533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Sportausschusses

über die Regierungsvorlage (482 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird

1. Hauptgesichtspunkte:

Das vorliegende Anti-Doping Bundesgesetz 2021 verfolgt zwei wesentliche Ziele:

1) Die Umsetzung des World Anti-Doping Codes 2021 (WADC 2021):

Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.

In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt und im Jahre 2007 erstmals ein Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30 geschaffen. Nunmehr wird mit diesem Bundesgesetz das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) verabschiedet, um den am 1. Jänner 2021 neu in Kraft tretenden WADC 2021 umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des WADC für Österreich ergibt sich des Weiteren aus der Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005. Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichner des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine „Nichtübereinstimmung – „non-compliance“ – berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. z. B. die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wurde der WADC – wie bereits ausgeführt – zunächst durch das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 umgesetzt. Gemäß der Einleitung des WADC 2021 ist der Code das grundlegende und allgemein gültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung („best practice“) internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten.

Die wichtigsten Elemente sind

   Ebene 1: WADC;

   Ebene 2: Internationale Standards und technische Dokumente;

   Ebene 3: Musterformulierungen und Leitlinien

Um diesen Ebenen gerecht zu werden, sind unter anderem die nachfolgenden Hauptumsetzungsschwerpunkte gegeben

               a) Implementierung des Freizeitsportlers („recreational athlete“)

               b) Implementierung eines neuen Dopingtatbestandes;

                c) Implementierung der Substanzen mit Missbrauchspotential („substances of abuse”)

               d) Implementierung der Regelungen des neuen Internationalen Standards für Information & Prävention

                e) Neuregelung des Nationalen Testpools im Sinne der Aufnahme von Mannschaften in diesen

                f) Implementierung einer einvernehmlichen Verfahrensbeilegung („case resolution agreement“)

2.) Umsetzungen der Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007:

Die letzte große Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 erfolgte aufgrund der Implementierung des WADC 2015 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2014. Seitdem haben sich in der Vollziehung Aspekte gezeigt, denen es nunmehr Rechnung zu tragen gilt. Somit sind folgende Schwerpunkte bei der diesbezüglichen Adaption des Gesetzes gegeben

           1. Neustrukturierung der Dopingprävention;

           2. Neustrukturierung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Dem Umstand, dass mit mehreren Novellen bereits zahlreiche datenschutzrechtliche Bestimmungen Eingang in das ADBG 2007 gefunden haben, wird Rechnung getragen, in dem in § 6 ADBG 2021 ein eigener Paragraf hiefür implementiert wurde

          3- Neustrukturierung der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und der Unabhängigen Schiedskommission (USK). Die Kommissionen wurden derart umgestaltet, dass nun ein Pool an Mitgliedern vorhanden ist, aus dem die konkreten Mitglieder für ein Verfahren auszuwählen sind. Auf diese Weise wird die Unabhängigkeit der Kommissionen gestärkt;

           4. Erweiterung des Nationalen Testpools. Aus praxisbezogenen Gesichtspunkten, insbesondere der Tatsache, dass Sportlerinnen und Sportler von Mannschaften bisher im Vorhinein keine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen konnten, werden nun bestimmte Kategorien von Mannschaften ebenfalls in den Nationalen Testpool aufgenommen.

           4. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird Sportlerinnen und Sportlern die Möglichkeit gegeben innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einen ihr oder ihm vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß einzugestehen und somit eine Reduktion der Sperre zu bewirken. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zahlreiche Verfahren, obwohl diese aufgrund der Aktenlage eindeutig sind, in die Länge gezogen werden. Mit der Implementierung der „Einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens“ in § 19 wurde nun eine Möglichkeit geschaffen, eine zügigere und kostengünstigere Beendigung dieser Verfahren zu erwirken.

           5. Implementierung einer Verjährungsbestimmung

Zu den Hauptzielen der Punkte 1.) und 2.) treten weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen sowie eine neue Untergliederung der Abschnitte. Insbesondere wurden sämtliche Begriffe, die für beiderlei Geschlecht Geltung entfalten gendergerecht formuliert.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 („Privatwirtschaftsverwaltung“), Art. 14 (Schul- und Erziehungswesen) Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen) und 12a (Universitäts- und Hochschulwesen) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Zollwesen).

Das ADBG 2021 fußt strukturell und inhaltlich stark auf dem ADBG 2007, weshalb die Erläuterungen des ADBG 2007 aber auch jene der darauffolgenden Novellen sinngemäß bei der Interpretation des ADBG 2021 mitzuberücksichtigen sind.

 

Der Sportausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. November 2020 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig, die Herren Mag. Michael Cepic und Mag. Alexander Sammer als Auskunftspersonen beizuziehen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger die Auskunftsperson Mag. Michael Cepic und die Abgeordneten Nurten Yılmaz, Maximilian Köllner, MA, Ing. Mag. Volker Reifenberger, Kira Grünberg, Yannick Shetty und Karl Schmidhofer sowie der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Werner Kogler.


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Christoph Zarits, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Die Satzfolge wird so angepasst, dass kein Zweifel darüber besteht, dass es Sportlerinnen und Sportler verboten ist, mit gesperrten oder sanktionierten Betreuungspersonen im Rahmen der sportlichen bzw. beruflichen Tätigkeit Umgang zu pflegen. Dies entspricht auch der Intention des Welt-Anti-Doping-Code (WADC 2021) der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA).

Zu Z 2:

Art. 23 des WADC 2021 verlangt, dass die Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen des WADC ohne wesentliche Änderungen von den Unterzeichnern umgesetzt werden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, entfällt der letzte Satzteil der Z 11.

Zu den Z 3 und 4:

§ 20 Abs. 4 und 8 werden sprachlich präzisiert. Das Wort „schriftlich“ soll im Gegensatz zu „vorläufig“ nicht den Anschein erwecken, dass es sich bei der Entscheidung der ÖADR um eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung handelt, sondern dass der Sportlerin bzw. dem Sportler der Rechtsweg weiterhin offensteht. Um ein abgekürztes Verfahren zu ermöglichen, sieht der WADC 2021 die einvernehmliche Beilegung vor, welche in § 19 geregelt wurde.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Christoph Zarits, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Sportausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 26

                            Mag. Eva Blimlinger                                              Mag. Agnes Sirkka Prammer

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau