Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im EuGH-Urteil vom 29.07.2019, Rs. C-209/18, Europäische Kommission/Republik Österreich, wurde erkannt, dass die Republik Österreich entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006, L 376 vom 12.12.2006 S. 36, in Bezug auf Patentanwalts-Gesellschaften Anforderungen an den Ort des Sitzes, an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten aufrechterhält.

Nach der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien ist seit 1983 unverändert.

 

Ziel(e)

Herstellung des sich aus dem Erkenntnis C-209/18 ergebenden EU-konformen Zustands.

Ergänzende Bestimmungen zu einem Bundesgesetz, das die Richtlinie (EU) 2018/958 innerstaatlich umsetzt, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei allfällig betroffenen Rechtssetzungsvorhaben im Rahmen der Regelungskompetenz der Patentanwaltskammer.

Berücksichtigung der inflationären Entwicklung betreffend die Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

EU-konforme Adaptierung der den Ort des Sitzes, die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen betreffenden Bestimmungen zu Patentanwalts-Gesellschaften sowie die Ermöglichung des Zusammenschlusses von Patentanwälten mit Gesellschaftern aus anderen Berufsgruppen innerhalb multidisziplinärer Patentanwalts-Gesellschaften.

Nähere Regelung der Zuständigkeit und des Begutachtungsverfahrens im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Patentanwaltskammer.

Inflationsangepasste Erhöhung der Pauschalvergütung für Patentanwälte sowie Koppelung an die Recherchen- und Prüfungsgebühr für Patentanmeldungen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Änderungen des Patentanwaltsgesetzes haben geringe budgetwirksame finanzielle Auswirkungen auf das Detailbudget 41.01.03. Die jährliche Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien in der derzeitigen Höhe von 7 500 € soll auf 14 600 € (das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr bei Patentanmeldungen in derzeitiger Höhe von 292 €) angehoben werden. Es kommt daher zu einer jährlichen budgetären Mehrbelastung in Höhe des Differenzbetrages von 7 100 €.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Der Entwurf sieht im Wesentlichen Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-209/18, Richtlinie (EU) 2018/958).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1316057655).