Bundesgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID‑19‑Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das 4. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 151 Abs. 52 wird das Wort „Errichtung“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

2. Die Absatzbezeichnung des durch das Jugendausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, angefügten Art. 151 Abs. 59 lautet „(59a)“.

3. In Art. 151 Abs. 65 wird jeweils das Wort „der“ vor dem Ausdruck „Art. 19“ durch das Wort „des“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ und der Ausdruck „1. Jänner 2021“ durch den Ausdruck „1. Juli 2021“ ersetzt.

4. In Art. 151 Abs. 66 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ und der Ausdruck „1. Jänner 2021“ durch den Ausdruck „1. Juli 2021“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID‑19‑Begleitgesetzes

Das Verwaltungsrechtliche COVID‑19-Begleitgesetz – COVID‑19‑VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 entfällt.

2. § 2 lautet:

§ 2. Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

           1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu stellen ist, und

           2. in Verjährungsfristen.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991), eine Vernehmung (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, kann im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 34 Abs. 1 AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.“

4. In § 5 werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist, kann der Bundeskanzler die in § 2 festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln.“

5. (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 5“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 1 bis 3 und 5“ durch den Ausdruck „§§ 2, 3 und 5“ ersetzt.

7. (Verfassungsbestimmung) § 7 lautet:

§ 7. (Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

8. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und des § 7 der Bundeskanzler betraut.“

9. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 1 und des § 7 ist der Bundeskanzler betraut.“

10. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

11. (Verfassungsbestimmung) In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

12. § 9 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die §§ 2, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 1, 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

(7) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

13. (Verfassungsbestimmung) § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 ist in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.“

Artikel III

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das 4. COVID‑19‑Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.“

2. § 5 entfällt.

3. § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15 Abs. 7 müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.“

4. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.“

5. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die näheren Regelungen über die Genehmigung der Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.“

6. § 15 Abs. 4 und 5 wird durch folgende Abs. 4 bis 8 ersetzt:

„(4) In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.

(5) Wenn ein Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 bzw. §  12 Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.

(6) Wenn ein verstärkter Senat (§ 13 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.

(7) Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.

(8) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.“

7. § 26 Abs. 1 Z 4 entfällt.

8. Nach § 30b wird folgender § 30c samt Überschrift eingefügt:

„Aktenvorlage

§ 30c. Das Verwaltungsgericht kann Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens im Original, als Ausdruck von elektronischen Dokumenten oder als Kopie vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Vorlage im Original oder eine Einsicht ins Original anordnen. Die Vorlage kann auch im elektronischen Weg erfolgen.“

9. In § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „in nichtöffentlicher Sitzung“.

10. Die Überschrift zu § 35 lautet:

„Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren“

11. In § 39 Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. die Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1) oder das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ohne weiteres Verfahren aufzuheben ist (§ 35 Abs. 2);“

12. In § 40 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Verhandlung kann mit Einverständnis der Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen. Das Einverständnis gilt als erteilt, soweit die Parteien nicht innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten angemessenen Frist widersprechen.“

13. § 43 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer/von der Schriftführerin durch ihre Unterschriften zu beurkunden; wurde das Erkenntnis elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Senates und des Schriftführers/der Schriftführerin sowie der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Erkenntnisses treten. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.

(3a) Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe des Namens des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.“

14. In § 43 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in Anwesenheit von Parteien“.

15. § 43 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben bzw. wenn sie sich an einer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführten Verhandlung nicht mehr beteiligen oder wenn die Beratung vertagt werden muss.“

16. § 43 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 2 bis 8 sind auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.“

17. In § 70 wird nach dem Ausdruck „§ 29“ der Ausdruck „, § 30c“ eingefügt.

18. In § 79 Abs. 20 erster Satz entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

19. § 79 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10 Abs. 1a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

20. In § 79 Abs. 21 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

21. § 79 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten in bzw. außer Kraft:

           1. § 5 und § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020;

           2. § 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 bis 8, § 30c samt Überschrift, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2 Z 1a, § 40 Abs. 6a, § 43 Abs. 3, 3a, 4, 5 und 9, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 4 und § 70 mit 1. Juli 2021. Die in der Geschäftsordnung (§ 19) zu treffenden näheren Regelungen zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden.“