Textgegenüberstellung – BaSAG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf                     Gegenstand / Bezeichnung

Art / Paragraf                                      Gegenstand / Bezeichnung

2. Teil
Vorbereitung

2. Teil
Vorbereitung

2. Hauptstück
Abwicklungsfähigkeit

2. Hauptstück
Abwicklungsfähigkeit

              § 27.    und § 28. ...

              § 27.    und § 28. ...

 

           § 28a.    Ausschüttungsbeschränkungen

              § 29.    Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

              § 29.    Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

              § 30.    Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

              § 30.    Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

              § 31.    Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

              § 31.    Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen

3. Teil
Frühzeitiges Eingreifen

3. Teil
Frühzeitiges Eingreifen

              § 44.    bis § 47. ...

              § 44.    bis § 47. ...

 

           § 47a.    Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

4. Teil
Abwicklung

4. Teil
Abwicklung

3. Hauptstück
Abwicklungsbefugnisse

3. Hauptstück
Abwicklungsbefugnisse

              § 58.    bis § 66. ...

              § 58.    bis § 66. ...

 

           § 66a.    Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern

§ 67. Steuerungsübernahme

              § 67.    Steuerungsübernahme

           § 67a.    bis § 69. ...

           § 67a.    bis § 69. ...

4. Hauptstück
Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

4. Hauptstück
Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

              § 70.    Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung

              § 70.    Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

              § 71.    und § 72. ...

              § 71.    und § 72. ...

              § 73.    Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente

              § 73.    Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

5. Hauptstück
Abwicklungsinstrumente

5. Hauptstück
Abwicklungsinstrumente

5. Abschnitt
Instrument der Gläubigerbeteiligung

5. Abschnitt
Instrument der Gläubigerbeteiligung

              § 85.    ...

              § 85.    ...

              § 86.    Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

              § 86.    Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung

 

           § 86a.    Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

              § 87.    bis § 94. ...

              § 87.    bis § 94. ...

7. Abschnitt
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

7. Abschnitt
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

           § 100.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelinstitutsbasis

           § 100.    Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

           § 101.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

           § 101.    Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

           § 102.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

           § 102.    Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

           § 103.    Absehen vom Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

           § 103.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

           § 104.    Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente

           § 104.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

           § 105.    Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

           § 105.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

 

         § 105a.    Ausnahmen für Kreditinstituts-Verbünde

 

         § 105b.    Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

 

         § 105c.    Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

 

         § 105d.    Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

9. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

9. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

           § 160.    bis § 167. ...

           § 160.    bis § 167. ...

 

           § 168.    Umsetzungshinweis

[...]

[...]

          Anlage    zu § 27 Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

          Anlage    zu § 27 Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

 

          Anlage    zu § 28a: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

§ 2. ...

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in § 3 Abs. 6 Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;

           3. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in § 3 Abs. 6 Z 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, den im BWG oder den in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;

        3a. und 4. ...

        3a. und 4. ...

           5. Tochterunternehmen:

           5. Tochterunternehmen:

ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

               a) ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

 

               b) für die Zwecke der Anwendung der §§ 15, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß § 2 Z 82b lit. b (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß lit. a einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen § 104 Abs. 3 erfüllen;

 

        5a. bedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           6. bis 15. ...

           6. bis 15. ...

 

      15a. Global systemrelevantes Institut (G-SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G-SRI) gemäß § 2 Z 23 BWG;

        16. und 17. ...

        16. und 17. ...

        18. Abwicklungsbehörde: die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Behörde;

        18. Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Abwicklungsbehörde;

      18a. bis 68. ...

      18a. bis 68. ...

 

      68a. hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;

        69. ...

        69. ...

        70. aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;

        70. aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;

        71. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;

        71. bail-in-fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;

 

      71a. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in § 101 oder § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;

 

      71b. nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        72. bis 74. ...

        72. bis 74. ...

 

      74a. kombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a BWG;

        75. bis 82. ...

        75. bis 82. ...

 

      82a. Abwicklungseinheit:

 

               a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 23 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder

 

               b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 77b BWG unterliegt, und für das in einem gemäß §§ 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;

 

      82b. Abwicklungsgruppe:

 

               a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht

 

                    aa) selbst Abwicklungseinheiten sind,

 

                    bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder

 

                     cc) in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder

 

               b) eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;

        83. bis 98. ...

        83. bis 98. ...

        99. ...

        99. ...

               a) bis c) ...

               a) bis c) ...

               d) ...

               d) ...

                    aa) ...

                    aa) ...

                    bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,

                    bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,

                     cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

                     cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

                e) und f) ...

                e) und f) ...

      100. bis 115. ...

