665 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (609 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden

Zu Artikel 1 (Amtssitzgesetz - ASG)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2020-2024 zur aktiven Förderung von Österreich beziehungsweise Wien als Sitz internationaler Organisationen und Ort für internationale Konferenzen und Kodifizierungsverhandlungen bekannt. Der Amtssitz Wien soll als Hub für Sicherheit und Nachhaltigkeit mit einem Fokus auf Energie, Entwicklung und Climate Diplomacy ausgebaut werden. Dazu gehört auch die Schaffung eines zeitgemäßen und umfassenden Amtssitzgesetzes, um die Attraktivität des Standorts Österreich weiter zu erhöhen. Es unterstützt als flexibles Instrument die Bundesregierung dabei, proaktiv und vorausschauend die Ansiedlung Internationaler Organisationen, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen sowie die Abhaltung internationaler Konferenzen zu fördern. Das Amtssitzgesetz ersetzt die gesetzlichen Regelungen über die Vorrechte und Befreiungen von Internationalen Organisationen, anderen internationalen Einrichtungen, internationalen Konferenzen, Quasi-Internationalen Organisationen und anderen internationalen Nichtregierungsorganisationen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Die im Gesetzesvorschlag vorgesehenen Maßnahmen zur Unterbringung und Unterstützung Internationaler Organisationen und Einrichtungen entsprechen den im Rahmen der bisherigen Amtssitzpolitik gesetzten Maßnahmen. Die vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen gehen – abgesehen von Regelungen über den Aufenthalt und den Zugang zum Arbeitsmarkt von Angestellten der vom Gesetz erfassten Internationalen Nichtregierungsorganisationen und deren Angehörigen – nicht über die im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, im Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen und in den von Österreich mit Internationalen Organisationen geschlossenen Amtssitzabkommen vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen hinaus. Aus dem Gesetzesvorschlag ergeben sich daher keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).

Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

§ 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, legt fest, welche Personengruppen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in Internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationalen Organisationen, denen diese Rechtsstellung gemäß Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen eingeräumt war, wurden regelmäßig auf Grundlage des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch Novellierung der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Durch Ergänzung des § 1 Abs. 2 lit. c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird diese Personengruppe nun unmittelbar vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“).

Zu Artikel 3 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Fremdenpolizei“).

Zu Artikel 4 (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen aufgrund des ASG.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus § 7 Abs. 1 F-VG 1948 („Bundesabgaben“).

Zu Artikel 5 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen“).

Zu Artikel 6 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Asyl“).

Zu Artikel 7 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“).

Zu Artikel 8 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Notwendige legistische Anpassungen, da die Ausstellung des Lichtbildausweises für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein wird.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

3. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Meldewesen“).

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Februar 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka die Abgeordneten Dr. Helmut Brandstätter, Dr. Ewa Ernst-Dziedzic, MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Mag. Alexander Schallenberg, LL.M. und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Dr. Ewa Ernst-Dziedzic einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Regierungsvorlage ließ das Datum des Inkrafttretens des Amtssitzgesetzes beziehungsweise der Novellierungen der Begleitgesetze zunächst offen, da der parlamentarische Zeitplan noch nicht geklärt war. Auch konnten die Absatzbezeichnungen der Novellierungsanordnungen der Inkrafttretensbestimmungen bei einigen Begleitgesetzen noch nicht konkretisiert werden. Nunmehr wird vorgeschlagen, ein Inkrafttreten mit 1. Mai 2021 vorzusehen sowie die noch fehlenden Absatzbezeichnungen einzufügen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Dr. Ewa Ernst-Dziedzic mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 02 18

                          Dr. Reinhold Lopatka                                           Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau