Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

§ 50. (1) ...

§ 50. (1) ...

          …

          …

 

(26) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 ist § 24a Abs. 3 COVID-19 bedingt ausnahmsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen sind, wenn sich dadurch für den Elternteil ein höherer Tagsatz ergibt.