      100. bis 115. ...

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

§ 3. (1) bis (4a) ...

§ 3. (1) bis (4a) ...

(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.

(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

[...]

[...]

(12) und (13) ...

(12) und (13) ...

2. Teil

2. Teil

Vorbereitung

Vorbereitung

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Meldungen

Meldungen

§ 4a. (1) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß §§ 100 bis 102 und 105 sowie Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

§ 4a. (1) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.

(2) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(2) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen

(3) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen

           1. gemäß Abs. 1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres,

           1. gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,

           2. gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,

           2. abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.

           3. abweichend von Z 1 und 2 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.

 

(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.

(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

 

(6a) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.

(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder den Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Abwicklungsplanung

Abwicklungsplanung

Abwicklungsplan

Abwicklungsplan

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

(2) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

(2) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht. Eine Überprüfung des Abwicklungsplans ist jedenfalls nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse gemäß § 70 vorzunehmen.

(3) ...

(3) ...

 

(4) Bei der Festlegung der Stichtage gemäß § 20 Abs. 5 Z 15 und 16 unter den gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung gemäß § 70c BWG.

Inhalt des Abwicklungsplans

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 20. (1) bis (4) ...

§ 20. (1) bis (4) ...

(5) ...

(5) ...

           1. bis 14. ...

           1. bis 14. ...

        15. die Mindestanforderungen für die gemäß § 100 Abs. 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;

        15. die Anforderungen gemäß § 104 und § 105 sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;

        16. gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die gemäß § 100 Abs. 1 erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen Instrumente der Gläubigerbeteiligung sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;

16.          sofern eine Abwicklungsbehörde § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;

        17. und 18. ...

        17. und 18. ...

(6) ...

(6) ...

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

§ 23. (1) Gruppenabwicklungspläne haben einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen, zu umfassen. Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

§ 23. (1) Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

           1. ...

           1. ...

           2. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,

           2. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,

           3. der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4,

           3. der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4,

           4. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.

           4. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.

(2) ...

(2) ...

           1. Abwicklungsmaßnahmen,

           1. Abwicklungsmaßnahmen,

die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute

               a) die nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;

als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in § 20 Abs. 3 vorgesehenen Szenarien;

               b) für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;

           2. eine Analyse, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten, ausgeübt werden könnten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;

           2. eine Analyse, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

           5. eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auf die Abwicklung der Gruppe anzuwenden beabsichtigt;

           5. eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;

           6. ...

           6. ...

 

           7. Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.

(3) ...

(3) ...

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 25. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.

§ 25. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in § 23 Abs. 2 Z 1 lit. b vorgesehene Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung aufzunehmen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 26. (1) bis (3) ...

§ 26. (1) bis (3) ...

(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 allein zu entscheiden und einen Abwicklungsplan für die in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen zu erstellen und gegebenenfalls zu aktualisieren. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten, und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.

(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Abwicklungsfähigkeit

Abwicklungsfähigkeit

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

§ 28. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

§ 28. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Besteht eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zusätzlich zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe zu bewerten. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

           1. ...

           1. ...

           2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder

           2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

           3. ...

           3. ...

ausgegangen werden.

ausgegangen werden.

Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Unternehmen der Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe niedergelassen oder tätig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder sonstiger systemweiter Ereignisse und im Bestreben, die Fortführung der von den Unternehmen dieser Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

Ausschüttungsbeschränkungen

 

§ 28a. (1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu § 28a berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

 

           1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;

 

           2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

 

           3. Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

 

Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist:

 

           1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;

 

           2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 erfüllt;

 

           3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;

 

           4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;

 

           5. die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.

 

Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist.

 

(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

           1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;

 

           2. die Störung gemäß Z 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;

 

           3. die Marktschließung gemäß Z 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;

 

           4. die Störung gemäß Z 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oder

 

           5. eine Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.

 

Findet die Ausnahme gemäß dem ersten Satz Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

§ 29. (1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Instituts entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Institut, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

§ 29. (1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.

(2) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:

           1. innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;

           2. innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

               a) das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oder

       b)            das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem Institut anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde eine oder mehrere alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diese dem Institut schriftlich mitzuteilen. Das Institut hat diesfalls innerhalb eines Monats einen Plan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahme gemäß Abs. 4 zweiter Satz die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union zu prüfen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaaten anzuhören.

(5) Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.

 

(5a) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.

(6) ...

(6) ...

           1. Die Aufforderung an ein Institut, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;

           1. Die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;

           2. die Aufforderung an ein Institut, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Instituten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;

           2. die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;

           3. ...

           3. ...

