603 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 654/A(E) der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend Lösung des Kettenvertragsproblems an den österreichischen Universitäten (§ 109 Universitätsgesetz 2002) 

 

Die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 17. Juni 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Am 4.12.2018 wurde im Parlament folgende Entschließung einstimmig angenommen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wird ersucht, gemeinsam mit den österreichischen Universitäten (insbesondere dem Dachverband der Universitäten sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer) ein modernes Arbeitsrecht für Forscherinnen und Forscher zu schaffen und dabei einen besonderen Fokus auf eine Reform des § 109 UG zu legen, indem etwa eine Neukodifikation der Kettenvertragsregelung erarbeitet und dem Nationalrat vorgelegt wird.

Bis dato – also nach 18 Monaten – war das Ministerium offensichtlich nicht in der Lage eine entsprechende Regierungsvorlage dem Parlament zuzuleiten. So dass noch immer der § 109 Universitätsgesetz in jener Form in Kraft ist, mit der alle Beteiligten massiv unzufrieden sind.

§ 109. (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn Jahren, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren, ist bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig.

(3) Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Sinne des § 100 in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Abs. 2 eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden. Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.

(4) Eine andere Verwendung im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.

Von allen Parlamentsparteien – außer der ÖVP – gab es dazu auch schon konstruktive parlamentarische Initiativen, die jedoch vom ÖVP-Wissenschaftsministerium nie aufgegriffen wurden. Allgemeiner Konsens ist, dass es zu keinen Mehrfachverlängerungen kommen soll, und dass die Gesamtdauer befristet sein muss. Eine junge Wissenschafterin / ein junger Wissenschafter braucht Perspektiven und Klarheit, wie auch die konkrete Chance einer dauerhaften Fixanstellung, statt einer Dauerverlängerung eines befristeten Vertrages.

Eine entsprechende Neuregelung sollte einen klaren Rahmen vorgeben und die Details den Kollektivvertragspartnern überlassen.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, die Abgeordneten Mag. Sibylle Hamann, Dr. Josef Smolle, Mag. Martina Künsberg Sarre, Mag. Andrea Kuntzl und Mag. Eva Blimlinger sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Mag. Dr. Martin Graf.

 

Auf Antrag des Abgeordneten Dr. Josef Smolle beschloss der Ausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N), die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

 

In seiner Sitzung am 03. Dezember 2020 hat der Wissenschaftsausschuss die Verhandlung über den gegenständlichen Entschließungsantrag wieder aufgenommen.

 

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Mag. Martina Künsberg Sarre und Katharina Kucharowits sowie der Ausschussobmann Mag. Dr. Martin Graf.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, dagegen: V, S, G, N).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Dr. Rudolf Taschner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2020 12 03

                      Mag. Dr. Rudolf Taschner                                                Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann