512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 969/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Oktober 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel I (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 151 Abs. 52) und Z 2 (Art. 151 Abs. 59a):

Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 3 (Art. 151 Abs. 65):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Bestimmung und Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4 (Art. 151 Abs. 66):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Bestimmungen.

Zu Artikel II (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):

Zu Z 1 (Entfall des § 1), Z 4 (§ 5), Z 5 (§ 6 Abs. 1) und Z 6 (§ 6 Abs. 2):

Der durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene § 1 soll entfallen; § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 sind diesfalls entsprechend anzupassen. Übergangsrecht enthält der in Z 12 vorgeschlagene § 9 Abs. 6 zweiter Satz.

Zu Z 2 (§ 2):

Die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Regelungen des § 2 sollen entfallen. Übergangsrecht enthält der in Z 12 vorgeschlagene § 9 Abs. 6 zweiter Satz.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Zitierungsanpassung.

Zu Z 7 (§ 7), Z 8 (§ 8 Abs. 1) und Z 9 (§ 8 Abs. 2):

Klarstellung des dynamischen Charakters von Binnenverweisungen samt entsprechender Anpassung der Vollziehungsklauseln; ferner Anpassung der Vollziehungsklausel betreffend das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes.

Zu Z 12 (§ 9 Abs. 6 und 7) und Z 13 (§ 9 Abs. 8):

In- und Außerkrafttreten sowie Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Zu Artikel III (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 1 Z 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 79 Abs. 20 und 21):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Sonderbestimmungen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Susanne Fürst, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Selma Yildirim, Mag. Ulrike Fischer und Mag. Georg Bürstmayr.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen jeweils einen Abänderungsantrag betreffend Artikel II und Artikel III eingebracht. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen zu Artikel II war wie folgt begründet:

„Zu lit. a (Art. II Z 2 [§ 2 Z 1 COVID-19-VwBG]):

Präzisierung eines Zitats.

Zu lit. b (Art. II Z 3 [§ 3 Abs. 1 COVID-19-VwBG]):

Im Hinblick auf die permanenten Änderungen der maßgeblichen gesundheitsrechtlichen Vorschriften hat sich die in § 3 Abs. 1 angewendete Verweisungstechnik in der Praxis nicht bewährt, weil sie die Notwendigkeit korrespondierender Anpassungen dieser Bestimmung nach sich zieht, die unter Umständen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen können. § 3 Abs. 1 soll daher in allgemeiner Form neu gefasst werden.

Welche Anordnungen der Leiter der Amtshandlung trifft, steht in seinem Ermessen; in Betracht kommen etwa Anordnungen, sich vor Beginn der Amtshandlung einer Messung der Körpertemperatur zu unterziehen, während der Amtshandlung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und zu den anderen Personen gewisse Mindestabstände einzuhalten, die Zuweisung von Sitzplätzen und dergleichen mehr.

Zu lit. c (Art. II Z 13 [§ 9 Abs. 8 zweiter Satz COVID-19-VwBG]):

Übergangsbestimmung.“

 

Dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Artikel III war folgende Begründung beigegeben:

„Allgemeines:

Derzeit sind aufgrund der COVID-19-Pandemie im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zeitlich befristete Sonderbestimmungen vorgesehen. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen diese Bestimmungen, losgelöst von der derzeitigen Situation, (unter Anlehnung an § 7 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) als allgemeine Sonderbestimmungen ins Dauerrecht überführt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sonderbestimmung wurden dabei aus § 7 Abs. 3 VfGG übernommen. Damit soll legistisch für zukünftige Krisenfälle vorgesorgt und eine schon aufgrund des in Krisenfällen bestehenden Zeitdrucks fehleranfälligere Anlassgesetzgebung vermieden werden. Gleichzeitig sollen bei der Anwendung der derzeitigen Sonderbestimmungen aufgetauchte Unklarheiten und Probleme beseitigt werden. Zuletzt sollen noch kleinere legistische Anpassungen vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“).

Zu Z 1 (§ 2):

Die derzeit in § 2a enthaltene Regelung soll aus systematischen Gründen in § 2 überstellt werden. § 2 soll aus diesem Anlass systematisch neu gegliedert werden.

Zu Z 2 (Entfall des § 5):

Siehe VfSlg. 15.762/2000.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 1):

Es soll für mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg durchgeführte Vollversammlungen ein „Präsenzquorum“ festgelegt werden.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 2):

Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmung auf Anträge.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 5):

Die näheren Regelungen sollen in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen werden können.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 4 bis 8):

Es soll für die Vollversammlung und die Senate die Möglichkeit vorgesehen werden, die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation durchzuführen oder die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg zu ersetzen (in der Folge kurz: Umlauf).

