527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1104/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nach § 15 Abs. 1 steht ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes und somit bis zum 2. Geburtstag zu. In der Praxis hat zu Verwirrung geführt, dass in § 15b Abs. 3 der falsche und auch völlig unbestimmte Ausdruck ‚Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes‘ verwendet wird. Dies soll korrigiert werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Gabriele Heinisch-Hosek, MMMag. Gertraud Salzmann, Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Norbert Sieber und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden. Diese Beobachtungen zeichnen sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab und treffen nicht auf das erste Trimenon der Schwangerschaft zu.

Abs. 1 sieht eine Freistellung für schwangere Dienstnehmerinnen bei Arbeiten mit unmittelbarem Körperkontakt mit anderen Personen vor. Voraussetzung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Keine Voraussetzung ist hingegen Hautkontakt. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor.

Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Piercerinnen und Tätowiererinnen, Masseurinnen, Physiotherapeutinnen und Kindergärtnerinnen sowie teilweise Lehrerinnen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.

Nach Abs. 2 hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zunächst zu versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Arbeit in Homeoffice im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.

Nur wenn dies nicht möglich ist, muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Abs. 3 die Dienstnehmerin unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts und Lohnnebenkosten freistellen. In diesem Fall hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Abs. 4 Anspruch auf eine Ersatzleistung bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, gegenüber dem Krankenversicherungsträger. Dabei muss ausdrücklich bestätigt werden, dass Maßnahmen nach Abs. 2 objektiv nicht möglich waren, da eine Freistellung und ein Kostenersatz durch den Krankenversicherungsträger nur in unbedingt notwendigen Fällen erfolgen soll.

Der Antrag bzw. die Anträge auf Ersatzleistung können erstmalig binnen sechs Wochen, nach dem ersten Monat der Freistellung und letztmalig binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung eingebracht werden.

Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw. die Sozialversicherungsträger oder Kammern.

Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

Allfällige Beschäftigungsverbote nach § 3 gehen der Sonderfreistellung vor.

Dieses Beschäftigungsverbot gilt vorläufig bis 31. März 2021. Für die Abwicklung der Ersatzleistung ist jedoch ein längerer zeitlicher Geltungsbereich erforderlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Norbert Sieber und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 26

                             Ralph Schallmeiner                                                            Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann