Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Apothekengesetz, das Kardiotechnikergesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) war bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die Europäische Kommission hat im Zuge der Prüfung der von Österreich gesetzten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU u.a. die Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2161 und Nr. 2018/2282 eingeleitet. Zu den in den Mahnschreiben und den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission hat sich Österreich entsprechend geäußert, wobei in einigen Punkten den Argumenten der Europäischen Kommission gefolgt wurde und die entsprechenden innerstaatlichen Adaptierungen bzw. Ergänzungen in Aussicht gestellt wurden.
Ziel(e)
Das Ziel ist die Herstellung einer EU-konformen Rechtslage betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen in bestimmten Gesundheitsberufen und damit die Ermöglichung der Migration von Berufsangehörigen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen aus den EU-Mitgliedstaaten, dem EWR und der Schweiz an die EU-rechtlichen Vorgaben
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Es werden keine neuen Vorgänge der Datenverarbeitung geplant.
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