647 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1238/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Jänner 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Ausnahme des § 12 Abs. 2a soll infolge des dritten (verlängerten) ‚Lockdowns‘ bis Ende März 2021 verlängert werden. Damit werden selbständig Erwerbstätige, die während der Betriebsschließung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, aber aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für diesen Zeitraum nicht ausscheiden können, vor späteren Rückforderungen geschützt. Die Erwerbstätigkeit muss allerdings für den Zeitraum des Leistungsbezuges eingestellt sein. Da Leistungsbezieher nach dem AlVG (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) von Ansprüchen nach dem Härtefallfonds ausgeschlossen sind, ist eine ‚doppelte‘ Absicherung dieser Personen ausgeschlossen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 81 AlVG soll die Übergangsregelung betreffend die Anhebung der Notstandshilfe auf das Niveau des Arbeitslosengeldes auch in den Monaten Jänner bis März 2021 weiter angewendet werden. Wie schon in den Monaten März bis Dezember 2020 soll mit dieser Maßnahme allen Personen, die in den Monaten Jänner bis März 2021 Notstandhilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Die Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Aufgrund der Schnittstelle mit den Sozialhilfeträgern ist eine Erstattung gemäß § 67 AlVG für die rückwirkend zuerkannten Leistungen vorzunehmen. Diese Erstattung soll für die Monate Jänner und Februar 2021 in gleicher Weise wie für die Monate März und April 2020 erfolgen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Februar 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die Nichtanwendung des § 67 AlVG (Erstattungsregelung) auf die Notstandshilfe für Februar und März 2021 kann auf eine aufwendige Abklärung des Arbeitsmarktservice mit den Sozialhilfeträgern, ob Leistungsempfänger für diese Zeiträume bereits eine Unterstützung von diesen erhalten haben, verzichtet werden. Dadurch kann eine raschere Auszahlung der erhöhten Beträge erreicht und der Verwaltungsaufwand des Arbeitsmarktservice bei der Auszahlung dieser Leistungen verringert werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit
(dafür: V, S, F, G. dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 02 11

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann