Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Amtssitzgesetz - ASG)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2020-2024 zur aktiven Förderung von Österreich beziehungsweise Wien als Sitz internationaler Organisationen und Ort für internationale Konferenzen und Kodifizierungsverhandlungen bekannt. Der Amtssitz Wien soll als Hub für Sicherheit und Nachhaltigkeit mit einem Fokus auf Energie, Entwicklung und Climate Diplomacy ausgebaut werden. Dazu gehört auch die Schaffung eines zeitgemäßen und umfassenden Amtssitzgesetzes, um die Attraktivität des Standorts Österreich weiter zu erhöhen. Es unterstützt als flexibles Instrument die Bundesregierung dabei, proaktiv und vorausschauend die Ansiedlung Internationaler Organisationen, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen sowie die Abhaltung internationaler Konferenzen zu fördern. Das Amtssitzgesetz ersetzt die gesetzlichen Regelungen über die Vorrechte und Befreiungen von Internationalen Organisationen, anderen internationalen Einrichtungen, internationalen Konferenzen, Quasi-Internationalen Organisationen und anderen internationalen Nichtregierungsorganisationen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Die im Gesetzesvorschlag vorgesehenen Maßnahmen zur Unterbringung und Unterstützung Internationaler Organisationen und Einrichtungen entsprechen den im Rahmen der bisherigen Amtssitzpolitik gesetzten Maßnahmen. Die vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen gehen – abgesehen von Regelungen über den Aufenthalt und den Zugang zum Arbeitsmarkt von Angestellten der vom Gesetz erfassten Internationalen Nichtregierungsorganisationen und deren Angehörigen – nicht über die im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, im Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen und in den von Österreich mit Internationalen Organisationen geschlossenen Amtssitzabkommen vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen hinaus. Aus dem Gesetzesvorschlag ergeben sich daher keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).

Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

§ 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, legt fest, welche Personengruppen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in Internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationalen Organisationen, denen diese Rechtsstellung gemäß Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen eingeräumt war, wurden regelmäßig auf Grundlage des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch Novellierung der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Durch Ergänzung des § 1 Abs. 2 lit. c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird diese Personengruppe nun unmittelbar vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“).

Zu Artikel 3 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Fremdenpolizei“).

Zu Artikel 4 (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen aufgrund des ASG.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus § 7 Abs. 1 F-VG 1948 („Bundesabgaben“).

Zu Artikel 5 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen“).

Zu Artikel 6 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Asyl“).

Zu Artikel 7 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“).

Zu Artikel 8 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Meldewesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Amtssitzgesetz – ASG))

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

Gemäß § 1 regelt das Amtssitzgesetz die Förderung der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen und ihrer Tätigkeit, sowie die Förderung der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich und die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zur Umsetzung werden finanzielle und sonstige Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt des Gesetzes sowie die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den 3. und 4. Abschnitten vorgesehen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Mehrfach wiederkehrende Begriffe werden in den Begriffsbestimmungen definiert, um Fehlinterpretationen vorzubeugen.

„Internationale Einrichtungen“ (Z 1) ist ein Überbegriff, der neben den in Z 2 definierten Internationalen Organisationen mit Völkerrechtssubjektivität auch andere, von Staaten, Internationalen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartigen Einrichtungen mehrerer Staaten gebildete Einrichtungen ohne Völkerrechtssubjektivität („Sonstige Internationale Einrichtungen“, Z 3) umfasst. Die bereits im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 (in der Folge: Privilegiengesetz 1977) vorgesehene Möglichkeit, Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden, Vorrechte und Befreiungen einzuräumen (vgl. § 1 Abs. 1 und 7 Z 2 des Privilegiengesetzes 1977), wird somit in das Amtssitzgesetz übernommen. Auf die Ausführungen zum (damaligen) § 1 Abs. 2 des Privilegiengesetzes 1977 in der Regierungsvorlage wird verwiesen, vgl. 486 BlgNR XIV.GP. Beispiele für Sonstige Internationale Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung wären das in Laxenburg angesiedelte Internationale Institut für angewandte Systemanalyse (IIASA) oder das in Wien angesiedelte Sekretariat des Wassenaar Arrangements, die bereits auf Grundlage des Privilegiengesetzes 1977, das mit diesem Bundesgesetz außer Kraft gesetzt wird (siehe Ausführungen zu § 19), Vorrechte und Befreiungen genießen. Bei Internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen handelt es sich nicht um Internationale Einrichtungen.

„Internationale Konferenzen“ im Sinne des Amtssitzgesetzes sind gemäß Z 4 nur solche Tagungen, die auf Einladung von Staaten oder Internationalen Einrichtungen stattfinden.

Z 5 stellt klar, dass der „Amtssitzbereich“ einer Internationalen Organisation oder einer Internationalen Konferenz nur der örtliche Bereich ist, der im Einvernehmen mit Österreich als solcher festgelegt wurde; das Einvernehmen mit Österreich wird durch vertretungsbefugte Organe, in der Regel durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hergestellt. Weiters trifft Z 5 die Klarstellung, dass im Amtssitzbereich grundsätzlich österreichisches Recht anwendbar ist, das auch das anwendbare EU-Recht umfasst.

Gemäß Z 6 fallen unter den Begriff „Angestellte“ jene natürlichen Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Amtssitzgesetzes beziehen. Der Begriff entspricht dem Arbeitnehmerbegriff des § 47 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Der Begriff „Organisationen und Einrichtungen“ umfasst nicht nur die unter Z 1 definierten Internationalen Einrichtungen, sondern auch Internationale Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationale Organisationen (§§ 15 und 16).

„Familienangehörige“ (Z 7) sind im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie deren Kinder und andere Personen, die im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zur Begleitung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Person berechtigt sind. Auch für letztere Personengruppe können Lichtbildausweise gemäß § 5 Abs. 1 vorgesehen werden. Die Entscheidung über eine solche Berechtigung fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (§ 20 Abs. 2). Den international üblichen Standards entsprechend fallen darunter insbesondere ledige und nicht erwerbstätige Kinder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs und in Einzelfällen auch andere unmittelbare Angehörige, die aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands oder einer Behinderung der Pflege und des Unterhalts des Hauptberechtigten bedürfen und für die keine anderen Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei aber keine eigene Erwerbstätigkeit vorliegen darf und die finanzielle Vorsorge samt ausreichendem Versicherungsschutz stets gesichert sein muss.

