Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Seit 1. Juli 2018 besteht die Verpflichtung für Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes – GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, idgF., haben das für Gesundheit zuständige Bundesministerium, die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), die Bundesarbeitskammer (BAK) und die (Landes‑) Arbeiterkammern das Gesundheitsberuferegister aufgebaut und implementiert. Mit Ende 2019 waren insgesamt ca. 185.000 Personen in den zehn registrierungspflichtigen Berufen im Gesundheitsberuferegister eingetragen. Diese umfassenden Erfahrungen der letzten zwei Jahre haben gezeigt, dass für eine bessere Vollziehbarkeit sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die involvierten Behörden kleinere Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen zielführend sind.

 

Ziel(e)

Bessere Vollziehbarkeit des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Klarstellung betreffend das Registrierungsverfahren bei Höherqualifizierung in einem Gesundheits-und Krankenpflegeberuf,

- Herausnahme des "Geschlechts" aus dem öffentlichen Teil des Registers sowie dem Berufsausweis,

- Verzicht auf ausländische Disziplinarstrafbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z. B. Kinder)." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

. Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine. Die Zustimmung der Länder hinsichtlich der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die Registrierungsbehörden gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG wurde bereits im Rahmen der Erlassung der Stammfassung des GBRG eingeholt. Durch die vorliegende Novelle werden keine weiteren behördlichen Aufgaben an die Registrierungsbehörden übertragen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1507596173).