Für Strafsenate und Dreiersenate soll, zusätzlich zur schon bisher bestehenden Möglichkeit des Umlaufs, die Möglichkeit der Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation eingeführt werden.

Für die Vollversammlung und die übrigen Senate sollen diese Möglichkeiten nur im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse und nur dann bestehen, wenn ein Zusammentreten innerhalb angemessener Frist nicht möglich ist. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist auf die Verhältnisse in der Vollversammlung bzw. im jeweiligen Senat abzustellen. Aufgrund von lokalen Verkehrsbeschränkungen, über einzelne Personen verhängten Quarantänemaßnahmen udgl. können die tatbestandlichen Voraussetzungen unter Umständen auch nur für die Vollversammlung oder einzelne Senate erfüllt sein.

Im Falle des Strafsenates oder des Dreiersenates soll eine Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder der Umlauf durch den Widerspruch eines einzelnen Mitgliedes verhindert werden können. Betreffend die Vollversammlung soll das Widerspruchsrecht in beiden Fällen einem Drittel der Mitglieder zukommen. Bei den übrigen Senaten soll beim Widerspruchsrecht zwischen der Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation und dem Umlauf unterschieden werden. Schon ein einzelnes Mitglied soll durch seinen Widerspruch den Umlauf verhindern und damit eine Beratung erzwingen können. Eine Beratung und Abstimmung in Anwesenheit der Mitglieder soll hingegen nur notwendig sein, wenn die Mehrheit des Senates der Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation widerspricht.

Die Regelung des Abs. 4 soll insbesondere auch für Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 2 gelten, jene des Abs. 5 insbesondere auch für Beschlüsse gemäß § 13 Abs. 1.

Abs. 4 bis 7 sollen dabei nur Regelungen über die Festlegung der Form der Beratung und Abstimmung enthalten. Für die Beratung und Abstimmung selbst (also etwa über einen Berichterantrag) sollen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten, unabhängig davon, ob diese in Anwesenheit der Mitglieder oder mit Mitteln der Telekommunikation erfolgt oder durch einen Umlauf ersetzt wird.

Die näheren Regelungen sollen in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen werden können.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 1 Z 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 8 (§ 30c samt Überschrift):

Aus Effizienzgründen soll es für die Verwaltungsgerichte möglich sein, Schriftsätze samt Beilagen und Akten als Ausdruck elektronischer Dokumente oder in Kopie vorzulegen. Bei Bedarf soll dem Verwaltungsgerichtshof eine Einsicht in das Originaldokument möglich sein. Den Verwaltungsgerichten soll ermöglicht werden, auch im elektronischen Weg vorzulegen.

Zu Z 9 (§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 4), Z 10 (Überschrift zu § 35) und Z 11 (§ 39 Abs. 2 Z 1a):

Im Hinblick auf die Möglichkeit des Umlaufs sollen die Bezugnahmen in einigen Bestimmungen auf die nichtöffentliche Sitzung entfallen. Um klarzustellen, dass in derartigen Fällen auch weiterhin gemäß § 39 Abs. 2 von der Verhandlung abgesehen werden kann, soll der in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmenkatalog erweitert werden. Da Anträge ohnedies nicht in den Anwendungsbereich des § 39 fallen, erübrigt sich eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung.

Zu Z 12 (§ 40 Abs. 6a), Z 14 (§ 43 Abs. 4) und Z 15 (§ 43 Abs. 5):

Es sollen die Möglichkeit der Verhandlung in Form einer Videokonferenz geschaffen und die betreffenden Bestimmungen an diese Änderung angepasst werden. Der vorgeschlagene § 40 Abs. 6a orientiert sich an § 25 Abs. 6b des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

Zu Z 13 (§ 43 Abs. 3 und 3a):

Die Unterschriften des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin auf dem Erkenntnis sollen durch ein elektronisches Verfahren substituiert werden können. Die Formulierung der vorgeschlagenen Bestimmungen orientiert sich an § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Zu Z 16 (§ 43 Abs. 9):

Der Anwendungsbereich der Bestimmung soll auf alle Beschlüsse ausgedehnt werden.

Zu Z 17 (§ 70):

Die vorgeschlagene Bestimmung über die Aktenvorlage soll sinngemäß auch in den Sonderverfahren dieses Unterabschnitts anzuwenden sein, soweit sich aus den übrigen Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht Anderes ergibt.

Zu Z 18 und Z 19 (§ 79 Abs. 20), Z 20 (§ 79 Abs. 21) und Z 21 (§ 79 Abs. 22):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeit geltenden Sonderbestimmungen und In- und Außerkrafttretensbestimmungen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der beiden oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, S, G, N, dagegen: F bzw. dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 25

                    Mag. Agnes Sirkka Prammer                                             Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann