien gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 verursachte Verzögerungen in diese Frist einzurechnen sind.

Bezüglich der in der Entscheidung der ÖADR verhängten Sanktionen ist zu sagen, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen im Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolle bei Einzelsportarten automatisch zur Annullierung des in diesem Wettkampf erzielten Einzelergebnisses führt, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.

Bei Mannschaftssportarten werden die Ergebnisse annulliert, die einzelnen Spielerinnen oder Spielern zugerechnet werden können. Die etwaige Sanktionierung der Mannschaft erfolgt jedoch gemäß Art. 11 WADC 2021. Bei Sportarten, die nicht zu den Mannschaftssportarten zählen, bei denen jedoch Mannschaften ausgezeichnet werden, unterliegt die Annullierung oder die Verhängung anderer disziplinärer Maßnahmen gegen die Mannschaft, bei der mindestens ein Mitglied der Mannschaft einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen hat, den geltenden Regelungen des internationalen Sportfachverbands.

Hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Dauer und dem Beginn von Sperren, den Erschwernisgründen in Bezug auf die Bemessung von Sperren, insbesondere für bereits mehrfach begangene Anti-Doping Verstöße, den verschiedenen Möglichkeiten der Reduktion einer Sperre, dem Status der Sportlerin oder des Sportlers während der Sperre sowie sonstigen Konsequenzen eines Anti-Doping-Verstoßes, finden die Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes, subsidiär jene des Art. 10 WADC 2021, Anwendung.

Der Wettkampfveranstalter kann Regeln für die Wettkampfveranstaltung aufstellen, die für die Zwecke der Wettkampfveranstaltung strengere Konsequenzen bei Mannschaftssportarten vorsehen als in Art. 11.2 WADC 2021 festgelegt. Zur Entscheidung über die Konsequenzen ist die ÖADR heranzuziehen. Zum Beispiel könnte das Internationale Olympische Komitee Regeln aufstellen, nach denen eine Mannschaft bereits bei einer geringeren Anzahl von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während der Olympischen Spiele von diesen ausgeschlossen werden kann. Entsprechend kann ein internationaler Sportfachverband Regeln aufstellen, die bei Mannschaftssportarten in seinem Zuständigkeitsbereich strengere Konsequenzen vorsehen.

Die nunmehr deutlich herausgearbeitete Trennung von „Klägerin“ (Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung) und „Spruchkörper“ (ÖADR) hat zur Folge, dass die ÖADR selbst über die von ihr getroffenen Entscheidungen zu informieren hat. Diese Informationspflicht wird durch die ÖADR für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ausgeübt, weshalb Letztere auch jegliche Verantwortung hiefür übernimmt.

Nachdem die Verfahrensparteien benachrichtigt wurden, ist eine Entscheidung über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch die ÖADR, die USK, den CAS oder sonstige WADC-Unterzeichner automatisch für jeden Unterzeichner des WADC in jeder Sportart bindend (gegenseitige Anerkennung). Dies gilt insbesondere für die Verhängung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, Sperren sowie für die Annullierung von Ergebnissen jeglicher Art.

Jedoch ist unbeschadet der soeben angeführten Bestimmungen, eine von einem Veranstalter großer Wettkämpfe („Major Event“) während einer Wettkampfveranstaltung in einem beschleunigten Verfahren getroffene Entscheidung über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen für die Unterzeichner nicht bindend, es sei denn, die Regeln dieses Veranstalters geben dem Sportler die Möglichkeit, die Entscheidung in nicht-beschleunigten Verfahren anzufechten.

Zu § 21 Abs. 3:

Durch das ADBG 2021 wird festgelegt, dass die ÖADR in Umsetzung des Art. 14.3.2 WADC 2021 spätestens 20 Tage nach Rechtskraft eines Erkenntnisses sämtliche der in § 21 Abs. 3 angeführten Institutionen über die verhängte Sicherungsmaßnahme und Entscheidung in einem Anti-Doping Verfahren unter Angabe der in § 21 Abs. 3 genannten Informationen zu informieren hat. Diese Informationspflicht wird durch die ÖADR für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ausgeübt, weshalb Letztere auch jegliche Verantwortung hiefür übernimmt.

Gemäß Art. 14.3.7 des WADC 2021 kann die soeben beschriebene verpflichtende Offenlegung entfallen, wenn die Sportlerin oder der Sportler oder die Betreuungsperson, die oder der einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangenen hat, minderjährig, eine besonders schutzwürdige Person oder ein Freizeitsportler oder eine Freizeitsportlerin ist. Eine dennoch vorgenommene optionale Offenlegung in den soeben genannten Fällen hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falles zu erfolgen. In Umsetzung dieser Bestimmung wird in § 21 Abs. 3 eingefügt, dass bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, die in § 21 Abs. 3 angeführten Informationen unterbleiben können. Eine Offenlegung der Informationen bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist nur vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9, 10 sowie 11 festgestellt wurde. Hintergrund des letzten Satzes ist jener, dass bei Begehung derart schwerwiegender Anti-Doping Verstöße eine Offenlegung der Informationen erforderlich und auch angemessen ist.

Die Bereitstellung von Informationen seitens der ÖADR an verschiedene Einrichtungen und Personen wird verankert. Die dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehen sich insbesondere auf den Namen der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart sowie auf die Dauer der Sperre und die Gründe für die Verhängung dieser. Das Interesse an der Veröffentlichung dieser Informationen liegt unter anderem darin, dass die Sperre Konsequenzen für eventuelle Förderungen der jeweiligen Sportlerin oder des jeweiligen Sportlers nach sich ziehen kann. Demnach sind die entsprechenden Förderstellen auch über etwaige Sperren der Sportlerin oder des Sportlers zu informieren. Weiters ist es für Wettkampfveranstalterinnen und Wettkampfveranstalter sowie Sportorganisationen wesentlich zu wissen, welche Sportlerinnen oder Sportler gesperrt sind, sodass diese von den Veranstaltungen der jeweiligen Wettkampfveranstalterin oder des jeweiligen Wettkampfveranstalters sowie der Sportorganisationen ausgeschlossen werden können. Dass in diesem Absatz angesprochene Erkenntnis der ÖADR bezieht sich auf die nach Abschluss des Beweisverfahrens vor der ÖADR ergangene Entscheidung durch diese.

Zu § 21 Abs. 4:

In § 21 Abs. 4 wird verankert, dass die ÖADR ihre Entscheidungen entsprechend den Anti-Doping Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes trifft. Insbesondere sind diese Regelungen auch bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern oder bei Verstößen im Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotential gemäß § 2 Z 28 heranzuziehen. Auch wird verankert, dass für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme im Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Inanspruchnahme eines entsprechenden Betreuungsangebotes auf eigene Kosten bei einer von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannten Einrichtung nachweislich absolviert werden kann. Letztere Bestimmung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Substanzen mit Missbrauchspotential gemäß § 2 Z 28, oftmals nicht mit dem Ziel einer potentiellen Leistungssteigerung eingenommen werden, sondern vielmehr außerhalb jeglichen sportlichen Kontextes eingenommen werden.

Zu § 22:

In Umsetzung des Art. 17 WADC 2021 wird in § 22 eine Verjährungsfrist explizit im Gesetz festgelegt.

Demnach darf gegen die betroffene Person ein Anti-Doping Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes über diesen benachrichtigt wurde oder ein angemessener Versuch unternommen wurde, die betroffene Person zu benachrichtigen.

Zu § 23 Abs. 1:

Im Rahmen der Umsetzung des WADC 2021 wird festgestellt, dass die USK bei der Entscheidungsfindung nicht an die Entscheidung der ÖADR gebunden ist. Die USK ist insbesondere auch nicht an den Umfang des Überprüfungsbegehrens gebunden. Durch den WADC 2021 wird in Art. 13.1.1 festgehalten, dass jede an einem Rechtsmittel beteiligte Partei Beweise, rechtliche Argumente und Forderungen vorbringen kann, die nicht vor der ÖADR vorgebracht wurden, sofern sie auf denselben Klagegrund oder dieselben allgemeinen Tatsachen oder Umstände zurückzuführen sind, die in der erstinstanzlichen Anhörung (ÖADR) vorgebracht wurden.

Gemäß Art. 13.2 WADC 2021 können insbesondere folgende Entscheidungen angefochten werden

          1) Eine Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen wurde oder eine Entscheidung, dass kein Verstoß derselben begangen wurde;

          2) eine Entscheidung, dass ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen aus verfahrenstechnischen Gründen (einschließlich z. B. Verjährung) nicht fortgesetzt werden kann;

          3) eine Entscheidung der WADA, keine Ausnahme von der sechsmonatigen Frist für die Rückkehr einer zurückgetretenen Sportlerin oder eines zurückgetretenen Sportlers zum Wettkampf gemäß Artikel 5.6 WADC 2021 zu gewähren;

          4) eine Entscheidung der WADA, das Ergebnismanagement gemäß Artikel 7.1 WADC 2021 zu übertragen;

          5) eine Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, ein auffälliges Analyseergebnis oder ein sonstiges atypisches Ergebnis nicht als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorzubringen;

          6) eine Entscheidung eine vorläufige Suspendierung als Ergebnis einer vorläufigen Anhörung zu verhängen oder aufzuheben;

          7) eine Entscheidung, dass eine Anti-Doping-Organisation nicht befugt ist, über einen potentiellen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder dessen Folgen zu entscheiden;

          8) eine Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, die Entscheidung einer anderen Anti-Doping-Organisation gemäß Artikel 15 WADC 2021 nicht umzusetzen;

          9) die Nichteinhaltung des Artikels 7.4 WADC 2021 durch eine Anti-Doping-Organisation;

        10) eine Entscheidung, Konsequenzen gemäß Artikel 10.7.1 WADC 2021 auszusetzen oder nicht auszusetzen oder ausgesetzte Konsequenzen wieder in Kraft zu setzen oder nicht wieder in Kraft zu setzen;

        11) Nichteinhaltung der Artikel 7.1.4 und 7.1.5 WADC 2021;

        12) Nichteinhaltung des Artikels 10.8.1 WADC 2021;

        13) eine Entscheidung gemäß Artikel 10.14.3 WADC 2021;

        14) eine Entscheidung gemäß Artikel 27.3 WADC 2021.

Die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels durch die WADA ist die spätere der folgenden beiden

         (a) einundzwanzig Tage nach dem letzten Tag, an dem jede andere zur Erhebung eines Rechtsmittels befugte Partei ein Rechtsmittel hätte einlegen können, oder

         (b) einundzwanzig Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen betreffend eine Entscheidung, gegen die die WADA beabsichtigt ein Rechtsmittel zu erheben.

Zu § 23 Abs. 2:

Um die Verfahrensbestimmungen der Unabhängigen Schiedskommission im Aufbau an die Bestimmungen der ÖADR anzugleichen, wurde bereits mit der Novelle 2014 Abs. 3 über die Festlegung des Parteienkreises als Abs. 2 bestimmt. Die Notwendigkeit der damals neu etablierten Z 3 ergab sich aus Art. 13.1 in Verbindung mit Art. 13.2.2 und Art. 13.2.3 WADC 2015. Die Personen dieser Z sind deshalb für die jeweils Verfahrensbeteiligten zuorden- und eingrenzbar, da die Bundes-Sportfachverbände, sofern sie Bundes-Sportförderung erhalten wollen, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Z 5 ihr Reglement den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes anzupassen haben. Aus diesen Regelungen wiederum, die für den Bundes-Sportfachverband, dessen nachgeordneten Organisationen und deren Mitglieder bindend sind, ergab sich der eingeschränkte Personenkreis der neuen Z 3. In Angleichung an § 20 wird auch hier in Abs. 2 nunmehr die Parteistellung des Rechtsträgers der von einem Verfahren betroffenen Mannschaft verankert.

Zu § 23 Abs. 3:

Die Unabhängige Schiedskommission ist die „Rechtsmittelinstanz“ gegen Entscheidungen der ÖADR. Das Verfahren ist dem schiedsgerichtlichen Verfahren der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nachgebildet.

§ 595 ZPO ermöglicht einen flexiblen Sitz des Schiedsgerichtes.

§ 601 Abs. 3 ZPO wurde in die Verweiskette aufgenommen. Die bisherige Ausnahme der Sachverständigen von den Befangenheitsgründen erschien als nicht sachgerecht.

Gemäß § 602 ZPO können das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hierzu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. Diese Norm wurde deshalb übernommen, da der Unabhängigen Schiedskommission die hoheitliche Anordnungsgewalt fehlt. Unter der Annahme, dass bereits die Androhung der gerichtlichen Rechtshilfe die Bereitschaft beispielsweise von Zeugen zur Folgeleistung von Aufforderungen der Unabhängigen Schiedskommission sowie zur ordnungsgemäßen Mitwirkung am Verfahren maßgeblich erhöht, ist im Endergebnis mit maximal einem bis drei gerichtlichen Rechtshilfeersuchen pro Jahr zu rechnen.

§ 605 ZPO regelt den Vergleich. Da er im Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission keine Rolle spielt konnte der Verweis auf diese Norm entfallen.

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Öffentlichkeit des Verfahrens in § 23 Abs. 3 finden die zu § 20 Abs. 5 genannten Erläuterungen sinngemäß Anwendung. Auch finden die zu § 21 Abs. 4 genannten Erläuterungen Anwendung auf das Verfahren vor der USK.

Zu § 23 Abs. 4:

Bezüglich § 23 Abs. 4 sind die zu § 20 Abs. 8 genannten Erläuterungen hinsichtlich der Entscheidungsfrist sinngemäß zu berücksichtigen.

In Fällen im Zusammenhang mit internationalen Sportlerinnen oder Sportlern sowie internationalen Wettkämpfen können Entscheidungen unmittelbar vor dem CAS angefochten werden. In diesen Fällen kann eine Anrufung des CAS auch ohne vorherige Überprüfung durch die USK erwirkt werden. In einem solchen Verfahren sind folgende Parteien berechtigt, beim CAS ein Rechtsmittel einzulegen: (a) die Sportlerin oder der Sportler oder eine andere Person, die oder der Gegenstand einer Entscheidung ist, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wird; (b) die andere Partei der Rechtssache, in der die Entscheidung ergangen ist; (c) der zuständige internationale Sportfachverband; (d) die nationale Anti-Doping-Organisation des Aufenthaltslandes der betroffenen Person oder der Länder, in denen die Person Staatsangehöriger oder Lizenzinhaber ist; (e) das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee, wenn die Entscheidung Auswirkungen im Zusammenhang mit den Olympischen oder Paralympischen Spielen haben könnte, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Startberechtigung bei den Olympischen oder Paralympischen Spielen; und (f) die WADA.

