Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zum Finanzausgleichsgesetz 2017:

Der Einbruch bei den Erträgen bei den gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgrund der COVID-19-Krise trifft alle Gebietskörperschaften entsprechend ihrer Beteiligung (grob 2/3 Bund, 1/3 Länder und Gemeinden), wobei die Gemeinden zusätzlich auch durch Mindereinnahmen bei der Kommunalsteuer belastet werden. Der Bund unterstützt die Gemeinden bereits durch das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 mit einem Betrag von 1,0 Milliarden Euro, um die Gemeinden in ihrer wichtigen Funktion als Investor im Bereich der Daseinsvorsorge zu unterstützen.

Da die Möglichkeiten der Gemeinden, sich durch Darlehensaufnahmen zu verschulden, auch aufgrund landesgesetzlicher Regulatorien im Vergleich zu denen des Bundes und der Länder begrenzt sind, wirken sich die derzeit geringen Abgabenerträge auf die Liquidität der Gemeinden besonders negativ aus. Mit einem weiteren Unterstützungspaket sollen daher die Liquidität der Gemeinden und ihre Investitionskraft gestärkt werden. Dieses Paket umfasst drei Maßnahmen:

1.     Aufstockung der Ertragsanteile der Gemeinden um 400,0 Mio. Euro bei der Zwischenabrechnung im März 2021.

2.     Sonder-Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden, im Jahr 2021 iHv. rd. 1.000,0 Mio. Euro. Die Rückzahlung beginnt frühestens im Jahr 2023.

3.     Aufstockung des Strukturfonds im Jahr 2021 um 100,0 Mio. Euro

Im Jahr 2021 werden die Gemeinden vom Bund somit mit einem Gesamtbetrag von 1.500,0 Mio. Euro unterstützt.

Zum Einkommensteuergesetz 1988 und zur Bundesabgabenordnung:

Es sollen Klarstellungen vorgenommen und ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017):

Z 1 (§ 10 Abs. 4a FAG 2017) – Aufstockung der Zwischenabrechnung im März 2021

Für die Zwischenabrechnung im März 2021 über die Ertragsanteile des Jahres 2020 ergibt sich auf Basis aktueller Zahlen ein Übergenuss der Gemeinden in Höhe von rd. 260 Mio. Euro. Um die Liquidität der Gemeinden zu stärken, sollen die Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 2020 um 400 Mio. Euro zu Lasten der Anteile des Bundes aufgestockt werden, sodass sich bei der Zwischenabrechnung für die Gemeinden eine Auszahlung von rd. 140 Mio. Euro ergibt.

Z 2 (§ 13 Abs. 4 FAG 2017) – Sondervorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden

Diese Sonder-Vorschüsse werden so gestaltet, dass die Ertragsanteile der Gemeinden im Jahr 2021 in Summe 112,5 % des Vorjahreswertes erreichen und in den folgenden Jahren um zumindest 1 % (2022), 1,5 % (2023) bzw. 2,0 % (ab dem Jahr 2024) gegenüber dem Vorjahr steigen. Der Effekt, dass ein zusätzlicher Vorschuss bei der Zwischenabrechnung des Folgejahres zu einem Guthaben des Bundes in gleicher Höhe führt, wird durch neuerliche Sonder-Vorschüsse ausgeglichen. Sobald aber die Steigerungsraten bei den Ertragsanteilen der Gemeinden wieder über den Mindeststeigerungsraten liegen, fließt der Vorschuss jedoch wieder – über mehrere Jahre verteilt – an den Bund zurück. Dieser Rückfluss beginnt nach den derzeitigen Ertragsanteile-Prognosen im Jahr 2023; durch eine allfällige Aufstockung des Sonder-Vorschusses des Jahres 2022 wird dieser früheste Zeitpunkt des Beginns des Rückflusses auch rechtlich abgesichert.

Der Sonder-Vorschuss wird auf vier Quartalszahlungen aufgeteilt, wobei bei der ersten Quartalszahlung im März in einem ersten Schritt eine negative Zwischenabrechnung in voller Höhe ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich der negativen Zwischenabrechnung erfolgt auch dann in voller Höhe, wenn der dafür benötigte Betrag höher ist als der Sonder-Vorschuss in diesem Jahr. Der daraus entstehende Übergenuss wird auf die vier Quartalszahlungen aufgeteilt. Aufgrund dieses vollen Ausgleichs der Zwischenabrechnung im ersten Schritt können einzelne Quartalszahlungen somit auch negativ sein.

Die Mindeststeigerungsraten beziehen sich auf die Ertragsanteile der Gemeinden insgesamt, die Entwicklung der Ertragsanteile der einzelnen Gemeinde hängt auch von weiteren Faktoren ab (wie insbesondere der Entwicklung der Einwohnerzahl der Gemeinde).

Diese Sonder-Vorschüsse wirken sich auf die Ertragsanteile der Gemeinden wie folgt aus (wobei von diesen Beträgen in allen Ländern außer Wien noch die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel iHv. 12,8 % und in den meisten Ländern die Landesumlage von bis zu 7,66 % abzuziehen sind):

 

im Jahr *)

Vorschuss **)

Ertragsanteile

2021

+1.000 Mio. Euro

11.330 Mio. Euro

2022

+450 Mio. Euro

11.440 Mio. Euro

2023

-50 Mio. Euro

11.610 Mio. Euro

2024

-450 Mio. Euro

11.840 Mio. Euro

2025

-550 Mio. Euro

12.080 Mio. Euro

2026

-400 Mio. Euro

12.690 Mio. Euro

*) Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2021: BVA 2021, jedoch mit aktualisierter Zwischenabrechnung über das Jahr 2020, für die Jahre 2022 bis 2024: BFRG 2021-2024, für die Jahre 2025f: Annahme einer Steigerung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben um +3 % p.a.; jeweils ungekürzte Ertragsanteile ohne Spielbankabgabe.

**) Saldo aus Vorschuss und Abrechnung.

Z 3 (§ 24a FAG 2017) – Aufstockung des Strukturfonds

Die Mittel des Strukturfonds in Höhe von dzt. 60,0 Mio. Euro werden vom Bund im Jahr 2021 in zwei Tranchen um insgesamt 100,0 Mio. Euro aufgestockt. Die erste Tranche iHv. 50,0 Mio. Euro wird als Aufstockung der Anteile des Jahres 2020, die zweite als Aufstockung der Anteile des Jahres 2021 ausbezahlt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde in § 124b Z 348 lit. b und lit. c vorgesehen, dass Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze steuerpflichtig sind. Das COVID-19-StMG wurde erst im Jahr 2021 mit BGBl I Nr. 3/2021 kundgemacht. Um Abgrenzungsfragen sowie eine allfällige Ungleichbehandlung je nach Auszahlung des Umsatzersatzes zu vermeiden, soll nun sichergestellt werden, dass die Steuerpflicht auch bereits bei der Veranlagung 2020 gilt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.