Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In der Richtlinie des Rates 80/181/EWG vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG in geltender Fassung, werden die Einheiten im Messwesen definiert, die in der Union zu verwenden sind; damit können Messungen und Größenangaben gemäß dem „Internationalen System für Einheiten im Messwesen“ (SI), das von der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) verabschiedet und durch die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete Meterkonvention eingerichtet wurde, ausgedrückt werden.

Die Richtlinie 2009/34/EG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, legt den allgemeinen Rahmen für die Annahme von Einzelrichtlinien fest, die unter anderem Messgeräte und ihre technischen Anforderungen, Einheiten im Messwesen und die Harmonisierung der Mess- und Prüfverfahren betreffen. Nach Artikel 16 der genannten Richtlinie kann die Kommission die Anhänge zu den in Artikel 1 genannten Einzelrichtlinien, einschließlich Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ändern.

Die CGPM beschloss auf ihrer 24. Sitzung im Jahr 2011 eine neue Methode der Definition des SI auf der Grundlage einer Reihe von sieben maßgeblichen Konstanten, die aus den grundlegenden Konstanten der Physik und anderen in der Natur vorkommenden Konstanten abgeleitet werden. Diese Entscheidung wurde auf der 25. Sitzung der CGPM im Jahr 2014 bestätigt.

Auf der 26. Sitzung der CGPM im Jahr 2018 wurden neue Definitionen der SI-Basiseinheiten angenommen. Die neuen Definitionen basieren auf dem neuen Prinzip fester Zahlenwerte der maßgeblichen Konstanten und gelten ab dem 20. Mai 2019. Die neuen Definitionen sollen die langfristige Stabilität und Zuverlässigkeit der SI-Basiseinheiten sowie die Genauigkeit und Klarheit der Messungen verbessern.

Die neuen, von der CGPM angenommenen Definitionen spiegeln die jüngsten Entwicklungen in der Messwissenschaft und den Messnormen wider. Um die in der Richtlinie 80/181/EWG festgelegten Definitionen der SI-Basiseinheiten an den technischen Fortschritt anzupassen und so zur einheitlichen Anwendung des Internationalen Einheitensystems beizutragen, mussten sie an die neuen Definitionen angepasst werden und die Richtlinie 80/181/EWG wurde deshalb entsprechend geändert (Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt).

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) setzt in § 2 bis 4 die Richtlinie 80/181/EWG um. Eine Änderung der Richtlinie ist in der nationalen Gesetzgebung zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen.

Die MEG-Novelle dient hauptsächlich der Umsetzung der Änderung der Richtlinie 80/181/EWG ins nationale Recht.

Desweiteren erfolgt eine Klarstellung, dass bei Entfall der gesetzlichen Eichpflicht auch keine Eichungen mehr vorzunehmen sind; es wird eine zusätzliche Ausnahme und damit Erleichterung hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften bei nicht verzehrbaren Umhüllungen bei Lebensmitteln aufgenommen und auf eine Weiterführung des Metrologiebeirates wird verzichtet. Weitere Änderungen sind ausschließlich redaktioneller Natur.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B­VG (Maß- und Gewichtswesen).

II. Finanzielle Auswirkungen

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ist auf Grund von § 4 Abs. 1 Z 1 MEG verpflichtet, die verbindlichen nationalen Etalons (Messeinrichtungen) bereitzuhalten und an die internationalen Etalons anzuschließen. Dies ist eine Aufgabe, die vom BEV kontinuierlich durchzuführen ist und hat auch die technische Weiterentwicklung auf dem Sektor der Messtechnik zu berücksichtigen. Durch die Änderung der Richtlinie 80/181/EWG entstehen zu dieser bereits bestehenden Verpflichtung keine zusätzlichen Kosten. Es bestehen daher keine finanziellen Auswirkungen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 und § 3 Abs. 5):

Die neuen, von der CGPM angenommenen Definitionen spiegeln die jüngsten Entwicklungen in der Messwissenschaft und den Messnormen wider und sind in § 2 des MEG aufzunehmen. Die Änderung der Schreibweise im Bereich der Celsius Temperatur ist aus redaktionellen Gründen erforderlich. Die Änderung in § 3 Abs. 5 dient der Anpassung an die bestehenden Begrifflichkeiten in den §§ 1 bis 4 MEG.

Zu Z 4 (§ 5):

Die Tätigkeit des Beirates wurde evaluiert und Folgendes festgestellt:

Seit Bestehen des Metrologiebeirates wurde nur eine geringe Intensität der Befassung des Beirates mit Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung festgestellt.

Für die Koordination der Forschung und Entwicklung (nicht nur im metrologischen Bereich) sind seit Einführung des Beirats andere Einrichtungen vorgesehen bzw. geschaffen worden. Um überschneidende Kompetenzen zu vermeiden wird vorgeschlagen, die Koordination in den dafür geschaffenen Gremien durchzuführen. Das Erreichen des Ziels einer innerstaatlichen, ressortübergreifenden Abstimmung wird durch den Einsatz von Arbeitsgruppen, deren Aufgabenstellung sich an konkreten europäischen Programmen orientiert, besser gewährleistet.

Die Mitglieder des Beirats werden von Behörden, nachgeordneten Dienststellen oder Institutionen gestellt, die auch im Wege des Begutachtungsverfahrens eingebunden sind. Es zeigte sich eine Redundanz der Stellungnahmen in Gesetzwerdungsverfahren; spezielle Fragen lassen sich im Anlassfall besser im Dialog klären.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die Bestimmungen über den Metrologiebeirat zu streichen. Die Aufrechterhaltung einer Verordnung betreffend die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates (siehe Z 14) ist nicht mehr erforderlich.

Zu Z 5 bis 7 (§§ 8 und 12b):

Da mit 1. August 2020 das Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 außer Kraft und gleichzeitig das Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020), BGBl. I Nr. 50/2020 in Kraft getreten ist, sind die Verweise auf Festlegungen des StrSchG 2020 zu aktualisieren.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 4):

Da mit 1. August 2020 die Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 343/2020 neu erlassen und die Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007 außer Kraft gesetzt wurde, ist der Verweis zu aktualisieren.

Zu Z 9 bis 18 (§§ 15, 18ff, 21, 27, 28, 32, 35, 36, 38, 49, 50, 53, 57, 60, 62 und 63):

Die Bestimmungen sind redaktionell anzupassen.

Zu Z 19 (§ 37 Abs. 1):

Für Messgeräte, die nach den geltenden Bestimmungen des MEG nicht oder nicht mehr der Eichpflicht unterliegen, soll eine Eichung nicht mehr durchgeführt werden. Ein Antrag auf Eichung nicht eichpflichtiger Messgeräte wäre sohin zurückzuweisen. Bei einer ermächtigten Eichstelle erlischt mit dem Entfall der gesetzlichen Eichpflicht die Ermächtigung zur Eichung hiefür.

Bei der Einreichung eines eichpflichtigen Messgerätes zur Eichung wird geprüft werden, ob auch eine eichpflichtige Verwendung des Messgerätes, definiert durch die §§ 8 bis 13 MEG, möglich ist. Ist dies der Fall, ist eine eichtechnische Prüfung und bei Erfüllung der technischen Anforderungen die Eichung vorzunehmen.

Zu Z 20 (§ 38 Abs. 10):

Bisher war vorgesehen, dass Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in den ausgestellten Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten waren, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen hatten. Neueste Entwicklungen haben gezeigt, dass manche notifzierte Stellen, die Zulassungsdokumente ausstellen, diese nicht mehr im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Da diese Unterlagen für die Neueichung bzw. Nacheichung unerlässlich sind, ist es notwendig, dass diese, falls sie nicht allgemein zugänglich sind, vom Hersteller angefordert werden können. Werden diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, kann der Verwender das Messgerät im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht einsetzen und es entsteht ihm dadurch ein finanzieller Schaden.

Zu Z 21 (§ 43 Abs. 2):

Künstliche Umhüllungen von Lebensmitteln, die nicht zum Verzehr geeignet sind, gelten lt. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, als „Lebensmittelkontaktmaterial“ und nicht als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Lebensmittelkontaktmaterial ist daher als Tara anzusehen und ist bei der Herstellung von Fertigpackungen nicht in die Nennfüllmenge einzurechnen. Unter dieser Bestimmung werden im Besonderen nicht verzehrbare Ümhüllungen von Wurst und Käse, aber auch zum Beispiel nicht verzehrbare Umhüllungen von Gemüse in Aspik oder Tofu verstanden. Beispiele für solche nicht verzehrbaren Umhüllungen sind eine Wachsschicht bei Käse oder künstliche Wursthaut inklusive Schnüre oder Metallbinder. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind Mehrfachumhüllungen, die nicht direkt mit dem Lebensmittel in Kontakt stehen (wie z.B. Transportverpackungen).

Diese Ausnahmeregelung gilt nur für den Verkauf von Teilstücken von Lebensmitteln wie beispielsweise ein halbes Stück Wurstkranz oder ein Käsestück vom Butterkäse mit Wachsrinde, wobei der Käufer die Größe des Stückes jeweils selbst bestimmt. Die Entfernung der Umhüllung erfolgt bei diesen Stücken sinnvollerweise erst kurz vor dem Verzehr. Eine Entfernung dieser nicht verzehrbaren Umhüllung ist bei der Abgabe im Direktverkauf für diese einzelnen Stücke nicht zumutbar. Aufschnitte sind von dieser Ausnahme nicht erfasst, da bei Aufschnitten die nicht verzehrbare Umhüllung ohnehin vor dem Aufschneiden entfernt wird.

Zu Z 22 bis 28 (§§ 45, 49, 53, 62 und 70):

Die Bestimmungen sind redaktionell anzupassen.

Zu Z 29 (§ 71):

Der Abs. 10 regelt das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes. Durch den Entfall des Metrologiebeirates (siehe Z 4) ist die Verordnung betreffend die Geschäftsführung und die Organisation des Metrologiebeirates nicht mehr erforderlich und kann aufgehoben werden. Dies dient der Rechtsbereinigung.

Zu Z 30 und 31 (§ 72):

Der Hinweis auf die Umsetzung der Änderung der Richtlinie 80/181/EWG sowie der Notifikationshinweis sind aufzunehmen.