Bei seiner Entscheidung beruft sich der CAS nicht auf das Ermessen der Kommission, deren Entscheidung angefochten wird. Der CAS führt ein von Grund auf neues Verfahren durch. Vorherige Verfahren schränken weder die Beweise ein, noch haben sie Gewicht in der Anhörung vor dem CAS.

Wenn die WADA gemäß Art. 13 WADC 2021 das Recht hat, eine Entscheidung anzufechten, und keine andere Partei eine endgültige Entscheidung in einem Verfahren der Anti-Doping-Organisation angefochten hat, kann die WADA diese Entscheidung direkt beim CAS anfechten, ohne weitere Instanzen im Verfahren der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ausschöpfen zu müssen. Wenn bereits vor der letzten Phase des Verfahrens (z. B. bei der Anhörung der ÖADR) eine Entscheidung gefällt wurde und keine Partei diese Entscheidung bei der USK anficht, dann kann die WADA die verbleibenden Schritte des internen Verfahrens der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung (in diesem Fall, das Verfahren vor der USK) auslassen und direkt den CAS anrufen.

Ungeachtet der Entscheidung der USK können die WADA, das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee und der jeweils zuständige internationale Sportfachverband beim CAS Berufung gegen die Entscheidung der USK einlegen. Für die Lösung zivilrechtlicher (insb. vereinsrechtlicher) Angelegenheiten steht der gerichtliche Weg nach Ausschöpfung des internen Instanzenzuges im Anti-Doping-Verfahren weiterhin offen (vgl. auch 7Ob119/11t). Jede Partei, die einen Rechtsbehelf einlegt, hat Anspruch auf Unterstützung durch den CAS, um alle relevanten Informationen von der Unabhängigen Anti-Doping-Organisation zu erhalten, und diese Informationen sind auf Anweisung des CAS zur Verfügung zu stellen.

Zu § 23 Abs. 5:

In § 23 Abs. 5 wird nunmehr festgehalten, dass die für die Einleitung eines Verfahrens vor der USK zu entrichtende Einbringungsgebühr auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass unklar war, wie mit den Kosten zu verfahren war, wenn eine Partei nach Einbringen eines Überprüfungsantrages, diesen zurückgezogen hat, noch bevor es zum Verfahren selbst gekommen ist. Diesem Gedanken wird nun in Abs. 5 letzter Satz Rechnung getragen. Die Parteien haben somit die anteiligen Kosten für die Vorbereitung des Verfahrens, nach Festlegung durch die USK, zu ersetzen, sofern sie den Überprüfungsantrag zurückgezogen haben.

Zu § 23 Abs. 7:

In § 23 Abs. 7 wir der Höchstbetrag der Kosten für ein vor der USK geführtes Verfahren entsprechend einer Indexanpassung auf 6.500 Euro angehoben. Der Ausgangswert der Berechnung betrug im Jahr 2014 6.000 Euro. Eine Anhebung dieses Wertes um gerundet 8,3% entspricht den Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes seit dem Jahr 2014. Eine solche Anpassung wird ebenso in Abs. 8 vorgenommen.

Zu § 23 Abs. 9:

Festgehalten wird, dass die Rückerstattungspflicht der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auch dann zu beachten ist, wenn die USK in Verfahren gemäß Abs. 10 für die Sportlerin oder den Sportler entscheidet. In diesem Fall sind die jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit den jeweils geführten Verfahren der Sportlerin oder dem Sportler zu ersetzen.

Zu § 23 Abs. 10:

In § 23 Abs. 10 wird eine Indexanpassung vorgenommen, weshalb nunmehr der Höchstbetrag auf 3.250 Euro angehoben wird. Der Ausgangswert der Berechnung betrug im Jahr 2014 3.000 Euro. Eine Anhebung dieses Wertes um gerundet 8,3% entspricht den Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes seit dem Jahr 2014.

Zu § 23 Abs. 14:

Hinsichtlich § 23 Abs. 14 gelten die zu § 21 Abs. 3 genannten Erläuterungen sinngemäß.

Zu § 24 Abs. 2:

In § 24 Abs. 2 wird eine neue Z 4 eingefügt, die bisherige Z 4 wird zu Z 5. Die bisherige Z 5 entfällt, da ihr Inhalt durch Z 1 ausreichend abgedeckt ist. Z 8 trägt der Erfahrung der Praxis Rechnung, dass immer wieder den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission nicht Folge geleistet wird. Es muss daher im jeweiligen Reglement vorgesorgt werden, dass eine Nichtbefolgung einer Ladung organisationsinterne Konsequenzen nach sich zieht. Auch Z 9 dient der Unterstützung der beiden genannten Institutionen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Österreichische Bundes-Sportorganisation werden die Bundes-Sportfachverbände bei der Umsetzung dieser Regelungen in deren Reglements entsprechend unterstützen und begleiten sowie die Reglements gemeinsam mit ihnen erarbeiten. Hierbei ist zu beachten, dass die Wortwahl Reglement einen weiteren Umsetzungsspielraum als beispielsweise der Begriff „Verbandsstatuten“ lässt. Unter Reglement kann jedes intern verbindliche Regelwerk – wie beispielsweise eine Disziplinarordnung – verstanden werden. Bundes-Sportfachverbände weisen unterschiedliche Organisationsstrukturen auf. Um sicher zu stellen, dass die notwendigen Verpflichtungen der Anti-Doping-Regelungen lückenlos die verschiedenen Strukturebenen bis hin zum Sportler erreichen, wurde die Anfügung der Z 10 notwendig. In Z 11 wurden die Sportorganisationen verpflichtet sicherzustellen, dass Personen, die eine Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme verbüßen, nicht als Betreuungspersonen eingesetzt werden. Z 12 wurde ebenfalls neu geschaffen. Das Ziel ist es, dass die Sportorganisationen verpflichtet werden, eine Anti-Doping-Beauftragte oder einen Anti-Doping-Beauftragten zu ernennen, die oder der die Umsetzung der Maßnahmenpakete gemäß § 3 Abs. 2 in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung koordiniert. Um die Qualität der Planung und Umsetzung des Dopingpräventionsplans der jeweiligen Verbände sicherzustellen, haben sich die Anti-Doping-Beauftragten jährlich von der NADA Austria zu diesem Zweck fortbilden zu lassen.

Durch die nunmehrige Aufnahme von bestimmten Mannschaften in den Nationalen Testpool, werden diese verpflichtet, regelmäßig Aufenthaltsinformationen gemäß § 25 Abs. 6 mitzuteilen. Um nun auch wirksame Sanktionsmechanismen für die Nichteinhaltung dieser Meldepflichten durch die Mannschaften vorzusehen, werden die jeweiligen Sportorganisationen durch § 24 Abs. 2 Z 13 verpflichtet, entsprechende Sanktionsmechanismen in ihren Reglements vorzusehen.

Zu § 24 Abs. 3:

In § 24 Abs. 3 Z 4 wurde der Begriff „WADA“ durch den Begriff „anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen“ ersetzt, da Dopingkontrollen auch von Organisationen durchgeführt werden können, die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigt sind.

Zu § 24 Abs. 4:

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass sich die Zustellung von Schriftstücken der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der ÖADR oder der Unabhängigen Schiedskommission mangels bekannter Adresse oft schwierig gestaltet. Die neue lit. c in § 24 Abs. 4 Z 3 soll hinsichtlich Betreuungspersonen Abhilfe schaffen.

Die Bestimmungen in § 24 Abs. 4 setzen zum einen Art. 2.10 WADC 2021 um, zum anderen wird der Forderung nach einer sinnvollen Abstufung des Nichteinsatzes einer Betreuerin oder eines Betreuers oder einer sonstigen Person im Zuge der sportrechtlichen Folgen eines Verstoßes Rechnung getragen. Die Gesamtdauer eines verbotenen Einsatzes einer Betreuungsperson oder einer sonstigen Person in der Höhe von sechs Jahren kommt dann zu tragen, wenn die grundsätzliche Sperre 24 Monate übersteigt. Dies ist deswegen aus förderungspolitischen Erwägungen angemessen und verhältnismäßig, da ab dieser Sanktionshöhe schwerwiegende Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen geahndet werden. Somit wird dem Kriterium der Adäquanz besser entsprochen als durch einen undifferenzierten Nichteinsatz von vier Jahren zusätzlich zur verhängten Sperre. Bezüglich des Mindestmaßes von sechs Jahren ab einer Entscheidung in einem standesrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren wird von einem entsprechend schwerwiegenden Fehlverhalten des Betroffenen ausgegangen.

Zu § 24 Abs. 5:

§ 24 Abs. 5 sieht vor, dass die Sportorganisationen bezüglich Betreuungspersonen, die systematisch hinsichtlich der sportlichen Tätigkeit in ständigem Kontakt mit den Sportlern stehen, sicher zu stellen haben, dass diese ihren disziplinären Anti-Doping-Regelungen unterliegen. Dabei ist insbesondere an vertragliche Regelungen oder Bestimmungen im jeweiligen Reglement zu denken.

Zu § 24 Abs. 6:

§ 24 Abs. 6 setzt Art. 10.14.2 WADC 2021 („Rückkehr ins Training“) um, der Folgendes normiert: „Abweichend von Art. 10.14.1 (Anmerkung: regelt das Teilnahmeverbot an Wettkämpfen während einer Sperre“) kann eine Sportlerin oder ein Sportler im folgenden Zeitraum ins Mannschaftstraining zurückkehren oder die Anlagen eines Vereins oder eines Unterzeichners nutzen: (1) die letzten beiden Monate der Sperre der Sportlerin oder des Sportlers oder (2) das letzte Viertel der verhängten Sperre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.“ Laut Kommentar des WADC 2021 zu dieser Bestimmung soll dies Sportlern die Rückkehr in eine Sportart erleichtern, für die man nicht wirksam allein trainieren kann.

Zu § 24 Abs. 8:

Die in § 24 Abs. 8 verankerte Verpflichtung der Bundes-Sportfachverbände und des Österreichischen Behindertensportverbandes von Sportlerinnen und Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 Abs. 1 einzuholen, gilt auch sinngemäß für Mannschaften.

Zu § 24 Abs. 10:

In § 24 Abs. 10 wird nunmehr explizit eine Verschwiegenheitspflicht über ihre Tätigkeit für die Organe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungspersonen, Anti-Doping-Beauftragte und sonstige Funktionärinnen und Funktionäre von Sportorganisationen vorgesehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtungen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.

Zu § 25:

§ 25 ist nunmehr sinngemäß auf Mannschaften anzuwenden.

Zu § 25 Abs. 1:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung der Sportlerin oder des Sportlers erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c sowie lit. e DSGVO. Die Verarbeitung dient insbesondere der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie der Wahrung öffentlicher Interessen. Die Verpflichtungserklärung soll die Sportlerin oder den Sportler auf all jene Verpflichtungen hinweisen, die sich für sie oder ihn im Rahmen ihrer oder seiner sportlichen Betätigung ergeben. Sie dient somit als Leitfaden für die Sportlerin oder den Sportler und zeigt dieser oder diesem auf, an welche Bedingungen er sich halten soll, um sämtliche Anti-Doping-Regelungen einzuhalten.

In § 25 Abs. 1 Z 10 wird eingefügt und klargestellt, dass sich Sportlerinnen und Sportler zu verpflichten haben, an Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2 teilzunehmen.

Zu § 25 Abs. 3:

Mit dem Urteil vom 18.01.2018 des EGMR wird klargestellt, dass die Abgabe von Aufenthaltsinformationen im Voraus durch die Sportlerinnen und Sportler an die Nationalen Anti-Doping Organisationen rechtmäßig sei (vgl. Urt. v. 18.01.2018, Az. 48151/11; 77769/13). Die Gründe hiefür sind einerseits das Wohl der Sportlerin und des Sportlers. Die Gesundheit als oberstes Ziel der Anti-Doping Arbeit sei durch das System der Aufenthaltsinformationen („whereabouts“) gesichert. Des Weiteren sei dieses System auch im Hinblick auf den fairen Wettkampf erforderlich, um Doping, nicht nur im Profi- sondern auch im Amateurbereich entgegen zu wirken. Die Angabe der Aufenthaltsinformationen im Voraus an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erweist sich daher im Lichte der Rechtsprechung des EGMR als verhältnismäßig. Nur Sportlerinnen und Sportler, die dem Topsegment angehörten und gegen die Meldepflichten dieser Bestimmung verstoßen, können einen Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 begehen.

Zu § 25 Abs. 4:

Sportlerinnen und Sportler, die dem Basissegment angehören, können keinen Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 begehen. Die NADA Austria evaluiert im Rahmen der individuellen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 3, ob und inwiefern die Abgabe von Aufenthaltsinformationen eingehalten wird.

Zu § 25 Abs. 5:

Bei dem in § 25 Abs. 5 bezeichneten „Meldesystem“ handelt es sich um das „Anti-Doping Administration & Management System (ADAMS)“. Dieses Meldesystem ermöglicht neben der herkömmlichen Abgabe der Daten mittels Eingabe am PC auch eine Wahrnehmung der Meldepflichten mittels SMS oder Applikation für mobile Endgeräte. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wird verpflichtet, Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen. Davon umfasst ist auch das Recht der Sportlerin oder des Sportlers auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung.

Bezüglich der Fristen die für die Aufbewahrung der in Abs. 5 genannten personenbezogenen Daten gelten sind jene heranzuziehen, die in Annex A des Internationalen Standards für den Schutz privater und personenbezogener Informationen, festgelegt sind.

Zu § 25 Abs. 6:

In § 25 Abs. 6 wird die Verpflichtung der Mannschaften, die in den Nationalen Testpool aufgenommen wurden, verankert, dass diese zusätzlich zu ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10 wöchentlich, spätestens bis Sonntag, 23:59 Uhr die in Abs. 6 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen haben. Damit werden die Bestimmungen hinsichtlich der Aufenthaltsinformationen auch auf Mannschaften ausgeweitet. Im Zusammenhang mit den wöchentlich von den Mannschaften an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übermittelten Informationen, kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass die Mannschaft kurzfristig ihre an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung abgegebenen Aufenthaltsinformationen aktualisieren kann. Weiters besteht Aktualisierungsbedarf beispielsweise dann, wenn innerhalb einer Transferperiode eine Spielerin oder ein Spieler die Mannschaft verlässt oder neue Spielerinnen oder Spieler im Kader der Mannschaft integriert sind. Die Aufenthaltsinformationen sind dann hinsichtlich dieser neuen Spielerinnen und Spieler bzw. jener die den Verein verlassen haben, zu aktualisieren. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Z 4 kann von Sportlerinnen und Sportlern, die dem Mannschaftssegment angehören, nicht begangen werden. Die NADA Austria evaluiert im Rahmen der individuellen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 3, ob und inwiefern die Abgabe von Aufenthaltsinformationen eingehalten wird.

Die in § 25 Abs. 3 hinsichtlich des Urteils des EGMR angeführten Erläuterungen gelten sinngemäß auch für Abs. 6.

Zu § 25 Abs. 7:

Im nunmehrigen § 25 Abs. 7 wird der letzte Halbsatz bereits eingefügt, um dem Art. 5.6.1 WADC 2021, der neben der Benachrichtigungspflicht auch das zur Verfügung stehen für Dopingkontrollen verlangt, zu entsprechen. Art. 5.6.1. WADC 2021 sieht demgemäß Folgendes vor:

Beendet eine Sportlerin oder ein Sportler in einem Nationalen Testpool ihre oder seine aktive Laufbahn und möchte sie oder er diese später wieder aufnehmen, startet sie oder er solange nicht bei internationalen oder nationalen Wettkampfveranstaltungen, bis sie oder er für Dopingkontrollen zur Verfügung steht, indem sie oder er seinen internationalen Sportfachverband und ihre oder seine nationale Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sechs Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt. Die WADA kann in Absprache mit dem zuständigen internationalen Sportfachverband und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von einer schriftlichen Benachrichtigung innerhalb von sechs Monaten absehen, wenn die Anwendung dieser Regel ungerecht gegenüber der Sportlerin oder dem Sportler wäre. Diese Entscheidung kann gemäß Art. 13 WADC 2021 angefochten werden. Wettkampfergebnisse, die unter Verstoß des soeben erwähnten erzielt wurden, werden annulliert, es sei denn, die Sportlerin oder der Sportler kann nachweisen, dass sie oder er nach vernünftigem Ermessen nicht hätte wissen können, dass es sich hierbei um eine internationale oder nationale Wettkampfveranstaltung handelt.“

Jene Sportlerinnen und Sportler, welche bei Beendigung der aktiven Karriere dem Basissegment angehören haben, sind von der schriftlichen Benachrichtigungspflicht sechs Monate im Voraus ausgenommen, sofern die angestrebte sportliche Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der vormals ausgeübten Sportart steht. Ob die Sportarten in einem Zusammenhang stehen, hängt insbesondere von den physiologischen Anforderungen, die die jeweiligen Sportarten mit sich bringen, ab.

Die schriftliche Benachrichtigungspflicht in diesem Absatz gilt im Zusammenhang mit dem Mannschaftssegment nur für jene Sportlerinnen und Sportler, die eine Rückkehr in die höchste Klasse oder die zweithöchste Klasse in Sportarten, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind, anstreben.

Zu § 25 Abs. 8:

Gemäß Art. 5.6.2 WADC 2021 darf eine Sportlerin oder ein Sportler, die ihre oder der seine aktive Laufbahn während einer Sperre beendet hat und sie dann wieder aufnehmen will, so lange nicht bei internationalen oder nationalen Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, bis sie oder er für Dopingkontrollen zur Verfügung steht, indem sie ihren oder er seinen internationalen Sportfachverband und ihre oder seine nationale Anti-Doping-Organisation sechs Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt oder binnen eines Zeitraums, welcher der ab dem Tag ihres oder seines Ausscheidens aus dem Sport verbliebenen Dauer der Sperre entspricht, wenn dieser Zeitraum länger als sechs Monate ist.

Beendet eine Sportlerin oder ein Sportler während des laufenden gegen sie oder ihn geführten Anti-Doping Verfahrens ihre oder seine aktive Laufbahn, so bleibt die durchführende Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung für den Abschluss des Anti-Doping Verfahrens zuständig. Beendet eine Sportlerin oder ein Sportler die aktive Laufbahn, bevor das Anti-Doping Verfahren eingeleitet wurde, so ist diejenige Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung für die Durchführung des Anti-Doping Verfahrens zuständig, die zu der Zeit, als die Sportlerin oder der Sportler gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstieß, befugt gewesen wäre, das Anti-Doping-Verfahren gegen die Sportlerin oder den Sportler durchzuführen.

Das Verhalten einer Sportlerin oder eines Sportlers zu einer Zeit, als er oder sie noch nicht in die Zuständigkeit einer Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung fiel, würde keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen; es könnte jedoch ein gerechtfertigter Grund dafür sein, der Sportlerin oder dem Sportler die Mitgliedschaft in einer Sportorganisation zu verweigern.

Zu § 26 Abs. 1:

In § 26 Abs. 1 wird nunmehr darauf verwiesen, dass die Bestimmungen des ADBG 2021 auch auf Tiere sinngemäß anzuwenden sind, wobei allfällige Rechte und Pflichten gegenüber der Sportlerin oder dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der für das Tier verantwortlichen Person und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres gelten.

Zu § 26 Abs. 2:

In § 26 Abs. 2 Z 2 wird aus praxisnahen Erwägungen die Tierhalterin bzw. der Tierhalter gestrichen und anstelle von diesem die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Tieres aufgenommen.

Zu § 26 Abs. 6:

§ 26 Abs. 6 wird aufgrund der Tatsache, dass nun ein Pool an Kommissionsmitgliedern eingerichtet wurde, entsprechend angepasst.

Zu § 27:

Diese Bestimmung wird in den 4. Abschnitt des ADBG 2021 verschoben.

In Umsetzung des WADC 2021 wird geregelt, dass die ärztlichen Informationspflichten gegenüber Personen gelten, die sich den Ärztinnen bzw. Ärzten und Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten als Sportlerinnen bzw. Sportler iSd § 2 Z 26 deklarieren. Hintergrund dieser Regelung ist es zu gewährleisten, dass Sportlerinnen und Sportler iSd ADBG 2021, die nicht dem Nationalen Testpool angehörig sind, nun ebenfalls die Möglichkeit haben, in einem etwaigen zu führenden retroaktiven Verfahren für eine medizinische Ausnahmeerklärung nachweisen zu müssen, dass sie gegenüber der bzw. dem behandelnden Ärztin bzw. Arzt bekannt gegeben haben, dass sie Sportlerinnen oder Sportler iSd ADBG 2021 sind und dies bei der Behandlung Berücksichtigung finden sollte. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit bereits bestehenden Vorerkrankungen relevant, die eine Einnahme von verbotenen Substanzen oder die Anwendung verbotener Methoden erfordern.

Zu § 28:

Durch die Umsetzung des WADC 2021 wird der bisherige § 22a zu § 28 ADBG 2021. Der bisherige § 22a wurde damals durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 115/ 2008, in das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 eingefügt.

In § 28 Abs. 4 Z 1 werden, der Systematik des ADBG 2021 entsprechend, Minderjährige durch besonders schutzbedürftige Personen als Opfer ersetzt.

Zu § 31 Abs. 1:

Die meisten Berufsgesetze der Gesundheitsberufe normieren bereits Informationspflichten der Staatsanwaltschaften und Gerichte über die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren und die gerichtliche Verurteilung an die für die Entziehung der Berufsberechtigung bzw. die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zuständigen Behörden. Entsprechende ergänzende und harmonisierte Bestimmungen wurden zuletzt im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, sowie des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes BMASGK, BGBl. I Nr. 59/2018, geschaffen.

In diesem Sinne sollen zur Vermeidung von konkurrierenden Regelungen die Informationspflichten gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 ADBG 2021 subsidiär nur dann zur Anwendung kommen, sofern und soweit diese nicht durch entsprechende gesundheitsberufsrechtliche Regelungen abgedeckt sind.

Zu § 34:

Die Vollziehungszuständigkeiten werden an die Zusammensetzung der Bundesministerien gemäß der Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2020 angepasst.

Zu § 36 Abs. 1 und Abs. 2:

In § 36 Abs. 1 und Abs. 2 wird der lex mitior Grundsatz aufgenommen.

Zu § 36 Abs. 3:

Es wird eine Übergangsfrist eingefügt, bis zu der die in § 36 Abs. 3 genannten Institutionen Zeit haben, die sich aus diesem Bundesgesetz neu ergebenden Pflichten umzusetzen.

Zu Artikel II (Änderungen des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017)

Zu Z 1 (§ 8):

Der Absatz wird durch eine neue Z 5 ergänzt. In dieser wird festgehalten, dass die Bundes-Sportfachverbände in ihrem Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung nunmehr zusätzlich den gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 ADBG 2021 entwickelten und umzusetzenden Dopingpräventionsplan vorlegen müssen.

Zu Z 2 (§ 10):

An die Aufzählung in § 10 Abs. 2 Z 2 wird lit. i angefügt, mit der die Vorhaben zur Stärkung des Breitensports erweitert werden.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1):

§ 14 Abs. 1 wird durch Z 17 ergänzt.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 3):

§ 14 Abs. 3 wird um zu berücksichtigende Bestimmungen konkretisiert.