           4. die Aufforderung an ein Institut, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

           4. die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

           5. die Aufforderung an ein Institut, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

           5. die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

           6. ...

           6. ...

           7. die Aufforderung an ein Institut, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

           7. die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

           8. die Aufforderung an ein Institut oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;

           8. die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;

           9. die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des § 100 zu erfüllen;

           9. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der §§ 104 und 105 zu erfüllen;

        10. die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 100 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

        10. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

        11. wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ff genannten Abwicklungsinstrumente und befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

        11. wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;

 

        12. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;

 

        13. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:

 

               a)  der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;

 

               b) der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1..

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

§ 30. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen hat sie an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, zu übermitteln.

§ 30. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß § 77b BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß § 28 zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.

(2) Im Bericht gemäß Abs. 1 sind

(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind

           1. wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe zu analysieren,

           1. wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren,

           2. Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts zu beurteilen, und

           2. die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen und

           3. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.

           3. Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.

 

Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EU-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.

(3) Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts gemäß Abs. 1 Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.

(3) Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Z 3 genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EU-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 2 letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend

(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß § 134 zu treffen, betreffend

           1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,

           1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse,

           2. soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Abs. 2 Z 3 verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

           2. die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie

 

           3. die von den Behörden verlangten alternativen Maßnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen,

Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der Entscheidung kann vorgesehen werden, das eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des § 29 Abs. 6 auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.

wobei die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, entsprechend bedacht werden.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des Berichts gemäß Abs. 1 oder, gegebenenfalls, spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3 zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(5) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.

(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über die Anwendung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 auf Gruppenebene zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(6) Liegt innerhalb der in Abs. 5 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(7) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gemäß Abs. 5 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.

(7) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 5 vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Abs. 5 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.

(8) ...

(8) ...

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen

§ 31. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen der Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Frist gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend

§ 31. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in § 30 Abs. 4 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.

           1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,

 

           2. soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

 

Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsame Entscheidung den Tochterunternehmen mitzuteilen, die ihrer Zuständigkeit unterfallen.

 

(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.

(3) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über geeignete Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(4) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 17 Abs. 5 lit. g, h oder k der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 1 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(4) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

(5) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 6 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

 

(6) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.

 

(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

3. Teil

3. Teil

Frühzeitiges Eingreifen

Frühzeitiges Eingreifen

 

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

 

§ 47a. (1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehören, auszusetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

 

           2. es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 abwenden ließe;

 

           3. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu verhindern und

 

           4. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,

 

               a) um entweder zu der in § 49 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder

 

               b) um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.

 

(2) Von der Befugnis gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber

 

           1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

 

           2. zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,

 

           3. Zentralbanken.

 

(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

 

(4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung (Aussetzungszeitraum) muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 und 4 für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.

 

(5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmäßig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

 

(6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

 

(7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.

 

(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden gemäß § 116 Abs. 5 Z 1 bis Z 9 unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis gemäß Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die oder das die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 116 Abs. 6 genannten Wege zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.

 

(9) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.

 

(10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aus, so kann sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben,

 

           1. die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 65 anzuwenden sind und

 

           2. Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 66 anzuwenden sind.

 

(11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem sie die Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.

4. Teil

4. Teil

Abwicklung

Abwicklung

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Voraussetzungen für eine Abwicklung

Voraussetzungen für eine Abwicklung

§ 49. (1) ...

§ 49. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und

           2. unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und

           3. ...

           3. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

(5) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.

 

(6) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

§ 52. (1) ...

§ 52. (1) ...

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern

(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;

ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige

           2. ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

           3. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.

(5) ...

(5) ...

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Bewertung

Bewertung

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 54. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.

§ 54. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.

(4) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.

(5) ...

(5) ...

Bewertungskriterien und Unterlagen

Bewertungskriterien und Unterlagen

§ 55. (1) ...

§ 55. (1) ...

           1. Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;

           1. Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;

           2. ...

           2. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Zweck der Bewertung

Zweck der Bewertung

§ 56. ...

§ 56. ...

           1. Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind;

           1. Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfüllt sind;

           2. wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;

           2. wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;

           3. wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente;

           3. wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70;

           4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

           4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;

           5. und 6. ...

           5. und 6. ...

           7. in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden.

           7. in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 vollständig erfasst werden.

Vorläufige und abschließende Bewertung

Vorläufige und abschließende Bewertung

§ 57. (1) bis (3) ...

§ 57. (1) bis (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. ...

           1. ...

           2. die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben.

           2. die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 auszuüben.

(5) ...

(5) ...

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Abwicklungsbefugnisse

Abwicklungsbefugnisse

Allgemeine Befugnisse

Allgemeine Befugnisse

§ 58. (1) ...

§ 58. (1) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;

           5. die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;

           6. die Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;

           6. die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;

           7. bis 9. ...

           7. bis 9. ...

        10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;

        10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;

        11. bis 13. ...

        11. bis 13. ...

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

§ 63. (1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64 bis 66 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.

§ 63. (1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 47a, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu,

(4) Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß § 47a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,

           1. ...

           1. ...

                a. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

               a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

                b. von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;

               b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;

           2. Eigentum

           2. Eigentum

                a. des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

               a) des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

                b. eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

               b) eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

[...]

[...]

           3. ...

           3. ...

                a. betreffenden Instituts oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

               a) betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

                b. eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

               b) eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

[...]

[...]

[...]

[...]

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

§ 64. (1) bis (3) ...

§ 64. (1) bis (3) ...

(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind :

           1. erstattungsfähige Einlagen,

           2. Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschuldet werden und

           3. erstattungsfähige Forderungen für die Zwecke der Richtlinie 97/9/EG.

(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:

           1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

           2. zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und

           3. Zentralbanken.

 

(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

.

(6) Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

§ 65. (1) ...

§ 65. (1) ...

(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 hat keine Wirkung auf

(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 hat keine Wirkung auf:

Sicherungsrechte von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG,

           1. allfällige Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

zentralen Gegenparteien und

           2. zentrale Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 anerkannt wurden, sowie

Zentralbanken, wenn Vermögenswerte vom in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.

           3. Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

§ 66. (1) und (2) ...

§ 66. (1) und (2) ...

(3) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine Wirkung für

(3) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine Wirkung auf:

Systeme oder Systembetreiber im Sinne der Richtlinie 98/26/EG,

           1. Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

zentrale Gegenparteien oder

           2. zentrale Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern und

Zentralbanken.

           3. Zentralbanken.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern

 

§ 66a. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß §§ 47a, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des § 63 gebunden sind.

 

(2) EU-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EU-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1, Rechte und Pflichten des EU-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.

 

(3) Die Anforderung gemäß Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:

 

           1. Kreditinstitute,

 

           2. Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten) oder

 

           3. Finanzinstitute.

 

(4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die

 

           1. nach dem 28. Dezember 2020 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder

 

           2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.

 

(5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die gemäß Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 anzuwenden.

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 70. (1) Liegen bei einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:

§ 70. (1) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:

           1. zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 umgewandelt werden und

           1. zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Unternehmen umgewandelt werden und

           2. zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.

           2. zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.

 

(1a) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:

 

           1. unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder

 

           2. in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

 

(1b) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.

 

(1c) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß § 107 vorgenommen und § 108 ist nicht anzuwenden.

 

(1d) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten gemäß Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.

 

(1e) Wird die Befugnis gemäß Abs. 1d ausgeübt, so hat die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des § 53 Abs. 1 Z 7 zu erfolgen.

 

(1f) Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 73 Abs. 2 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 74 Abs. 7 und § 87 Abs. 2 Z 1 oder § 87 Abs. 5 Z 1 für das betreffende Unternehmen gelten.

(2) ...

(2) ...

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

§ 71. (1) Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4

§ 71. (1) Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4

           1. ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oder

           1. ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oder

           2. bis (4) ...

           2. bis (4) ...

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

§ 72. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

§ 72. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß § 105 ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

           1. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht unverzüglich der

           1. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde

konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitzuteilen; ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständige Behörde, teilt

               a) der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.

               b) den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 105 Abs. 8 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 105 unterliegt, erworben haben;

 

                mitzuteilen.

           2. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.

           2. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden..

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden zu bewerten,

(4) Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 benachrichtigten Behörden zu bewerten,

           1. ...

           1. ...

           2. ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 70 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

           2. ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

[...]

[...]

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente

Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 73. (1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.

§ 73. (1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Unternehmen zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.

(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

           3. der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

 

           4. der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments herabgeschrieben, so

(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, so

           1. ...

           1. ...

           2. besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keine Verbindlichkeit mehr und

           2. besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr und

           3. erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.

           3. erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.

(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,

           1. Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,

           2. die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,

           2. die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,

           3. ...

           3. ...

           4. Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.

           4. Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.

(5) ...

(5) ...

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Abwicklungsinstrumente

Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeines

Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Grundsätze

§ 74. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.

§ 74. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

(7) ...

(7) ...

           1. Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung und

           1. Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung und

           2. ...

           2. ...

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Instrument des Brückeninstituts

Instrument des Brückeninstituts

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

§ 78. (1) und (2) ...

§ 78. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

           1. Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG), der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(4) bis (10) ...

(4) bis (10) ...

Das Brückeninstitut

Das Brückeninstitut

§ 79. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß § 78 sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

§ 79. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß § 78 sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile des Brückeninstituts auf den Bund, die FIMBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile des Brückeninstituts auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Die Abbaueinheit

Die Abbaueinheit

§ 83. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

§ 83. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) ...

(2) ...

           1. Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

           1. Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die FIMBAG übertragen werden.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die ABBAG übertragen werden.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 86. (1) ...

§ 86. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Zahlungs-, Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, den Betreibern oder

           6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber

 

               a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren;

               b) anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren,

 

                c) zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, oder

 

               d) von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;

           7. ...

           7. ...

               a) bis d) ...

               a) bis d) ...

                e) Einlagensicherungseinrichtungen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU.

                e) Einlagensicherungseinrichtungen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU;

 

           8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des § 105 Abs. 8 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 eingehalten wird.

Die Abwicklungsbehörde hat sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen sind, gemäß Z 1 bis 4 ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 eingehalten wird.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

 

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

 

§ 86a. (1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 lit. b und von Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 durchgeführt;

 

           2. der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Z 1 davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;

 

           3. der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß § 60 WAG 2018.

 

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:

 

           1. Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;

 

           2. dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.

 

(3) Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, zu liefern.

 

(4) Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

 

(5) Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 87. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

§ 87. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

           1. alle Verluste, die nicht von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder

           1. alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder

           2. Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.

           2. Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.

(2) ...

(2) ...

           1. von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und

           1. von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und

           2. der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.

           2. der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 88. (1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierten Beträge zu bewerten:

§ 88. (1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierte Beträge zu bewerten:

           1. Den Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

           1. Den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

           2. den Betrag, in dessen Höhe die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

           2. den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

Behandlung der Anteilseigner

Behandlung der Anteilseigner

§ 89. (1) ...

§ 89. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. ...

           2. ...

               a) ...

               a) ...

               b) berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

               b) bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

[...]

[...]

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

§ 90. (1) ...

§ 90. (1) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschließlich der Rangfolge gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.

           5. wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 4, oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.

(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.

(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als bail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.

 

(3) Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

§ 98. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die die Abwicklungsbehörde vornimmt, zu akzeptieren.

§ 98. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten

           1. Die Verbindlichkeit ist nicht

           1. die gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen sind,

gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen;

           2. die Einlagen gemäß § 131 Abs. 1 darstellen oder

           2. die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß § 131 Abs. 1 dar;

           3. die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind

           3. die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlandes und

.

           4. die Verbindlichkeit wurde nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben oder eingegangen.

 

(2) Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 102 Abs. 2 Z 1 entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.

(3) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmung gemäß Abs. 1 vorzulegen.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.

(4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 prüfen kann.

(5) Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

(5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.

 

(6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.

 

(7) Die in Abs. 4 genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß § 2 Z 49a umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 sowie § 131 Abs. 4.

 

(8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß §§ 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß § 86 Abs. 2 ausgeschlossen sind oder gemäß § 86 Abs. 4 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß § 106 zu verstoßen, zu bewerten.

 

(9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß § 29 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.

 

(10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.

 

(11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Abs. 1 vorzulegen.

 

(12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

 

(13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Art. 55 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelinstitutsbasis

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100. (1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 4 einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der vom Institut vorzuhaltende Mindestbetrag ist als Quote auszudrücken und wird als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet. Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten unter der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Mindestbetrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt;

           2. die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert;

           3. der Erwerb der Instrumente wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert;

           4. die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr;

           5. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat und

           6. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die gemäß § 131 eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.

Für die Zwecke der Z 4 gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche Rückzahlung verlangt werden kann.

(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, kann die Abwicklungsbehörde vom Institut den Nachweis verlangen, dass jede Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Verbindlichkeit nicht auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 angerechnet werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nach Anhörung der FMA insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien festzulegen:

           1. Dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;

           2. dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu gewährleisten;

           3. dem Erfordernis sicherzustellen, dass dann, wenn im Abwicklungsplan bereits vorgesehen ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das Institut über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist,

           4. Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts;

           5. der Umfang, in dem die Einlagensicherungseinrichtung im Einklang mit § 132 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;

           6. der Umfang, in dem der Ausfall des Instituts – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem – negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer Institute hätte.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung einer zuständigen Behörde anordnen, dass ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 vorzuhalten hat.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Mindestbetrags parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

§ 100. (1) Jedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

           1. des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens und

           2. der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.

(3) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 101. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für EU-Mutterunternehmen zusätzlich zum Mindestbetrag auf Einzelinstitutsbasis gemäß § 100 auch einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis festzulegen. Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als konsolidierender Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die gemäß § 100 Abs. 4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittländern nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags gemäß Abs. 1 zu erzielen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dem EU-Mutterunternehmen die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.

(3) Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu treffen, wenn bis zum Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Abs. 2 mitzuwirken. Sie kann die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, ist die Abwicklungsbehörde an die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3 getroffene Entscheidung gebunden.

(6) Die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

§ 101. (1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 lit. d, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

(3) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 lit. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

           1. Der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oder

           2. der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

(4) Schuldtitel gemäß Abs. 3, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß § 91 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Z 1 genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Z 2 genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(5) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Sie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,

           2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,

           3. sieübersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:

               a) der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, von

               b) dem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist, ergibt.

(6) Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß § 102 Abs. 11 und 12 oder § 103 Abs. 1 Z 1 hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in § 104 genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:

           1. X1 = 3,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

           2. X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

(7) Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß § 104, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass

           1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und

           2. wenn Z 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß § 87 Abs. 2 oder § 87 Abs. 5, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß § 104 erfüllen kann.

(8) Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.

(9) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß § 104 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Abs. 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die in den Abs. 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

           2. es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und

           3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Z 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

(10) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Z 2 genannte Risiko zu bewerten.

(11) Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.

(12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß § 104 von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 102 Abs. 11 und 12 sowie § 105 nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

           1. 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder

           2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

               a) A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

               b) B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß § 70b BWG ergibt,

                c) C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 104 festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:

           1. In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

               a) nach Ergreifung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

               b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

           2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder

           3. in der Anforderung gemäß § 70b BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 festlegt.

(14) Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Abs. 13 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(15) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:

           1. Die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;

           2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;

           3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;

           4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;

           5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und

           6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 102. (1) Die Abwicklungsbehörde hat für jene Tochterunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde ist, den von diesen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten festzulegen. Dieser Mindestbetrag muss eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe haben, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

           1. Die gemäß § 100 Abs. 4 angeführten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Tochterunternehmens einschließlich seiner Eigenmittel und

           2. der für die Gruppe gemäß § 101 festgelegte Mindestbetrag auf konsolidierter Basis.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden zu befassen und sich zu bemühen, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erzielen. Sie kann gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozentpunkt von der gemäß § 101 festgelegten Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde hat den Tochterunternehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame Entscheidung zu übermitteln. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrag selbst zu entscheiden.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene gemäß Abs. 2 mitzuwirken. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung zu treffen. Sie hat dabei auf die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung zu berücksichtigen. Hat vor Ablauf der viermonatigen Frist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die EBA mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung bis zum Vorliegen eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Anschließend hat sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde selbst eine Entscheidung zu treffen.

(4) Die Abwicklungsbehörde ist an die gemeinsamen Entscheidungen und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen gebunden.

(5) Die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

§ 102. (1) Die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:

           1. Der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

           2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;

           3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;

           4. Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

           5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in § 20 Abs. 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

           1. Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);

           2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).

(3) Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen im Rahmen der Information gemäß § 20 Abs. 5 letzter Satz mit.

(4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

           1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

               a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 70b BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung gemäß § 70b BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

           2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

               a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

(5) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(6) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen.

(7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

           1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und

           2. sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

(9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrags gleichgesetzt.

(10) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach oben zu korrigieren.

(11) Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestens

           1. 13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, und

           2. 5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet.

(12) Abweichend von § 101 haben Abwicklungseinheiten gemäß Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß § 101 Abs. 5 zu erfüllen.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

(14) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

           1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

           2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

           3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung gemäß Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß § 101 Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.

(15) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

           1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

               a) den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 70b BWG entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung gemäß § 70b BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

           2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

               a) den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

(16) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(17) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 15 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen

(18) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

           1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und

           2. sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

(19) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 15 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

(20) Kommt Abs. 19 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 19 nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrages gleichgesetzt.

(21) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß §§ 70 f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach oben zu korrigieren.

(22) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 86 Abs. 4 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um

           1. die gemäß § 86 Abs. 4 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

           2. die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(23) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Abs. 2 bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß § 70b BWG Rechnung zu tragen.

(24) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Absehen vom Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

§ 103. (1) Die Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für ein EU-Mutterinstitut von der Festlegung eines Mindestbetrags auf Einzelinstitutsbasis an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten absehen, wenn:

           1. das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhält und

           2. die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß § 102 absehen, wenn

           1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;

           2. das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;

           3. das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;

           4. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;

           5. entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

           6. die Risikobewertungs-, ‑mess- und ‑kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

           7. das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und

           8. die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.