Da der Zugang zum Arbeitsmarkt den vom Amtssitzgesetz erfassten Familienangehörigen stets gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beziehungsweise der Ausländerbeschäftigungsverordnung gewährt wird (§ 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 4), gilt im Bereich der Ausländerbeschäftigung eine Altersobergrenze von 21 Jahren für Kinder. Unter den Begriff Familienangehörige fallen jedenfalls auch alle Personen, die vom Schutzbereich des „Familienlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 der (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, umfasst sind.

Zu § 3 (Koordination):

Es wird ein Koordinationsgremium eingerichtet, in dem neben dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten jedenfalls auch das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Vizekanzlers, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Stadt Wien sowie anlassbezogen auch andere betroffene Ressorts, örtlich betroffene Bundesländer und sonstige betroffene Einrichtungen, wie etwa gesetzliche Interessenvertretungen, vertreten sein sollen.

Diesem Gremium wird insbesondere bei möglichen Neuansiedlungen Internationaler Einrichtungen oder der Akquirierung internationaler Großkonferenzen (das sind in der Regel Veranstaltungen ab mehreren hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmern), wenn Interessensbekundungen beziehungsweise verbindliche Angebote abzugeben sind, eine bedeutende Rolle zukommen.

Zu § 4 (Einräumung der Rechtsfähigkeit):

Internationale Einrichtungen werden entsprechend dem Willen ihrer Teilnehmer manchmal lediglich als ständiges Forum insbesondere für den Informationsaustausch und nicht als Internationale Organisation mit Völkerrechtssubjektivität geschaffen. Bisher wurde in Einzelfällen solchen Internationalen Einrichtungen, die mangels Völkerrechtssubjektivität auch keine privatrechtliche Rechtspersönlichkeit haben und daher sonst in Österreich nicht geschäftsfähig wären, durch Bundesgesetz Rechtspersönlichkeit verliehen, vgl. beispielsweise das Bundesgesetz über die Rechtsstellung des Sekretariats des Wassenaar Arrangements in Österreich, BGBl. I Nr. 89/1997.

Gemäß § 4 kann Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds – häufig sind das Fonds, die der sozialen Absicherung der Angestellten dienen – nun einfacher, nämlich im Verordnungsweg, privatrechtliche Rechtspersönlichkeit eingeräumt werden, die es ihnen ermöglicht, privatrechtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Einräumung der Rechtspersönlichkeit ist dann nicht erforderlich, wenn die Einrichtung oder der Fonds bereits über eine Rechtspersönlichkeit auf anderer gesetzlicher Grundlage verfügt und diese beibehalten werden soll.

Zu § 5 (Lichtbildausweise und Aufenthaltsrecht):

§ 5 sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Ausstellung von Lichtbildausweisen für Personen vor, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des Amtssitzgesetzes fallen. Zu den hier relevanten völkerrechtlichen Verträgen zählen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und die Amtssitzabkommen mit den in Österreich ansässigen Internationalen Organisationen. Diese Verträge sehen verschiedene Gruppen von Personen vor, die Vorrechte und Befreiungen in unterschiedlichem Umfang genießen, und die Notifikation dieser Personen gegenüber dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten durch die jeweilige Internationale Einrichtung. In der Praxis sind diese Notifikation und die daraufhin erfolgende Ausstellung eines entsprechenden Lichtbildausweises („Legitimationskarte“) Voraussetzung dafür, dass die österreichischen Behörden diese Vorrechte und Befreiungen achten und schützen können. Die Ausstellung von Legitimationskarten dient daher der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen beziehungsweise der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen, deren Umsetzung zu den Aufgaben des Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gehört, stellen die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang dar (vlg. Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1).Unter die Regelungen des Amtssitzgesetzes fallen insbesondere die im 3. Abschnitt erfassten Personen wie Angestellte Internationaler Einrichtungen und Personen, die von Internationalen Einrichtungen eingeladen werden sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und sonstigen Haushaltsangehörigen (siehe Ausführungen zu § 11), aber auch die ausländischen Angestellten von Internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationalen Organisationen und deren Familienangehörige des 4. Abschnitts.

Eine Verordnungsermächtigung zur Ausstellung solcher Lichtbildausweise enthielt bisher § 95 FPG, auf dessen Grundlage die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 60/2017, erlassen wurde. Die Verordnungsermächtigung wird im Vergleich zu § 95 FPG insoweit erweitert, als sie nunmehr auch die Ausstellung von Lichtbildausweisen für Angestellte von Internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationalen Organisationen und deren Familienangehörige umfasst. Ob beziehungsweise in welchem Umfang der Inhaber oder die Inhaberin eines solchen Lichtbildausweises Vorrechte und Befreiungen genießt (abgesehen vom Recht auf Aufenthalt gemäß § 6), ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 10 Abs. 3 dieses Gesetzesvorhabens.

Die routinemäßige Zusammenarbeit des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mit den zuständigen Sicherheitsbehörden vor der jeweiligen Ausstellung der Ausweise gewährleistet, dass Inhaberinnen und Inhaber solcher Lichtbildausweise keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.

Gemäß Abs. 2 ist für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten ein Verzeichnis jener Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen. Dieses Verwaltungshandeln, intern als „Diplomatenverwaltung“ bezeichnet, dient neben der Ausstellung von Legimitationskarten u.a. der Erstellung von Diplomatenlisten sowie für Zoll- und Steuerbefreiungen, Flughafen-Zutrittserlaubnisse, Meldebestätigungen, AMS-Bestätigungen und die Ausstellung von Visa für den Dienstantritt. Die „Diplomatenverwaltung“ dient der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen beziehungsweise der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen, deren Umsetzung zu den Aufgaben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten gehört, stellen die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang dar (Art. 6 Abs. 1 lit c bzw. e der Datenschutz-Grundverordnung). Mittels der Aufzeichnungen in der Diplomatenverwaltung kann österreichischen Behörden gegenüber Auskunft über den Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen erteilt werden, sofern diese im Wege der Amtshilfe angefragt wird. Diese Evidenz ist somit Voraussetzung dafür, dass die österreichischen Behörden diese Vorrechte und Befreiungen achten und schützen können.

Gemäß Abs. 3 legt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest. In Bezug auf die Personengruppen, die unter die Regelung des Amtssitzgesetzes fallen, sind vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten jene Datenkategorien zu verarbeiten, welche zur Umsetzung der völkerrechtlichen und gesetzlichen Verpflichtungen, d.h. der Gewährung und administrativen Durchführung der Vorrechte und Befreiungen, unbedingt erforderlich sind, u.a. das Lichtbild, Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift dieser Personen sowie weitere für die Zwecke der Diplomatenverwaltung (Abs. 2) erforderliche Angaben. Genau zu definieren sind in dieser Verordnung daher entsprechend Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung insbesondere die Datenkategorien, die zur Erfüllung völkerrechtlicher und gesetzlicher Verpflichtungen und zur Gewährleistung der Vorrechte und Befreiungen erforderlich sind, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und –verfahren.

Zu § 6 (Aufenthaltsrecht)

Inhaberinnen und Inhaber von Lichtbildausweisen gemäß § 5 dieses Gesetzesvorhabens haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.

Zu § 7 (Völkerrechtliche Vereinbarungen):

Diese Bestimmung ermächtigt zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden, BGBl. Nr. 49/1921, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten. Damit soll unter anderem ermöglicht werden, Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen Internationaler Einrichtungen und den Amtssitz solcher Einrichtungen vereinfacht abzuschließen statt als Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Vor dem Abschluss von Vereinbarungen, die Vorrechte und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 13 einräumen, ist gemäß § 10 Abs. 1 das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats herzustellen. Nach dem Abschluss einer Vereinbarung, die Vorrechte und Befreiungen gemäß § 14 einräumt, ist dem Hauptausschuss des Nationalrats unverzüglich zu berichten.

Zum 2. Abschnitt (Finanzielle und sonstige Maßnahmen)

Zu § 8 (Unterbringung Internationaler Einrichtungen):

Im Rahmen einer aktiven und nachhaltigen Amtssitzpolitik stellt Österreich Internationalen Einrichtungen Liegenschaften, Gebäude und Anlagen zur Nutzung zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Internationale Zentrum Wien, das den darin jeweils untergebrachten Internationalen Organisationen zu einem symbolischen Schilling-Betrag zur Benützung überlassen wird (vgl. zum Beispiel Art. II des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien, BGBl. Nr. 366/1981).

Im Rahmen seiner Verpflichtungen als Eigentümer dieser Liegenschaften, Gebäude und Anlagen hat Österreich die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um die Nutzbarkeit der Gebäude und Anlagen zu erhalten. Manchmal sind diese Gebäude auch zu erweitern und an die aktuellen Sicherheitsanforderungen anzupassen. Beim Internationalen Zentrum Wien (VIC) führt Österreich auf Grundlage der bestehenden Vereinbarungen mit den Internationalen Organisationen auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge ihres Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich Österreichs gelegen sind, notwendig werden (vgl. Abschnitt 7 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998).

Im Rahmen der Errichtung des Internationalen Zentrum Wien wurde mit Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien (IAKW – Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 150/1972, die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums der Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft (kurz: IAKW AG) übertragen, die seit deren Gründung in der Anteilsverwaltung des Bundesministeriums für Finanzen steht.

Als Eigentümer von Liegenschaften, Gebäuden und Anlagen trägt Österreich jedoch nicht immer allein alle Kosten. Zur Regelung der Kostenübernahme oder -aufteilung können daher gemäß Abs. 2 völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß § 7 abgeschlossen werden. Beispielsweise ist die Übernahme und Aufteilung von Kosten im Zusammenhang mit größeren Reparaturen und Erneuerungen des Wiener Internationalen Zentrums derzeit in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit den darin untergebrachten Internationalen Organisationen, dem sogenannten Reparaturfondsabkommen, geregelt (vgl. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien, BGBl. Nr. 364/1981 idgF).

Zu § 9 (Unterstützungsmaßnahmen):

Im Rahmen einer aktiven Amtssitzpolitik werden regelmäßig Maßnahmen zur Unterstützung von in Österreich niedergelassenen Internationalen Einrichtungen und Internationalen Nichtregierungsorganisationen beziehungsweise zur Förderung der Attraktivität Österreichs als Standort dieser Organisationen und Einrichtungen oder als Ort der Abhaltung Internationaler Konferenzen getroffen.

Die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister – welche Ressorts betroffen sind, orientiert sich im konkreten Anlassfall vor allem am Tätigkeitsfeld der betreffenden Organisation, Einrichtung oder Konferenz – werden daher ermächtigt, Maßnahmen in verschiedensten Bereichen zu treffen, die in Z 1 bis 8 demonstrativ aufgezählt werden.

Z 5 ermächtigt zur finanziellen Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen. Im Rahmen der Arbeitsverhältnisse mit Internationalen Einrichtungen besteht eine hohe Personalrotation. Die Sicherstellung von Schulplätzen für die Kinder der Angestellten ist daher ein wesentliches Kriterium für die Stärkung des Amtssitzes. Schon jetzt trägt Österreich zur Finanzierung von Schulplätzen für die Kinder von in Wien tätigen Angestellten von Internationalen Einrichtungen und der Kinder von Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden bei (vgl. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, BGBl. III Nr. 151/2016, über einen direkt an eine dieser im Internationalen Zentrum Wien angesiedelten Internationalen Organisationen zu zahlenden Bildungsbetrag und die Zurverfügungstellung einer Liegenschaft).

Unter angemessener Schulbildung ist der im österreichischen Schulsystem für Kinder der entsprechenden Altersgruppe vorgesehene Unterricht zu verstehen.

