Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderungen des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles der Änderungen eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch die Änderungen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Aus europarechtlicher Sicht handelt es sich bei den Änderungen um ein „gemischtes Abkommen“, da sie sowohl Angelegenheiten regeln, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fallen. Die EU hat die Änderungen am 24. Juni 2016 angenommen.

Das Protokoll ist in englischer, französischer und russischer Sprache authentisch, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 3 lit. a B-VG werden dem Nationalrat die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Das Protokoll betreffend Schwermetalle (BGBl. III Nr. 141/2004, Schwermetalle-Protokoll) ist ein Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung BGBl. Nr. 158/1983 idgF (Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).

Das Übereinkommen ist für Österreich seit 16. März 1983 in Kraft. Es ist mit seinen stoffspezifischen Protokollen eines der zentralen Vertragswerke zur europäischen und internationalen Luftreinhaltung. Wichtig ist die Geltung und Anwendung über die Europäische Union (EU) hinaus in den Vereinigten Staaten, Kanada sowie in Osteuropa, im Kaukasus und in Zentralasien. Außerdem ist das Übereinkommen Vorbild für ähnliche Vertragswerke in anderen Regionen der Welt. Vertragsparteien sind mit Stand September 2020 50 Staaten und die Europäische Union.

Mit den Luftreinhalteprotokollen soll der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung begegnet werden. Österreich hat das Schwermetalle-Protokoll am 17. Dezember 2003 ratifiziert. Mit Stand September 2020 hat das Schwermetalle-Protokoll 34 Vertragsparteien, darunter die EU. Ziel des Schwermetalle-Protokolls sind die Verringerung und Überwachung anthropogener Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft. Dies sind gefährliche Schwermetalle, bei denen mit weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport zu rechnen ist und vor denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser geschützt werden müssen.

Die nunmehr zu genehmigenden Änderungen des Schwermetalle-Protokolls und seiner Anhänge (ausgenommen die Anhänge III und VII, die empfehlenden Charakter haben) dienen dazu, die anthropogenen Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft weiter zu verringern und zu überwachen. Hierzu wurden insbesondere Definitionen und Überwachungs- und Berichterstattungspflichten aktualisiert, ein schnelleres Änderungsverfahren technischer Anhänge ohne Ratifikationsbedarf und Übergangsregelungen für die Staaten Osteuropas, des Kaukasus und Zentralasiens (EECCA-Staaten) eingerichtet, sowie aktualisierte Emissionsgrenzwerte für Staub als Träger von Schwermetallemissionen aus dem geänderten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Österreich nicht Vertragspartei; Göteborg-Protokoll) in das Schwermetalle-Protokoll übernommen.

In Österreich ist die spezielle Transformation der Änderungen des Schwermetalle-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Unionsrecht, insbesondere durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 idgF (Industrieemissionen-RL), und in Form von BVT (beste verfügbare Technik) -bezogenen Emissionswerten in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zur Festlegung von BVT-Schlussfolgerungen für in Anhang I der Industrieemissions-RL angeführte Aktivitäten, z. B. für die Sektoren Eisen und Stahl, die Glasherstellung, das Raffinieren von Mineralöl und Gas, die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung und die Chlor-Alkaliproduktion, erfolgt.

Da Österreich allen Arbeiten zur Implementierung des Übereinkommens im Allgemeinen und der Reduktion der Emissionen von Schwermetallen im Besonderen größte Bedeutung beimisst, wären die Änderungen des Schwermetalle-Protokolls – nicht zuletzt im Lichte des 40-jährigen Jubiläums des Übereinkommens – durch die Republik Österreich anzunehmen. Dies ist auch ein Beitrag zum völkerrechtlichen Inkrafttreten der Protokolländerungen. Die Änderungen treten für die annehmenden Parteien 90 Tage nach erfolgter Annahme durch mindestens zwei Drittel (d.h. 23) der Parteien des Schwermetalle-Protokolls in Kraft. Mit Stand September 2020 haben 18 Parteien die Änderungen angenommen.

 

Auf der Basis des Übereinkommens sind bisher acht Protokolle (ein Finanzierungsprotokoll und sieben Luftreinhalteprotokolle) erarbeitet worden.

 

Das Schwermetalle-Protokoll und seine Anhänge wurden am 13. Dezember 2012 durch die Annahme der Entscheidungen 2012/5 (ECE/EB.AIR/113/ADD.1) und 2012/6 vom Exekutivorgan des Übereinkommens geändert. Aufgrund des Artikels 13 des Protokolls bedürfen die in der Entscheidung 2012/5 enthaltenen Änderungen des Protokolls sowie der Anhänge, ausgenommen die Anhänge III und VII, der Annahme.

 

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Änderung der Begriffsbestimmung „neue ortsfeste Quelle“.

Zu Art. 3:

Die ursprünglich in Anhang III ausgewiesenen „besten verfügbaren Techniken“ für ortsfeste Quellen werden nun in „Leitlinien, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurden“, dargestellt (siehe Entscheidung 2012/7, ECE/EB.AIR/113/ADD.1).

Zu Art. 3a:

In diesem Artikel werden Übergangsregelungen für EECCA-Staaten festgelegt. Eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des Protokolls wird, kann für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen.

Zu Art. 7:

Wendet eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionminderung an, so weist sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen dokumentarisch nach.

Zu Art. 8:

Das EMEP (European Monitoring and Evaluation Programme) hat dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen Berechnungen vorzulegen.

Zu Art. 10:

Die Erstellung eines Arbeitsplanes (nach einer Evaluierung) ist in Erwägung zu ziehen.

Zu Art. 13:

Es wird mit Abs. 5a und 5b ein schnelles Änderungsverfahren technischer Anhänge (II, IV, V und VI) ohne Ratifikationsbedarf eingerichtet.

Zu Art. 15:

Es besteht die Möglichkeit der Ablehnung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 13 Abs. 5b. Österreich gibt keine Erklärung diesbezüglich ab.

Zu Anhang II:

Die Vertragsparteien, die die im Beschluss 2012/5 enthaltenen Änderungen des Schwermetalle-Protokolls annehmen, müssen die Einhaltung der aktualisierten Emissionsgrenzwerte des geänderten Anhangs V sicherstellen. Diese gelten für stationäre Quellen, welche in eine der Kategorien großer stationärer Quellen des Anhangs II fallen, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Legierungen von Silizium- und Ferromangan. Letztere Anlagen sind als neue Quelle in die Liste der Kategorien von großen stationären Quellen in Anhang II aufgenommen worden.

Zu Anhang IV:

Eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des Schwermetalle-Protokolls wird, kann zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Schwermetalle-Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.

Zu Anhang V (Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen):

In diesem Anhang wird die Verringerung anthropogener Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft und deren Überwachung festgelegt.

Es werden Emissionsgrenzwerte für Staub als Träger von Schwermetallemissionen aus dem geänderten Göteborg-Protokoll in den Text übernommen.

Die aktualisierten Emissionsgrenzwerte sind in den Anhängen V und VI der Industrieemissionen-RL oder in Form von BVT-bezogenen Emissionswerten in Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Festlegung von BVT-Schlussfolgerungen für die in Anhang I der Industrieemissionen-RL aufgeführten Aktivitäten umgesetzt, z. B. für die Sektoren Eisen und Stahl, die Glasherstellung, das Raffinieren von Mineralöl und Gas, die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung und die Chlor-Alkaliproduktion.

Zu Anhang VI:

In diesem Anhang werden Übergangsregelungen für EECCA-Staaten festgelegt.