Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) betreffend Schwermetalle (Schwermetalle-Protokoll)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Bekämpfung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung kann nicht auf innerstaatliche Maßnahmen beschränkt werden; vielmehr ist ein international koordiniertes Vorgehen erforderlich.

Österreich hat die nationalen Emissionen von Schwermetallen bereits deutlich reduziert. Eine weitere Reduzierung erfordert nicht nur nationale, sondern auch internationale Bemühungen.

Das Protokoll dient der Verringerung und Überwachung anthropogener Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft. Dabei handelt es sich um gefährliche Schwermetalle, bei denen mit weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport zu rechnen ist und vor denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser geschützt werden müssen.

 

Ziel(e)

Annahme der Änderungen des Protokolls.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Änderungen des Schwermetalle-Protokolls dienen dazu, die anthropogenen Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft weiter zu verringern und zu überwachen. Hierzu wurden insbesondere Regelungen zu Definitionen, Überwachungs- und Berichterstattungspflichten aktualisiert, ein schnelles Änderungsverfahren technischer Anhänge ohne Ratifikationsbedarf und Übergangsregelungen für die Staaten Osteuropas, des Kaukasus und Zentralasiens eingerichtet sowie aktualisierte Emissionsgrenzwerte für Staub als Träger von Schwermetallemissionen aus dem geänderten Göteborg-Protokoll in den Text des geänderten Schwermetalle-Protokolls übernommen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung“ der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

In Österreich ist die spezielle Transformation der Änderungen des Schweremetalle-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Unionsrecht, insbesondere durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 und in Form von BVT (beste verfügbare Technik) -bezogenen Emissionswerten in Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Festlegung von BVT-Schlussfolgerungen für in Anhang I der Industrieemissionen-RL angeführte Aktivitäten, z. B. für die Sektoren Eisen und Stahl, die Glasherstellung, das Raffinieren von Mineralöl und Gas, die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung und die Chlor-Alkaliproduktion, erfolgt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG.

Vorlage von nur zwei von insgesamt drei authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B- VG.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine

 

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