§ 103. (1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

           1. Den in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

           2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) Ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

           1. den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

           2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4

           1. für jede Abwicklungseinheit;

           2. für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,

festzulegen.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.

(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 104. (1) Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den §§ 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.

(2) Eine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Instrument

           1. eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es im Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, im erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden und

           2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Konkursverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Bestimmung – zurückerstattet werden darf.

§ 104. (1) Abwicklungseinheiten haben die in den §§ 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt.

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

§ 105. (1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und 5,, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.

§ 105. (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den §§ 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.

(4) Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Z 82b lit. b bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des § 104 Abs. 3 unterliegen, haben § 102 Abs. 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(5) Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt.

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

           1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

           2. die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 104 hält;

           3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;

           4. die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

               a) in Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

               b) für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

           5. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

           6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

           1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

           2. sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;

           3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1a bis 1c ausgeübt werden;

           4. das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

               a) in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

               b) für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

           5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

           6. das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:

           1. Verbindlichkeiten,

               a) die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;

               b) die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Art. 72b Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung;

                c) die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß lit. a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;

               d) die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;

                e) deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;

                f) für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;

               g) für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;

               h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

           2. Folgenden Eigenmitteln:

               a) hartem Kernkapital und

               b) sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.

(9) Wenn die in Abs. 6 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

           2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

           3. die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;

           4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Z 3 besicherten Garantiebetrag zu decken;

           5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

           6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist und

           7. es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke der Z 7 hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

 

Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde

 

§ 105a. Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 105 teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. Es handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß § 2 Z 82b lit. b sind;

 

           2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;

 

           3. der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;

 

           4. im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;

 

           5. die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß § 104 Abs. 3 und

 

           6. es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

 

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

 

§ 105b. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:

 

           1. Den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 und

 

           2. den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß § 105 Abs. 1.

 

Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den §§ 104 und 105 zu stehen.

 

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:

 

           1. Als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;

 

           2. als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;

 

           3. als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, falls dieses EU-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

 

(3) In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß § 102 Abs. 15 bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit § 105 Abs. 8, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des § 105 Abs. 8 genügen.

 

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten, so hat

 

           1. die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder

 

           2. die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde

 

die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.

 

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß § 104 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 6 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

 

           1. der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

 

           2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

 

(6) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.

 

(7) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde

 

           1. kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

 

           2. hat sie ihre Bewertung gemäß Abs. 5 Z 1 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

 

(8) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

 

           1. kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

 

           2. hat sie ihre Stellungnahme gemäß Abs. 5 Z 2 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

 

(9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß § 105 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 10 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.

 

(10) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.

 

(11) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert

 

           1. in Bezug auf die Anforderung gemäß § 104 bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und

 

           2. im Einklang mit § 102 Abs. 15 bis 21 steht.

 

(12) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

 

           1. kann sie im Sinne des Abs. 10 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befassen;

 

           2. hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Abs. 9 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

 

(13) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:

 

           1. Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Abs. 5 und 6 zu treffen;

 

           2. die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Abs. 9 und 10 zu treffen;

 

(14) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Abs. 5 bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

(15) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.

 

Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

 

§ 105c. (1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:

 

           1. Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

           2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;

 

           3. in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:

 

               a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

 

               b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,

 

                c) ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

 

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben

 

           1. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich und

 

           2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlich

 

zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.

 

(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:

 

           1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

 

           2. die Zusammensetzung der unter Z 1 genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;

 

           3. die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2.

 

Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß § 161 Abs. 7 festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.

 

(4) Die Abs. 1 und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.

 

(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.

 

(6) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit §§ 104 oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.

 

(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.

 

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.

 

Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

 

§ 105d. (1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:

 

           1. Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;

 

           2. den Befugnissen gemäß § 28a;

 

           3. den in § 70 Abs. 4a BWG genannten Maßnahmen;

 

           4. Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44;

 

           5. Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.

 

Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß §§ 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

 

(2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.

7. Hauptstück

7. Hauptstück

Verfahren

Verfahren

Rechtsmittelverfahren

Rechtsmittelverfahren

§ 118. (1) § 22 Abs. 2 FMABG ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 118. (1) Beschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.

 

(1a) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

 

(1b) Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

8. Hauptstück

8. Hauptstück

Geheimhaltung und Informationsaustausch

Geheimhaltung und Informationsaustausch

5. Teil

5. Teil

Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds

Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds

Rang in der Insolvenzrangfolge

Rang in der Insolvenzrangfolge

§ 131. (1) ...

