Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Steigerung der prüfungsaktiven Studien

-       Verkürzung der Studiendauer von Bachelor- und Diplomstudien

-       Senkung der drop-out-Raten von Bachelor- und Diplomstudierenden

-       Höhere Verbindlichkeit des Studierens in Bachelor- und Diplomstudien

-       Verbesserung der Studierbarkeit von Bachelor- und Diplomstudien

-       Gewährleistung eines einheitlichen Studienrechts für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

-       Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Universitäten

-       Hintanhalten von Ghostwriting

-       Verbesserung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Sicherstellung von Unterstützungsleistungen für Studierende durch die Universität und die Pädagogische Hochschule

-       verpflichtende Erbringung einer Mindeststudienleistung im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten in den ersten vier Semestern eines Studiums

-       Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestands für Ghostwriting

-       Adaptierung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse

-       Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten

-       Außerkraftsetzen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG) und Vollintegration der Universität für Weiterbildung Krems (UWK) in das Universitätsgesetz 2002 (UG)

-       Berücksichtigung der pädagogisch-praktischen Studien im UG und im Hochschulgesetz 2005 – HG

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG sind autonome Einrichtungen mit einer autonomen Gebarung. Gemäß § 12 UG erfolgt in einem dreijährigen Rhythmus die Festlegung des Universitätsbudgets in Abstimmung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, im Rahmen dessen sämtliche Anpassungen der vorliegenden Novelle umzusetzen sind.

 

Die Anpassung des § 12 Abs. 8 UG dient der Klarstellung eines Absatzes, der auf eine Bundesgebarung aus 2004 verweist, die so nicht mehr existiert. Die Obergrenze in § 12 Abs. 9 UG bleibt bestehen.

 

Die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems ist in drei Art 15a-Vereinbarungen geregelt, im Rahmen derer die Universität für Weiterbildung Krems ihre personalrechtlichen Entscheidungen umsetzen kann und wird. Aufgrund der Übernahme/Anwendung des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) wird sich der Personalaufwand der Universität für Weiterbildung Krems um insgesamt bis zu EUR 2,3 Mio pro Jahr erhöhen. Die Abdeckung dieses Betrages bedarf keiner gesonderten Finanzierung, sondern kann aus der vorgesehenen Globalbudgeterhöhung seitens des Bundes ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2022-2024 finanziert werden, da mit Artikel 3 Abs. 4 der Art. 15a-Vereinbarung BGBl. I Nr. 9/2019 der Finanzierungspfad des Bundes Richtung 50% des Budgets der Universität für Weiterbildung Krems fixiert und mit entsprechenden Berechnungen unterlegt wurde. Mit diesen Erhöhungstranchen kann die Umsetzung des KV ab 2022 abgedeckt werden. Die Abdeckung der Einmalzahlung für die Abgeltung des "past service" in der Höhe von EUR 2 Mio kann zum gegebenen Zeitpunkt durch entsprechende Rücklagenauflösung der Universität für Weiterbildung Krems erfolgen.

 

Hinsichtlich des geplanten § 59b Abs. 4, § 54f und § 78 UG sind die operativen Details mit den einzelnen Universitäten innerhalb des bestehenden Budgetrahmens gemäß § 12 individuell im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu klären.

 

Die Steigerung der Prüfungsaktivität ist ein erklärtes Ziel des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, weswegen auch die Ziele entsprechend ausgerichtet wurden. Eine Umsetzung dieser Ziele erfolgt laufend innerhalb des gemäß § 12 UG verfügbaren Budgetrahmens.

 

Da es sich bei der vorliegenden Novelle in erster Linie um Bestimmungen handelt, die in den operativen Betrieb im Wege der Leistungsvereinbarungen übernommen werden müssen, sind die direkten Mehraufwendungen für den Bundeshaushalt mit EUR 0 zu bewerten. Sämtliche Umsetzungen erfolgen – wie bereits beschrieben – im Rahmen des gemäß § 12 UG zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegenden Universitätsbudgets bzw. auf Universitätsebene nach Maßgabe der Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 13 UG).

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Weiterentwicklung des Steuerungsmodells der Pädagogischen Hochschulen" für das Wirkungsziel "Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 wird im Kapitel "Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen" (S. 305 ff) zum Thema Studienbedingungen und Studienwahl die Novellierung des Studienrechts programmatisch festgelegt. Wichtigstes Ziel dieser Novellierung soll die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und die Studierbarkeit fördert, sein. Drop-outs sollen gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden.