Zum 3. Abschnitt (Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen):

Bereits das Privilegiengesetz 1977, das mit diesem Bundesgesetz außer Kraft gesetzt wird (siehe Ausführungen zu § 19), enthält in § 1 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung beziehungsweise eine Ermächtigung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen. In der Praxis konnte diese Ermächtigung jedoch selten genutzt werden, da sich der vom Privilegiengesetz 1977 vorgegebene Rahmen häufig als unzureichend herausstellte, um den Status von Internationalen Organisationen und Einrichtungen gemäß den üblichen und einer aktiven Amtssitzpolitik entsprechenden Standards zu regeln. Auch wenn die in Aussicht genommenen Vorrechte und Befreiungen in der Substanz von der Ermächtigung des Privilegiengesetzes 1977 umfasst gewesen wären und daher in Form eines Regierungsübereinkommens hätten eingeräumt werden können, so führte beispielsweise der Bedarf nach einer Streitbeilegungsklausel dazu, dass das Amtssitzabkommen letztlich in Form eines Staatvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG geschlossen werden musste. Daher wurden auch nach dem Inkrafttreten des Privilegiengesetzes 1977 die meisten Amtssitzabkommen in Form von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG geschlossen. In anderen Fällen musste neben einer die Rechtsstellung einer Internationalen Einrichtung regelnden Verordnung auf Grundlage des Privilegiengesetzes 1977 noch ein Bundesgesetz über ihre Rechtspersönlichkeit in Österreich erlassen werden (siehe Ausführungen zu § 4 oben).

Regelungen über Vorrechte und Befreiungen von Internationalen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Amtssitzgesetzes sollen in Hinkunft grundsätzlich in Form von Verordnungen oder Regierungsübereinkommen erfolgen, wobei aber – wie schon gemäß dem Privilegiengesetz 1977 – bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß diesem Abschnitt die Befassung des Hauptausschusses des Nationalrates vorgesehen wird. Die Bundesregierung wird bei einem Interesse Österreichs an der Ansiedlung einer Organisation oder Einrichtung rasch und verbindlich reagieren können und im Falle einer tatsächlichen Ansiedlung die notwendigen rechtlichen Grundlagen für deren Status schaffen können.

Zu § 10 (Einräumung von Vorrechten und Befreiungen):

Diese Bestimmung legt fest, nach welchen Grundsätzen und Verfahren die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen an Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen zu erfolgen hat. Diese Grundsätze und Verfahren sind auch beim Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7, die Vorrechte und Befreiungen betreffen, zu berücksichtigen.

Gemäß Abs. 1 bedarf die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 13 des vorherigen Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Werden anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, so ist gemäß Abs. 1 dem Hauptausschuss unverzüglich nach der Einräumung durch Verordnung oder Regierungsübereinkommen zu berichten. Die Regelungen betreffend die Befassung des Hauptausschusses des Nationalrates entsprechen somit jenen des § 1 Abs. 4 bis 6 des Privilegiengesetzes 1977, das mit diesem Bundesgesetz außer Kraft gesetzt wird. Auch wird klargestellt, dass die in den §§ 11 bis 14 abschließend aufgezählten Vorrechte und Befreiungen nicht in jedem Fall vollständig einzuräumen sind.

Gemäß Abs. 2 muss eine Teilnahme Österreichs an der Einrichtung oder der Konferenz, der oder in Zusammenhang mit der Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden sollen, vorgesehen sein, wenn die Einräumung nicht aus anderen Gründen im außenpolitischen Interesse Österreichs liegt. Weiters wird hier auch der allgemeine Grundsatz normiert, dass Vorrechte und Befreiungen nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern vielmehr die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben und Funktionen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen in voller Unabhängigkeit gewährleisten sollen. Dieser Grundsatz spiegelt sich in den in Amtssitzabkommen normierten Pflicht der Internationalen Organisationen wieder, auf die Immunität zu verzichten, wenn diese die Rechtspflege hindern würde und auf sie ohne Nachteil für den Zweck, für den die Immunität gewährt wurde, verzichtet werden kann (vgl. Abschnitt 39 lit. b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, BGBl. III Nr. 84/2018 oder Abschnitt 53 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998).

Abs. 3 grenzt die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen umfänglich ein. Die Vorrechte und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 14 können nur insoweit eingeräumt werden, als dies den internationalen Standards entspricht. Dies bedeutet, dass, wie schon gemäß Privilegiengesetz 1977, der Umfang der Vorrechte und Befreiungen nach dem Sitz im In- oder Ausland, der Rechtsnatur, der internationalen Bedeutung und dem Aufgabenbereich der jeweiligen Internationalen Einrichtung oder Konferenz beziehungsweise nach der Funktion der betroffenen Person, ihrer In- oder Ausländereigenschaft und der Länge des Aufenthalts im Bundesgebiet zu bemessen ist. Die Berücksichtigung dieser Kriterien bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen entspricht den internationalen Standards. So kann beispielsweise gemäß den internationalen Standards ehemaligen Angestellten die Befreiung von der Besteuerung ihrer Ruhegenüsse eingeräumt werden, jedoch nicht der Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich.

Weiters darf die Einräumung der Vorrechte und Befreiungen zu keiner Völker- oder Menschenrechtsverletzung durch Österreich führen, was insbesondere im Hinblick auf Art. 6 EMRK, nach dem auch bei Vorliegen von Immunität wirksamer Rechtsschutz gewährleistet sein muss, von Bedeutung ist.

Die 2004 unter Leitung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten eingerichtete Task Force zur Bekämpfung des Menschenhandels setzt sich im Rahmen der Arbeitsgruppe für Arbeitsausbeutung unter anderem mit dem Schutz der Beschäftigten bei diplomatischen Vertretungen und deren Personal, insbesondere der Hausangestellten, auseinander. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang etwa die Bemühungen um eine Ratifikation des Übereinkommens (Nr. 189) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation, aber auch die Abhaltung von Informationsveranstaltungen und die Zurverfügungstellung von Broschüren zur Sensibilisierung von Botschaftspersonal und privaten Hausangestellten von diplomatischem Personal zu den Rechten von privaten Hausangestellten (siehe die Punkte II.6 und II.16 im Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels für die Jahre 2018-2020). Bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen nach dem Amtssitzgesetz wird auch weiterhin auf die Einhaltung der für die Hausangestellten des Personals Ständiger Vertretungen und der Angestellten Internationaler Einrichtungen geltenden arbeitsrechtlichen Standards geachtet werden.

Gemäß Abs. 4 können Vorrechte und Befreiungen auch rückwirkend gewährt werden. Dies ist in den Fällen von Bedeutung, in denen die Rechtsetzungsverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können.

Abs. 5 sieht die Regelung von Streitigkeiten mit Internationalen Einrichtungen, die Befreiung von der österreichischen Gerichtsbarkeit genießen, durch Schiedsgericht vor. Zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das von ihm anzuwendende Verfahren vgl. Art. 5 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGBl. III Nr. 100/2012. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Internationalen Einrichtungen wird häufig die Anwendung der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) vorgesehen.

Zu § 11 (Internationale Organisationen):

Die in Z 1 bis 8 aufgezählten Vorrechte und Befreiungen gehen nicht über die üblicherweise in den Amtssitzabkommen, die Österreich mit Internationalen Organisationen geschlossen hat, gewährten Vorrechte und Befreiungen hinaus. Künftige Verordnungen und völkerrechtliche Vereinbarungen werden sich hinsichtlich des Umfangs der Vorrechte und Befreiungen an den bestehenden Amtssitzabkommen orientieren.

So orientieren sich völkerrechtliche Vereinbarungen mit Internationalen Organisationen, die in Österreich über eine größere Zahl von Angestellten verfügen, zum Beispiel am Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, BGBl. III Nr. 84/2018. Dieses orientiert sich seinerseits wiederum an anderen Amtssitzabkommen, wie zum Beispiel dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998.

Völkerrechtliche Vereinbarungen mit Internationalen Organisationen, die über eine nicht so große Anzahl an Angestellten in Österreich verfügen, werden sich zum Beispiel am Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGBl. III Nr. 100/2012, orientieren. Dieses orientiert sich wiederum an den Regelungen, wie sie mit vergleichbaren Internationalen Organisationen, etwa dem Joint Vienna Institute (BGBl. III Nr. 187/1997), dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (BGBl. III Nr. 145/2000) oder der Energiegemeinschaft (BGBl. III Nr. 87/2007) vereinbart worden waren.

Die den Staatenvertreterinnen und -vertretern bei Internationalen Organisationen und von letzteren eingeladenen Personen gewährten Vorrechte und Befreiungen sind untrennbar mit den der jeweiligen Internationalen Organisation gewährten Vorrechte und Befreiungen verbunden. So ist beispielsweise das Recht der ungehinderten Einreise von Mitgliedern einer Delegation eines Mitgliedstaates, um an einer Sitzung der Internationalen Organisation teilzunehmen, das unmittelbare Recht der betroffenen Internationalen Organisation. Die Vorrechte und Befreiungen der Staatenvertreterinnen und -vertreter orientieren sich stets, den internationalen Standards entsprechend, an den diplomatischen Vorrechten und Befreiungen. Die Vorrechte und Befreiungen, die gemäß Abs. 7 und 8 eingeräumt werden können, werden daher – im Gegensatz zu jenen der Angestellten Internationaler Organisationen – nicht in einer eigenen Bestimmung geregelt, sondern in der Bestimmung betreffend die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Organisationen selbst.

Unter „Personen, die von Internationalen Organisationen eingeladen werden“, fallen die in den verschiedenen Amtssitzabkommen als „Sachverständige“ bezeichneten Personen (vgl. beispielsweise Art. XVI des oben angeführten Amtssitzabkommens mit der OSZE, BGBl. III Nr. 84/2018) und andere Personen, die von einer Internationalen Einrichtung an ihren Amtssitz zur Wahrnehmung amtlicher Aufgaben eingeladen werden (in Amtssitzabkommen häufig als „amtliche Besucher“ bezeichnet, vgl. beispielsweise Art. 1 lit. f des oben angeführten Abkommens mit dem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997).

Sonstige Haushaltsangehörige sind unter anderem das dienstliche Hauspersonal und die privaten Hausangestellten im Sinne von Art. 1 lit. g und h des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966. Vgl. auch § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 60/2017.

Das Vorrecht der Erleichterung der Einreise befreit nicht von der Visapflicht, soweit eine solche besteht. Allenfalls erforderliche Visa werden gebührenfrei ausgestellt, wenn dies den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen – einschließlich des EU-Rechts – entspricht.

Zu § 12 (Angestellte Internationaler Organisationen):

Auch hier gilt, dass die in Abs. 1 Z 1 bis 9 aufgezählten Vorrechte und Befreiungen nicht über die üblicherweise in den Amtssitzabkommen, die Österreich mit Internationalen Organisationen geschlossen hat, gewährten Vorrechte und Befreiungen für deren Angestellte hinausgehen, siehe dazu das zu § 11 Ausgeführte.

Abs. 1 regelt die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen für drei Personengruppen: Angestellte von Internationalen Organisationen, ehemalige Angestellte von Internationalen Organisationen und Familienangehörige dieser Personen. Die Vorrechte und Befreiungen dürfen nur unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Abs. 2 und 3, d.h. nur im Einklang mit internationalen Standards und in jenem Umfang eingeräumt werden, als dies den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht. Die in Abs. 1 enthaltene Liste ist demonstrativ und schließt die Einräumung anderer Vorrechte und Befreiungen im Einklang mit internationalen Standards nicht aus. Zu diesen gehört auch die Inländergleichbehandlung beim Grunderwerb, die aufgrund der Kompetenzlage nur durch völkerrechtliche Vereinbarungen erfolgen kann.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Befreiungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 lit. d ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, sowie der ausschließlichen Zulassung auf die Angestellten und deren Familienangehörige.

Abs. 2 legt fest, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt von ausländischen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen nach dem österreichischen Recht bestimmt. Um die von Österreich gewährten Vorrechte und Befreiungen für Einrichtungen und Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ein bedeutender Faktor der Attraktivität des Standorts Österreich – vollständig abzubilden, enthält das Amtssitzgesetz einen demonstrativen Verweis auf die österreichische Rechtslage.

Abs. 3 regelt den Ausschluss von Familienleistungen. Eine solche Bestimmung befindet sich stets in den Amtssitzabkommen, die Österreich mit Internationalen Organisationen schließt.

