596 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in § 24 lit. b genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß § 24 lit a und b.“

2. In § 6 Abs. 2 wird der Verweis „§ 24 lit. b oder lit. d“ durch den Verweis „§ 24 lit. b, d oder e“ ersetzt.

3. § 24 lit. c und d lauten:

              „c) an einer Bundesschuldbuchforderung,

               d) an einer Aktiensammelurkunde und“

4. In § 24 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) an einer digitalen Sammelurkunde.“

5. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 24 lit. c bis e, § 28 Abs. 3 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sammelurkunden gemäß § 24 lit. a und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß § 24 lit. e ersetzt werden.“

7. In § 30 wird der Verweis „hinsichtlich des § 1 Abs. 3“ durch den Verweis „hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4“ ersetzt.