Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S. 20, und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/879 vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296. Der Gesetzentwurf enthält weiters gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/2115 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 1 und der Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallsrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1. Daneben wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG durch Novellierung des Finalitätsgesetzes umgesetzt. Letztlich werden auch bereits, soweit dies aufgrund der vorgegebenen Umsetzungszeitpunkte notwendig ist, einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Konzessionierung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Um sicherzustellen, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden, sollen künftig bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften einer Konzessionspflicht unterliegen. Diese Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sollen in weiterer Folge für die Einhaltung der auf konsolidierter Basis anzuwendenden Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, sohin des BWG, und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sein, wobei jedoch keine zusätzlichen Aufsichtsanforderungen für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften auf Einzelebene eingeführt werden. Um die Durchsetzung dieser neuen Systematik gewährleisten zu können, sollen der FMA gleichzeitig die notwendigen Aufsichtsbefugnisse gegenüber Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften eingeräumt werden.

Konkretisierung des aufsichtlichen Säule 2-Rahmenwerks („Supervisory Review and Evaluation Process (SREP)“, „Pillar 2-Requirement (P2R)“ und „Pillar 2 Guidance (P2G)“)

Schon bisher war es möglich, zusätzliche Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben. Nunmehr werden Präzisierungen vorgenommen und in der Säule 2 zwischen der zusätzlichen Eigenmittelanforderung (§ 70b BWG „Pillar-2-Requirement (P2R)“) und der aufsichtlichen Erwartung (§ 70c BWG, „Pillar 2-Guidance (P2G)“) unterschieden, wobei P2R und P2G in Summe der bisher in § 70 Abs. 4a Z 1 BWG geregelten zusätzlichen Eigenmittelanforderung entsprechen sollte. Zudem wird die Zusammensetzung der Säule 2-Anforderungen klargestellt, um die Transparenz gegenüber den aufsichtsunterworfenen Kreditinstituten zu verbessern und zur Harmonisierung der EU-weiten Aufsichtspraxis beizutragen. weiters werden die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer aufsichtlichen Anforderung und Erwartung und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben geklärt.

Adaptierung des Rahmenwerks für Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

Der V. Abschnitt des BWG (Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente) wird neu gefasst, dabei werden insbesondere auch Aspekte, deren nähere Ausgestaltung bisher im Rahmen einer FMA-Verordnung erfolgte, in das BWG überführt. Es wird weiters klargestellt, dass Maßnahmen im Rahmen der „Säule 2“ künftig nicht mehr zur Bedeckung systemischer Risiken verwendet werden dürfen und eine Doppelbelegung von Risiken nicht zulässig ist, insbesondere auch durch eine Präzisierung der bei der Kapitalanforderung für den Systemrisikopuffer anzuwendenden Methode, die die bisher in Österreich angewandte Methode überlagert. In jenen Bereichen, in denen die anzuwendenden Methoden zur Adressierung makroprudenzieller Risiken schon hinreichend durch EU-Vorgaben präzisiert wurden, sollen bisher bestehende Verordnungsermächtigungen der FMA zur Festlegung der Methode entfallen. Bei der Höhe der makroprudenziellen Kapitalpufferanforderungen entsteht zudem mehr Flexibilität: Einerseits wird klargestellt, dass die diversen Kapitalpufferanforderungen ergänzend zueinander vorgeschrieben werden können (Additivität), andererseits wird die Höhe, ab der die Europäische Kommission einzubeziehen ist, nach oben geschraubt, was letztlich den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung von Kapitalpuffern zur Adressierung systemischer Risiken ermöglicht.

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) legt nunmehr fest, dass eine bestimmte Verschuldungsquote (Leverage Ratio) nicht überschritten werden darf und führt sohin eine weitere Säule 1-Anforderung ein. Bei den Kapitalerhaltungsmaßnahmen, die den §§ 24ff. BWG zu entnehmen sind, wird zudem ergänzt, dass auch die Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote zu Ausschüttungsbeschränkungen führt.

Stärkung der behördlichen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Da die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Stabilität und Integrität des Finanzsystems ist, soll das Präventionssystem noch weiter verbessert werden, indem zwischen den zuständigen Bankenaufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen sowie den Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 betraut sind, die Zusammenarbeit intensiviert und der gegenseitige Informationsaustausch weiter verstärkt werden.

Erhöhung der Attraktivität der KMU-Wachstumsmärkte

Ziel der Verordnung (EU) 2019/2115 ist die Erhöhung der Attraktivität der KMU-Wachstumsmärkte, einer Unterkategorie multilateraler Handelssysteme (MTFs), die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente 2018 eingeführt wurde, durch Senkung der Compliance Kosten, Abbau des Verwaltungsaufwands für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sowie Erhöhung der Liquidität der an diesen Märkten gehandelten Finanzinstrumente.

Überarbeitung der Vorgaben zum Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL)

Die Vorgaben betreffend den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) wurden konkretisiert und insbesondere der Anwendungsbereich einschließlich der Bezugsbasis, die konkrete Festlegung, das entsprechende Verfahren zur Festlegung, die Meldung und Offenlegung der MREL mit Erleichterungen für jene Unternehmen, die gemäß Abwicklungsplan im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind, sowie das Sanktionsregime bei allfälligen Verstößen gegen die MREL überarbeitet. Neben der Änderung der Bezugsbasis von MREL, wodurch die Kennzahl nunmehr als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags („total risk exposure amount“) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße („total exposure measure“) des betreffenden Instituts ausgedrückt ist, wurden auch die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen.

Adaptierung der Regelungen betreffend Abwicklungsplanung und Abwicklungsbefugnisse

In der Abwicklungsplanung haben sich zwei mögliche Abwicklungsstrategien herausgebildet: der singuläre „Single Point of Entry (SPE)“- und der multiple „Multiple Point of Entry (MPE)“-Ansatz. Bei der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe – regelmäßig das Mutterunternehmen – abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe – in der Regel operative Tochterunternehmen – nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Um die wirksame Anwendung der jeweiligen Abwicklungsstrategie sicherzustellen, wird das Konzept der „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ eingeführt und sonstige, auf die jeweilige Abwicklungsstrategie ausgerichtete Vorgaben konkretisiert. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Abwicklungsbehörde nicht nur Abwicklungshindernisse bei Instituten, sondern auch bei sonstigen Unternehmen im Anwendungsbereich des BaSAG adressieren kann. Die Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit durch die Abwicklungsbehörde werden durch zwei weitere alternative Maßnahmen erweitert. Zudem kann die Abwicklungsbehörde nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass vertragliche Zahlungs- und Lieferverpflichtungen für einen gewissen Zeitraum auszusetzen sind, sowie Maßnahmen ergreifen, die es einem Unternehmen untersagen, diskretionäre Ausschüttungen vorzunehmen.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen zu verschiedenen Zeitpunkten, sohin am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, am 28. Juni 2021, am 1. Juli 2021 sowie am 1. Jänner 2024 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 7 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit).


 

Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Zum Inhaltsverzeichnis:

Die Anpassungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.

Zu § 1 Abs. 4:

In Abs. 4 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

Zu § 1a Abs. 1:

Die Z 4 ergänzt die Definition des „CRR-Instituts“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zu § 2:

Z 7 setzt Art. 3 Abs. 1 Nr. 60 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. § 2 Z 18 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) klärt, dass unter „Abwicklungsbehörde“ auch jene Abwicklungsbehörden verstanden werden, die in anderen Mitgliedstaaten in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden.

Z 9 wurde aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Systemrisikopuffers (§ 23d) eingeführt.

Z 10 setzt Art. 3 Abs. 1 Nr. 64 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Z 23 setzt Art. 3 Abs. 1 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 iVm Art. 131 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU idF Richtlinie (EU) 2019/878 um. Art. 3 Abs. 1 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 verweist auf Art. 4 Abs. 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876, der wiederum auf Art. 131 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 verweist, unvollständigerweise aber nicht auf Art. 131 Abs. 2a der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878, mit dem eine alternative Methode zur Ermittlung eines G-SRIs eingefügt wurde. Daher wurde im Schlussteil der Z 23 klargestellt, dass ein G-SRI auch mit der zusätzlichen Methode des § 23c Abs. 3 Z 2 ermittelt werden kann.

Z 24 setzt Art. 3 Abs. 1 Nummer 62 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 iVm Art. 131 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU idF Richtlinie (EU) 2019/878 und Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Z 25 setzt Art. 131 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Da sich die Definition des „bedeutenden Tochterunternehmens“ nun in Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 befindet, verweist Z 42 künftig auf diese Bestimmung und nimmt nicht mehr selbst die Definition vor.

Die bisher in Z 43 geregelte Klarstellung zum antizyklischen Kapitalpuffer (eine Umsetzung des Art. 128 Nr. 4 der Richtlinie 2013/36/EU) wurde nach § 23c Abs. 6 verschoben.

Die bisher in Z 44 geregelte Klarstellung zum antizyklischen Kapitalpuffer (eine Umsetzung des Art. 128 Nr. 3 der Richtlinie 2013/36/EU) wurde nach § 23b Abs. 6 verschoben.

Die bisher in Z 44a geregelte Klarstellung zum antizyklischen Kapitalpuffer (eine Umsetzung des Art. 128 Nr. 2 der Richtlinie 2013/36/EU) wurde nach § 23a Abs. 1 verschoben.

Die bisher in Z 44b geregelte Klarstellung zum antizyklischen Kapitalpuffer (eine Umsetzung des Art. 128 Nr. 5 der Richtlinie 2013/36/EU) wurde nach § 23d Abs. 1 verschoben.

Der bisher in Z 45 geregelte Sachverhalt (eine Umsetzung des Art. 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU) wurde nach § 22c Abs. 1 verschoben.

Z 60 setzt Art. 3 Abs. 1 Nr. 65 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Entsprechend der bereits bisher angewandten Systematik werden jene in der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Definitionen, deren Beschreibung sich in einem Verweis auf die entsprechende Definition in der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erschöpft, nicht auch noch zusätzlich in das BWG aufgenommen. Sohin unterbleibt die Aufnahme der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 63 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 angeführten Definition in das BWG.

Im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 neu geschaffene Definition des „kleinen und nicht komplexen Instituts“ ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das betroffene Kreditinstitut selbst gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 als auch – nach einzelfallbezogener Analyse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 – die FMA beziehungsweise gegebenenfalls die EZB die Einordnung als „kleines und nicht komplexes Institut“ untersagen kann. Das in Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 enthaltene Wahlrecht für Mitgliedstaaten zur Festlegung einer niedrigeren Bilanzsumme als Schwellenwert wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung nicht ausgeübt.

Zu § 3:

Allgemeines:

§ 3 umfasst vollständige oder Teilausnahmen vom Anwendungsbereich des BWG. Es gibt verschiedene Fälle. Manche Unternehmen könnten die Definition eines CRR-Kreditinstituts erfüllen, sind aber schon von der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommen und werden weiters im Wege des § 3 zur Gänze oder teilweise von den Bestimmungen des BWG ausgenommen. Andere Unternehmen sind zwar keine CRR-Kreditinstitute, unterliegen aber teilweise den Bestimmungen des BWG oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgrund der ihnen eigentümlichen Geschäfte und sind konzessionspflichtig. Teilweise unterliegen diese Unternehmen wiederum für das Geschäftsmodell einschlägigen EU-Vorgaben, die von ähnlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweichen und werden deshalb von diesen analogen Bestimmungen ausgenommen. Selbstverständlich können in jenen Bereichen, in denen das BWG oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden, seitens der FMA nur jene Bestimmungen in Anwendung gebracht werden, die unter Berücksichtigung der jeweils eigentümlichen Geschäfte auch anwendbar sind. Auch ist es klar, dass Meldungen von in § 3 genannten Unternehmen nur dann zu übermitteln sind, wenn die zugrundeliegende Vorschriften auch tatsächlich zur Anwendung gelangen.

Zu Abs. 1:

In Abs. 1 Z 7 folgen Änderungen aus folgenden Gründen: Die Haupttätigkeit der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB AG) besteht als Bevollmächtigter der Republik Österreich gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981 in der banktechnischen Behandlung und bankkaufmännischen Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung von Ansuchen von Exportunternehmen im Sinne der Vorgaben des AusfFG, den damit zusammenhängenden Haftungsübernahmen, der Ausfertigung von Haftungsverträgen, dem Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a AusfFG, der damit zusammenhängenden Liquiditätsbeschaffung und –bereitstellung, der Abwicklung der Geschäfte sowie der Wahrnehmung der Rechte der Republik Österreich aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung. Weiters hat die Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten der Republik Österreich, die Oesterreichische Entwicklungsbank AG gemäß § 9 Abs. 1 AusfFG, diese bei der langfristigen Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und der Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern banktechnisch zu unterstützen, wobei neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung entwicklungspolitische Prinzipien in Anwendung zu bringen sind (insbesondere die Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen). Ergänzende Vorgaben, die der Bundesminister für Finanzen bei Haftungsübernahmen, aber auch der Bevollmächtigte, zu beachten hat, sind dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz – AFFG), BGBl. Nr. 196/1967 zu entnehmen.

Der OeKB AG kommen auch kapitalmarktrelevante Aufgaben zu. Die Kapitalmarktservices unterhalten beispielsweise den Emissionskalender, vergeben ISIN oder führen als Geschäftsstelle für Bundesanleihen der Republik Österreich Bundesanleiheauktionen durch. Die kapitalmarktrelevanten Aufgaben und die Tätigkeiten der Restbank der OeKB sind unter Berücksichtigung der hiefür relevanten Rechtsrahmen durchzuführen. Weiters fungiert die Tochtergesellschaft der OeKB AG, die OeKB CSD GmbH als Österreichs Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) und ist somit innerhalb der OeKB-Kreditinstitutsgruppe ebenfalls für den Kapitalmarkt tätig.

Die OeKB fällt grundsätzlich gesamthaft aufgrund des Art. 2 Abs. 5 Z 18 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. § 3 Abs. 1 Z 7 wirkt ist enger gefasst, weil die Ausnahme von Art. 2 Abs. 5 Z 18 der Richtlinie 2013/36/EU auf Rechtsgeschäfte gemäß AusfFG eingeschränkt wurde. Die OeKB führt sohin für die Exportförderung, Entwicklungsfinanzierung, und den Kapitalmarkt relevante Tätigkeiten durch, ist zur Durchführung von Bankgeschäften, die diese Tätigkeiten ermöglichen, auch aufgrund diverser Konzessionen berechtigt, unterscheidet sich jedoch deutlich von anderen Geschäftsbanken.

Die Einfügung der Oesterreichischen Entwicklungsbank AG (OeEB AG) in Satz 1 erfolgt zur Klarstellung und entspricht der geltenden Aufsichtspraxis.

Die Änderungen sollen, der Intention der bisherigen Gesetzesbestimmung entsprechend, weiterhin unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 klarstellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die genannten Gesetzesbestimmungen nicht auf OeKB AG und OeEB AG anwendbar sind. Um die Expertise der FMA bei der Beurteilung der Angemessenheit der internen Verfahren der OeKB AG zur Erfassung, Steuerung und Begrenzung von bankbetrieblichen und bankgeschäftlichen Risiken zur Minimierung der Haftungsrisiken der Republik Österreich zu nutzen, werden aber auch weiterhin die relevanten Vorgaben des BWG anwendbar gemacht.

Da die OeKB AG aufgrund des Art. 2 Abs. 5 Z 18 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, kann die OeKB AG keiner der in CRR oder SSM-Verordnung üblichen Kategorien (z. B. signifikantes Institut, nicht-signifikantes Institut, kleines, nicht komplexes Institut, großes, komplexes Institut) zugeordnet werden. Zur Minderung des Risikos, das die Republik Österreich im Wege von Haftungsübernahmen gemäß AusfFG und des AFFG trägt, wird die OeKB AG dazu verpflichtet, wiewohl § 5 Abs. 4 keine Anwendung findet und die OeKB AG daher kein Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung ist, mehrere Unterausschüsse des Aufsichtsrates, eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des § 39 Abs. 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des § 39 Abs. 6 Z 2 verpflichtend einzurichten.

Weiters soll klargestellt werden, dass die §§ 22 bis 24d, 39 Abs. 3 und 4, § 70 Abs. 4a Z 1, 8, 9 und 11, 70b bis 70d nicht in Anwendung zu bringen sind. Die Regelungen der §§ 70 Abs. 4a Z 1, 8, 9 und 11, 70b bis 70d stellen Maßnahmen dar, die nicht zur Adressierung der Risiken von Kreditinstituten geschaffen wurden bei denen eine umfassende Haftungsübernahme seitens der Republik Österreich vorliegt.

In Abs. 1 Z 9 erfolgt eine Anpassung aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6.

In Abs. 1 Z 11 entfällt der Verweis auf § 40 aus redaktionellen Gründen. Weiters werden Anpassungen vorgenommen, um klarzustellen, dass Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 keinen Kapitalpufferregelungen, zusätzlichen Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen unterliegen.

Zu Abs. 3:

In § 3 Abs. 1 Z 10 und 12 werden aus redaktionellen Gründen Verweisanpassungen vorgenommen.

Zu Abs. 4a: und 7

In Abs. 4a Z 1 und 7 lit. c werden Verweisanpassungen aus folgenden Gründen vorgenommen:

Für Sonderkreditinstitute gibt es schon jetzt sachgerechte Ausnahmen von einigen Bestimmungen des BWG und der CRR da es für diese Sonderkreditinstitute bereits risikobasierte spezialgesetzliche Bestimmungen gibt, die darauf abzielen, die den kollektiven Asset Managern inhärenten Risiken in Abhängigkeit der Fondsvolumina bzw. der Volumina der Abfertigungsanwartschaften zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Z 5, 8 InvFG 2011, § 20 BMSVG, § 7 AIFMG). Diese Bestimmungen resultieren im Falle des InvFG 2011 bzw. des AIFMG aus den einschlägigen europäischen Richtlinien (OGAW-Richtlinie 2009/65/EG und AIFM-Richtlinie 2011/61/EU).

Zu Abs. 10:

Abs. 10 sieht schon bisher bei Vorliegen eines bestimmten Geschäftsmodells (Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften) eine Ausnahme von der Anwendung der „Säule I“-Erfordernisse der CRR vor. Diese Ausnahme umfasst sohin auch die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen. Durch die nun vorliegende Änderung soll aus Konsistenzgründen ergänzend auch eine Befreiung von der Durchführung des internen Kapitaladäquanzverfahrens gemäß § 39a („ICAAP“) erfolgen. Weiters werden Verweise angepasst. Zudem werden Non-CRR-Kreditinstitute im Zusammenhang mit notariellen Treuhandschaften von den Offenlegungsvorschriften befreit.

Zu § 3 Abs. 11:

Hiermit wird die Mitteilungsverpflichtung aufgrund des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Im Hinblick darauf, dass Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorgibt, dass die Entgegennahme von Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums für Nicht-CRR-Kreditinstitute unter anderem nur dann möglich sein soll, wenn die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken, soll die Mitteilung der FMA auch Angaben zu den anzuwendenden rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Kreditinstitute machen. Grundsätzlich wird in diesem Zusammenhang davon auszugehen sein, dass in den äußerst seltenen Fällen, in denen Kreditinstitute Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums entgegennehmen dürfen ohne gleichzeitig auch über eine Konzession zu verfügen, die die Gewährung von Krediten für eigene Rechnung ermöglicht, jedenfalls das BWG und gemäß § 1a Abs. 2 auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, und diese Kreditinstitute sohin aufsichtsrechtlich genauso wie CRR-Kreditinstitute behandelt werden, soweit nicht ausdrückliche Anwendungsausnahmen gemäß § 3 bestehen.

Auf Basis der Mitteilung der FMA, über die der Bundesminister für Finanzen zu verständigen ist, hat auch das Bundesministerium für Finanzen eine entsprechende Mitteilung an die Europäische Kommission zu erstatten.

Zu § 4 Abs. 3:

Durch die Ergänzung in Z 3 werden die Änderungen in Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Die ebenfalls neu durch Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ergänzte Verpflichtung, dass ein Konzessionsantrag auch eine Beschreibung der in Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen beinhalten muss, ist auf nationaler Ebene bereits jetzt durch den Verweis auf § 39 (und § 39a) in Z 3 geltendes Recht und bedarf daher keiner weiteren Umsetzung auf nationaler Ebene.

Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 bedarf keiner gesonderten Umsetzung, da das BWG durch seine bestehende Gesamtsystematik bereits sicherstellt, dass CRR-Kreditinstitute weder ganz noch teilweise vom Anwendungsbereich des BWG oder der Richtlinie 2013/36/EU beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen werden. Dies manifestiert sich insbesondere in den §§ 3, 4 und 98 Abs. 1. Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs Ausnahmen von einer direkt anwendbaren EU-Verordnung, sohin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mittels Bundesgesetz ohnehin nicht wirksam vorgesehen werden könnten.

Zu § 5 Abs. 1:

Z 2a fügt in Umsetzung des neuen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 eine neue Konzessionsvoraussetzung ein; wie bei allen anderen Konzessionsvoraussetzungen ist die Erteilung der Konzession im Falle der Nichterfüllung dieser Voraussetzung zu verweigern.

Durch die Änderung der Z 3 wird die Änderung in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nachvollzogen. In diesem Zusammenhang wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass die Änderungen in Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 keinen Umsetzungsbedarf im BWG auslösen, da der bestehende § 20b Abs. 1 Z 2 auch den adaptieren Inhalt der genannten Bestimmung bereits vollumfänglich abdeckt.

In Z 7 wird der neue letzte Satz des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt, indem ein zusätzlicher Halbsatz nach dem ersten Halbsatz der Z 7 eingefügt wird. Die Begrifflichkeit „Mitgliedschaft bei einem verbundenen Unternehmen oder einer verbundenen Rechtsperson“ wurde im Rahmen der Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht näher spezifiziert, naheliegend wäre in diesem Zusammenhang aber wohl eine Interpretation des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ oder „verbundene Rechtsperson“ im Sinne des Art. 2 Nr. 12 und 13 der Richtlinie 2013/34/EU beziehungsweise § 189a Z 8 und 9 UGB.

Z 8 setzte bereits bisher Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der Geschäftsleiter um. Die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/878 vorgenommene bloße Verschiebung des Satzes „Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.“ von Art. 91 Abs. 1 (erster Unterabsatz) in Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU bedarf daher keiner gesonderten nationalen Umsetzung. Die durch die Änderungen im ersten Unterabsatz des Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 erfolgte Festlegung der „Hauptverantwortung des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft“ für die Einhaltung der Anforderungen des ersten Unterabsatzes des Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ist größtenteils bereits durch die bestehende Systematik des BWG abgedeckt (siehe §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5, 30 Abs. 7a sowie 70 Abs. 4), wird jedoch durch eine Anpassung des § 30 Abs. 7a für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften im notwendigen Umfang ergänzt.

Durch die neue Z 15 wird dem Umstand entsprochen, dass die gemäß Art. 21b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 eingeführten neuen Vorgaben für Kreditinstitute, die einer Drittlandsgruppe angehören, Konzessionsvoraussetzungen für diese Kreditinstitute darstellen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Art. 21b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 dem Kapitel 1 („Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten“) des Titels III („Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten“) der Richtlinie 2013/36/EU zugeordnet wurde.

Zu § 5 Abs. 4:

Gemäß der Definition in § 2 Z 23 und 25 können auch Gruppen als Global Systemrelevante Institute und Systemrelevante Institute eingestuft werden. Durch die Formulierung in Abs. 4 Z 2 soll – in ähnlicher Systematik wie in Abs. 4 Z 1 – sichergestellt werden, das nicht jedes Gruppenmitglied einer solchen Gruppe automatisch als „Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung“ eingestuft wird.

Zu § 5a:

Hiermit wird Art. 21b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Abs. 1 setzt Art. 21b Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 setzt Art. 21b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 3 setzt Art. 21b Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da als „zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen“ auch CRR-Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder CRR-Wertpapierfirmen jeweils mit Sitz in einem Mitgliedstaat in Frage kommen, wird an dieser Stelle auch auf die entsprechenden Bestimmungen in den betroffenen EU-Richtlinien verwiesen. Diese Verweise erzeugen in diesem Zusammenhang jedoch keine unmittelbare normative Wirkung, es ergibt sich daher auch keine verfassungsrechtliche Problematik betreffend die Aufnahme unmittelbarer Verweise auf Bestimmungen einer EU-Richtlinie in einem österreichischen Bundesgesetz.

Abs. 4 setzt Art. 21b Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Im Hinblick auf die Berechnung der gesamten Bilanzsumme einer Drittlandsgruppe innerhalb der Union ist bezüglich der in Abs. 4 Z 1 genannten Bilanzsummen von CRR-Instituten, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen; dasselbe gilt für die gemäß Abs. 5 Z 1 an die EBA zu übermittelnden Bilanzsummen.

Die Abs. 1 bis 4 setzen auch den zweiten Unterabsatz des Art. 21b Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 setzt Art. 21b Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die gemäß Abs. 5 Z 3 an die EBA mitzuteilende „Art“ des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens hat sich an den in Abs. 3 angeführten Unternehmenskategorien zu orientieren.

Die Umsetzung der Übergangsbestimmung gemäß Art. 21b Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 findet sich in § 103y Z 1.

Zu § 6 Abs. 2:

Durch die Änderung der Z 2 wird die Ergänzung in Art. 18 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt sowie eine Verweisanpassung durchgeführt.

Z 3 wird im Hinblick auf die Einführung eines neuen § 70 Abs. 4b angepasst.

Zu § 7a:

Dieser Paragraph erhält eine Überschrift.

Zu § 7b:

Durch Abs. 1 wird Art. 21a Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Als „konsolidierende Aufsichtsbehörde“ ist definitionsgemäß die unter Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebene Aufsichtsbehörde zu verstehen; die FMA ist dann konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie gemäß § 30, der Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umsetzt, als solche bestimmt wird. Es ist folglich jedoch auch nicht ausschließbar, dass im Inland ansässige (gemischte) Finanzholdinggesellschaften ihre Anträge auf Konzessionierung beziehungsweise Zulassung oder auf Befreiung von der Konzessions- beziehungsweise Zulassungspflicht an Behörden richten müssen, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben, nämlich dann, wenn die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde der Gruppe ist, der die betroffene (gemischte) Finanzholdinggesellschaft angehört. Um diese Besonderheit entsprechend zu berücksichtigen, finden sich in § 7b neben Verweisen auf die entsprechenden Bestimmungen des BWG auch immer wieder Verweise, die sich direkt auf die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 beziehen; dies soll verdeutlichen, dass bei bestimmten Konstellationen eine außerhalb Österreichs ansässige konsolidierende Aufsichtsbehörde, und zwar auf Basis ihres jeweiligen nationalen Regelwerks, tätig zu werden hat, um in Österreich ansässige (gemischte) Finanzholdinggesellschaften zuzulassen oder von der Zulassungspflicht zu befreien. Die Verweise auf die Richtlinie 2013/36/EU erzeugen in diesem Zusammenhang keine unmittelbare normative Wirkung, es ergibt sich daher in diesem Fall auch keine verfassungsrechtliche Problematik betreffend die Aufnahme unmittelbarer Verweise auf Bestimmungen einer EU-Richtlinie in einem österreichischen Bundesgesetz. Dasselbe gilt selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung, das heißt, dass es Fälle geben kann, in denen die FMA – als konsolidierende Aufsichtsbehörde – für die Konzessionierung oder die Befreiung von der Konzessionspflicht (gemischter) Finanzholdinggesellschaften zuständig ist, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben (siehe dazu § 30 Abs. 2). Klarstellend sei an dieser Stelle auch noch erwähnt, dass im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus („SSM“) selbstverständlich auch der EZB – anstatt der FMA – die Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde zukommen kann, wenn dies aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und § 77d dieses Bundesgesetzes so vorgesehen ist.

Abs. 2 setzt den Einleitungsteil des Art. 21a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde entweder einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder einen Antrag auf Befreiung von der Konzessionspflicht zu stellen. Die für die Konzessionierung beziehungsweise für die Befreiung von der Konzessionspflicht vorzulegenden Informationen sind von der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft auch dann an die FMA zu übermitteln, wenn diese nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

Abs. 3 setzt Art. 21a Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um; die FMA kann, falls notwendig, den konkreten Umfang der „sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder 6 prüfen zu können“ (Art. 21a Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878), mittels Verordnung festlegen. Handelt es sich bei der Antragstellerin um ein bereits gemäß der §§ 4 und 5 konzessioniertes Kreditinstitut, das in den Anwendungsbereich des Abs. 1 fällt und sohin zusätzlich auch eine Konzession nach diesem Paragraphen benötigt, so wird bei der Gestaltung des Konzessionsverfahrens als (gemischte) Finanzholdinggesellschaft, insbesondere betreffend die umfängliche Ausgestaltung des Antrags und den Umfang der vorzulegenden Informationen, zu berücksichtigen sein, dass viele der in Abs. 3 genannten Informationen der FMA bereits vorliegen und die Erfüllung eines Großteils der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen durch die Antragstellerin der FMA bereits bekannt ist beziehungsweise nachgewiesen wurde.

Abs. 4 setzt teilweise den Schlussteil von Art. 21a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 setzt Art. 21a Abs. 2 Buchstabe b bezüglich der notwendigen Mindestanzahl von zwei Geschäftsleitern (Abs. 4 Z 2) sowie Art. 21a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 setzt Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 7 setzt Art. 21a Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 8 setzt Art. 21a Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Abs. 8 Z 2 setzt dabei Art. 21a Abs. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um, der vorsieht, dass verfügbare Aufsichtsmaßnahmen auch einstweilige Verfügungen und Sanktionen gemäß der Art. 65 bis 72 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 (Englische Sprachfassung: „subject to Articles 65 to 72“) gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements umfassen sollen. Abs. 8 Z 2 verweist dementsprechend auf § 70 Abs. 4 und 4b sowie die neu eingeführten Strafbestimmungen gemäß § 98 Abs. 1b und 1c.

Abs. 9 setzt Art. 21a Abs. 8 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 für jene Fälle um, in denen die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und die betroffene Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen ist. Bei der Umsetzung wurde teilweise auf bereits in § 77c („Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren“) verwendete Formulierungen zurückgegriffen.

Abs. 10 setzt Art. 21a Abs. 8 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 für jene Fälle um, in denen die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sondern nur die zuständige Behörde des Mitgliedstaates ist, in dem die betroffene Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. In diesen Fällen kommt der FMA im Rahmen des Art. 21a Abs. 8 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 keine Aufgabe zu, die einer nationalen Umsetzung bedürfen würde.

Abs. 11 setzt Art. 21a Abs. 8 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Nach einer Entscheidung der EBA hat die gemeinsame Entscheidung der FMA und der anderen involvierten zuständigen Behörde dem Beschluss der EBA zu entsprechen, unabhängig davon, ob der FMA im jeweiligen Fall die Rolle der konsolidierenden Behörde oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, zukommt.

Die Regelungen betreffend die Koordination einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 8 bis 10 kommen selbstverständlich nicht zur Anwendung, wenn die FMA sowohl konsolidierende Aufsichtsbehörde als auch zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist, in dem die betroffene Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.

Abs. 12 setzt Art. 21a Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Generell besteht die Pflicht zur Einholung einer Zustimmung des Koordinators gemäß Art. 10 der Richtlinie 202/87/EG zu gemeinsamen Entscheidungen betreffend Art. 21a Abs. 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nur dann, wenn weder die konsolidierende Behörde noch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, als Koordinator gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmt sind. Aus der Systematik des Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878, die die konsolidierende Behörde als verfahrensleitende Behörde vorsieht, ergibt sich, dass die FMA nur dann die Zustimmung des Koordinators betreffend gemeinsame Entscheidungen einzuholen hat, wenn sie auch die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist; dies betrifft somit Entscheidungen bei Verfahren gemäß Abs. 8. Ist eine andere Behörde als die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde, so hat diese andere Behörde die Zustimmung des Koordinators einzuholen. Bei Uneinigkeit mit dem Koordinator hat die FMA als konsolidierende Behörde die Angelegenheit, je nach Zuständigkeit, an die EBA oder die EIOPA zu verweisen. Nach einer Entscheidung der EBA oder der EIOPA hat die gemeinsame Entscheidung der FMA und der anderen involvierten zuständigen Behörde sodann dem Beschluss der EBA oder der EIOPA zu entsprechen, unabhängig davon, ob der FMA im jeweiligen Fall die Rolle der konsolidierenden Behörde oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, zukommt.

Abs. 13 setzt Art. 21a Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 8:

Im Einleitungsteil wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen, da die Erstnennung der EBA mitsamt Langzitat künftig bereits in § 3 Abs. 11 erfolgen wird.

Durch die neuen Z 2a bis 2c und die Streichung des bisherigen Schlussteils dieser Bestimmung werden die Änderungen in Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Zu § 9:

In Abs. 7 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Zu § 13a:

Hiermit wird eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 34 der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die es CRR-Finanzinstituten mit Sitz in Österreich ermöglicht, in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle tätig zu werden.

Zu § 14:

Hiermit wird eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 34 der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die es Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten mit Sitz in Österreich (Enkelunternehmen) ermöglicht, in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle tätig zu werden.

Zu § 16 Abs. 1:

Hiermit wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Zu § 20a Abs. 4 Z 2 und 7:

In Abs. 4 wird ein Verweis aktualisiert.

Mit Abs. 7 wird ein Teil des Schlussteils des Art. 21a Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2019/878 betreffend Art. 21a Abs. 2 letzter Satz durch ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S. 20 berichtigt wurde, diese Berichtigung wurde in der Umsetzung berücksichtigt.

Zu § 21b:

Gemäß Art. 124 Abs. 1a und Art. 164 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) haben die Mitgliedstaaten festzulegen, ob die mikro- oder makroprudenzielle Behörde im Anlassfall Risikogewichte im Zusammenhang mit durch Immobilien besicherten Risikopositionen anzuheben haben. In Abs. 1 wird daher ein Verweis auf Art. 124 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 aufgenommen. Auf Art. 164 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 gibt es in § 21b schon bisher einen Verweis; es ist daher keine gesonderte Anordnung nötig. Sohin obliegt der FMA als mikro- und makroprudenzieller Behörde die Anwendung der Art. 124 und 164 CRR II. Im Zusammenhang mit den Verordnungen im Meldewesenzusammenhang wurden Verweisanpassungen aus redaktionellen Gründen vorgenommen.

Zur Aufnahme des Verweises auf 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/873 (CRR-quick-fix“):

Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/873 können die zuständigen Aufsichtsbehörden den Instituten, abweichend von Art. 395 Abs. 1 und Art. 493 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gestatten, Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, bis zu den folgenden Obergrenzen für Großkredite zu halten: 1) bis zu 100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023, 2) bis zu 75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024, und 3) bis zu 50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025. Zur Umsetzung dieses Wahlrechts wurde ein Verweis auf Art. 500a Abs. 2 aufgenommen.

Zur Änderung der Bezeichnung des V. Abschnittes und Einfügung von Unterabschnitten:

Die Änderungen dienen der Klarstellung, da der V. Abschnitt nicht nur makroprudenzielle Instrumente, sondern auch Elemente aus der mikroprudenziellen Aufsicht (Kapitalerhaltungspuffer) bzw. die mikro- und makroprudenzielle Aufsicht betreffende Aspekte (kombinierte Kapitalpufferanforderung, Ausschüttungsbeschränkungen) umfasst.

Zu § 22:

Abs. 1 setzt Art. 128 Nr. 1 iVm Art. 129 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 2 und setzt Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 129 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 22a:

Abs. 1 setzt Art. 128 Nr. 6 der Richtlinie 2013/36/EU um und entspricht dem bisherigen § 2 Z 45.

Abs. 2 setzt Art. 128 Nr. 9 zweiter bis vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 23:

§ 23 entspricht dem bisherigen § 24b und wurde aus redaktionellen Gründen – inhaltlich mit Ausnahme einiger Verweisanpassungen – verschoben.

Zu § 23a:

Abs. 1 setzt Art. 128 Nr. 2 iVm 130 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 2 und setzt Art. 130 Abs. 3 und Art. 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 3 führt den bisherigen Abs. 3 weiter, wobei die vormalige Z 1 entfällt, da die Methode nunmehr in der Anlage zu § 23a spezifiziert wird.

Abs. 4 setzt Art. 136 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 setzt Art. 137 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 setzt Art. 130 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 7 setzt Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 136 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 10 setzt Art. 136 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 11 setzt Art. 136 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Zu § 23b:

Abs. 1 setzt Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 2 ergänzt Art. 138 Buchstabe b und setzt Art. 139 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 3 und 4 setzen Art. 139 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 139 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Zu § 23c:

Abs. 1 und der unveränderte Abs. 2 setzen Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da die FMA bei der Ermittlung von Globalen Systemrelevanten Instituten und deren Zuordnung zu Teilkategorien die sehr detaillierten Vorgaben der delegierten Verordnung Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1608 der Kommission vom 17. Mai 2016 zu beachten hat, entfallen die bisher in Abs. 1 vorgesehenen näheren Konkretisierungen (Zielbestimmungen). Da – bedingt durch diese EU-Vorgaben – auch dem Finanzmarktstabilitätsgremium letztlich keine Flexibilität mehr bei der Ermittlung von G-SRI zukommt, werden die bisherige Möglichkeit des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die FMA auf G-SRI hinzuweisen, entfernt. Abs. 1 klärt zudem, unverändert zur bisherigen Vorgehensweise, dass die FMA Globale Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland per Bescheid als G-SRI einzustufen hat.

Abs. 3 Z 1 setzt Art. 131 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU (einfache Methode) um und berücksichtigt Klarstellungen und Präzisierungen aufgrund von EU-Vorgaben.

Abs. 3 Z 2 setzt Art. 131 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 (zusätzliche Methode) um.

Abs. 4 setzt Art. 131 Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Bei der Methode zur Einstufung von G-SRI mit Sitz im Inland und deren Pufferanforderung sind die gemäß § 133 Abs. 18 seitens der EBA vorzubereitenden und seitens der Europäischen Kommission zu erlassenden Regulierungsstandards zu beachten.