Zu § 13 (Sonstige Internationale Einrichtungen):

Auch Sonstigen Internationalen Einrichtungen (also solchen ohne Völkerrechtssubjektivität, siehe Ausführungen zu § 2 Z 3), können im Rahmen einer aktiven Amtssitzpolitik Vorrechte und Befreiungen gewährt werden. Vorrechte und Befreiungen, die Internationalen Organisationen gemäß § 11 gewährt werden können, können gemäß § 13 auch Sonstigen Internationalen Einrichtungen gewährt werden. Vorrechte und Befreiungen, die gemäß § 12 den Angestellten Internationaler Organisationen gewährt werden können, können auch den Angestellten Sonstiger Internationaler Einrichtungen gewährt werden. Dabei ist der in § 10 Abs. 3 normierte Grundsatz zu beachten, dass der Umfang der eingeräumten Vorrechte und Befreiungen den internationalen Standards zu entsprechen hat.

Völkerrechtliche Vereinbarungen können mit Einrichtungen ohne Völkerrechtssubjektivität nicht geschlossen werden, jedoch aber mit Teilnehmern an solchen Einrichtungen, die über Völkerrechtssubjektivität verfügen, wie Staaten oder Internationale Organisationen.

Zu § 14 (Internationale Konferenzen):

Auch anlässlich Internationaler Konferenzen können die für die Organisation und Abhaltung dieser Konferenzen notwendigen Vorrechte und Befreiungen gewährt werden. Da die Anwesenheit in Österreich von Personen, die an der Konferenz teilnehmen oder die zwecks Vorbereitung und Durchführung der Konferenz für diese tätig sind, nicht auf Dauer angelegt ist, wird auf § 12 nicht vollumfänglich verwiesen.

Zum 4. Abschnitt (Internationale Nichtregierungsorganisationen)

§§ 15 bis 17 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992 (in der Folge: NGO-Gesetz) über nichtstaatliche internationale Organisationen. Die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation im Sinne der §§ 15 und 16 des Amtssitzgesetzes wird nunmehr jedoch im Verordnungswege statt per Bescheid zuerkannt, auch um eine für alle einsehbare, stets der aktuellen Rechtslage entsprechende Übersicht über alle Internationalen Nichtregierungsorganisationen im Sinne des österreichischen Amtssitzgesetzes zu gewähren. Dies ist auch im Zusammenhang mit öffentlichen Förderungen für und Projektanträgen durch solche Organisationen von Bedeutung.

Zu § 15 (Internationale Nichtregierungsorganisationen):

Gemäß Abs. 1 kann Nichtregierungsorganisationen durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden. Die Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres.

Die in Abs. 2 aufgezählten gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation entsprechen im Wesentlichen jenen des § 2 des NGO-Gesetzes.

Mit Abs. 2 Z 4 kommt im direkten Vergleich mit dem NGO-Gesetz jedoch eine Voraussetzung hinzu, nämlich die des ständigen und personell angemessen ausgestatteten Büros in Österreich. Bei Nichtregierungsorganisationen, die die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation im Sinne des Amtssitzgesetzes anstreben, soll es sich um Organisationen handeln, die eine vergleichsweise starke Präsenz in Österreich haben und damit auch über die notwendigen personellen Mittel verfügen, um zur Stärkung des Amtssitzes beizutragen. Daher wird festgelegt, dass solche Organisationen einerseits über ein ständiges Büro in Österreich verfügen sowie andererseits auch personell angemessen in Österreich vertreten sein müssen. Davon ist bei einer Personalstärke von in der Regel fünf Vollzeitäquivalenten auszugehen. Diese Voraussetzung hatten nach dem NGO-Gesetz nur Quasi-Internationale Organisationen zu erfüllen.

Mit Abs. 3 wird § 3 des NGO-Gesetzes in das Amtssitzgesetz übernommen.

Abs. 4 verweist auf die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes über den Zugang zum Arbeitsmarkt für Angestellte Internationaler Nichtregierungsorganisationen.

Abs. 5 gewährt Internationalen Nichtregierungsorganisationen die Befreiung von den finanziellen Kontrollen und Vorschriften des § 16 Abs. 3 Z 4 und legt weiters fest, dass § 16 Abs. 5 und 6 betreffend Berichtspflicht und Aberkennung der Rechtsstellung für alle Internationalen Nichtregierungsorganisationen gelten.

Die im NGO-Gesetz vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des österreichischen Vereinsrechts für Vereine mit Rechtsstellung nach dem NGO-Gesetz führte zu Rechtsunsicherheit und Auslegungsfragen sowohl seitens der Behörden als auch seitens der nichtstaatlichen internationalen Organisationen im Sinne des NGO-Gesetzes. Auch die daraus erwachsende mangelnde Publizität (das Zentrale Vereinsregister enthält keine näheren Angaben zu den einzelnen Vereinen) wird von betroffenen Vereinen nicht als hilfreich gesehen. Im Gegensatz zum NGO-Gesetz sieht das Amtssitzgesetz daher keine Ausnahme von der Anwendung des österreichischen Vereinsrechts für Vereine mit Rechtsstellung als Internationale Nichtregierungsorganisation gemäß den §§ 15 und 16 vor.

Zu § 16 (Quasi-Internationale Organisationen):

Die Rechtsstellung Quasi-Internationaler Organisationen war bisher in § 7 des NGO-Gesetzes geregelt.

Gemäß Abs. 1 kann Nichtregierungsorganisationen durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Die Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres. Die derzeit geltende Vorgängerbestimmung (§ 7 Abs. 3 NGO-Gesetz) sieht eine jährliche Listung der Quasi-Internationalen Organisationen in einer Verordnung der Bundesregierung vor; die Neuregelung bedeutet daher auch eine Verwaltungsvereinfachung.

Abs. 2 zählt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation auf. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen des § 7 des NGO-Gesetzes, wobei hinsichtlich der in Abs. 2 Z 2 beschriebenen Voraussetzung Klarstellungen vorgenommen wurden. Die vorgesehene Bestätigung durch das Finanzamt Österreich ist auf Antrag oder von Amts wegen bescheidmäßig zu erteilen.