Einen Schwerpunkt dieser Novelle stellt daher der Fokus auf mehr Verbindlichkeit im Studium dar, wobei sich die Verbindlichkeit in erster Linie auf die besonders wichtigen Studienphasen im Studienverlauf – nämlich den Studienbeginn und den Studienabschluss – konzentriert.

Hinkünftig ist vorgesehen, dass in den ersten beiden Studienjahren eines Bachelor- oder Diplomstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden muss, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase wird die Möglichkeit geschafften, eine Vereinbarung über die Studienleistung ("learning agreement") zwischen der oder dem Studierenden und der Universität zu schließen, die die Studierenden dabei unterstützen soll, das Studium auch tatsächlich zu beenden – dies bedeutet in den meisten Fällen eine Unterstützung beim Verfassen von Bachelor- und Diplomarbeiten. Die Verbindlichkeit wird daher nicht nur von Studierendenseite, sondern auch von Seiten der Universitäten erwartet. Aus diesem Grund sind diese beiden Kernpunkte der Novelle in ein Paket von begleitenden Maßnahmen eingebettet, die es ermöglichen sollen, ein Diplom- oder Bachelorstudium rascher abschließen zu können.

Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich zudem in rechtsentwickelnder Hinsicht im Bereich Organisationsrecht und Personalrecht, wobei die Änderungen in diesen Bereichen auch unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte bzw. des Europäischen Gerichtshofs erfolgen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das wesentliche Ziel der vorliegenden Änderung des UG und des HG ist die Erhöhung der Verbindlichkeit des Studierens sowohl auf der Seite der Studierenden (zB Erbringung einer Mindeststudienleistung in der Anfangsphase von Diplom- und Bachelorstudien), als auch auf der Seite der Universität (zB Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden).

Werden diese Ziele nicht verfolgt, bleiben folgende negativen Folgen der derzeitigen Situation erhalten, zB:

- hohe drop-out-Raten

- lange Studiendauer

- schwer planbares Prüfungswesen

- kein angemessenes Verhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden

Alternativen, um mehr Verbindlichkeit zu erzeugen: Ausbau der Zugangsregelungen oder die Wiedereinführung von generellen Studienbeiträgen – dies würde allerdings nur zu einer Erhöhung der Verbindlichkeit auf Seiten der Studierenden führen; nicht auf Seiten der Universitäten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung im Jahr 2026 (zum spätest möglichen Zeitpunkt) wird deshalb vorgesehen, weil die Maßnahmen im Bereich des Studienrechts erst mittel- und langfristige Wirkung zeigen werden (zB Verkürzung der Studiendauer, höhere Abschlussquoten, Wirkung der Vereinbarung über die Studienleistung).

Die für die Evaluierung benötigten Daten liegen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgrund der bereits existierenden Datenerhebungen (uni:data, Wissensbilanz, Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV etc.) vor.

 

Ziele

 

Ziel 1: Steigerung der prüfungsaktiven Studien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im Studienjahr 2018/2019: 136.535

- Bachelorstudien: 102.755

- Diplomstudien: 33.780

Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien: 138.000

- Bachelorstudien: 108.000

- Diplomstudien: 30.000

 

Ziel 2: Verkürzung der Studiendauer von Bachelor- und Diplomstudien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durchschnittliche Studiendauer von Bachelor- und Diplomstudien im Studienjahr 2018/2019:

- Bachelorstudien: 8,0 Semester

- Diplomstudien: 12,4 Semester

Durchschnittliche Studiendauer von Bachelor- und Diplomstudien:

- Bachelorstudien: 7,9 Semester

- Diplomstudien: 12,2 Semester

 

Ziel 3: Senkung der drop-out-Raten von Bachelor- und Diplomstudierenden

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- und Diplomstudien im Studienjahr 2018/2019:

- Bachelorstudien: 17.162

- Diplomstudien: 5.700

Anzahl der Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- Diplomstudien:

- Bachelorstudien: 18.000

- Diplomstudien: 4.500

 

Ziel 4: Höhere Verbindlichkeit des Studierens in Bachelor- und Diplomstudien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Studienabschlussquote in Bachelor- und Diplomstudien im Studienjahr 2018/2019: 45,3 %

Studienabschlussquote in Bachelor- und Diplomstudien: 50 %

 

Ziel 5: Verbesserung der Studierbarkeit von Bachelor- und Diplomstudien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- und Diplomstudien im Studienjahr 2018/2019:

- Bachelorstudien: 17.162

- Diplomstudien: 5.700

Anzahl der Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- und Diplomstudien:

- Bachelorstudien: 18.000

- Diplomstudien: 4.500

Studienabschlussquote in Bachelor- und Diplomstudien im Studienjahr 2018/2019: 45,3 %

Studienabschlussquote in Bachelor- und Diplomstudien: 50 %

 

Ziel 6: Gewährleistung eines einheitlichen Studienrechts für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

 

Beschreibung des Ziels:

Mit der Änderung des Hochschulgesetzes 2005 durch das Bundesgesetzt BGBl. I Nr. 124/2013 wurde ein bildungspolitisches Kernprojekt des letzten Jahrzehnts, die die Pädagog/inn/enbildung NEU, umgesetzt. Einer der zentralen Punkte dieser Gesetzesänderung ist die Kooperation der Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten im Bereich der Lehramtsausbildung. Die ersten Lehramtsstudien nach der neuen Struktur starteten bereits im Oktober 2015; seit Oktober 2016 sind sie verpflichtend durchzuführen.

Anfänglich haben unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen im Hochschulgesetz 2005 – HG und im Universitätsgesetz 2002 – UG die Umsetzung dieses Projekts stark behindert, sodass in mehreren Novellen die studienrechtlichen Bestimmungen in beiden Gesetzen einander angenähert wurden, bis sie schließlich durch die Änderung des UG und des HG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 vollständig aneinander angeglichen wurden.

Um diesen Weg weiter beschreiten zu können werden die für die Universitäten vorgeschlagenen Änderungen sowohl in den studienrechtlichen Bestimmungen des UG als auch in den studienrechtlichen Bestimmungen des HG umgesetzt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unterschiedliche studienrechtliche Rechtsgrundlagen für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.

Einheitliche studienrechtliche Rechtsgrundlagen für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.

 

Ziel 7: Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Universitäten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der interuniversitären Organisationeinheiten: 0

Anzahl der interuniversitären Organisationeinheiten: > 0

UWK ist sowohl im UG als auch im UWKG geregelt.

Außerkrafttreten des UWGK und Vollintegration der UWK in das UG.

 

Ziel 8: Hintanhalten von Ghostwriting

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Strafbestimmungen für Ghostwriting.

Strafbestimmungen für Ghostwriting.

 

Ziel 9: Verbesserung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unbefriedigende Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse.

Transparente Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse mit klaren Grenzen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Sicherstellung von Unterstützungsleistungen für Studierende durch die Universität und die Pädagogische Hochschule

Beschreibung der Maßnahme:

Einen Schwerpunkt dieser Novelle stellt der Fokus auf mehr Verbindlichkeit im Studium dar. Hinkünftig ist vorgesehen, dass in der ersten Studienphase (in den ersten beiden Studienjahres) eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden muss, damit das Studium fortgesetzt werden kann.

Gleichzeitig sollen jedoch auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden dabei zu unterstützen, ihr Studium zügig fortzuführen und auch beenden zu können. So werden die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu angehalten, die Prüfungsorganisation – insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit des Studiums – zu verbessern. Das Instrument der "Vereinbarung über die Studienleistung" zwischen der oder dem Studierenden und der Universität oder der Pädagogischen Hochschule soll in der Endphase eines Bachelor- oder Diplomstudiums einen Anreiz für die Studierenden darstellen, um das Studium zügig zu beenden. Die Universität oder die Pädagogische Hochschule verpflichtet sich in dieser "Vereinbarung über die Studienleistung" etwa, die Studierenden beim Verfassen der Bachelorarbeit(en) zu unterstützen oder jenen Studierenden, die eine "Vereinbarung über die Studienleistung" abgeschlossen haben, jedenfalls Zutritt zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu ermöglichen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4, 5

 

Maßnahme 2: verpflichtende Erbringung einer Mindeststudienleistung im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten in den ersten vier Semestern eines Studiums

Beschreibung der Maßnahme:

Es muss künftig in der ersten Studienphase eines Diplom- oder Bachelorstudiums (in den ersten vier Semestern) eine Mindeststudienleistung von 16 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden, damit das Studium fortgesetzt werden kann.

So soll in der entscheidenden Phase des Studienverlaufs nach dem Studieneinstieg möglichst sichergestellt werden, dass die Studierenden in dem gewählten Studium Tritt fassen – oder nach spätestens vier Semestern feststellen, dass sie nicht das richtige Studium gewählt haben und nicht noch weitere Lebenszeit in dieses Studium investieren.

 

Umsetzung von Ziel 4, 1, 2, 5

 

Maßnahme 3: Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestands für Ghostwriting

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird eine Strafbestimmung für den Tatbestand "Ghostwriting" in das UG und HG implementiert.

Diese ermöglicht es, künftig gegen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, welche gegen Entgelt oder unentgeltlich ein Werk für einen anderen herstellen oder einem anderen mit dem Wissen zur Verfügung stellen, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber fälschlich als eigene Leistung ausgibt, verwaltungsstrafrechtlich vorzugehen. Erfasst sind neben schriftlichen Arbeiten – wie Seminar- oder Prüfungsarbeiten – auch Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten (Masterarbeiten und Dissertationen).

Schon das Anbieten solcher Angebote (zB auf Websites) ist in Zukunft rechtswidrig und strafbar. Für gewerbsmäßiges Handeln ist ein höherer Strafrahmen vorgesehen.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Maßnahme 4: Adaptierung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verständlichkeit und auch die Akzeptanz der geltenden Rechtslage für befristete Arbeitsverhältnisse in § 109 UG hat in den letzten Jahren durch die auf einzelne Sachverhalte abstellenden Änderungen gelitten. So sind die Regelungen aus Sicht der Universitäten wegen zu geringer Flexibilität und aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen zu großer Unsicherheit unbefriedigend.

Schließlich wurde diese Bestimmung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH geprüft. Der EuGH hat zwar § 109 UG nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dennoch hat sich auch aus dieser Perspektive gezeigt, dass § 109 UG zu reformieren ist.

Ziel der Neuregelung ist es nun, eine europarechtskonforme Regelung zu schaffen, die sich auf die mögliche Anzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse sowie auf die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse fokussiert.

 

Umsetzung von Ziel 9, 7

 

Maßnahme 5: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten

Beschreibung der Maßnahme:

Nachdem im UG die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten – im Gegensatz zu seinem Vorgängergesetz, dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, vollständig außer Kraft getreten mit BGBl. I Nr. 81/2009 – nicht mehr vorgesehen wurde, soll die Möglichkeit von solchen interuniversitären Organisationeinheiten wieder implementiert werden, da Beispiele von Kooperationen zwischen Universitäten an einem Universitätsstandort zeigen, dass ein Bedarf nach solchen Organisationseinrichtungen besteht. Das beste Beispiel für eine interuniversitäre Kooperation an einem Standort ist das "NAWI Graz": bereits 2004 bekannten sich die Universitätsleitungen der Universität Graz und der Technischen Universität Graz zu einer umfassenden Kooperation in den Bereichen Chemie, Geowissenschaften, Mathematik und Physik. Zur Durchführung der Kooperation stimmen sich die beteiligten Fakultäten der beiden Universitäten, deren Dekaninnen und Dekane bzw. Funktionsträgerinnen und -träger im Rahmen eines Kooperationsvertrages universitätsübergreifend im NAWI Graz Steering Committee ab.

Um eine noch effizientere Durchführung der Lehre und Forschung gewährleisten zu können, wird wieder eine Möglichkeit implementiert, interuniversitäre Organisationseinheiten einrichten zu können.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 6: Außerkraftsetzen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG) und Vollintegration der Universität für Weiterbildung Krems (UWK) in das Universitätsgesetz 2002 (UG)

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019 ist die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, idF des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 31/2018, als 22. Universität in § 6 Abs. 1 aufgenommen worden. Dies erfolgte im Wesentlichen aus zwei Gründen: Einerseits ist die Universität für Weiterbildung Krems gemäß UWKG – ebenso wie die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 – eine Universität des Bundes, die durch Bundesgesetz errichtet wurde und deren Forschungs- und Lehrbetrieb bundesgesetzlich geregelt ist. Andererseits finden seit 2004 die Bestimmungen des UG (mit wenigen Ausnahmen) Anwendung auf die Universität für Weiterbildung Krems. Mit dieser Maßnahme ist zudem sichergestellt, dass die Universität für Weiterbildung Krems gemeinsam mit allen anderen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung eingebunden ist.

In einem zweiten Schritt soll nunmehr die Universität für Weiterbildung Krems vollständig in das universitäre Rechtssystem gemäß dem UG eingegliedert und das UWKG aufgehoben werden.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 7: Berücksichtigung der pädagogisch-praktischen Studien im UG und im Hochschulgesetz 2005 – HG

Beschreibung der Maßnahme:

Die Definition einer speziell auf die Lehramtsstudien abgestimmten Art von Lehrveranstaltung wird im UG und HG neu verankert: die Pädagogisch-praktischen Studien.

Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.

 

Umsetzung von Ziel 6, 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG sind autonome Einrichtungen mit einer autonomen Gebarung. Gemäß § 12 UG erfolgt in einem dreijährigen Rhythmus die Festlegung des Universitätsbudgets in Abstimmung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, im Rahmen dessen sämtliche Anpassungen der vorliegenden Novelle umzusetzen sind.

 

Die Anpassung des § 12 Abs. 8 UG dient der Klarstellung eines Absatzes, der auf eine Bundesgebarung aus 2004 verweist, die so nicht mehr existiert. Die Obergrenze in § 12 Abs. 9 UG bleibt bestehen.

 

Die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems ist in drei Art 15a-Vereinbarungen geregelt, im Rahmen derer die Universität für Weiterbildung Krems ihre personalrechtlichen Entscheidungen umsetzen kann und wird. Aufgrund der Übernahme/Anwendung des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) wird sich der Personalaufwand der Universität für Weiterbildung Krems um insgesamt bis zu EUR 2,3 Mio pro Jahr erhöhen. Die Abdeckung dieses Betrages bedarf keiner gesonderten Finanzierung, sondern kann aus der vorgesehenen Globalbudgeterhöhung seitens des Bundes ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2022-2024 finanziert werden, da mit Artikel 3 Abs. 4 der Art. 15a-Vereinbarung BGBl. I Nr. 9/2019 der Finanzierungspfad des Bundes Richtung 50% des Budgets der Universität für Weiterbildung Krems fixiert und mit entsprechenden Berechnungen unterlegt wurde. Mit diesen Erhöhungstranchen kann die Umsetzung des KV ab 2022 abgedeckt werden. Die Abdeckung der Einmalzahlung für die Abgeltung des "past service" in der Höhe von EUR 2 Mio kann zum gegebenen Zeitpunkt durch entsprechende Rücklagenauflösung der Universität für Weiterbildung Krems erfolgen.

 

Hinsichtlich des geplanten § 59b Abs. 4, § 54f und § 78 UG sind die operativen Details mit den einzelnen Universitäten innerhalb des bestehenden Budgetrahmens gemäß § 12 individuell im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu klären.

 

Die Steigerung der Prüfungsaktivität ist ein erklärtes Ziel des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, weswegen auch die Ziele entsprechend ausgerichtet wurden. Eine Umsetzung dieser Ziele erfolgt laufend innerhalb des gemäß § 12 UG verfügbaren Budgetrahmens.

 

Da es sich bei der vorliegenden Novelle in erster Linie um Bestimmungen handelt, die in den operativen Betrieb im Wege der Leistungsvereinbarungen übernommen werden müssen, sind die direkten Mehraufwendungen für den Bundeshaushalt mit EUR 0 zu bewerten. Sämtliche Umsetzungen erfolgen – wie bereits beschrieben – im Rahmen des gemäß § 12 UG zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegenden Universitätsbudgets bzw. auf Universitätsebene nach Maßgabe der Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 13 UG).

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern.

 

Erläuterung

Von dem vorliegenden Gesetzesvorhaben potentiell betroffen sind die künftigen Studierenden und somit junge Erwachsene an den Universitäten sowie an den Pädagogischen Hochschulen, da die wesentliche Änderung – die Erbringung der Mindeststudienleistung in den ersten vier Semestern – erst mit Beginn des Studienjahres 2022/2023 wirksam wird. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger in Erstabschlussstudien pro Studienjahr beträgt an den Universitäten rund 28.000 und an den Pädagogischen Hochschulen rund 4.000.

 

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben ist in erster Linie zu beachten, dass jungen Erwachsenen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, und dass es jungen Erwachsenen ermöglicht wird, unter entwicklungsfördernden Bedingungen aufzuwachsen.

 

Es wird davon ausgegangen, dass das Studium an einer Universität oder an einer Pädagogischen Hochschule grundsätzlich als "entwicklungsfördernd" zu betrachten ist. Den im Begutachtungsverfahren geäußerten Bedenken der Studierenden hinsichtlich eines befürchteten Leistungsdrucks wurde dadurch entgegengekommen, dass die zu erbringende Mindeststudienleistung von 24 auf 16 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert wird. Im Gegenzug zur Mindeststudienleistung erhalten die Studierenden bessere Studienbedingungen und die Möglichkeit, das Studium schneller zu beenden.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

Kinder und Jugend

Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1290029075).