Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. ZZZ/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

           1. COVID‑19‑Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

           2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

           3. COVID‑19‑Schnelltests;

           4. COVID‑19‑Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde;

           5. FFP2‑Masken.“

2. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2‑Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.“

3, In § 2 wird die Wortfolge „Schnelltests und Veklury (Remdesivir)“ durch die Wortfolge „Schnelltests, Veklury (Remdesivir) und FFP2-Masken“ ersetzt.