517 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (478 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, (in der Folge: Verbraucherkredit-Richtlinie) betrifft die Rechte des Verbrauchers bei vorzeitiger Kreditrückzahlung.

Der EuGH hat mit Urteil vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 ("Lexitor") diese Bestimmung in einer Weise ausgelegt, die in einem Spannungsverhältnis zur österreichischen Umsetzung in § 16 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) steht:

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst. § 16 Abs. 1 VKrG nennt hingegen nur die laufzeitabhängigen Kosten.

Zur Sicherstellung einer richtlinienkonformen Rechtslage soll § 16 Abs. 1 VKrG im Sinne des EuGH-Urteils angepasst werden.

Parallel dazu soll auch der wortgleiche § 20 Abs. 1 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) geändert werden, weil die dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Vorgaben in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, (in der Folge: Wohnimmobilienkredit-Richtlinie) jenen in Art. 16 Abs. 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie entsprechen.

Auf die Auslegung der bisherigen Rechtslage nimmt die Neuregelung keinen Einfluss.

 

Die Ausnahme für Kredite im Kontext der Wohnbauförderung soll erweitert werden, weil insbesondere die strengen Regeln über die Kreditwürdigkeitsprüfung in diesem Bereich nicht sachgerecht sind.

 

Das Vorhaben soll überdies genutzt werden, um (ohne inhaltliche Änderung) redaktionelle Anpassungen an die geänderte Rechtslage im Bereich des Datenschutzes vorzunehmen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christian Stocker die Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Ing. Mag. Volker Reifenberger, Mag. Ulrike Fischer, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Mag. Christian Drobits sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.

 

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Mag. Agnes Sirkka Prammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. Das Datum des Inkrafttretens in dieser Bestimmung wird an die sonstigen Inkrafttretensbestimmungen angepasst.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Mag. Agnes Sirkka Prammer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 26

                           Dr. Christian Stocker                                                 Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau