Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeld geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt in Höhe von 80% des Wochengeldes (für Männer: des fiktiven Wochengeldes), zugleich erfolgt eine Vergleichsrechnung anhand der Jahreseinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Die COVID-19-Krise führt durch geringere Einkünfte im Jahr 2020 zu Nachteilen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld für Eltern, deren Kinder im Jahr 2021 geboren werden, da die Vergleichsrechnung niedriger als normal ausfällt und es dadurch zu einem niedrigeren Tagesbetrag kommt.

 

Ziel(e)

Erwerbsorientierte, erwerbstätige Eltern sollen den Tagesbetrag erhalten können, den sie mit ihren Einkünften aus dem Jahr vor der COVID-19-Krise erhalten hätten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Für Geburten im Jahr 2021 erfolgt neben der Vergleichsrechnung 2020 eine zweite Vergleichsrechnung mit den maßgeblichen Einkünften, die im Steuerbescheid 2019 ausgewiesen sind. Der höhere Tagesbetrag wird ausgezahlt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Familienlastenausgleichsfonds verzichtet auf die nichtbudgetierten COVID-19-Minderausgaben (geringere Auszahlungen beim Kinderbetreuungsgeld). Damit wird der ursprünglich veranschlagte budgetäre Zustand wiederhergestellt und besteht diesbezüglich Kostenneutralität. Die dadurch nicht lukrierbaren Minderausgaben (und damit quasi die Kosten dieser Maßnahme) belaufen sich schätzungsweise auf 5,7 Mio. Euro. Dies berechnet sich wie folgt:

 

Bei 40% aller Geburten im Jahr 2021, das sind etwa 33.600 von rd 84.000 Geburten, wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gewählt. Angenommen wird, dass in 10% der Fälle (also bei 3.360 Geburten) der Tagsatz über die Vergleichsrechnung berechnet wird.

Ohne COVID-19-Krise würde der durchschnittliche Tagsatz beim ea KBG 57 Euro betragen. Es wird von einem covid-bedingten um 10% verminderten Tagsatz ausgegangen, würde nur der Steuerbescheid aus dem Jahr 2020 herangezogen. Das wären 5,7 Euro pro Tag weniger, somit ein Tagsatz von nur 51,3 Euro im Durchschnitt.

Ausgehend von 300 durchschnittlichen Bezugstagen pro Geburt (Mütter und Väter, nach Ende Wochengeld) beim einkommensabhängigen KBG ergibt dies einen Gesamtaufwand von rd 5,7 Mio. Euro einmalig, aufgeteilt auf die Kalenderjahre 2021 (2,9 Mio. Euro) und 2022 (2,8 Mio. Euro).

 

Die einmaligen Kosten für die automationsunterstützte Umsetzung im Kinderbetreuungsgeldprogramm betragen etwa 63.000 Euro im Jahr 2021.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 947698264).