Zum Begriff „Einrichtungen, die nahezu ausschließlich Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen“ in Abs. 2 Z 2: Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GesmbH ist beispielsweise eine solche Einrichtung, die nach kaufmännischen Grundsätzen im öffentlichen Interesse Kernaufgaben (Aufnahme von Finanzschulden des Bundes) übernimmt. Gewinnerzielungsabsicht spricht hingegen gegen eine Subsumption unter diesen Begriff. Marktwirtschaftlich geführte Einrichtungen (zum Beispiel Börseunternehmen) sind daher keine solchen Einrichtungen, selbst wenn ein Staat daran beteiligt ist. Zuwendungen von Einrichtungen, die nach Art. 19 Abs. 3 der OECD-Musterabkommen unter die Erwerbsklausel (zum Beispiel Verkehrsbetriebe, Energieversorger) fallen würden, fallen nicht unter diesen Begriff.

Zum Finanzierungsbegriff: Eine Finanzierung hat durch Zuführung von Eigenkapital und Zuwendungen zu erfolgen, wobei Entgelte für Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung ist klarstellend: Innenfinanzierung (insbesondere Thesaurierung von Gewinnen) stellt keine Finanzierung durch andere Organisationen dar. Die Zuführung von Eigenkapital kann bei der Gründung der Organisation erfolgen. Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung können Zuschüsse zur Basisfinanzierung oder Projektfinanzierung sein, bei der die Organisation lediglich die widmungsgemäße Verwendung zu verantworten hat. Unter solchen Zuwendungen sind nur Leistungen zu verstehen, die zu einer endgültigen Belastung des Gebers führen. Auf die Freiwilligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an (zum Beispiel könnte es ein Fördergesetz für die die jeweilige Organisation geben). Bei vereinbarten Gegenleistungen (zum Beispiel eine bestimmte Beratungsleistung) liegt keine Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung vor.

Die durch Abs. 3 gewährten Vorrechte und Befreiungen entsprechen jenen des NGO-Gesetzes.

Zu Abs. 4 siehe die Ausführungen zu § 12 Abs. 2.

Abs. 5 führt eine Berichtspflicht für Quasi-Internationale Organisationen ein, die gemäß § 15 Abs. 5 auch für andere Internationale Nichtregierungsorganisationen gilt.

Gemäß Abs. 6 erfolgt die Aberkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, wobei es hier keines Einvernehmens mit anderen Ressorts bedarf. Sollte ein anderes Ressort im Rahmen seiner Zuständigkeit Informationen darüber erhalten, dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 2 im Zusammenhang mit einer Quasi-Internationalen Organisation nicht mehr vorliegt, wird dieses im Rahmen der Zusammenarbeit das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten darüber in Kenntnis setzen. Dieses trifft sohin gemäß Abs. 6 die Pflicht, eine entsprechende Verordnung beziehungsweise Verordnungsänderung zu erlassen, auf das Einvernehmen anderer Ressorts kann daher in diesem Fall verzichtet werden.

Zu § 17 (Gemeinnützigkeit):

Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Österreich stellt gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation dar.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung des § 6 des NGO-Gesetzes ist nun das Finanzamt Österreich für die bescheidmäßige Zuerkennung der Gemeinnützigkeit zuständig (Abs. 1).

Weiters wird nun bei Beantragung eines solchen Gemeinnützigkeitsbescheides die Übermittlung aller jedenfalls relevanten Unterlagen konkret vorgeschrieben (Abs. 2). Die Unterlagen sollen so ausführlich sein, dass die wichtigsten Informationen nachvollziehbar sind (zum Beispiel geplante Schwerpunkte, Angemessenheit der Gehälter). Organisationen, die noch nicht drei Jahre lang bestehen, müssen nur für Wirtschaftsjahre, die bereits abgelaufen sind, Jahresabschlüsse (Bilanzen und dergleichen) vorlegen (Abs. 2 Z 5). Die Jahresabschlüsse ermöglichen Rückschlüsse auf die tatsächliche Geschäftsführung.

Abs. 3 zählt – wie schon bisher § 6 Abs. 2 des NGO-Gesetzes – Umstände auf, die einer Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen. Im Vergleich zu § 6 NGO-Gesetz wurde die Aufzählung solcher Umstände jedoch um die in Z 3 und 4 genannten erweitert.

Abs. 3 Z 3 umschreibt Mittel-Ziel-Vermischungen. Die scharfe Trennung zwischen Zweck und ideellen Mitteln ist international nicht üblich. Dieser untergeordnete Statutenmangel soll selbst ohne Sanierung nicht mehr begünstigungsschädlich sein. Die Mittel-Ziel-Vermischung darf nicht auf tatsächliche Geschäftsführung ausstrahlen; das heißt, es dürfen weiterhin ausschließlich begünstigte Zwecke verfolgt werden, sodass die Mittel nicht zum Selbstzweck werden.

Abs. 3 Z 4 ermöglicht es Organisationen, die von Staaten und Internationalen Organisationen kontrolliert werden, Ressourcenpools zu bilden. Diesbezüglich besteht ein gelockertes Unmittelbarkeitserfordernis. Im Hinblick auf eine mögliche Konkurrenz zu externen Dienstleistern für Staaten oder Internationale Organisationen (beispielsweise Beratungsunternehmen) sollen durch privatrechtliche Akteure kontrollierte Organisationen ausgeschlossen werden. Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder muss sich aus Staaten und Internationalen Organisationen zusammensetzen. Diese Gruppe muss auch mehr als 50% der Stimmen kontrollieren. Abs. 3 Z 4 orientiert sich an § 40a der Bundesabgabenordnung – BAO. BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. I Nr. 160/2015. Abweichend von § 40a Z 1 BAO ist die Zuwendung von Mitteln (insbesondere von Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) zur unmittelbaren Förderung für die Verwirklichung zumindest eines der von der Organisation verfolgten begünstigten Zwecke nicht auf begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 beschränkt. Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. a sind Körperschaften (insbesondere Internationale Organisationen), nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. Abweichend von § 40a Z 2 BAO darf eine Organisation auch überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich erbringen, vorausgesetzt, sie werden ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht und ausschließlich gegenüber den eigenen Mitgliedern, die Staaten und Internationale Organisationen sind, erbracht.

Abs. 4 und 5 entsprechen der bisherigen Rechtslage gemäß § 6 Abs. 3 und 4 des NGO-Gesetzes.

Änderungen der Satzung der Organisation sind gemäß Abs. 6 dem Finanzamt Österreich vorzulegen. Dies stellt eine Konkretisierung der Offenlegungspflicht nach § 119 Abs. 1 BAO dar, wonach die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind, und die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen muss. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit Abs. 7 über die Aberkennung relevant.