Abs. 5 setzt Art. 131 Abs. 10 der Richtlinie 2013/36 /EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 setzt Art. 128 Nr. 3 und Art. 131 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Streichung des letzten Satzes des vormaligen Abs. 5 setzt den Entfall des Art. 131 Abs. 11 der Richtlinie 2013/36/EU um. Die Verordnungsermächtigung der FMA im bisherigen Abs. 6 entfällt, da die Methode zur Ermittlung eines globalen systemrelevanten Instituts (G-SRI) letztlich abschließend auf EU-Ebene geregelt ist. Grundsätzlich hat die FMA auch bei der Festlegung der Höhe der Kapitalpuffer die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1608 zu beachten und wenig Spielraum bei der Festlegung einer konkreten Kapitalpufferhöhe. Aus Konsistenzgründen mit der Systematik bei der Festsetzung von Kapitalpuffern bei systemrelevanten Instituten wird die bisher im Wege eines Bescheids vorgesehene Zuordnung zu einer Teilkategorie und Vorschreibung einer konkreten Kapitalpufferhöhe durch eine FMA-Verordnung ersetzt.

Abs. 7 setzt Art. 131 Abs. 14 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 8 setzt Art. 131 Abs. 15 und die Streichung der Abs. 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um und klärt insbesondere die Additivität des Systemrisikopuffers mit einem möglicherweise ebenfalls angewandten Puffer für Globale Systemrelevante Institute oder Systemrelevante Institute, wobei zu beachten ist, das dieselben Risiken grundsätzlich nicht mehrfach adressiert und mit Eigenmitteln unterlegt werden dürfen.

Abs. 9 setzt Art. 131 Abs. 12 mit Ausnahme dessen letzten Satzes der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Im Verhältnis zum bisherigen Abs. 12 wurden die Notifikationspflichten eingeschränkt und technisch nötige Anpassungen vorgenommen. Weiters findet sich nunmehr die Verpflichtung der FMA, der Notifikation eine Begründung für die Einstufung von G-SRIs beizulegen.

Abs. 10 führt die im bisherigen § 23b Abs. 4 vorgesehene gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen fort.

Zu § 23d:

Abs. 1 und der unveränderte Abs. 2 setzen teilweise Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Abs. 1 klärt zudem, unverändert zur bisherigen Vorgehensweise, dass die FMA Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland per Bescheid als SRI einzustufen hat.

Abs. 3 setzt Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Identifizierung der Systemrelevanten Institute (SRI) in Österreich basiert in einem ersten Schritt auf einer mechanischen Berechnung von Punktwerten („Scores“) gemäß den Punktbewertungsmethoden der EBA in den von der FMA in Anwendung zu bringenden Leitlinien EBA/GL/2014/10 (Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen Systemrelevanten Instituten (ASRI)). Diese definieren zehn Indikatoren, welche anhand konsolidierter Daten für alle Kreditinstitute zu berechnen sind (höchstens 10.000 Punkte).

Abs. 4 führt die im bisherigen § 23c Abs. 4 vorgesehene gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen fort.

Abs. 5 setzt Art. 128 Nr. 4, Art. 131 Abs. 5 und die Streichung von Art. 131 Abs. 13 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 setzt Art. 131 Abs. 5a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 7 klärt im Sinne der im bisherigen § 23c Abs. 5 vorgesehenen Verordnungsermächtigung, dass die FMA systemrelevante Institute mit Sitz im Inland eine Kapitalpufferanforderung von zumindest 0 vH vorzuschreiben hat.

Abs. 8 setzt Art. 131 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 9 setzt Art. 131 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 10 setzt Art. 131 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Die Streichung des bisherigen Abs. 9 setzt teilweise die Änderung des Art. 131 Abs. 14 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 23e:

Abs. 1 setzt Art. 128 Nr. 5 iVm 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Einbindung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) folgt jener, die schon bisher in den letzten beiden Sätzen des bisherigen Abs. 1 vorgesehen war, angepasst an Anwendungsbereich und Methode zur Ermittlung des Systemrisikopuffers. Die Methode überlagert die bisher in Österreich angewandte Methode und soll sicherstellen, dass es zu keiner Doppelbelegung von Risiken kommen kann.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 2 und setzt Art. 133 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 3 setzt Art. 133 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Möglichkeit, eine gutachtliche Äußerung der OeNB einzuholen und die Zustimmungspflicht des BMF zur Verordnung folgt den Vorgaben des bisherigen § 23d Abs. 3.

Abs. 4 setzt Art. 133 Abs. 7 Satz. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 setzt Art. 133 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 setzt Art. 133 Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 7 setzt Art. 133 Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 8 und 9 setzen Art. 133 Abs. 11 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Ist das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen eines, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die Europäische Kommission innerhalb eines Monats eine Stellungnahme vorzulegen.

Abs. 10 setzt Art. 133 Abs. 12 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Zustimmung oder Ablehnung einer Kapitalpufferanforderung über 5 vH hat seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 133 Abs. 12 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige der FMA beim ESRB zu ergehen. Der hiezu üblicherweise gewählte Rechtsakt ist jener eines Beschlusses.

Abs. 11 setzt Art. 133 Abs. 13 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 12 setzt Art. 133 Abs. 14 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 13 setzt Art. 133 Abs. 15 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 14 setzt Art. 134 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 23f:

Abs. 1 setzt Art. 134 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 setzt Art. 134 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 3 setzt Art. 134 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4 setzt Art. 134 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 133 Abs. 11 letzter Unterabs. der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 23g:

Nationale Maßnahmen dürfen gemäß § 23g iVm Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erst eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirksam sind.

Abs. 1 ergänzt Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) durch prozessuale Elemente; die Vorgängerbestimmung war § 22a. Das Vorliegen systemischen Risikos reicht nicht aus, um nationale Maßnahmen zu begründen; es muss sich um ein systemisches Risiko handeln, das möglicherweise zu bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen könnte.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 22a Abs. 2.

Abs. 3 ergänzt Art. 458 Abs. 2, Abs. 4 vierter Unterabsatz und Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 durch prozessuale Elemente. Das bisher in Abs. 3 geregelte Gutachten der OeNB zum Vorliegen systemischen Risikos wurde in Abs. 7 verschoben. Die bisher in Z 1 bis 7 genannten nationalen Maßnahmen entfallen, da sie Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 zu entnehmen sind.

In Abs. 4 wurde die in Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 vorgesehene Verfahrenserleichterung auf nationaler Ebene nachvollzogen. So muss nunmehr die FMA die Intention zum Erlass nationaler Maßnahmen und die erforderlichen Nachweise nur mehr der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken notifizieren. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken übermittelt die Notifikation dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament (EP) und der Bankaufsichtsbehörde (EBA), da der Europäischen Ausschuss für Systemrisiken auf EU-Ebene hinkünftig für makroprudenzielle Zwecke auch als Informations-Sammelstelle fungiert („central hub for information“).

In Abs. 5 wird die in Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung von nationalen Maßnahmen (Abs. 3) auf bis zu zwei Jahre nachvollzogen und klargestellt, dass nunmehr auch die EBA und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken einzubeziehen sind. Zudem wird klargestellt, dass die Anforderungen des Abs. 4 einzuhalten sind.

Der bisherige § 22a Abs. 6 entfällt, da sich das Verfahren im Rat der Europäischen Union geändert hat und nunmehr der Erlass einer Verordnung vor Verstreichen der Frist im Rat nicht mehr möglich ist.

Abs. 6 umfasst nunmehr gesamthaft die von der OeNB zu erstattenden Gutachten im Kontext des § 22g.

Abs. 7 ergänzt Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/879 durch prozessuale Aspekte und stellt klar, dass die FMA nunmehr von anderen Mitgliedstaaten ergriffene nationale Maßnahmen auch auf Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten anwenden kann. Das bisher in Abs. 8 geregelte Gutachten der OeNB vor Anerkennung nationaler Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten wurde in Abs. 7 verschoben.

Abs. 8 ergänzt Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/879 um prozessuale Aspekte und zieht Änderungen nach. Das bisher in Abs. 9 geregelte Gutachten der OeNB vor Erlass von Maßnahmen gemäß Abs. 9 wurde in Abs. 7 verschoben. Die schon bisher vorgesehene Voraussetzung der Zustimmung des BMF zur FMA-Verordnung ergibt sich aus § 22g Abs. 4 Z 4.

Zu § 23h:

Maßnahmen nach § 23h betreffen nicht die Unterlegung von Risiken mit zusätzlichen Eigenmitteln und sind daher komplementär zu kapitalbasierten Instrumenten zu sehen. § 23h entspricht dem bisherigen § 22b und wurde aus redaktionellen Gründen verschoben.

Zu § 24:

Art. 141 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 findet im bestehenden Abs. 1 Deckung.

Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 wurden angepasst, um klarzustellen, dass das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen für die Einhaltung der Vorgaben bei Kreditinstitutsgruppen zu sorgen hat. Weiters wurde in Abs. 2 und 3 klargestellt, dass die Vorgaben auch auf Kreditinstitutsgruppen Anwendung finden.

Art. 141 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2013/36 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 findet im bestehenden Abs. 2 Deckung. Im nunmehrigen Abs. 2 entfällt allerdings die bisherige Verordnungsermächtigung der FMA.

Zu § 24a:

Die Änderung in Abs. 1 setzt die Änderung in Art. 142 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Die Einfügung der Klarstellung, dass auch die Nicht-Einhaltung der Verschuldungsquote die Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach sich ziehen kann, geht auf eine Klarstellung seitens der Europäischen Kommission im Rahmen eines Umsetzungsworkshops zurück.

Weiters wurde in Abs. 1 bis 4 klargestellt, dass die Vorgaben auch auf Kreditinstitutsgruppen Anwendung finden und gegebenenfalls auch ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen für die Einhaltung der Vorgaben bei Kreditinstitutsgruppen zu sorgen hat.

Zu § 24b:

Hiermit wird Art. 141a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Zu § 24c:

Abs. 1 setzt Art. 141b Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 setzt Art. 141b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 3 setzt Art. 141b Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4 setzt Art. 141b Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 setzt Art. 141b Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 setzt Art. 141b Abs. 10 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 7 setzt Art. 141b Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um

Zu § 24d:

Hiermit wird Art. 141c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Zu § 28 Abs. 6:

Hiermit wird Art. 88 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Unbeschadet der Verpflichtungen, die für Organgeschäfte gemäß Abs. 1 bis 5 bereits bestehen, müssen die durch diesen Absatz neu eingeführten Dokumentationspflichten nur auf jene Kreditentscheidungen angewendet werden, die nach Inkrafttreten dieses Absatzes getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass „Kreditentscheidungen“ nicht nur Entscheidungen betreffend die Vergabe gänzlich neuer Kredite umfassen, sondern auch Entscheidungen betreffend Anpassungen beziehungsweise Abänderungen von bereits vor Inkrafttreten dieses Absatzes bestehenden Kreditverträgen.

Die in der unionsrechtlichen Bestimmung explizit angeführte Verpflichtung des Kreditinstituts, die dokumentierten Daten über die hier angeführten Kredite auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen, bedarf im nationalen Recht keiner gesonderten Umsetzung, da die umfassenden Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse der FMA bereits in § 70 geregelt und selbstverständlich auch auf die Dokumentation der in dieser Bestimmung angeführten Kredite anwendbar sind.

Zu § 28a Abs. 3 Z 2:

Hiermit wird der neue letzte Satz des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 auch im Hinblick jene Anforderungen umgesetzt, die nur den Vorsitzenden des Aufsichtsrates betreffen. Es wird auf die Erläuterungen zu § 28a Abs. 5 Z 2 verwiesen.

Zu § 28a Abs. 5:

In Z 2 wird der neue letzte Satz des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt, indem ein zusätzlicher Halbsatz nach dem ersten Halbsatz der Z 2 eingefügt wird. Die Begrifflichkeit „Mitgliedschaft bei einem verbundenen Unternehmen oder einer verbundenen Rechtsperson“ wurde im Rahmen der Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht näher spezifiziert, naheliegend wäre in diesem Zusammenhang aber wohl ein Interpretation des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ oder „verbundene Rechtsperson“ im Sinne des Art. 2 Nr. 12 und 13 der Richtlinie 2013/34/EU beziehungsweise § 189a Z 8 und 9 UGB.

Z 3 setzte bereits bisher Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf die kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitglieder des Aufsichtsrates um. Die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/878 vorgenommene bloße Verschiebung des Satzes „Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.“ von Art. 91 Abs. 1 (erster Unterabsatz) in Art. 91 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU bedarf daher keiner gesonderten nationalen Umsetzung. Die durch die Änderungen im ersten Unterabsatz des Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/878 erfolgte Festlegung der „Hauptverantwortung des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft“ für die Einhaltung der Anforderungen des ersten Unterabsatzes des Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ist größtenteils bereits durch die bestehende Systematik des BWG abgedeckt (siehe §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5, 30 Abs. 7a sowie 70 Abs. 4), wird jedoch durch eine Anpassung des § 30 Abs. 7a für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften im notwendigen Umfang ergänzt.

Bei der Änderung in Z 5 lit. b handelt es sich um eine rein redaktionelle Berichtigung. Der Wortlaut dieser Bestimmung wird im Einklang mit dem in § 5 Abs. 1 Z 9a lit. b und dem in Art. 91 Abs. 4 Buchstabe b (i) der Richtlinie 2013/36/EU verwendeten Wortlaut angepasst.

Zu § 30:

Zu Abs. 2:

Der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 2 findet sich künftig in adaptierter Form in Abs. 2 Z 1 und setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe a und b sowie Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die neue Z 2 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c und Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Der bisherige Schlussteil des Abs. 2 wurde aus systematischen Gründen in Abs. 11 Z 2 verschoben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2019/878 betreffend Art. 111 Abs. 5 erster Unterabsatz durch ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S. 20 berichtigt wurde, diese Berichtigung wurde in der jeweiligen Umsetzung berücksichtigt.

Die Z 3 und 4 setzen Art. 111 Abs. 4 und Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Mit Z 5 wird Art. 111 Abs. 1 dritter Unterabsatz in Verbindung mit Art. 111 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Nur klarstellend sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass für Fälle, bei denen sich das Mutterunternehmen im Inland befindet, Art. 111 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 durch den bereits bestehenden Abs. 1 in Verbindung mit dem neu ergänzten Abs. 11, umgesetzt wird.Zu Abs. 6:

Aufbauend auf dem bisherigen Abs. 6 wird hiermit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Abweichend von der bisherigen Regelung, nach welcher stets das übergeordnete Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 für die Einhaltung der für eine Kreditinstitutsgruppe geltenden Bestimmungen auf konsolidierter Ebene verantwortlich war (künftig in Abs. 6 Z 4 geregelt), kann diese Aufgabe in Zukunft, abhängig von der konkreten Gruppenstruktur, stattdessen auch dem gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 benannten Tochterkreditinstitut (Abs. 6 Z 1), den gemäß § 7b von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde konzessionierten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften (Abs. 6 Z 2), dem gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde benannten Unternehmen (Abs. 6 Z 3) oder einer Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (Abs. 6 Z 5), zufallen, wobei zu erwähnen ist, dass die in Abs. 6 Z 1, 2 oder 3 genannten Unternehmen unter Umständen zugleich auch das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Abs. 5 sein können (siehe dazu unten). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 6 ist dabei jedoch stets, dass die FMA (oder, aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und § 77d, die EZB) die konsolidierende Aufsichtsbehörde der Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 11 ist. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf konsolidierter Ebene anzuwenden sind, ergibt sich direkt aufgrund der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Es ist davon auszugehen, dass künftig übergeordnete Kreditinstitute gemäß Abs. 5 in vielen Fällen gleichzeitig auch die benannten Kreditinstitute gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 (Abs. 6 Z 1) sein werden.

Ein Übergang der Verantwortung für die Einhaltung von den für eine Kreditinstitutsgruppe geltenden Bestimmungen auf konsolidierter Ebene von einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß Abs. 5 auf eine (gemischte) Finanzholdinggesellschaft im Inland (Abs. 6 Z 2) tritt dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 7b Abs. 6 nicht vollständig erfüllt werden und die (gemischte) Finanzholdinggesellschaft sich folglich gemäß § 7b konzessionieren lassen muss. Möglich sein könnten aber etwa auch Fallkonstellationen, bei denen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Abs. 5 aufgrund seiner unionsrechtlichen Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b stellen muss: Bei Erteilung der Konzession gemäß § 7b würde sich in solchen Fällen keine Änderung bei der Verantwortung für die Einhaltung der für eine Kreditinstitutsgruppe geltenden Bestimmungen auf konsolidierten Ebene ergeben und der Adressat dieser Anforderungen derselbe bleiben (nämlich das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Abs. 5, das dann auch gleichzeitig als Finanzholdinggesellschaft gemäß § 7b konzessioniert wäre); würde in solchen Fällen hingegen eine Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b beantragt werden, und würde eine solche Befreiung genehmigt werden, so würde es in weiterer Folge im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage zu einer Änderung der für die Einhaltung der für eine Kreditinstitutsgruppe geltenden Bestimmungen auf konsolidierten Ebene verantwortlichen Stelle kommen, weil diese Aufgabe dann dem gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 benannten Tochterkreditinstitut zukommen würde.

Darüber hinaus setzt Abs. 6, in Verbindung mit § 30 Abs. 7 und 8, die Änderungen in Art. 119 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um..

Da thematisch einigermaßen im Zusammenhang stehend kann an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass die (rein formale) Änderung des Art. 120 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 keiner gesonderten Umsetzung im nationalen Recht bedarf, da sie bereits im aktuellen § 30d Abs. 2 vollständig mitabgedeckt ist.

Abs. 7 regelt wie bereits bisher die Verpflichtungen der Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen der Anwendung des BWG auf konsolidierter Ebene, es erfolgen jedoch Anpassungen aufgrund der Änderungen in Art. 109 Abs. 2 und 3 sowie der Streichung des Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 sowie aufgrund der Änderungen in Abs. 6. Insbesondere wurde die Formulierung „interne Kontrollverfahren“ auf die Formulierung „interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren“ ausgeweitet, um eine höhere Konsistenz mit den §§ 39 und 39a zu gewährleisten. Die Formulierung „Institut“ umfasst dabei sowohl Mitglieder der Gruppe, auf die dieses Bundesgesetz beziehungsweise die Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden ist als auch Mitglieder der Gruppe, bei denen dies nicht der Fall ist, womit auch Tochterunternehmen in Offshore-Finanzzentren mitumfasst sind. In Abs. 7 neu aufgenommen wurde ein Verweis auf die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken gemäß § 39b, da sich Art. 109 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 und somit die Verpflichtung zur Anwendung auf konsolidierter Ebene auf den gesamten Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU bezieht. Die Ergänzung des § 39b in Abs. 7 führt aber im Ergebnis insofern zu keiner Änderung der Rechtslage, als dass die Anwendung der Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken auf konsolidierter Ebene auch schon bisher aufgrund der Z 13 der Anlage zu § 39b – die wiederum auf einer Umsetzung des durch die Richtlinie (EU) 2019/878 aufgehobenen Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU basierte – geboten war. Die spezifischen Ausnahmen (und Gegenausnahmen) von der konsolidierten Anwendung der Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken, die sich aufgrund des neuen Art. 109 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ergeben, werden in einem neuen § 39b Abs. 3 und 4 umgesetzt.

In Abs. 7a wird aufgrund der Änderung des Einleitungssatzes des Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878, eine Anpassung vorgenommen. Da Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nun explizit eine Anwendung des Art. 91 Abs. 1 bis 8 der Richtlinie 2013/36/EU auch auf (gemischte) Finanzholdinggesellschaften vorsieht, wurden die aufgrund des Abs. 7a anwendbaren Bestimmungen um die Anforderung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 erweitert. Da Abs. 7a nach wie vor ebenso Art. 121 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 nicht geändert wurde, sind auch künftig bei der Anwendung der Anforderungen für Geschäftsleiter und Mitglieder von Aufsichtsräten von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften die Unterschiede zu einem Kreditinstitut in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation zu berücksichtigen.

In Abs. 8 erfolgen Anpassungen aufgrund der Änderungen in Abs. 6.

In Abs. 10 wird in Entsprechung der Aufnahme des § 39b in Abs. 7 eine neue Z 12a betreffend die Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken eingefügt.

In Abs. 11 wird festgelegt, in welchen Fällen die FMA (oder, aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und § 77d, die EZB) als die konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Kreditinstitutsgruppe gilt und somit die Umsetzung des Art. 111 Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 weiter konkretisiert. Die FMA ist demgemäß grundsätzlich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen vorliegt und ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Abs. 5 besteht. Von dieser Grundregel ausgehend werden in den Z 1 und 2 Ausnahmefälle festgelegt, bei den die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist.

Abs. 11 Z 1 lit. a setzt Art. 111 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Art. 111 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 11 Z 1 lit. b setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um und spiegelt sohin Abs. 2 Z 1 aus der Gegenperspektive.

Abs. 11 Z 1 lit. c setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe b und teilweise Art. 111 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 11 Z 1 lit. d setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c und Art. 111 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Der Schlussteil des Abs. 11 Z 1 setzt Art. 111 Abs. 6 und 7 Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 im Hinblick auf die neuen Ausnahmetatbestände der Z 1 lit. a bis d um. Das in Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 vorgesehene Anhörungsrecht des EU-Mutterunternehmens, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder des Instituts mit der höchsten Bilanzsumme ist in diesen Fällen nicht von der FMA, sondern von der ursprünglich als konsolidierende Behörde festgelegten Behörde zu gewährleisten.

Abs. 11 Z 2 setzt Art. 111 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Diese Umsetzung befand sich bisher in ähnlicher Form im Schlussteil des Abs. 2. Da der Regelungsinhalt des bisherigen Art. 111 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878 – geringfügig adaptiert – in Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU verschoben wurde, wurde im Vergleich zur bisherigen nationalen Rechtslage auch der entsprechende Verweis in dieser Bestimmung angepasst.

Zu § 30a:

In Abs. 6 und 12 werden Verweisanpassungen vorgenommen. In Abs. 7 wird eine Anpassung auf die neue Terminologie in § 30 Abs. 6 vorgenommen.

Zu § 30d Abs. 3:

In Abs. 3 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

Zu § 39:

Mit der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 und dessen Umsetzung im BWG soll klargestellt werden, dass Risiken nicht mehrfach durch Eigenmittelvorgaben adressiert werden. Insbesondere bei der Adressierung systemischer oder makroprudenzieller Risiken war es nämlich bisher denkmöglich, dass solche Risiken durch ein zusätzliches Eigenmittelerfordernis (Säule 2) und einen Kapitalpuffer der makroprudenziellen Aufsicht belegt werden.

Abs. 1 und 2 klären, dass alle bankbetrieblichen und bankgeschäftlichen Risiken entsprechend zu berücksichtigen und Verfahren zur angemessenen Steuerung, Begrenzung und Überwachung solcher Risiken einzurichten sind wobei die Anforderungen an die Art, dem Umfang und der Komplexität der von einem Kreditinstitut vorgenommenen Geschäfte anzupassen sind. Weiters wird klargestellt, dass die Einhaltung der Pflichten nach diesem Paragraphen für die Ebene der Kreditinstitutsgruppe künftig vom gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen sicherzustellen ist (siehe dazu auch § 30 Abs. 7); bisher war dafür stets das „übergeordnete Kreditinstitut“ gemäß § 30 Abs. 5 zuständig. Vollständigkeitshalber sei hier auch erwähnt, dass Art. 74 Abs. 1 erster Unterabsatz sowie Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 in den bestehenden Abs. 1 und 2 bereits Deckung findet. In Abs. 2 wird zudem die in Art. 76 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Klarstellung, dass auch makroökonomische Risiken des konkreten Geschäftsumfelds unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, in dem sich das Kreditinstitut befindet, zu berücksichtigen sind, umgesetzt. In diesem Zusammenhang führt Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 aus: „Durch die institutsspezifische Art der zusätzlichen Eigenmittelanforderung soll verhindert werden, dass sie als Instrument zur Abdeckung makroprudenzieller oder systemischer Risiken verwendet werden. Dies sollte zuständige Behörden jedoch nicht davon abhalten, unter anderem mittels zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gegen die Risiken vorzugehen, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.“

Abs. 2b umfasst Risiken, die Kreditinstitute im Rahmen der kreditinstitutsinternen Verfahren (Abs. 2) und Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (§ 69 Abs. 2) jedenfalls zu berücksichtigen haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit findet derselbe Katalog an Risiken für Beaufsichtigte und Aufsicht Anwendung, sodass bezüglich der Erfassung, Steuerung und Begrenzung dieser Risiken der sich in der Praxis ansonsten möglicherweise ergebende Diskussions- und Interpretationsspielraum eingeschränkt wird. Den Umsetzungsvorgaben der Richtlinie 2013/36/EU selbst wird in § 69 Abs. 2 Z 1 durch einen Verweis auf Abs. 2b entsprochen. Die Anforderungen an das Risikomanagement diverser Risikoarten werden auch im Wege der Verordnung der FMA über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV), BGBl. II Nr. 487/2013 umgesetzt. Die KI-RMV wird aufgrund der Verordnungsermächtigung des Abs. 4 erlassen und setzt Anforderungen an das Risikomanagement iSd Art. 79 bis 83, 85 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung einschlägiger EBA-Vorgaben um.

Im Wege des Abs. 2b Z 10 wird Art. 98 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt.

Die Streichung der bisherigen Z 14 erfolgt aufgrund des Entfalls von Art. 98 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2013/36/EU. Im Wege der nunmehrigen Z 14 wird Art. 98 Abs. 7 der Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt.

Abs. 2d setzt iVm § 69 Abs. 3 Art. 84 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Das Zinsänderungsrisiko im Bankbuch (IRRBB) kann von Kreditinstituten mit einer internen Methode (z. B. Value at risk, Vollbewertung aller Instrumente unter Zinsschocks), der Standardmethode oder der vereinfachte Standardmethode ermittelt, bewertet, gesteuert und eingedämmt werden. Die Standardmethode, die vereinfachte Standardmethode und allgemeine aufsichtliche Erwartungen hinsichtlich der Ermittlung, Steuerung und Eindämmung des Zinsänderungsrisikos werden weiters in technischen Regulierungsstandards und EBA-Leitlinien auf Basis des Art. 84 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 konkretisiert. Die Kreditinstitute werden FMA und OeNB im Rahmen der Stammdatenmeldung in standardisierter, IT-unterstützter Weise über die angewandte Methode zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos zu informieren haben.

Abs. 4 Z 8 entfällt, da die Vorgaben des Art. 84 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2013/36/EU nunmehr vollumfänglich in Abs. 2d geregelt und durch technische Regulierungsstandards und EBA-Leitlinien auf Basis von Art. 84 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 präzisiert werden. Die Änderung des Art. 85 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878, sohin die Klarstellung, dass die Mindestanforderungen zur Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des operationellen Risikos auch Risiken, die aus dem Outsourcing erwachsen, umfassen, ist im Wege einer Anpassung der auf Abs. 4 basierenden FMA-Verordnung, sohin der Risikomanagementverordnung – KI-RMV), BGBl. II Nr. 487/2013 sicherzustellen.

Zu § 39a:

Zu Abs. 3:

Durch diese Änderung wird Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Die Verpflichtung zur Durchführung des Internen Kapitaladäquanzverfahrens (ICAAP) auf konsolidierter Lage trifft künftig das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen (siehe dazu auch § 30 Abs. 7). Das bisher angeführte Wort „ausschließlich“ wurde gestrichen, da auch Fälle denkbar sind, in denen ein Kreditinstitut sowohl auf Einzelebene (siehe Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4) als auch, in seiner Rolle als gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe, auf konsolidierter Ebene den ICAAP durchführen muss

Durch den nun eingefügten Verweis auf Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Wortlaut dieses Absatzes noch enger an jenen des Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU angepasst. Eine Umsetzung der Streichung des Art. 108 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878 ist nicht nötig, da sich die Rechtslage dadurch nicht ändert: Die Miteinbeziehung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften bei der Konsolidierung ist, wenn die (gemischte) Finanzholdinggesellschaft nicht selbst für die Konsolidierung zuständig ist, auch nach wie vor unionsrechtlich geboten, da dies aufgrund des Schlussteils des Art. 21a Abs. 4 (umgesetzt in § 7b Abs. 6), des Art. 119 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 und die Bestimmungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 (dort insbesondere aufgrund des Art. 11 Abs. 2) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf die in Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 verwiesen wird, so vorgesehen ist.

Zu Abs. 4:

Aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 ist diese Bestimmung anzupassen. Der Wortlaut orientiert sich künftig enger an jenem des Art. 108 Abs. 1 erster und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU.

Zu § 39b:

Basierend auf der bisherigen Fassung des § 39b setzt Abs. 1 künftig den Einleitungsteil des Art. 92 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 setzt Art. 92 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um und definiert sohin jene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich jedenfalls wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken. Durch Abs. 2 Z 2 sollen jene Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben oder wesentliche Geschäftsbereiche des Kreditinstituts erfasst werden, die nicht bereits durch die Definition des „höheren Managements“ (= zweite Führungsebene, siehe dazu § 2 Z 1b) in Z 1 erfasst sind.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Art. 94 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 darüber hinaus bis zum 28. Dezember 2019 auch Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten sollte, um die Kriterien für die Ermittlung jener Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Kreditinstituts auswirken, zu vereinheitlichen.

Abs. 3 setzt Art. 109 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4 setzt Art. 109 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Wie auch im Rahmen des § 30 können die in dieser Bestimmung genannten „Institute“ ihren Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben.

Das Wahlrecht gemäß Art. 109 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 wird nicht umgesetzt.

Zu § 39d:

In Abs. 5 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Zu § 62 Z 14 und 17:

Vornahme von Verweisanpassungen.

Zu § 63 Abs. 1:

Vornahme einer Verweisanpassung.

Zu § 63 Abs. 3c:

Hiermit wird der in Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 neu eingefügte Unterabsatz umgesetzt. Die Befugnis der FMA zur Abberufung des Bankprüfers ist vorzusehen, da Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ausdrücklich vorsieht, dass „die zuständige Behörde die Ablösung […] erzwingen“ können muss; die bereits bisher gemäß § 63 Abs. 1 BWG beziehungsweise § 270 Abs. 3 UGB bestehende Möglichkeit der Antragstellung auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers an den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz vermag diese unionsrechtliche Vorgabe nicht vollumfänglich abzudecken.

Soweit seitens der FMA zeitgleich mit der Abberufung des Bankprüfers ein Auftrag gemäß Z 1 an das Kreditinstitut ergeht, hat die Bestellung des neuen Bankprüfers – wie üblich – durch die Gesellschafter des betroffenen Kreditinstituts zu erfolgen.

Zu § 69:

Die Überschrift wird geändert, da es in § 69 um die FMA-Zuständigkeit aber auch um das aufsichtliche Überprüfungsverfahren (SREP) geht.

Durch die Änderungen in der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/87 wird das aufsichtlichen Überprüfungsverfahren nicht grundsätzlich neu aufgesetzt. Vielmehr soll das Verfahren transparenter gemacht werden. Weiters sollen Aufsichtspraktiken innerhalb der EU harmonisiert und interpretatorische Lücken in EU-weit einheitlicher Art und Weise geschlossen werden. Wiewohl es innerhalb des Einheitlichen Europäischen Aufsichtsrahmens (SSM) schon eine weitreichende Harmonisierung des aufsichtlichen Überprüfungsprozess, z. B. im Wege von EZB-Vorgaben und –praktiken gibt, gab es nämlich noch Unterschiede zu Aufsichtspraktiken in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten. Um die mehrfache Unterlegung von Risiken mit Eigenmitteln zu unterbinden, sollen zudem systemische Risiken nicht mehr im Wege der Säule 2 adressiert, sondern vielmehr der makroprudenzielle Rechtsrahmen zur Adressierung solcher Risiken genutzt werden.

In Abs. 2 wird die Streichung von Art. 97 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nachvollzogen. Der durch die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 leicht angepasste Katalog an Risiken, die von Kreditinstituten im Rahmen des internen Kapitaladäquanzverfahrens (ICAAP) und von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (SREP) zumindest zu überwachen sind, wird durch einen Verweis auf § 39 Abs. 2b entsprochen.

Abs. 3 iVm § 39 Abs. 2d setzt Art. 84 Abs. 1 und 2 und 98 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Bei der Überwachung des Zinsänderungsrisikos sind die technischen Regulierungsstandards und EBA-Leitlinien, die auf Basis von Art. 84 Abs. 5 und 6 und Art. 98 Abs. 5a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878) erlassen werden, zu beachten.

Abs. 3a setzt Art. 97 Abs. 4a iVm der Streichung von Art. 103 und Art. 98 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Unter Kreditinstituten mit einem ähnlichen Risikoprofil werden beispielsweise Kreditinstitute mit ähnlichen Geschäftsmodellen oder ähnlichem Belegenheitsort von Risikopositionen verstanden. Die EBA hat gemäß Art. 97 Abs. 4a zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 die Aufsichtspraktiken, die bei der Anwendung von standardisierten, IT-unterstützten Methoden beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren von Kreditinstituten mit vergleichbarem Risikoprofil zur Anwendung kommen, zu überwachen und kann Leitlinien veröffentlichen, in denen spezifiziert wird, wie in diesem Zusammenhang ähnliche Risikoprofile zu bewerten sind, um eine einheitliche und verhältnismäße Anwendung von Methoden, die an ähnliche Institute angepasst sind, innerhalb der EU sicherzustellen.

Abs. 3c setzt Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 3d setzt Art. 98 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 97 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 69b:

Im Einleitungsteil des Abs. 1 wird präzisiert, dass die Veröffentlichung auf der Internet-Seite der FMA zu erfolgen hat.

Abs. 1 Z 4 setzt Art. 143 Abs. 1 Buchstabe c iVm Art. 97 Abs. 4a zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

In Abs. 1 Z 5, 6 und 7 werden Verweisanpassungen vorgenommen. Die jeweiligen Verweise auf Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den speziellen Bekanntmachungspflichten gemäß Art. 144 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2013/36/EU sind veraltet. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2402 („STS-Verordnung“) wurden die Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei nahezu identem materiellen Regelungsinhalt, in die Verordnung (EU) 2402/2017 „verschoben“. Zudem wurde eine Einschränkung auf Kreditinstitute vorgenommen, weil Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auch materielle Regelungen zu Wertpapierfirmen enthält.

Abs. 1 Z 8 setzt Art. 131 Abs. 12 letzter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Schon bisher gab es die Verpflichtung der Veröffentlichung von jeweils aktuellen Listen.

Abs. 3 setzt Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 70:

Die Überschrift wird auf den Inhalt des § 70 angeglichen.

Aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 ist Abs. 1 Z 1 entsprechend anzupassen.

Die Änderungen in Abs. 1b setzen Art. 97 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Zudem wird klargestellt, dass auch gemäß § 30 Abs. 6 zuständige Unternehmen im Prüfprogramm zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der Ergänzung einer neuen Z 15 in § 5 Abs. 1 ist in Abs. 4 eine Aktualisierung des Verweises notwendig.

Abs. 4a setzt Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Die Anpassung der Abs. 4a Z 1 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a iVm der Streichung des vormaligen Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4a Z 2, 3, 4, 5, 7, 8, 11 und 12 wurde materiell nicht geändert.

Abs. 4a Z 2 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4a Z 3 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4a Z 4 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4a Z 5 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

In Abs. 4a Z 6 wurde in Umsetzung des Art. 104 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 auch auf das mit Outsourcing verbundene Risiko Bezug genommen.

Abs. 4a Z 7 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4a Z 8 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

In Abs. 4a Z 9 wurde in Umsetzung des Art. 104 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 eine Präzisierung vorgenommen und ein Verweis auf die Untersagung von Zinszahlungen aufgenommen.

Abs. 4a Z 10 wurde in Umsetzung von Art. 104 Abs. 1 Buchstabe j iVm Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 geändert.

Abs. 4a Z 11 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe k der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 4a Z 12 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe l und Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu Abs. 4b:

Der Inhalt des Abs. 4b in seiner bisherigen Fassung wird in modifizierter Form in Umsetzung des neuen Art. 104a der Richtlinie 2013/37/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 in den neuen § 70b überführt.

Durch den neu formulierten Abs. 4b wird der FMA die durch Art. 91 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 geforderte, unmittelbare Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft und einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bei fehlender Eignung eingeräumt. Diese neue Bestimmung stellt eine „lex specialis“ zu den Regelungen zur Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 4 dar, ist dieser jedoch inhaltlich weitgehend nachgebildet und unterliegt daher derselben Systematik im Hinblick auf die Abfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.

Während die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter oder Mitglied des Aufsichtsrates in der Regel, das heißt, soweit sie nicht in dringenden Fällen gemäß § 57 AVG oder § 13 Abs. 2 VwGVG bereits früher wirksam wird, mit Rechtskraft des an das Kreditinstitut, die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft zugestellten Bescheids wirksam wird und die betroffene Person ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausführen darf, ist die von der FMA ebenfalls zu verlangende formelle Abberufung der betroffenen Person und gegebenenfalls die Neubestellung einer anderen Person für die vakant gewordene Position sodann auf Basis der jeweils einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben durch das dafür zuständige Organ des Kreditinstituts, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft unverzüglich durchzuführen (siehe dazu etwa § 75 Abs. 4 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965); betrifft das Verlangen nach Abberufung ein Mitglied eines Aufsichtsrates, das von einem Aktionär oder Gesellschafter entsendet wurde (siehe dazu § 88 AktG oder § 30 GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906), so hat dieser Aktionär oder Gesellschafter die Abberufung und allfällige Neubestellung einer anderen Person unverzüglich zu veranlassen. Der Auftrag zur Neubestellung eines anderen Geschäftsleiters oder Mitglieds des Aufsichtsrates zusätzlich zum Auftrag zur Abberufung ist von der FMA in jenen Fällen zu erteilen, in denen ansonsten die gesetzliche (bei Geschäftsleitern siehe insbesondere § 5 Abs. 1 Z 12) oder satzungsmäßige Mindestanzahl an Geschäftsleitern oder Aufsichtsräten unterschritten werden würde.

Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats werden Maßnahmen gemäß diesem Absatz in der Praxis vor allem bei (insbesondere erst während ihrer Funktionsperiode auftretenden) Mängeln bei der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit, Unvoreingenommenheit oder zeitlichen Verfügbarkeit (§ 28a Abs. 5 Z 1, 2, 4 und 5 für die einfachen Mitglieder des Aufsichtsrates und § 28a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 Z 5 beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates) des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrates in Betracht zu ziehen sein. Demgegenüber wird in Bezug auf die Anforderungen betreffend die fachliche Eignung und die erforderliche Erfahrung bei Mitgliedern des Aufsichtsrates (§ 28a Abs. 5 Z 3) jedenfalls zu berücksichtigen sein, dass diese in erster Linie aus der Perspektive des gesamten Aufsichtsrats zu prüfen und zu bewerten sind und sohin von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats gemeinsam als Kollektiv zu erfüllen sind. Soweit also alle Mitglieder eines Aufsichtsrates die – im Umfang deutlich von jenen für Geschäftsleiter abweichenden (siehe dazu auch ErlRV 2438 BlgNR 24. GP 48 sowie die spezifischen Anforderungen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Abs. 3 Z 3) – Anforderungen an ihre persönliche fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung erfüllen, jedoch dennoch die notwendige kollektive fachliche Eignung beziehungsweise erforderliche Erfahrung des Aufsichtsrates in seiner Gesamtheit nicht sichergestellt ist, wäre es naheliegend davon auszugehen, dass eine Untersagung der Tätigkeit in derartigen Fällen im Hinblick auf jene Mitglieder des Aufsichtsrates stattfinden könnte, die die neuesten beziehungsweise zuletzt bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates sind.

Der letzte und vorletzte Satz des Abs. 4b ist bestehenden Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen nachgebildet (vgl. § 45 Abs. 2 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, § 76 AktG, § 15a GmbHG); es soll damit sichergestellt werden, dass trotz der Vornahme von Maßnahmen gemäß Z 2 lit. a die Vertretungs- bzw. Handlungsfähigkeit des Kreditinstituts, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft in dringenden Angelegenheiten sichergestellt werden kann.

Abs. 4c entfällt in Umsetzung der Streichung des vormaligen Art. 104 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU, wird aber in leicht modifizierter Weise in § 70b Abs. 3 weitergeführt.

Abs. 4d entfällt und wird in leicht modifizierter Form aus redaktionellen Gründen in § 70d überführt.

Zu § 70b:

Abs. 1 setzt Art. 104a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 setzt Art. 104a Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. EZB und FMA haben zu überprüfen und zu bewerten (aufsichtliches Überprüfverfahren gemäß § 69 Abs. 2, Supervisory Review and Evaluation Process (SREP)), ob von einem Kreditinstitut Risiken ausgehen, die nicht ausreichend durch die Säule 1-Anforderung adressiert werden. Von einer nicht ausreichenden Abdeckung von Risiken ist auszugehen, wenn die zuständige Behörde die angemessene Menge, Art und Verteilung der Eigenmittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (§ 39a, Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP)) höher als die Säule 1-Anforderung einschätzt. Sohin sind die Ergebnisse des ICAAP zwar eine wesentliche Information für die zuständigen Behörden, diese sind aber auch nicht an die Ergebnisse des ICAAP gebunden und können beim Vorschreiben einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70b auch ergänzende Elemente berücksichtigen.

Abs. 3 setzt Art. 104a Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Unter „Übergangsbestimmungen“ werden auch Besitzstandsklauseln und Besitzwahrungsbestimmungen verstanden. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet den Begriff „Besitzstandswahrungsbestimmungen“ in Art. 438 lit. d im Zusammenhang mit Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen Übergangsbestimmungen gelten oder gegolten haben. Der Begriff „Besitzstandsklausel“ findet sich nur in dem durch die CRD V aufgehobenen Art. 132 der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit Wertpapierfirmen, die schon vor dem 31. Dezember 1995 bestanden haben und bei denen es als zulässig erachtet wird, wenn Mitgliedstaaten ein geringeres Anfangskapital vorschreiben. Es dürfte daher in diesem Zusammenhang den Übergangsregelungen unterliegenden Risiken und Risikopositionen deutlich mehr Relevanz zukommen.

Abs. 4 setzt Art. 104a Abs. 2 vierter und fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 setzt Art. 104a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 setzt Art. 104a Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 7 setzt Art. 104a Abs. 4 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 8 setzt Art. 104a Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 9 setzt Art. 104a Abs. 4 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 10 setzt Art. 104a Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 11 setzt Art. 104c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 70c:

Die aufsichtliche Erwartung für zusätzliche Eigenmittel („Pillar 2-Guidance (P2G)“) gemäß § 70c soll Verluste, die sich aus möglichen Stresssituationen ergeben, adressieren, während die zusätzliche Eigenmittelanforderung („Pillar 2-Requirement (P2R)“) gemäß § 70b alle anderen Risiken, denen ein Kreditinstitut ausgesetzt, adressieren soll. Während Abs. 1 festlegt, dass Kreditinstitute und, soweit es sich um eine Kreditinstitutsgruppe handelt, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen in ihrem internen Kapitaladäquanzverfahren („Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP)) auch die Ergebnisse von aufsichtlichen Stresstests zu integrieren haben, klären Abs. 2 und 3, dass EZB und FMA die Angemessenheit dieser internen Einschätzung zu überprüfen, zu bewerten und gegebenenfalls durch aufsichtliche Erwartungen zu ergänzen haben, beispielsweise um besonders schlechte Stresstestergebnisse zu adressieren. Das Basisszenario („baseline scenario“) sollte aber schon von der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70b mitumfasst sein. Die aufsichtliche Erwartung gemäß § 70c stellt daher eine aufsichtliche Erwartung dar, die nötig ist, um mögliche Verluste aus besonderen („advanced“) Stressszenarien, darunter die aufsichtlichen Stresstests des § 69 Abs. 2 Z 2, zu absorbieren, ohne dass daraus eine Nichteinhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses resultiert (Säule 1-Anforderung+P2R+Kapitalpufferanforderungen).

Abs. 1 setzt Art. 104b Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 2 setzt Art. 104b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 3 setzt Art. 104b Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. EZB oder FMA haben den betroffenen Kreditinstituten ihre aufsichtliche Erwartung gemäß § 70c mitzuteilen, wobei diese Erwartung, wie alle aufsichtlichen Aktivitäten und Maßnahmen, entsprechend gerechtfertigt sein muss. Da grundsätzlich keine näheren Vorgaben hinsichtlich der Eigenmittelqualität, die zur Einhaltung der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c zu verwenden sind, gemacht werden, haben die zuständigen Behörden zu ermitteln, mit welchen Eigenmittelbestandteilen die Anforderung zu erreichen ist.

Abs. 4 setzt Art. 104b Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5 setzt Art. 104b Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Nicht-Einhaltung der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c bedeutet, dass das Kreditinstitut zu wenig Kapital zur Verfügung hat um seinen diversen Vorgaben nachzukommen. Bei einer Nicht-Einhaltung der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c hat die FMA daher Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, diesen unrechtmäßigen Zustand abzustellen. Anders als bei der Nicht-Einhaltung von Kapitalpufferanforderungen kommen aber keine Ausschüttungsbeschränkungen zum Einsatz. Auch sehr rigide Maßnahmen (z. B. Konzessionsentzug), wie sie bei der Nichteinhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses möglich sind, werden wohl nicht als geeignete Maßnahme anzusehen sein. Eine geeignete Maßnahme kann aber in der Überführung einer aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c in eine zusätzliche Eigenmittelanforderung („Pillar-2-Requirement (P2R)“) gemäß § 70a sein, allerdings nur, wenn die Voraussetzung des § 70b Abs. 1 Z 5 erfüllt wird und sohin das Kreditinstitut es wiederholt verabsäumt hat, den aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c nachzukommen.

Abs. 6 setzt Art. 104b Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 7 setzt Art. 104b Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 70d:

§ 70d setzt Art. 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 73 Abs. 6:

Abs. 6 setzt Art. 47 Abs. 1a Buchstaben d bis g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Verpflichtungen gemäß Art. 47 Abs. 1a Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 sind bereits im standardisierten Meldewesen gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung abgebildet, da inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in Österreich als Kreditinstitut beaufsichtigt werden und daher auch den entsprechenden Meldepflichten unterliegen.

Es ist zu beachten, dass die vorliegende Bestimmung ausschließlich auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten Anwendung findet. Auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten sind hingegen die Vorschriften des § 9 anwendbar.

Zu § 73a:

Es wird ein Verweis auf § 73 Abs. 6 eingefügt, um die elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 73 Abs. 6 zu ermöglichen.

Zu § 74 Abs. 1, 3, 4 und 6:

In Abs. 1 wurde aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 die Wortgruppe „übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortgruppe „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ angepasst. Weiters wurden Verweisanpassungen aus redaktionellen Gründen vorgenommen. Teil 7a der Verordnung (EU)Nr. 575/2013 umfasst alle Meldeanforderungen dieser Verordnung, auch jene gemäß Art. 394 und 415, die bisher separat genannt wurden. Im Wege von Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die bestehenden Meldeanforderungen angepasst und die besonderen Meldepflichten im Zusammenhang Marktrisiko („Fundamental Review of the Trading Book“) eingefügt.

In Abs. 3 wurde aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 die Wortgruppe „übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortgruppe „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ angepasst.

In Abs. 4 wurden aus redaktionellen Gründen Verweisanpassungen vorgenommen.

In Abs. 6 wird aus redaktionellen Gründen ein Verweis angepasst.

Zu § 75:

In Abs. 1 wird die Formulierung an jene von Art. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/867 angeglichen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine technische Klarstellung, dass sich die Meldeschwelle auf den Gesamtbetrag des Engagements gegenüber einem Schuldner bezieht.

In Abs. 3 wird die bisherige Terminologie von „Gegenpartei“ auf Schuldner eingeschränkt, weil nur Kreditdaten zu Schuldnern, und nicht etwa zu Gläubigern oder Sicherungsgebern, Gegenstand der Obligorückmeldung sein können. Durch die Worteinfügung „insbesondere“ wird klargestellt, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung von relevanten Angaben handelt, welche der Obligorückmeldung unterliegen. Diese formale Präzisierung hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Umfang der Meldungen sowie Rückmeldungen, da wie bisher die relevanten gemäß Abs. 1 bis 2 erhobenen Angaben im Rahmen der Obligorückmeldung zur Verfügung zu stellen sind. Hiervon umfasst sind sämtliche Datenattribute, welche unter die Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 iVm Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/867 zu subsumieren sind. Die inhaltliche Präzisierung im letzten Satz soll den grenzüberschreitenden Austausch der Meldedaten an die Berichtsmitgliedstaaten, welche der Verordnung (EU) 2016/867 unterliegen, sicherstellen.

Zu § 77 Abs. 2a, 4, 5, 5a bis 5c:

In Abs. 2a wird Art. 47 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Die ebenfalls neu in Art. 47 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ergänzte Verpflichtung, dass zuständige Behörden bei der Überwachung von Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten eng zusammenzuarbeiten haben, war auf nationaler Ebene bereits in § 77 Abs. 2 umgesetzt.

In Abs. 4 Z 12 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

In Abs. 5 wird durch die neuen Z 10 und 10a Art. 56 Buchstaben g und h sowie Teile des Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Z 11 setzt künftig Art. 56 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Die durch die Richtlinie (EU) 2019/878 erfolgte Änderung des Einleitungssatzes des Art. 57 der Richtlinie 2013/36/EU verlangt, dass die Mitgliedstaaten künftig verpflichtend die Möglichkeit eines Informationsaustauschs mit den für die Beaufsichtigung der in Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 genannten Stellen oder Personen zuständigen Behörden vorsehen. Betreffend die Behörden gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 war diese Anforderung bereits bisher durch § 77 Abs. 5 Z 1 abgedeckt, da die für die Beaufsichtigung von vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssysteme zuständigen Behörden regelmäßig auch die zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Mitgliedstaaten und somit auch Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind. Die Möglichkeit zum Informationsaustausch mit Behörden, die für die Beaufsichtigung der in Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 angeführten Stellen zuständig sind, wird durch die neue Z 7a eingeführt. Art. 57 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 wird künftig durch § 77 Abs. 5 Z 11a umgesetzt; in Österreich ist sohin die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) die durch Z 11a erfasste Behörde.

Der Informationsaustausch mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), dem Finanzstabilitätsrat (FSB) sowie dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der bisher in den Z 10 und 11 geregelt war, wird künftig in Umsetzung des Art. 58a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 durch die neuen Abs. 5a bis 5c konkretisiert.

In Abs. 5 Z 12 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

Die Ergänzung des Verweises auf Art. 117 der Richtlinie 2013/36/EU sowie die Aufnahme des Verweises auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im ersten Halbsatz des Schlussteils dienen dem Zweck einer noch klareren Umsetzung der in Art. 117 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Pflichten zum aufsichtsbehördlichen Informationsaustausch. Der neu eingefügte zweite Halbsatz des Schlussteils ist – in Ergänzung der neuen Z 10 – Teil der Umsetzung des Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878. Die in Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ebenfalls geforderte Zusammenarbeit von „zuständigen Behörden“ mit „zuständigen Behörden“ ist bereits durch die bestehende Z 1 abgedeckt. Im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ist weiters auf die Befugnisse und Pflichten der FMA gemäß § 33 Abs. 2, 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, hinzuweisen.

Abs. 5a setzt Art. 58a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5b setzt Art. 58a Abs. 2 und Teile von Art. 58a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 5c setzt Art. 58a Abs. 2 und 4 und Teile von Art. 58a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 77b:

Die Änderungen im ersten Satz des Abs. 1 stellen einerseits den Verweis auf die Definition der „konsolidierenden Aufsichtsbehörde“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 richtig und setzen andererseits teilweise Art. 116 Abs. 1a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um (siehe dazu auch die Änderungen in Abs. 3 Z 4).

Darüber hinaus wird in Abs. 1 durch die Einfügung von Verweisen auf § 7b und auf Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU auch Art. 115 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Da § 21g durch BGBl. I Nr. 184/2013 aufgehoben wurde, war der hier bisher bestehende Verweis auf diese Bestimmung zu streichen. Ebenfalls erfolgt in Abs. 1 eine Optimierung der Umsetzung der Art. 115 bis 117 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Ergänzung eines Verweises auf Art. 117 der Richtlinie 2013/36/EU.

An dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen ist, dass Art. 125, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/878 bereits durch Abs. 1 in seiner aktuellen Form umgesetzt ist; die FMA ist demnach bereits jetzt dazu befugt, mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Kooperationsvereinbarungen abschließen, die die Zusammenarbeit der FMA mit diesen Behörden hinsichtlich des (unter anderem) in Art. 125 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationsaustausches regeln. Der Verweis auf Art. 125 der Richtlinie 2013/36/EU stellt somit sicher, dass die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde mit dem gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Koordinator zusammenarbeiten, Informationen austauschen und entsprechende Kooperationsvereinbarungen abschließen können wird.

Durch Abs. 3 Z 1a wird Art. 116 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Die Änderungen in Abs. 3 Z 4 setzen Teile des Art. 116 Abs. 1a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um und ergänzen sohin die im ersten Satz des Abs. 1 vorgenommenen Änderungen betreffend die Einrichtung von Aufsichtskollegien auch in jenen Fällen, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben.

Zu § 77c:

In Abs. 1 wird künftig nicht mehr auf den gesamten § 70 Abs. 4a, sondern nur mehr auf die Z 1 des § 70 Abs. 4a verwiesen, da auch Art. 113 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nicht auf den gesamten Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU, sondern nur auf Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU verweist. Weiters wird in dieser Bestimmung durch einen ergänzenden Verweis auf § 70c auch Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

In Abs. 1a werden zwei Verweise und eine Formulierung aus redaktionellen Gründen angepasst.

In Abs. 2 werden die Änderungen in Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/878 zum Teil umgesetzt. Die Anpassungen umfassen insbesondere die Berücksichtigung der neu eingeführten Möglichkeit der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c (Art. 113 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878), die Ergänzung beziehungsweise Korrektur von Verweisen innerhalb des BWG und auf die Richtlinie 2013/36/EU sowie die Verlängerung der Entscheidungsfrist für Maßnahmen gemäß Abs. 1a von einem auf vier Monate.

Abs. 2a setzt wie bisher Teile des letzten Unterabsatzes des Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass sich der Anwendungsbereich des Abs. 2a auf alle gemeinsamen Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 1a erstreckt und sohin auch aufsichtliche Erwartungen (§ 70c) umfasst sind. Dies ist deshalb gesondert zu erwähnen, weil aufgrund des ausdrücklichen Verweises nur auf Art. 113 Abs. 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU im letzten Unterabsatz des Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 gemeinsame Entscheidungen über Maßnahmen gemäß § 70c beziehungsweise gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 eigentlich nicht der Übermittlung gemäß Art. 113 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 unterliegen würden; eine Ergänzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene war hier folglich angebracht, da eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 70c sinnbefreit wäre, wenn sie nicht auch an das beaufsichtigte Unternehmen übermittelt werden würde. Schließlich kommt es in Abs. 2a auch noch zu Anpassungen aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6.

In Abs. 3 erfolgt eine Verweisanpassung, da Entscheidungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen konsolidierenden Behörden auf Basis der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen werden.

In Abs. 5 kommt es zu Anpassungen aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 sowie aufgrund der Ergänzung eines Verweises auf Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im ersten Unterabsatz des Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878.

In Abs. 6 kommt es zu Anpassungen aufgrund der Ergänzung eines Verweises auf Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im zweiten Unterabsatz des Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878.

Der erste Unterabsatz des Art. 113 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfährt durch die Richtlinie (EU) 2019/878 keine Änderung und ist daher nach wie vor durch Abs. 3 und 7 umgesetzt.

Aufgrund der Ergänzung eines Verweises auf Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im zweiten Unterabsatz des Art. 113 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 wird Abs. 8 entsprechend angepasst. Ebenso wird klargestellt, dass Entscheidungen gemäß Abs. 2, 5 oder 9 zumindest einmal jährlich zu aktualisieren sind.

In Abs. 9 werden ergänzend zum bestehenden Rechtsbestand auch noch jene Situationen abgedeckt, in denen die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde, sondern zuständige Behörde auf individueller oder subkonsolidierter Ebene ist. Dies dient der Umsetzung des zweiten Satzes des zweiten Unterabsatzes des Art. 113 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878. Die übrigen Elemente des Art. 113 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 sind bereits durch den bestehenden Rechtsbestand (Abs. 4 bis 6 und 9) umgesetzt.

Zu § 79 Abs. 2:

In Abs. 2 wird eine Verweisanpassung aus redaktionellen Gründen vorgenommen.

Zu § 91 Abs. 2:

In Abs. 2 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

Zu § 97 Abs. 1:

Die bisherigen Z 2 und 3 entfallen, da die Vorgaben zur Liquidität seit dem 1. Jänner 2015 nicht mehr in § 25 geregelt werden und daher bereits seit diesem Zeitpunkt für die Z 2 und 3 kein Anwendungsbereich mehr bestanden hat. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs um gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen ist deshalb notwendig, weil diese künftig für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Ebene zuständig sind und Fälle möglich sein werden, in denen das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen kein Kreditinstitut ist.

Der Inhalt der bisherigen Z 4 wird in Z 2 verschoben und geringfügig geändert, um dem Urteil EuGH 07.08.2018, Rs. C-52/17 (VTB Bank (Austria) AG/FMA) Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Vorschreibung von Zinsen wird sohin ausdrücklich klargestellt, dass der gesamte Inhalt des Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere auch die Tatbestände betreffend eine zulässige Überschreitung der Obergrenzen für Risikopositionen gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei der Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden müssen. Ist also eine Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenze aufgrund des Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zulässig, dürfen keine Zinsen vorgeschrieben werden.

Zu § 98 Abs. 1b und 1c:

Abs. 1b setzt teilweise Art. 66 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die weiteren Umsetzungsmaßnahmen dazu finden sich in §§ 99c, 99d und 99f, die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen (Art. 66 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878) ist bereits auf Basis des aktuellen Rechtsbestandes gemäß § 70 Abs. 4 möglich.

Abs. 1c setzt teilweise Art. 67 Abs. 1 Buchstabe q der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die weiteren Umsetzungsmaßnahmen dazu finden sich in §§ 99c, 99d und 99f, die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen (Art. 66 Abs. 1 Buchstabe q in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878) ist bereits auf Basis des aktuellen Rechtsbestandes gemäß § 70 Abs. 4 möglich.

Zu § 98 Abs. 2 Z 5 und 12:

Z 5 wird aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 entsprechend angepasst. In Z 12 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Zu § 98 Abs. 5:

Hiermit wird Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Buchstaben a und d und Abs. 2 Buchstaben f und g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 878/2019 umgesetzt. Im Hinblick auf Z 4 kommt die Bestrafung einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nur dann in Frage, wenn diese ihre Pflicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verletzt. Verstößt eine gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene einzuhalten sind, so fällt dies in den Anwendungsbereich des neuen Straftatbestandes des § 98 Abs. 1c.

Zu § 98 Abs. 5a:

Die Verweisanpassungen in Z 4 und 10 und der Entfall der Z 5 bis 9 erfolgt aus redaktionellen Gründen. Der Bedarf an einer Verweisanpassung in der Grundlage der Z 4, Art. 67 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU wurde von der Europäischen Kommission auch im Rahmen eines Interpretationsworkshops bestätigt. § 6 Abs. 1 Z 1 STS-VVG statuiert eine Strafbestimmung bei Verstößen gegen Art. 6 der VO (EU) Nr. 2402/2017, weshalb die Strafbestimmung in Z 9 entfallen kann.

Zu § 98 Abs. 6:

Diese Bestimmung wird um die Anzeigetatbestände gemäß § 25 Abs. 5 und § 73 Abs. 1b erweitert.

Zu § 99 Abs. 1 Z 6:

Aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 ist diese Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu § 99c:

Hiermit wird Art. 66 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 68 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 sowie Art. 67 Abs. 1 Buchstabe q in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 68 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Zu § 103q Z 4 lit. a sublit. bb:

Hiermit wird die Erweiterung des nationalen Wahlrechts gemäß Art. 493 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 um „qualifizierte Beteiligungen“ auf nationaler Ebene nachvollzogen.

Zu § 103v (§ 103x):

Die Bezeichung des § 103v in der Fassung des BGBl I Nr. 112/2018 wird auf § 103x geändert. Bisher gab es aufgrund eines Redaktionsversehens zwei §§ 103v.

Zu § 103y:

Z 1 setzt die Übergangsbestimmung des Art. 21b Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da es sich um eine Übergangsbestimmung zu § 5a handelt, ist die Berechnung der „gesamten Bilanzsumme“ der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union selbstverständlich nach den in § 5a Abs. 4 angeführten Vorgaben durchzuführen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2019/878 betreffend Art. 21b Abs. 8 durch ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20 berichtigt wurde, diese Berichtigung wurde in der Umsetzung berücksichtigt.

Z 2 setzt die Übergangsbestimmung gemäß Art. 159a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da die FMA bereits bisher aufgrund des bestehenden rechtlichen Rahmenwerks mit umfangreichen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausgestattet ist (siehe dazu insbesondere die §§ 30, 69, 70 und 70a), entfällt die Notwendigkeit einer darüber hinaus gehendenden, gesonderten Umsetzung des Art. 159a zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878.

Durch Z 3 wird Art. 8a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8a Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 umgesetzt. Es wird sichergestellt, dass betroffene rein nationale Kreditinstitute binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die Zulassung als CRR-Kreditinstitute beantragen. Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind einzuhalten.

Zu § 105 Abs. 5, 7, 10 und 18:

Hiermit erfolgt eine Anpassung der Verweise im Hinblick auf die aktuellen Fassungen der betroffenen EU-Rechtsakte.

In Abs. 18 wird aus redaktionellen Gründen ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2017/2402 aufgenommen.

Zu § 107 Abs. 104:

Bestimmungen für das Inkrafttreten infolge der Umsetzung des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2019/878.

Zu § 108:

In Z 4 und 5 werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen.

Zu § 109:

Hierbei handelt es sich um einen Umsetzungshinweis.

Zur Anlage zu § 23a:

Z 1 setzt Art. 128 Nummer 7 und Art. 140 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Z 2 und 3 setzten Art. 140 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Z 4 setzt Art. 140 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Z 5 setzt Art. 140 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Z 6 setzt Art. 140 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Z 7 setzt Art. 140 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU um.

Zur Anlage zu § 23e:

Z 1 setzt Art. 133 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Z 2 setzt Art. 133 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Der Verweis in Z 2 lit. aa folgt einer Klarstellung der Europäischen Kommission aus einem Umsetzungsworkshop.

Zur Anlage zu § 24:

Z 1 setzt Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Z 2 setzt Art. 141 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Z 3 setzt Art. 141 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die vormaligen Präzisierungen der Methode wurden bisher in der Kapitalpuffer-Verordnung (KP-V), BGBl. II Nr. 435/2015 umgesetzt und werden aus Gründen der Konsistenz in das BWG überführt.

Zur Anlage zu § 24c:

Z 1 setzt Art. 141b Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Z 2 setzt Art. 141b Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Z 3 setzt Art. 141b Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zur Anlage zu § 25:

Das Verschieben der Anlage erfolgt aus redaktionellen Gründen.

Zur Anlage zu § 39b:

Durch die Einfügung einer neuen Z 1a in der Anlage werden Art. 74 Abs. 1 letzter Satz und Art. 92 Abs. 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 gemeinsam umgesetzt.

Durch die Änderungen in Z 11 lit. a der Anlage wird Art. 94 Abs. 1 Buchstabe l Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.

Die durch die Richtlinie (EU) 2019/878 eingeführten Änderungen in Art. 94 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2013/36/EU bedürfen keiner gesonderten nationalen Umsetzung, da die neuen Inhalte dieser Bestimmung bereits durch Z 12 der Anlage in ihrer geltenden Fassung abgedeckt sind.

Aufgrund der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 erfolgten Streichung des Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU wurde der bisherige Inhalt der Z 13 der Anlage gestrichen; die Vorgaben zur Anwendung der Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken auf konsolidierter Ebene finden sich künftig in § 30 Abs. 7 und 10 sowie in § 39b Abs. 3 und 4. Stattdessen setzt Z 13 der Anlage künftig Art. 94 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Neben der Umsetzung des Art. 92 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 (Z 13 lit. a sublit. aa und lit. b) wird im Rahmen der Umsetzung des Wahlrechts gemäß Art. 94 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 die Ausnahme von der Anwendung der Vergütungsgrundsätze gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchstaben l und m sowie des zweiten Unterabsatzes des Buchstaben o der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 grundsätzlich auch auf Kreditinstitute ausgedehnt, deren Bilanzsumme mehr als 5 Milliarden Euro, jedoch höchstens 15 Milliarden Euro beträgt (Z 13 lit. a sublit. bb); bei dieser Kategorie von Kreditinstituten kann die FMA jedoch im Einzelfall die Anwendung der betreffenden Vergütungsgrundsätze per Bescheid anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Kreditinstituts, seine interne Organisation oder die Merkmale der Gruppe, der das Kreditinstitut angehört, angemessen ist (Schlussteil der Z 13). Das in Art. 92 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 befindliche Wahlrecht für Mitgliedstaaten wird in Österreich nicht umgesetzt.

Zu den Anlagen 1 und 2 zu § 43:

Die Änderung der Bezeichnung erfolgt aus redaktionellen Gründen.

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 2018

Durch gegenständliches Gesetz sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2115 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zum Inhaltsverzeichnis und zu § 47:

Redaktionelle Anpassung an den Entfall des § 47 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019.

Zum Inhaltsverzeichnis und zu § 192a:

Abs. 1 dient als Umsetzungshinweis für die Stammfassung des Börsegesetzes – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die mit BGBl. I Nr. 107/2017 verlautbart wurde. Damit wurde die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 500 umgesetzt.

Abs. 2 dient als Umsetzungshinweis für die Novelle des BörseG 2018, die mit dem BGBl. I Nr. 64/2019 verlautbart wurde. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1 umgesetzt.

Abs. 3 dient als Umsetzungshinweis zur Einfügung jener Bestimmungen in österreichisches Recht, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/2115 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 6, in Österreich wirksam werden kann.

Zu den §§ 3, 5, 21, 23, 27, 37, 48, 58, 92, 93, 98 und 114:

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund von Änderungen der Ressortbezeichnung.

Zu § 14 Abs. 1:

Durch die Änderung in § 14 Abs. 1 wird die Änderung in Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 umgesetzt.

Zu § 115 und § 116:

Die Bestimmungen entfallen aufgrund der Redundanz zu §§ 191 und 192.

Zu § 117:

In Z 6 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Zu § 119 Abs. 13 und 15:

In Abs. 13 wird das Richtlinienzitat aktualisiert.

Vom Wahlrecht gemäß Art. 18 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2115 wird in Abs. 15 Gebrauch gemacht. Damit ein hoher Grad an Marktintegrität sichergestellt wird und die FMA alle Informationen zu jenen Personen erhält, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, sollen Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, eine umfassende Insiderliste vorlegen, in der alle Personen zu erfassen sind, die auf Insiderinformationen zugreifen können.

Zu § 153:

Nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die FMA als zuständige Behörde befugt, eine zulässige Marktpraxis eigenständig festzulegen. Für diese Befugnis soll der FMA eine Verordnungsermächtigung eingeräumt werden.

Zum Entfall des § 155 Abs. 2:

Abs. 2 wird gestrichen aufgrund der Änderung in Art. 19 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2115. Emittenten und Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate wird eine zusätzliche Frist von zwei Tagen nach Erhalt der Meldung gewährt. Somit ist die Klarstellung in § 155 Abs. 2 im BörseG 2018 nicht mehr notwendig.

Zu § 179 Abs. 7:

Hierdurch wird sprachlich klar gestellt, dass die Offenlegung der Identität von Aktionären auch dann keine Verletzung des Bankgeheimnisses darstellt, wenn sie gemäß § 177 Abs. 4 durch Intermediäre auch an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten (entsprechend dem Recht des Sitzstaats der Gesellschaft) erfolgt.

Zu § 190 Abs. 5 Z 12 und 18:

In Abs. 5 Z 12 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Redaktionelle Richtigstellung der Doppelvergabe des § 190 Abs. 5 Z 18 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019 und Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2019.

Zu § 194 Abs. 8:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Artikel 3

Änderung des Finalitätsgesetzes

Zu §§ 2 Abs. 1, Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 4, 5, 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 10 Abs. 1 Z 1, 13 und 14c:

Die Änderungen setzen die Änderungen der Begriffsbestimmung der „zentralen Vertragspartei“ auf „zentrale Gegenpartei“ gemäß Art. 2 lit. c der Richtlinie 98/26/EG idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 3 Abs. 1 Z 1 und 2:

Es handelt sich hierbei um Verweisanpassungen.

Zu § 7:

Abs. 1 setzt die Änderung der Begriffsbestimmung des „Teilnehmers“ gemäß Art. 2 lit. f der Richtlinie 98/26/EG idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Durch die Änderung der Begriffsbestimmung des „Teilnehmers“ wird auch das ursprünglich ausgeübte Mitgliedstaatenwahlrecht, das u.a. unter dem Aspekt des Systemrisikos dazu berechtigt hat indirekte Teilnehmer als direkte Teilnehmer anzusehen, gestrichen. Da in Österreich keine Anwendungsfälle bekannt sind, wird die entsprechende Bestimmung auch im Finalitätsgesetz umsetzungskonform gestrichen.

Zu § 9:

Es handelt sich hierbei um eine Verweisanpassung.

Zu § 25:

Hierbei handelt es sich um einen Umsetzungshinweis.

Artikel 4

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes

Zu § 16 Abs. 7:

Abs. 7 setzt Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 im Hinblick auf die Pflichten der Geldwäschemeldestelle zum Informationsaustausch mit den in Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 genannten „zuständigen Behörden, zentralen Meldestellen und Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind“ um.

Zu § 33 Abs. 6:

Hiermit werden im Sinne der Vorgaben des Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 die Pflichten der FMA als „Behörde, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut“ ist betreffend den Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit mit der österreichischen Geldwäschemeldestelle gemäß § 2 Z 14 und anderen zentralen Meldestellen umgesetzt. Die weiteren Befugnisse und Pflichten der FMA, die sich aufgrund der Vorgaben des Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ergeben, sind teilweise bereits durch § 33 Abs. 2, 4 und 5 abgedeckt beziehungsweise werden teilweise durch Änderungen des § 77 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, umgesetzt.

Zu § 47:

Aufgrund der Ergänzung eines neuen § 16 Abs. 7 ist die Vollzugsklausel in Z 2 entsprechend anzupassen.

Artikel 5

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Zum Inhaltsverzeichnis:

Im Inhaltsverzeichnis werden redaktionell bedingte Änderungen vorgenommen.

Zu § 2:

Z 5 setzt Art. 2 Z 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 5a setzt Art. 2 Z 1 Nummer 5a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 15a setzt Art. 2 Abs. 1 Nummer 83c der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 18 setzt Art. 2 Abs. 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Z 68a setzt Art. 2 Z 1 Nummer 68a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Die Änderung in Z 70 setzt Art. 2 Z 1 Nummer 70 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 71 setzt Art. 2 Z 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 71a setzt Art. 2 Z 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 71b setzt Art. 2 Z 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 74a setzt Art. 2 Abs. 1 Nummer 109 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 82a setzt Art. 2 Abs. 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 82b setzt Art. 2 Abs. 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 3 Abs. 5:

Aufgrund der Tatsache, dass in Österreich die für die Aufsicht zuständige Behörde, nämlich die FMA, auch die Abwicklungsbefugnis besitzt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Inhalt des Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU auf nationaler Ebene umzusetzen. Da jedoch der durch § 3 Abs. 4 und 5 BaSAG umgesetzte Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2014/59/EU wesensähnliche beziehungsweise teilweise überschneidende Inhalte mit Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU aufweist, wird die Änderung des Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878 dennoch zum Anlass genommen, den bestehenden § 3 Abs. 5 entsprechend zu adaptieren, um die Ergänzungen in Art 4 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 zu reflektieren.

Zu § 4a und § 105c:

Infolge des überarbeiteten Meldewesens betreffend den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten („MREL“) gemäß Art. 45i der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879, umgesetzt in § 105c, wurden Anpassungen im Vergleich mit den bisherigen MREL-Meldebestimmungen notwendig, um die wirksame und effiziente Integration in das Meldewesen der FMA und OeNB sicherzustellen.

Unter anderem wurden die Verweise in § 4a Abs. 1 adaptiert, da § 105c nunmehr sämtliche Meldungen im Zusammenhang mit der MREL bündelt und lediglich auf diesen Paragraphen zu verweisen ist. Zudem war der Verweis auf die Meldebestimmung des Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu streichen, da diese mit der Verordnung (EU) 2019/877 gestrichen wurde. Darüber hinaus ist eine gesonderte Bestimmung zu den Meldefrequenzen in § 4a Abs. 3 Z 1 nicht mehr nötig, da diese bereits im § 105c Abs. 2 Z 1 geregelt werden. Mit Blick auf § 105c wurde in Abs. 1 explizit ergänzt, dass die OeNB ebenfalls Empfängerin der Meldedaten ist. Darüber hinaus enthält § 105c Abs. 7 nun – analog zum Überwachungsprozess der Eigenmittelquoten gemäß § 74 Abs. 4 BWG – auch eine Bestimmung zur gutachterlichen Äußerung der OeNB bei Unterschreitung des MREL, zumal die OeNB als zentrale Meldeschnittstelle agiert. Aufgrund der Anpassung in § 30 Abs. 6 BWG werden hinkünftig „verantwortliche Unternehmen“, sohin auch gegebenenfalls eine Finanzholdinggesellschaft für die Einhaltung von Vorgaben an die Kreditinstitutsgruppe verantwortlich gemacht. Es waren daher in Abs. 1 bis 4 auch deswegen Anpassungen vorzunehmen.

Zu § 19:

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 6 vorletzter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 6 letzter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 20:

Abs. 5 Z 15 und 16 setzen die Art. 10 Abs. 7 Buchstaben o und p der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 23:

Abs. 1 setzt teilweise Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Einleitungsteil des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU ist nach wie vor in § 22 normiert.

Abs. 2 Z 1 und Z 2 setzen die Änderungen in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um

Abs. 2 Z 5 setzt Art. 12 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 Z 7 setzt teilweise Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 25:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 4 2. Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 26:

Abs. 4 setzt Art 13 Abs. 6 1. Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 28 Abs. 1:

Im Einleitungsteil von Abs. 1 wird der nunmehrige Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 ergänzt.

Im letzten Absatz von Abs. 1 werden die Änderungen des Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 nachvollzogen. Sohin kommt es zu folgenden Klarstellungen:

-       Im Fall, dass eine Gruppe aus mehreren Abwicklungsgruppen besteht, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit jeder einzelnen Abwicklungsgruppe zu überprüfen;

-       es sind auch die möglichen Auswirkungen auf Mitgliedstaaten, in denen Gruppen im Wege von Zweigstellen tätig sind, zu überprüfen;

-       bei der Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit sind auch erhebliche Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder die Union im Sinne einer breiteren finanziellen Instabilität oder systemweiten Ereignisses zu bedenken.

Zu § 28a:

Abs. 1 setzt Art. 16a Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt Art. 16a Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 16a Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 29:

In Abs. 1, 2, 5 und 6 wird jeweils der Begriff „Institut“ durch den Begriff „Unternehmen“ ersetzt wodurch klargestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde nicht nur Abwicklungshindernisse bei Instituten, sondern auch von anderen in § 1 genannten Unternehmen, z. B. CRR-Finanzinstituten, Finanzholdinggesellschaften und Zweigstellen von Instituten zu adressieren hat. § 1 Abs. 1 stellt klar, dass der Begriff „Unternehmen“ auch Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 umfasst.

Die Änderungen in Abs. 1 setzen Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

In Abs. 2 wird Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 mit Ausnahme dessen letzten Unterabs. umgesetzt.

Abs. 3 setzt Art. 17 Abs. 3 letzter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um, wobei redaktionelle Klarstellungen vorgenommen werden.

Abs. 4 setzt Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 1 und die Informationspflicht der FMA in ihrer Rolle als mikroprudenzieller Aufsichtsbehörde vor Erlass alternativer Maßnahmen in Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5 setzt Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5a setzt Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Schon im bisherigen Abs. 5 gab es eine Informationspflicht und ein Anhörungsrecht des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG), der FMA und von makroprudenziellen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat. Die Anordnung war zu weit gefasst, da auch Tatbestände umfasst wurden, bei denen die Abwicklungsbehörde von keinen, für die makroprudenzielle Aufsicht relevanten Auswirkungen ausgeht. Abs. 5a klärt nunmehr, dass die Abwicklungsbehörde das FMSG und die FMA in ihrer Rolle als makroprudenzielle Behörde dann von Abwicklungshindernissen in Kenntnis zu setzen hat, wenn diese einen für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalt (§ 13 Abs. 3 FMABG) darstellen könnten, sie annimmt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder eine Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen möglich sind oder das Abwicklungshindernis negative Auswirkungen auf den Erhalt der Marktdisziplin (§ 48 Abs. 2 Z 2 BaSAG oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) haben könnte („if appropriate“). Die bisherige Mitteilungspflicht an makroprudenzielle Behörden in einem anderen Mitgliedstaat durch die Abwicklungsbehörde entfällt, da es der FMA in ihrer Rolle als makroprudenzielle Behörde obliegt, den nötigen Informationsaustausch mit anderen makroprudenziellen Behörden vorzunehmen. Gegenüber dem früheren Abs. 5 weitet sich zudem der Anwendungsbereich hinsichtlich der Unternehmen, die nicht Institute sind, aus.

In Abs. 6 werden mit den Z 12 und 13 die Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit durch zwei weitere alternative Maßnahmen ergänzt.

Abs. 6 Z 1 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 2 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 3 wird nicht geändert und setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 Z 4 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 5 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 6 wird nicht geändert und setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 6 Z 7 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 8 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 9 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 10 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 11 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird um andere Unternehmen als Institute erweitert.

Abs. 6 Z 12 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe ha der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um und erweitert den Katalog an alternativen Maßnahmen.

Abs. 6 Z 13 setzt Art. 17 Abs. 5 Buchstabe ja der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um und erweitert den Katalog an alternativen Maßnahmen.

Allgemeines zu den §§ 30 und 31:

Die §§ 30 und 31 präzisieren die Abläufe und Zuständigkeiten der jeweils involvierten Stellen, um Abwicklungshindernisse für Gruppen entsprechend zu adressieren, zu mindern oder zu beseitigen. Dabei werden

-       in § 30 die Aufgaben und Zuständigkeiten der Abwicklungsbehörde in der Rolle als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde, und

-       in § 31 die Aufgaben und Zuständigkeiten der Abwicklungsbehörde in der Rolle als die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde konkretisiert.

Wurde bisher nur zwischen Gruppe und gruppenangehörigem Institut unterschieden, führt die Richtlinie (EU) 2019/879 nunmehr die Ebene der sog. „Abwicklungseinheiten“ („Resolution entities“) mit einer für diese Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde ein, der – je nach in der Praxis angewandtem Ansatz (Single Point of Entry (SPE) oder Multiple Point of Entry (MPE)) – unterschiedliche Bedeutung zukommt. Dies führt zu Änderungen bei den im Zusammenhang mit der Identifikation, Minderung und Beseitigung von Abwicklungshindernissen nötigen Abläufen und Prozessen, die in den §§ 30 und 31 Berücksichtigung finden.

Die Zusammenarbeit im Abwicklungskollegium, im Besonderen zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde und den für Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen und Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden, mit dem Aufsichtskollegium und gegebenenfalls der in ihrer Rolle als konsolidierender Aufsichtsbehörde mitbefassten FMA und der EBA wird konkretisiert.

Werden Abwicklungshindernisse bei einem gruppenangehörigen Unternehmen festgestellt, informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde das EU-Mutterunternehmen, das wiederum zentraler Adressat der Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit diesen Abwicklungshindernissen wird. Im Fall, dass Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, verkürzt sich die Frist für die Rückmeldung des EU-Mutterunternehmens und der gemeinsamen Entscheidung über angemessene Maßnahmen seitens des Abwicklungskollegiums merklich (auf 2+2 Wochen).

Kommt es zu keiner Einigung der zuständigen Abwicklungsbehörden im Abwicklungskollegium, startet ein Mediationsprozess der EBA. Zudem wird geklärt, dass nunmehr auch die für die Abwicklungseinheit und als die für ein Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Ablauf einer entsprechenden Frist eine eigene Entscheidung über angemessene Maßnahmen zur Beseitigung des Abwicklungshindernisses treffen können, wenn keine andere mitzuständige Abwicklungsbehörde sich innerhalb der jeweils relevanten Fristen (es gibt eine allgemeine und eine verkürzte Frist) an die EBA gewandt hat oder, falls dies der Fall war, innerhalb der jeweils relevanten Fristen keine Entscheidung der EBA vorliegt.

Zu § 30:

Abs. 1 setzt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 5 und Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 setzt Art. 18 Abs. 6 erster und zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 setzt Art. 18 Abs. 6 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Abs. 8 entspricht dem bisherigen Abs. 8 und setzt – gemeinsam mit § 31 Abs. 7 – Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 31:

Abs. 1 setzt teilweise Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt teilweise Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 6a Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 6a Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 setzt Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 5 und setzt – gemeinsam mit § 30 Abs. 8 – Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU um.

Zu § 47a:

Hiermit wird Art. 33a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU umgesetzt.

Erfahrungen bisheriger Abwicklungsfälle in Europa haben gezeigt, dass es geboten ist, die Befugnis der Abwicklungsbehörde, bestimmte vertragliche Pflichten der Institute für begrenzte Zeit auszusetzen, (sogenannte „Moratoriumbefugnis“) anzupassen. Die entscheidende Neuerung ist, dass die Abwicklungsbehörde diese Moratoriumbefugnis nun bereits ausüben kann, bevor ein Institut abgewickelt wird. Die Moratoriumbefugnis ist nämlich ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Feststellung getroffen wird, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn keine Maßnahme der Privatwirtschaft sofort zur Verfügung steht, mit der sich nach Auffassung der Abwicklungsbehörde der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitraums abwenden ließe, und die Ausübung dieser Befugnisse für erforderlich erachtet wird, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts zu verhindern.

Die Dauer der Aussetzung (Aussetzungszeitraum) wird auf höchstens zwei Geschäftstage begrenzt. Bis zu dieser Höchstgrenze könnte die Aussetzung weiterhin gelten, nachdem der Abwicklungsbeschluss gefasst wurde.

Die Moratoriumbefugnis ermöglicht der Abwicklungsbehörde, innerhalb des Aussetzungszeitraums festzustellen, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse ist, die am besten geeigneten Abwicklungsinstrumente zu wählen oder die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.

Die Moratoriumbefugnis ist von der Abwicklungsbehörde verhältnismäßig auszuüben. Daher berücksichtigt die Abwicklungsbehörde alle Umstände des Einzelfalls und definiert den Geltungsbereich der Aussetzung in jedem Anwendungsfall gesondert.

Es bleibt der Abwicklungsbehörde unbenommen, bestimmte Zahlungen auf Einzelfallbasis zu genehmigen. Zudem kann die Abwicklungsbehörde die Moratoriumbefugnis für erstattungsfähige Einlagen gelten lassen. Hierbei hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob es angemessen ist, die Moratoriumbefugnis auf bestimmte erstattungsfähige Einlagen anzuwenden, insbesondere gesicherte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, und sollte das Risiko bewerten, dass die Anwendung einer Aussetzung in Bezug auf solche Einlagen das Funktionieren der Finanzmärkte ernstlich stören würde. Wird die Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in Bezug auf gesicherte Einlagen ausgeübt, so sind diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar zu betrachten. Durch den angemessenen Betrag gemäß Abs. 3 letzter Satz wird sichergestellt, dass im Falle der Anwendung der Moratoriumbefugnis auf gesicherte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, Einleger während des Aussetzungszeitraums nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten und täglich einen bestimmten Betrag abheben dürfen. Der angemessene Betrag kann jedenfalls nicht höher als die gesicherten Einlagen sein.

Zu § 49:

Abs. 1 Z 2 setzt die Änderung der Wortfolge „Kapitalinstrumente“ auf „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5 setzt Art. 32a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 setzt Art. 32b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Hat die Abwicklungsbehörde festgestellt, dass ein Unternehmen gem. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 (z. B. ein Institut, CRR-Finanzinstitut, (gemischte) Finanzholdinggesellschaft) zwar ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt (beispielsweise weil eine Konzessionsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder in naher Zukunft nicht mehr vorliegen wird oder weil das Unternehmen überschuldet ist (§ 49 Abs. 1 Z 1)) und ist zudem die Beurteilung gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 negativ, es wurde aber kein öffentliches Interesse (§ 49 Abs. 1 Z 3) festgestellt, hat die Abwicklungsbehörde diesen Umstand der FMA mitzuteilen. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Intention des Art. 32b zu entsprechen. Geeignete Maßnahmen können der Konzessionsentzug (§ 6 BWG), allgemeine Maßnahmen (§ 70 Abs. 4 BWG), befristete Maßnahmen (§ 70 Abs. 2 BWG), die Anordnung eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (§ 83 Abs. 1 BWG) oder die Einbringung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses (§ 82 Abs. 3 BWG) sein.

Zu § 52:

Abs. 2 setzt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 33 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 54:

§ 54 Abs. 1 und 4 setzen die Änderungen der Wortfolge „Kapitalinstrumente“ auf „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Art. 59“ in Art. 36 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 55:

Abs. 1 Z 1 setzt die Änderung der Wortfolge „Kapitalinstrumente“ auf „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Art. 59“ in Art. 36 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 56:

Hiermit werden die Änderungen der Wortfolge „Kapitalinstrumente“ auf „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Art. 59“ sowie „berücksichtigungsfähige“ auf „bail-in-fähige“ Verbindlichkeiten in Art. 36 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 umgesetzt.

Zu § 57:

Abs. 4 Z 2 setzt die Änderung der Wortfolge „Kapitalinstrumente“ auf „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Art. 59“ in Art. 36 Abs. 12 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 58:

Z 5, 6 und 10 setzen die Änderungen der Wortfolge „berücksichtigungsfähige“ auf „bail-in-fähige“ Verbindlichkeiten in Art. 63 Abs. 1 lit. e, f und j der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Z 6 und 10 werden zur besseren Lesbarkeit neugefasst.

Zu § 63:

Abs. 1 setzt die Änderungen des Art. 68 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt die Änderungen des Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Absatz wird zur besseren Lesbarkeit neugefasst.

Zu § 64:

Abs. 4 setzt die Änderungen des Art. 69 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Es wird klarstellt, dass die Bestimmung auch Drittstaats-CCPs betrifft, die von ESMA anerkannt wurden. Der Absatz wird zur besseren Lesbarkeit neugefasst.

Abs. 5 setzt die Änderungen des Art. 69 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Die Abwicklungsbehörde kann die Aussetzungsbefugnis nunmehr für erstattungsfähige Einlagen gelten lassen. Hierbei hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob es angemessen ist, die Aussetzungsbefugnis auf bestimmte erstattungsfähige Einlagen anzuwenden, insbesondere gesicherte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden. Durch den angemessenen Betrag gemäß Abs. 6 wird sichergestellt, dass im Falle der Anwendung der Aussetzungsbefugnis auf gesicherte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, Einleger während des Aussetzungszeitraums nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten und täglich einen bestimmten Betrag abheben dürfen. Der angemessene Betrag kann jedenfalls nicht höher als die gesicherten Einlagen sein.

Zu § 65:

Abs. 2 setzt die Änderung in Art. 70 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Die Formulierung ist an die Fassung des BaSAG BGBl 2014/98 angelehnt. Es wird klarstellt, dass die Bestimmung auch Drittstaats-CCPs betrifft, die von ESMA anerkannt wurden. Der Absatz wird zur besseren Lesbarkeit neugefasst.

Zu § 66:

Abs. 3 setzt die Änderung in Art. 71 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Die Formulierung ist an die Fassung des BaSAG idF BGBl. I Nr. 98/2014 angelehnt. Es wird klarstellt, dass die Bestimmung auch Drittstaats-CCPs betrifft, die von ESMA anerkannt wurden. Der Absatz wird zur besseren Lesbarkeit neugefasst.

Zu § 66a:

Abs. 1 setzt Art. 71a Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 71a Abs. 2 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 71a Abs. 2 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 71a Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 71a Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Zu § 70:

Die Überschrift wird aus redaktionellen Gründen geändert.

Abs. 1 setzt Art. 59 Abs. 3 erster Unterabs. und Art. 59 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 70 Abs. 1 BaSAG. Im Wesentlichen wurde die Begrifflichkeit der „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU eingeführt. Daneben wurde ein Verweis auf § 49 Abs. 5 BaSAG II in Umsetzung des Art. 32a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU notwendig.

Abs. 1a setzt Art. 59 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 1b setzt Art. 59 Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 1c setzt Art. 59 Abs. 1 dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 1d setzt Art. 59 Abs. 1a erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 1e setzt Art. 59 Abs. 1a zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 1f setzt Art. 59 Abs. 1b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Zu § 71 Abs. 1:

Abs. 1 setzt Art. 59 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 71 Abs. 1 BaSAG. Es wurde die Begrifflichkeit der „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU eingeführt.

Zu § 72 Abs. 1:

Abs. 1 setzt Art. 62 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 72 Abs. 1 BaSAG. Es wurde die Begrifflichkeit der „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU eingeführt und eine Anpassung, die aufgrund der Einführung des Konzepts von Abwicklungsgruppen und Abwicklungseinheiten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, notwendig wurde, vorgenommen.

Zu § 72 Abs. 4:

Abs. 4 setzt Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 72 Abs. 4 BaSAG. Hier wurde eine Anpassung infolge der Änderungen in § 72 Abs. 1 vorgenommen.

Zu § 73:

Abs. 1 setzt Art. 59 Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 73 Abs. 1 BaSAG. Es wurde die Begrifflichkeit der „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU eingeführt.

Abs. 2 setzt Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 73 Abs. 2 BaSAG. Es wurde eine neue Z 4 betreffend die Vorgehensweise bei den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingeführt.

Abs. 3 setzt Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 73 Abs. 3 BaSAG. Es wurde die Begrifflichkeit der „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU eingeführt.

Abs. 4 setzt Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 73 Abs. 4 BaSAG. Es wurde die Begrifflichkeit der „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU eingeführt.

Abs. 5 entspricht unverändert dem bisherigen § 73 Abs. 5 BaSAG.

Zu § 74:

Abs. 1 und Abs. 1 Z 7 setzen die Änderung der Wortfolge „Kapitalinstrumente“ auf „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Art. 59“ in Art. 37 Abs. 2 und Abs. 10 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu den §§ 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 1, 2 und 3 sowie 165 Abs. 2:

Die bisher im Rahmen dieses Bundesgesetzes an die FIMBAG übertragenen Aufgaben beziehungsweise Funktionen sollen künftig von der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) wahrgenommen werden. Die betroffenen Bestimmungen sind daher entsprechend anzupassen.

Zu § 86:

Die Überschrift wird aus redaktionellen Gründen geändert.

Abs. 2 Z 6 setzt die Änderung in Art. 44 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 Z 8 setzt die Änderung in Art. 44 Abs. 2 lit. h der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 Schlussteil setzt die Änderung in Art. 44 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde der Schlussteil zusammengefasst.

Zu § 86a:

Hiermit wird Art. 44a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU umgesetzt. Es sei festgehalten, dass der Ausnahme-Verweis auf Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abs. 1 das Regelungsziel verfolgt, dass § 86a auf Instrumente des Ergänzungskapitals (sogenannte „Tier 2-Instrumente“) und unbesicherte „bevorrechtigte“ vorrangige Schuldtitel (sogenannte „Senior Preferred Instrumente“) nicht anzuwenden ist.

Vom Wahlrecht gemäß Art. 44a Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU wird nicht Gebrauch gemacht, da eine Anhebung der Mindeststückelung geeignet ist, Emissionen stark einzuschränken. Dem Anlegerschutz von Privatkunden wird durch die neuen Schutzbestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 Rechnung getragen.

Dem potentiellen Käufer kommt ein umfassendes Schutzniveau zugute, wodurch er über die Risiken bestmöglich informiert ist. Neben dem Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 (inkl. entsprechender Dokumentation gemäß § 60 WAG 2018) wird in den Vertragsbestimmungen dieser Instrumente auf die Nachrangigkeit in der Insolvenzrangfolge hingewiesen (vgl. insb. Art. 72b Abs. 2 lit. d CRR).

Der Schutz gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 BaSAG iVm § 56 Abs. 1 WAG 2018 geht über die bloße Information über potentielle (Verlust-)Risiken hinaus.

Ein derartiger Schutz war bis dato in dieser (qualifizierten) Form nur bei der Anlageberatung bzw. Portfolioverwaltung vorgesehen. Nun ist auch der Verkäufer gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 BaSAG iVm § 56 Abs. 1 WAG 2018 verpflichtet, „Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf den speziellen Typ des Instruments, die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden (…) Finanzinstrumente empfehlen [bzw. in diesem Fall verkaufen] kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.“

Zudem sei betont, dass in § 86a BaSAG explizit auf das WAG 2018 verwiesen wird, wodurch die Sanktionsmöglichkeit bei Nicht-Einhaltung sichergestellt ist.

Zu § 87:

Hiermit wird die Änderung der Wortfolge „berücksichtigungsfähige“ auf „bail-in-fähige“ Verbindlichkeiten in Art. 44 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 umgesetzt. Die dort vorgesehene Formulierung „und/oder“ wurde durch ein „oder“ ersetzt, weil die Verwendung des Ausdrucks „und/oder“ den Legistischen Richtlinien wiederspricht. Wenn die Leistung eines Ausgleichsbetrags bereits alternativ in den in Z 1 und 2 genannten Fällen zulässig ist, ist diese wohl ebenso zulässig, wenn beide Fälle vorliegen.

Zu § 88:

Abs. 1 und 2 setzen die Änderungen der Wortfolge „berücksichtigungsfähige“ auf „bail-in-fähige“ Verbindlichkeiten in Art. 46 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Zu Gunsten der besseren Lesbarkeit wurden beide Absätze neugefasst.

Zu § 89:

Abs. 1 Z 2 lit. b setzt die Änderung der Wortfolge „berücksichtigungsfähige“ auf „bail-in-fähige“ Verbindlichkeiten in Art. 47 Abs. 1 lit. b Z ii der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 90:

Abs. 1 Z 5 setzt die Änderung in Art. 48 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Mit der Aufnahme der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln gemäß § 131 Abs. 4 soll die Rechtssicherheit erhöht werden.

Abs. 2 setzt die Änderungen der Wortfolge „berücksichtigungsfähige“ auf „bail-in-fähige“ Verbindlichkeiten in Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Der Absatz wird zur besseren Lesbarkeit neugefasst.

Abs. 3 setzt den neuen Absatz 7 des Art. 48 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 98:

Abs. 1 setzt Art. 55 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen den bisherigen § 98 Abs. 1 und 2 BaSAG.

Abs. 2 setzt Art. 55 Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 55 Abs. 1 dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 98 Abs. 4 BaSAG.

Abs. 4 setzt Art. 55 Abs. 2 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 55 Abs. 2 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 55 Abs. 2 dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 55 Abs. 2 vierter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 55 Abs. 2 fünfter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 55 Abs. 2 sechster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 10 setzt Art. 55 Abs. 2 siebenter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 11 setzt Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 98 Abs. 3 BaSAG.

Abs. 12 setzt Art. 55 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 98 Abs. 5 BaSAG.

Abs. 13 setzt Art. 55 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Zu den §§ 100 bis 105d:

Diese Bestimmungen haben im Wesentlichen die Konkretisierung der MREL zum Inhalt und regeln insbesondere den Anwendungsbereich einschließlich der Bezugsbasis (Nenner), die konkrete Festlegung, das entsprechende Verfahren zur Festlegung, die Meldung und Offenlegung der MREL sowie das Sanktionsregime bei allfälligen Verstößen gegen die MREL.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass die MREL fortan als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags („total risk exposure amount“) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße („total exposure measure“) des betreffenden Instituts ausgedrückt wird, um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit der Institute messen, an den TLAC-Standard anzugleichen (vgl. hierzu insbesondere § 100). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass die Institute die aus beiden Messgrößen resultierenden Werte gleichzeitig einzuhalten haben.

Um für die in der EU niedergelassenen Institute gleiche Wettbewerbsbedingungen, insbesondere im globalen Vergleich, zu gewährleisten, wurden die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen.

Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger ergeben, also auch nicht nachrangige Verbindlichkeiten. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten durch eine wirksame Nutzung des Bail-in-Instruments zu verbessern, kann die Abwicklungsbehörde insbesondere dann verlangen, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall größere Verluste erleiden dürften, als das bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre. Die Abwicklungsbehörde hat zu prüfen, ob es notwendig ist, von den Instituten die Erfüllung der MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten zu verlangen, wenn der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgenommen sind, innerhalb einer Klasse von Verbindlichkeiten, die für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten umfasst, einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Institute sollten die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen insoweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ihre Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden, als es bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre.

Die Abwicklungsbehörde kann für Abwicklungseinheiten von G-SRI und Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von über 100 Mrd. EUR (sogenannten „Top-Tier Banken“) sowie für Abwicklungseinheiten bestimmter kleinerer Abwicklungsgruppen, deren Ausfall als wahrscheinliches Systemrisiko erachtet wird, unter Berücksichtigung des Überwiegens von Einlagen und des Fehlens von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell, des beschränkten Zugangs zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und des Rückgriffs auf hartes Kernkapital, um die MREL einzuhalten, vorschreiben, dass ein Teil der MREL, der dem Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung entspricht, mit Eigenmitteln und mit anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, zu erfüllen ist.

Die MREL hat zum Ziel, die Institute in die zu Lage versetzen, die bei einer Abwicklung oder bei fehlender Existenzfähigkeit erwarteten Verluste zu absorbieren und nach der Durchführung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen oder nach der Abwicklung der Abwicklungsgruppe eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Die vorgeschriebene MREL-Höhe hat die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags, der das Institut in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung oder nach der Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen, zu sein.

Die Abwicklungsbehörde kann den Rekapitalisierungsbetrag erhöhen, um nach der Durchführung von im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen für ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu sorgen. Die vorgeschriebene Höhe des Marktvertrauenspuffers soll das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen für einen angemessenen Zeitraum weiter zu erfüllen, indem es dem Institut unter anderem ermöglicht wird, die mit der Umstrukturierung seiner Tätigkeiten nach der Abwicklung verbundenen Kosten zu decken, und genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Zu § 100:

Abs. 1 setzt Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 45a Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Zu § 101:

Abs. 1 setzt Art. 45b Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 45b Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 45b Abs. 2 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 45b Abs. 2 zweiter und dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 45b Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 45b Abs. 4 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 45b Abs. 4 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 45b Abs. 4 dritter und vierter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 45b Abs. 5 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 10 setzt Art. 45b Abs. 5 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 11 setzt Art. 45b Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 12 setzt Art. 45b Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 13 setzt Art. 45b Abs. 8 erster und zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 14 setzt Art. 45b Abs. 8 dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 15 setzt Art. 45b Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Zu § 102:

Abs. 1 setzt Art. 45c Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 45c Abs. 2 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 45c Abs. 2 zweiter und dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 45c Abs. 3 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 5 setzt Art. 45c Abs. 3 zweiter und dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 45c Abs. 3 vierter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 45c Abs. 3 fünfter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 8 setzt Art. 45c Abs. 3 sechster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 45c Abs. 3 siebenter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 10 setzt Art. 45c Abs. 3 achter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 11 setzt Art. 45c Abs. 5 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 12 setzt Art. 45c Abs. 5 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 13 setzt Art. 45c Abs. 6 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 14 setzt Art. 45c Abs. 6 zweiter und dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 15 setzt Art. 45c Abs. 7 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 16 setzt Art. 45c Abs. 7 zweiter und dritter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 17 setzt Art. 45c Abs. 7 vierter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 18 setzt Art. 45c Abs. 7 fünfter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 19 setzt Art. 45c Abs. 7 sechster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 20 setzt Art. 45c Abs. 7 siebenter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 21 setzt Art. 45c Abs. 7 achter Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 22 setzt Art. 45c Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 23 setzt Art. 45c Abs. 9 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Abs. 24 setzt Art. 45c Abs. 10 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie 2019/879/EU um.

Zu § 103:

Abs. 1 setzt Art. 45d Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt Art. 45d Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 45d Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 45d Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 45d Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Die Begründungspflicht eines Bescheides im Sinne des Art. 45d Abs. 5 ist in Abs. 23 umgesetzt. Zusätzlich gilt ohnedies § 58 Abs. 2 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Es wurde klargestellt, dass die FMA in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörde von einer Anpassung des zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses zu informieren hat und die Abwicklungsbehörde daraufhin die Angemessenheit der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen hat.

Zu § 104:

Abs. 1 setzt Art. 45e Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt Art. 45e Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 45e Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 105:

Abs. 1 setzt Art. 45f Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt Art. 45f Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 45f Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 45f Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5 setzt Art. 45f Abs. 1 Unterabs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 Z 1 setzt Art. 45f Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 Z 2 setzt Art. 45f Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 Z 3 setzt Art. 45f Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 Z 4 und 7 setzen Art. 45f Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 Z 5 setzt Art. 45f Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 Z 6 setzt Art. 45f Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 setzt Art. 45f Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 Z 1 setzt Art. 45f Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 Z 2 setzt Art. 45f Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 Z 3 setzt Art. 45f Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 Z 4 und 7 setzen Art. 45f Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 Z 5 setzt Art. 45f Abs. 4 lit. f der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 Z 6 setzt Art. 45f Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 8 setzt Art. 45f Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 9 setzt Art. 45f Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Art. 45f Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 richtet sich an die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Kommission und ist von diesen Institutionen umzusetzen. Die von der Europäischen Kommission zu erlassenden technischen Regulierungsstandards sind bei der Anwendung des § 105 zu beachten. Art. 45f Abs. 6 umfasst eine Zielbestimmung und klärt, dass die Methoden näher bestimmt werden, um zu verhindern, dass für die Zwecke des § 105 anerkannte Instrumente, die von der Abwicklungseinheit teilweise oder vollständig indirekt gezeichnet sind, die reibungslose Durchführung der Abwicklungsstrategie behindern. Die Methoden sollten insbesondere eine ordnungsgemäße Übertragung der Verluste auf die Abwicklungseinheit und die ordnungsgemäße Übertragung von Kapital von der Abwicklungseinheit an Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, gewährleisten und einen Mechanismus bieten, mit dem eine Doppelzählung von für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumenten vermieden wird. Die Methoden haben aus einer Abzugsregelung oder einem gleichwertig soliden Ansatz zu bestehen und für Unternehmen, die nicht selbst die Abwicklungseinheit sind, ein Ergebnis sicherzustellen, das gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung der für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumente durch die Abwicklungseinheit ist.

Zu § 105a:

Hiermit wird Art. 45g der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 umgesetzt.

Zu § 105b:

Die Bestimmung wurde zur besseren Lesbarkeit aufgegliedert um die entsprechenden Zuständigkeiten und Befugnisse der Abwicklungsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten strukturiert darzustellen.

Abs. 1 setzt teilweise Art. 45h Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt teilweise Art. 45h Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Die verpflichtende Begründungspflicht des Bescheides im Sinne des Art. 45h Abs. 1 2. Unterabs. ist in § 58 Abs. 2 AVG normiert.

Abs. 3 setzt teilweise Art. 45h Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 45h Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Art. 45h Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 ist nicht umzusetzen, da diese Bestimmung lediglich eine Wiederholung für die darauffolgenden Absätze darstellt.

Abs. 5 setzt Art. 45h Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 setzt Art. 45h Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 setzt Art. 45h Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 8 setzt Art. 45h Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 9 setzt Art. 45h Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 10 setzt Art. 45h Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 11 setzt Art. 45h Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 12 setzt Art. 45h Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 13 setzt Art. 45h Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 14 setzt Art. 45h Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 15 setzt Art. 45h Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 105c:

Abs. 1 setzt Art. 45i Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt Art. 45i Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt Art. 45i Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Abs. 3 setzt zudem teilweise Art. 3 3. Unterabs. der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt Art. 45i Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Die Absätze 5 und 6 des Art. 45i der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 sind nicht umzusetzen.

Abs. 5 setzt Art. 45i Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 setzt Art. 45j Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 105d:

Hiermit wird Art. 45k der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 umgesetzt.

Zu § 118 Abs. 1 bis 1b:

§ 118 Abs. 1 bis 1b BaSAG sieht eine vom VwGVG abweichende Regelung der aufschiebenden Wirkung von Bescheiden der FMA als Abwicklungsbehörde, mit welchen Abwicklungsmaßnahmen angeordnet werden, vor. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen solche Bescheide kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der speziellere Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 123 Abs. 5 und § 123a Abs. 2 bleibt von dieser Regelung unberührt. § 118 Abs. 1 bis 1b BaSAG setzt Art. 85 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU um. Diese Bestimmung regelt, dass solche Bescheide „sofort vollstreckbar“ sind und dass die widerlegbare Vermutung besteht, dass eine Aussetzung der „Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.“ Gemäß Erwägungsgrund 90 der Richtlinie 2014/59/EU dienen Krisenmanagementmaßnahmen der Bewältigung äußerst dringlicher Situationen, weshalb durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte. Entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 85 Abs. 4 erster Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU sieht Abs. 1 vor, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag der Partei von der Abwicklungsbehörde gewährt werden kann. Zur Wahrung des rechtsstaatlichen Prinzips (siehe etwa VfGH 2. März 2018, G 257/2017) wird der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide auf Antrag im Einzelfall zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Kriterien sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidung einer Krisenmanagementmaßnahme Anlass zur widerlegbaren Vermutung gibt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes ist die gesetzgeberische Wertung verbunden, dass das Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides regelmäßig überwiegt.

Die Kontrolle der Entscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kommt dem Bundesverwaltungsgericht zu. Beschwerden gegen diese Entscheidung haben selbst keine aufschiebende Wirkung. Abs. 1a ist damit an § 13 Abs. 4 VwGVG angelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde also unverzüglich zu entscheiden (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV. GP, 5). Abs. 1a unterscheidet sich jedoch von der genannten Bestimmung insoweit, als der Abwicklungsbehörde ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt wird. Damit soll der Abwicklungsbehörde die Gelegenheit gegeben werden, auf ein neues Vorbingen zu reagieren, um dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu bieten (siehe hierzu VfGH 23. April 2009, B 504/09 und VfGH 6. Mai 2009, B 504/09). Um den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu genügen, hat die Abwicklungsbehörde ihr Anhörungsrecht in angemessener Frist wahrzunehmen und das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Abs. 1b ist an § 22 VwGVG angelehnt und bezieht die bereits zu Abs. 1 angeführten Erwägungen mit ein.

Bei Aufhebungen oder Abänderungen von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist § 13 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden; bei Aufhebungen oder Abänderungen von Beschlüssen gemäß Abs. 1b ist § 22 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Zu § 131:

In Abs. 1 Z 3 wird klargestellt, dass die für den Liquiditätsausgleich zur Verfügung gestellten Mittel nicht einem frühzeitigen Zugriff der Gläubiger im Falle einer Insolvenz ausgesetzt sind. Dadurch kann dauerhaft die systemstabilisierende Wirkung der Liquiditätsreserve sichergestellt werden.

Zu § 134:

Die Änderung im Einleitungsteil setzt die Änderung in Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Hierbei handelt es sich um eine Verweisanpassung.

Die Änderung in § 134 Abs. 2 Z 9 setzt die Änderung in Art. 88 Abs. 1 2. Unterabs. Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Hierbei handelt es sich um eine Verweisanpassung.

Zu § 137:

Abs. 1 setzt Art. 89 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 2 setzt teilweise Art. 89 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 3 setzt teilweise Art. 89 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 4 setzt teilweise Art. 89 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 5 setzt Art. 89 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 setzt Art. 89 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 setzt Art. 89 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 152 Abs. 2 Z 5:

In Anlehnung an die verwandte Sanktionsbestimmung des § 98 Abs. 2 Z 8 BWG idgF wird hier eine Sanktionsmöglichkeit für wiederholte, wesentliche Meldeverpflichtverletzungen eingefügt, um ein zuverlässiges und zeitgerechtes Meldewesen sicherzustellen.

Zu § 161:

Abs. 5 setzt Art. 45m Abs. 1 1. Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 6 setzt Art. 45m Abs. 1 2. Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 7 setzt Art. 45m Abs. 1 3. Unterabs. der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 8 setzt Art. 45m Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 9 setzt Art. 45m Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Ein Verweis in Z 2 auf Art. 59 wurde unterlassen, da Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in § 2 Z 66 BaSAG definiert sind. Dies gilt auch für Absatz 11.

Abs. 10 setzt Art. 45m Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 11 setzt Art. 45m Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 12 setzt Art. 45m Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 13 setzt Art. 45m Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Abs. 14 setzt Art. 45m Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu § 164:

Hiermit erfolgt eine Anpassung der Verweise im Hinblick auf die aktuellen Fassungen der betroffenen EU-Rechtsakte.

Zu § 167:

In Abs. 8 wird das Inkrafttreten in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 normiert.

Abs. 9 setzt teilweise Art. 3 Abs. 1 3. Unterabs. der Richtlinie (EU) 2019/879 um. Die besondere Anwendungsbestimmung der Offenlegungsvorschriften gemäß Art. 45m Abs. 1 iVm Art. 45i Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 wird in § 105 Abs. 3 normiert.

Zu § 168:

Hierbei handelt es sich um einen Umsetzungshinweis.

Zu Anlage zu § 21:

Z 6 setzt die Änderung in Abschnitt B Nr. 6 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu Anlage zu § 27:

Z 17 setzt die Änderung in Abschnitt C Nr. 17 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Zu Anlage zu § 28a:

Z 1 setzt Art. 16a Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 2 setzt Art. 16a Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Z 3 setzt Art. 16a Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/879 um.

Artikel 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Zu § 5:

§ 5 ergänzt die Bestimmungen des § 30 BWG im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 und legt fest, in welchen Fällen eine Wertpapierfirmengruppe vorliegt, deren konsolidierende Aufsichtsbehörde die FMA ist. Gemäß Abs. 4 haben derartige Wertpapierfirmengruppen sodann die Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf die in § 7 verwiesen wird, auf Gruppenebene anzuwenden, soweit diese Bestimmungen im Rahmen des BWG auch eine Anwendung auf Kreditinstitutsgruppen vorsehen.

Zu Abs. 1: Hiermit wird Art. 111 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 111 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. . Eine Wertpapierfirmengruppe kann nicht vorliegen, wenn dieselbe Gruppenstruktur gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG mitsamt einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG darstellt.

Zu Abs. 2: Z 1 setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c und Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Z 2 setzt Art. 111 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. . Eine Wertpapierfirmengruppe kann nicht vorliegen, wenn dieselbe Gruppenstruktur gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG mitsamt einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG darstellt.

Zu Abs. 3: Die Änderung der Z 1 orientiert sich an der Formulierung des § 30 Abs. 4 Z 1 BWG und soll dem Ziel dienen, Subkonsolidierungskreise innerhalb einer Gruppe im Inland auszuschließen. Die bisherige Z 2 entfällt mangels Anwendungsbereichs.

Zu Abs. 4: Die Definition der „übergeordneten Wertpapierfirma“ wird im Einklang mit der Systematik der übrigen Absätze dieses Paragraphen in Einklang gebracht.

Zu Abs. 5: Hiermit wird klargestellt, dass nur Bestimmungen des BWG für eine Einhaltung auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe in Frage kommen. Grund dafür ist, dass die Richtlinie 2013/36/EU, die CRR-Institute verpflichtet, bestimmte Regelungen auf konsolidierter Ebene anzuwenden, im BWG umgesetzt wurde. Für Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gelten die betroffenen Regelungen aufgrund der Verweise auf das BWG in § 7 dieses Bundesgesetzes. Weiters wird in Abs. 5 der Kreis jener Verpflichteten erweitert, die für die Einhaltung der Bestimmungen auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe potenziell verantwortlich sein können und somit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 (teilweise) umgesetzt.

In Abs. 6 wird festgelegt, in welchen Fällen die FMA als die konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Wertpapierfirmengruppe gilt und somit die Umsetzung des Art. 111 Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 weiter konkretisiert. Die FMA ist demgemäß grundsätzlich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn eine Wertpapierfirmengruppe gemäß diesem Paragraphen vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4 besteht. Von dieser Grundregel ausgehend werden in Abs. 6 Z 1 und 2 Ausnahmefälle festgelegt, bei den die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist.

Abs. 6 Z 1 lit. a setzt Art. 111 Abs. 1 dritter Unterabsatz und Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 Z 1 lit. b setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Abs. 6 Z 1 lit. c setzt Art. 111 Abs. 3 Buchstabe c und Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Der Schlussteil des Abs. 6 Z 1 setzt Art. 111 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände gemäß Abs. 6 Z 1 lit. a bis c um.

Abs. 6 Z 2 setzt ebenfalls Art. 111 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.

Zu § 7 Abs. 2:

Hiermit werden die Verweise entsprechend der im BWG durchgeführten Änderungen angepasst. Wie bereits bisher ist aufgrund der (durch die Richtlinie (EU) 2019/878 unverändert gebliebenen) Ausnahme in Art. 128 Schlussteil der Richtlinie 2013/36/EU das Pufferregime der Richtlinie 2013/36/EU nicht auf gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierte Wertpapierfirmen anzuwenden. Im Hinblick auf die in bestimmten Fällen für Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gegebene Notwendigkeit des Bestehens eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens (siehe dazu § 5a Abs. 1 BWG) wird insbesondere auch ein Verweis auf die neue Konzessionsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 15 BWG ergänzt; diese Ergänzung ist somit Teil der Umsetzung des Art. 21b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878.

Zu § 114 Abs. 3 und 4:

Hiermit erfolgt eine Anpassung der Verweise im Hinblick auf die aktuellen Fassungen der betroffenen EU-Rechtsakte.

Zu § 119:

Hierbei handelt es sich um einen Umsetzungshinweis.

Artikel 7

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Zu § 11 Abs. 2:

Hiermit erfolgt eine Anpassung des Verweises im Hinblick auf die aktuelle Fassung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.