§ 131. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.

           2. Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden;

 

           3. die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG in demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß.

(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...

Abwicklungskollegien

Abwicklungskollegien

§ 134. (1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105 und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.

§ 134. (1) Vorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.

(2) ...

(2) ...

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

           9. Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105 gelten.

           9. Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105b gelten.

[...]

[...]

(3) ...

(3) ...

Europäische Abwicklungskollegien

Europäische Abwicklungskollegien

§ 137. (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigstelle in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese EU-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder sich diese EU-Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.

§ 137. (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat

 

           1. EU-Tochterunternehmen oder

 

           2. EU-Mutterunternehmen oder

 

           3. EU-Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,

 

so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmen und in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.

(2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen wahrzunehmen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im Europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn

(3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.

       1.             die Unionstochterunternehmen gemäß Art. 127 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten werden oder die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solche Finanzholdinggesellschaft gehören, und

 

       2.             die FMA gemäß der Richtlinie 2013/36/EU die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist.

 

Werden die Voraussetzungen des ersten Satzes oder des Art. 88 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt, hat die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes des Abwicklungskollegiums durch dessen Mitglieder zu erfolgen.

 

(4) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 3, 5 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(4) Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.

(5) Vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn

 

1.             alle EU-Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EU-Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist oder

 

           2. das in Österreich niedergelassene EU-Mutterunternehmen oder EU-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.

 

(6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

 

(7) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

8. Teil

8. Teil

Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 152. (1) ...

§ 152. (1) ...

(2) Wer

(2) Wer

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß § 84 Abs. 11 der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen,

           4. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß § 84 Abs. 11 der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen;

 

           5. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die in § 4a, § 105c oder Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Meldungen der FMA, der Abwicklungsbehörde oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt,

[...]

[...]

(3) ...

(3) ...

9. Teil

9. Teil

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 161. (1) bis (4) ...

§ 161. (1) bis (4) ...

 

(5) Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.

 

(6) Die Abwicklungsbehörde hat für die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder für die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, Zwischenziele festzulegen, die von den Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bis zum 1. Jänner 2022 zu erfüllen sind. Diese Zwischenziele sind so zu bestimmen, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestandes an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.

 

(7) Abweichend von Abs. 5 kann die Abwicklungsbehörde einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Jänner 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Abs. 13 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen hat:

 

           1. Die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;

 

           2. die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, erfüllt werden, und

 

           3. ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

 

(8) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 endet am 1. Jänner 2022.

 

(9) Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

 

           1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat;

 

           2. an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder

 

           3. an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

 

(10) Die Anforderungen gemäß § 101 Abs. 6 bis 8 und 12 sowie § 102 Abs. 11 bis 14, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI identifiziert wurde oder seitdem die Bestimmungen gemäß § 102 Abs. 11 oder 13 auf die Abwicklungseinheit angewendet werden.

 

(11) Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.

 

(12) Für die Zwecke der Abs. 5 bis 11 hat die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten einen geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mitzuteilen, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums hat der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dem gemäß §§ 101 Abs. 6 bis 10 und 12, 102 Abs. 11 bis 14, 104 oder 105, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag zu entsprechen.

 

(13) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:

 

           1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

 

           2. den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;

 

           3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.

 

(14) Vorbehaltlich des Abs. 5 ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder den gemäß Abs. 12 mitgeteilten geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.

Verweise

Verweise

§ 164. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 164. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/59/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

 

           1. Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;

 

           2. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 877/2019, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 226;

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

 

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253;

 

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1.132.

Gebühren und Abgaben

Gebühren und Abgaben

§ 165. (1) ...

§ 165. (1) ...

(2) Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

(2) Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit und die ABBAG sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 167. (1) bis (7) ...

§ 167. (1) bis (7) ...

 

(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

 

Umsetzungshinweis

 

§ 168. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.

Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Anlage zu § 21...

Anlage zu § 21...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts;

           6. Einzelheiten zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts;

           7. bis 21. ...

           7. bis 21. ...

 

 

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Anlage zu § 27[...]

Anlage zu § 27[...]

...

...

           1. bis 16. ...

           1. bis 16. ...

        17. wie hoch und welcher Art die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;

        17. wie hoch und welcher Art die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;

        18. bis 28. ...

        18. bis 28. ...

 

Anlage zu § 28a

 

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

 

           1. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.

 

           2. Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

 

               a) sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; zuzüglich

 

               b) sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; abzüglich

 

                c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

 

           3. Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

 

               a) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.

 

               b) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

 

                c) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

 

               d) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.

 

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:

 

 

 

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.