Zum 5. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Der 5. Abschnitt (§§ 18 bis 21) enthält die Schlussbestimmungen, die Verweise auf andere Bundesgesetze, die Weitergeltung und das Außerkrafttreten bestehender Regelungen, die Vollziehung und das Inkrafttreten des Amtssitzgesetzes betreffen.

Gemäß § 19 Abs. 3 gelten aufrechte Gemeinnützigkeitsbescheide des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 6 des NGO-Gesetzes als Gemeinnützigkeitsbescheide des Finanzamt Österreich gemäß § 17 des Amtssitzgesetzes.

Zu Art. 2 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. c):

Durch Ergänzung des § 1 Abs. 2 lit. c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in Internationalen Einrichtungen und Internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes unmittelbar vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Es wird daher in Zukunft keiner Listung in § 1 Z 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung mehr bedürfen, um Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei einzelnen Internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationalen Organisationen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszunehmen.

Zu Z 2 (§ 34):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 3 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1, 4, 5 (§ 29) und Z 6 (§32 Abs. 4):

Durch die künftige Regelung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten in § 5 ASG sind der Verweis in den §§ 29 und 32 Abs. 4 sowie die Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 29 entsprechend anzupassen. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz ASG klarstellt, dass nach § 95 FPG ausgestellte Lichtbildausweise, soweit sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Amtssitzgesetzes ihre Gültigkeit behalten, als Lichtbildausweise gemäß § 5 Abs. 1 ASG gelten, sind die §§ 29 und 32 Abs. 4 FPG auch auf die Inhaberinnen und Inhaber solcher Lichtbildausweise anzuwenden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 3):

Da der Lichtbildausweis für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig außerhalb des FPG geregelt sein wird, gilt er nicht mehr als Dokument für Fremde im Sinne des FPG. Seine Erwähnung in § 2 Abs. 3 FPG hat daher zu entfallen.

Zu Z 7 (§ 95) sowie Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG geregelt sein wird, haben § 95 FPG samt Überschrift sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu entfallen.

Zu Z 8 (§ 126 Abs. X):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 4 (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes)

Zu Z 1:

Der Langtitel des Bundesgesetzes wird gekürzt, um alle Begünstigten gemäß ASG zu erfassen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1a):

Der Begriff „internationale Verpflichtungen“ wird durch „völkerrechtliche Verpflichtungen“ ersetzt, weil dies der juristisch präzisere Ausdruck ist. Außerdem wird auf die Möglichkeit der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen durch Bundesgesetz, wie beispielsweise das Amtssitzgesetz, oder Verordnung Bezug genommen. Dadurch, dass Internationale Einrichtungen im Sinne des Amtssitzgesetzes nun ausländischen Vertretungsbehörden gleichgestellt werden, wird einerseits gewährleistet, dass diese ebenfalls in den Genuss der Steuervergütung nach dem IStVG kommen können, und andererseits klargestellt, dass immer dort, wo sich das IStVG auf ausländische Vertretungsbehörden bezieht, auch die Internationalen Einrichtungen gemeint sind.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2) und Z 4 (§ 6 Abs. 2 Z 2):

Da Internationale Einrichtungen ausländischen Vertretungsbehörden gleichgestellt werden, ist eine ausdrückliche Nennung der Internationalen Einrichtungen nicht notwendig. Der Begriff „internationale Organisationen“ greift durch die Außerkraftsetzung des Privilegiengesetzes 1977 und aufgrund der neuen Terminologie des Amtssitzgesetzes zu kurz.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1):

Durch die Neuregelung wird eine sprachliche Vereinfachung vorgenommen. Die zuständige Behörde ist das Finanzamt für Großbetriebe.

Zu Z 6 (§ 13):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 5 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2) und Z 2 (§ 44 Abs. 2):

Der Lichtbildausweis für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten wird künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein. Der Verweis in den §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 44 Abs. 2 ist daher entsprechend anzupassen. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz ASG klarstellt, dass nach § 95 ausgestellte Lichtbildausweise, soweit sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes hinaus ihre Gültigkeit behalten, als Lichtbildausweise gemäß § 5 Abs. 1 ASG gelten, sind die §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 44 Abs. 2 auch auf die Inhaberinnen und Inhaber solcher Lichtbildausweise anzuwenden.

Zu Z 3 (§ 82 Abs. X):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 6 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 (§ 58 Abs. 9 Z 3):

Der Lichtbildausweis für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten wird künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein. Der Verweis in § 58 Abs. 9 Z 3 ist daher entsprechend anzupassen. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz ASG klarstellt, dass nach § 95 FPG ausgestellte Lichtbildausweise, soweit sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes hinaus ihre Gültigkeit behalten, als Lichtbildausweise gemäß § 5 Abs. 1 ASG gelten, ist § 58 Abs. 9 Z 3 auch auf die Inhaberinnen und Inhaber solcher Lichtbildausweise anzuwenden.

Zu Z 2 (§ 73 Abs. X):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 7 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Zu Z 1 (§ 9) und Z 2 (§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. c):

Der Lichtbildausweis für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten wird künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein. Der Verweis in den §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c ist daher entsprechend anzupassen. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz ASG klarstellt, dass nach § 95 FPG ausgestellte Lichtbildausweise, soweit sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes hinaus ihre Gültigkeit behalten, als Lichtbildausweise gemäß § 5 Abs. 1 ASG gelten, sind die §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c auch auf die Inhaberinnen und Inhaber solcher Lichtbildausweise anzuwenden.

Zu Z 3 (§ 64a Abs. X):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 8 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 3):

Der Lichtbildausweis für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten wird künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein. Der Verweis in § 2 Abs. 2 Z 3 ist daher entsprechend anzupassen. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz ASG klarstellt, dass nach § 95 FPG ausgestellte Lichtbildausweise, soweit sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes hinaus ihre Gültigkeit behalten, als Lichtbildausweise gemäß § 5 Abs. 1 ASG gelten, ist § 2 Abs. 2 Z 3 auch auf die Inhaberinnen und Inhaber solcher Lichtbildausweise anzuwenden.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 23):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.