608 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

             „§ 23    … Höherqualifizierung“

2. In § 4 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach dem bisherigen Abs. 5 eingereiht; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

3. In § 4 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 oder 3“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 5 (neu) werden nach dem Wort „Arbeiterkammern“ die Wortfolge „sowie die Gesundheit Österreich GmbH“ eingefügt sowie der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ ersetzt

5. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „1 bis 4“ durch den Ausdruck „1 bis 3“ ersetzt.

6. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.“

7. § 15 Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. der Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 8a übermittelt wurde oder“

8. In § 15 Abs. 8 entfallen der zweite bis vierte Satz.

9. Nach § 15 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können

           1. Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie

           2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und Lehrgänge für Pflegeassistenz an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer

von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.“

10. In § 15 Abs. 10 letzter Satz werden vor dem Wort „Ausbildung“ das Wort „österreichischen“ eingefügt sowie die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „längstens binnen eines Monats“ ersetzt.

11. § 19 Abs. 2 Z 4 entfällt.

12. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift eingefügt:

„Höherqualifizierung

§ 23. (1) Berufsangehörige, die

           1. als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und

           2. in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,

sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.

(2) Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.“

13. In § 29 erhalten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 angefügten Abs. 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“; folgende Abs. 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3, Abs. 6 Z 1, Abs. 8, 8a und 10, § 23 samt Überschrift und § 29 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Mit 1. Juli 2021 tritt § 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2020 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.“