Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wortfolge „, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse,“ eingefügt.

2. In § 5a Abs. 1 wird das Wort „Labortests“ durch die Wortfolge „geeignete Testmethoden“ ersetzt.

3. Dem § 5a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.“

4. In § 5b Abs. 3 wird der Z 1 die Zeichenfolge „Sozialversicherungsnummer),“ angefügt.

5. In § 25a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 10 angefügt:

         „7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

           8. Ort der Quarantäne (Adresse),

           9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

        10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.“

6. Nach § 28c wird folgender § 28d samt Überschrift eingefügt:

„Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

§ 28d. Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, MTD-Gesetz, BGBl Nr. 460/1992, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, sowie Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

           1. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

           2. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen Arzt zu erfolgen.“

7. Der bisherige § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

8. In § 50 Abs. 8 zweiter Satz wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.

9. Dem § 50 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 4 Abs. 4 Z 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 6, § 5b Abs. 3 Z 1, § 25a Abs. 2, § 28d samt Überschrift, § 40 und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

(Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:

„Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.

(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Wort „Rachen“ die Wortfolge „einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests“ eingefügt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Rettungssanitäter, die über eine Tätigkeits- bzw. Berufsausübung von mindestens 2000 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre verfügen, sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

           1. Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch einen Arzt zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.

           2. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.“

3. § 64 Abs. 9 lautet:

„(9) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.“

4. Dem § 64 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.“