Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“

2. In § 38a Abs. 8 entfällt der letzte Satz und wird der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“ jeweils durch den Begriff „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

3. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentren“ durch den Begriff „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.

4. In § 84 Abs. 1b Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“ durch den Begriff „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

5. In § 94 Abs. 47 zweiter Satz wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

6. Dem § 94 werden folgender Abs. 48 bis 50 angefügt:

„(48) § 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(49) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erhalten würde.

(50) Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. Juni 2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen unter Einbeziehung der bestehenden Interventionsstellen, Gewaltschutzeinrichtungen und Beratungsstellen für Gewaltprävention zu evaluieren.“